Warum kümmert sich die Schulministerin nicht um die Mängel in Schulbüchern?

Kleine Anfrage von Sigrid Beer

Die Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen gestalten den Unterricht in pädagogischer Eigenverantwortung. Hierzu gehört auch die Auswahl der verwendeten Unterrichtsmaterialien. Sie sollen sich darauf verlassen können, dass die von Schulbuchverlagen herausgegebenen Unterrichtsmaterialien korrekt sind und den aktuellen Stand der Wissenschaft widerspiegeln.
Deshalb brauchen Lernmittel eine Zulassung seitens des Schulministeriums. Dies ist im Erlass „Zulassung von Lernmitteln“ vom 03.12.2003 geregelt. Als Zulassungsvoraussetzung ist dort unter Punkt 2 explizit genannt, dass das Lernmittel „auf dem Strand der Fachwissenschaften sein“ muss. Im vereinfachten Verfahren der Zulassung stellen die Verlage einen Antrag und fügen diesem eine „Erklärung des Verlags zum Lernmittel“ zu, in dem das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen rechtsverbindlich versichert wird. Sie werden nach Erteilung der Genehmigung im Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“ aufgenommen, das online einsehbar ist.
Weiter heißt es: „Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die in der ‚Erklärung des Verlags zum Lernmittel‘ gemachten Zusicherungen nicht erfüllt sind; dies hat die Entfernung aus dem Verzeichnis ‚Zulassung von Lernmitteln in NRW‘ zur Folge.“
Auch hier müssen die Lehrkräfte auf das Schulministerium vertrauen können, dass es bei Hinweisen von Lehrkräften oder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf eventuelle Mängel in einem Schulbuch diese gewissenhaft geprüft werden und gegebenenfalls das im Erlass vorgesehene Gutachterverfahren nachträglich zur Anwendung kommt. Beim Gutachterverfahren werden streng ausgesuchte Prüferinnen und Prüfer die Qualität untersuchen und eine Zulassung aussprechen oder widerrufen.
Das vereinfachte Verfahren kommt bei den Religionslehren in Grundschule, Sekundarstufe I und II zur Anwendung. Für die allermeisten Fächer der Grundschule und Sekundarstufe I ist ein Gutachterverfahren vorgesehen. Eine ebenfalls im Erlass vorgesehene pauschale Zulassung ist für Atlanten und Wörterbücher sowie für die Fächer Musik und Kunst vorgesehen. In dem Fall prüft die einzelne Schule, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind. Das scheint für die o.g. Fälle angemessen.
Völlig unverständlich ist es, dass für die Gymnasiale Oberstufe lediglich für Geschichte und Sozialwissenschaften eine Zulassung im Gutachterverfahren vorgesehen ist. Für alle anderen Fächer außer der Religionslehre gilt die pauschale Zulassung.
Das Schulministerium ist von einem emeritierten Physikdozenten darauf hingewiesen worden, dass bei einem für die Gymnasiale Oberstufe verwendeten Physikbuch erhebliche Mängel festzustellen sind. Es handelt sich um das Buch „Dorn-Bader Physik Gymnasium Sek II Nordrhein-Westfalen“ (ISBN 978-3-507-11800-3). Die Hinweise blieben unbeantwortet ebenso wie Briefe an die Ministerin selbst zu diesem Fall.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.           Wurden die konkreten Hinweise auf fachliche Mängel im Buch Dorn-Bader Physik Gymnasium Sek II NRW alle geprüft?
2.           Falls ja mit welchem Ergebnis?
3.           Auf welchem Wege werden die Schulen und Lehrkräfte über das Ergebnis informiert?
4.           Falls nicht geprüft wurde, warum nicht?
5.           Hält die Landesregierung die pauschale Zulassung von Lernmitteln in der Gymnasialen Oberstufe in Mathematik, Naturwissenschaften und Sprachen weiter für angemessen?