Wann legt die Landesregierung dem Parlament die Evaluation zur Videobeobachtung vor?

Kleine Anfrage von Verena Schäffer und Matthi Bolte-Richter

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022

In § 15a Abs. 5 Polizeigesetz NRW ist geregelt:
„§ 15a tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft. Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängi- gen wissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Land- tag über das Ergebnis der Evaluierung.“
Mit dem vom Innenministerium vorgelegten 6. Änderungsgesetzes des Polizeigesetzes NRW soll der § 15a Abs. 5 gestrichen werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Evaluation ist relevant zur Beurteilung, ob § 15a in seiner bisherigen Fassung zur Verhütung von Straftaten geeignet war.
Da die Evaluation dem Landtag bislang nicht vorgelegt wurde, obwohl die Befugnisnorm zur Videobeobachtung bereits in knapp zwei Monaten ausläuft, liegt die Vermutung nahe, dass die Landesregierung sich der Evaluationspflicht mit der Beschlussfassung der vorgelegten Än- derungen entledigen will. Das wäre eine deutliche Missachtung des Beschlusses des Landes- gesetzgebers.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Wann gedenkt die Landesregierung, die Evaluation gemäß § 15a Abs. 5 Polizeigesetz dem Landtag vorzulegen?
  2. Welche oder welcher unabhängige Sachverständige wurde mit der Evaluation beauftragt?
  3. Liegen dem Innenministerium bereits Zwischenergebnisse der Evaluation vor?
  4. Falls ja, zu welcher Bewertung über die Auswirkungen und die praktische Anwendung des

§ 15a Polizeigesetz kommen die Zwischenergebnisse?