Wann bringt die Landesregierung das gemäß § 42 LNatSchG vorgeschriebene landesweite Streuobstwiesenkataster zum Abschluss?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Streuobstwiesen und Streuobstbestände gehören zu den Landwirtschaftsflächen mit besonders hohem Naturwert und tragen deshalb in besonderem Maße zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Nordrhein-Westfalen bei. Um eine dauerhafte Sicherung der heimischen Streuobstwiesen zu gewährleisten, Pflegemaßnahmen zu etablieren und den Ausbau von Streuobstbeständen voranzutreiben, hat das Umweltministerium im November 2016 mit den Landwirtschafts- und Naturschutzverbänden eine Kooperationsvereinbarung zum Schutz und zum Ausbau der Streuobstbestände in Nordrhein-Westfalen unterzeichnet.
Darüber hinaus wurden Streuobstbestände über die sogenannte Biotopschutzregelung (§ 30 BNatSchG und Umsetzung im LNatschG) in Nordrhein-Westfalen landesweit unter Schutz gestellt. Das Landesnaturschutzgesetz sieht des Weiteren vor, dass der Schutz dieser ökologisch wertvollen Bestände als gesetzlich geschützte Biotope gem. § 42 LNatSchG Abs. 4 dann in Kraft tritt, wenn ein Rückgang ihrer Gesamtfläche landesweit um mindestens 5 Prozent festzustellen ist. Als Basis zur Ermittlung des Streuobstbestandes bzw. des für das Auslösen dieses Schwellenwertes stattgefundenen Rückgangs dient eine landesweite Streuobstwiesenkartierung.
Eine landesweite Streuobstwiesenerfassung hatte die Landesregierung für Ende 2018 angekündigt (Drs. 17/594). Diese ist bislang jedoch nicht abgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.       Wann ist die landesweite Streuobstwiesenkartierung abgeschlossen bzw. mit der Auswertung der Ergebnisse mit Blick auf die Zielsetzung des § 42 LNatSchG zu rechnen?
2.       Welchen Stichtag legt die Landesregierung als verbindlichen Referenzpunkt für den 5-prozentigen Rückgang fest? (Bitte auch die weiteren geplanten Überprüfungen benen- n.)
3.       Gem. § 42 (4) LNatSchG bedarf es einer Rechtsverordnung zur Umsetzung des gesetzlich vorgesehenen Streuobstwiesenschutzes durch das zuständige Ministerium. Für wann plant die Landesregierung eine Verabschiedung dieser Verordnung?
4.       In welchem Umfang wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Biologischen Stationen in NRW für die Kartierung bis Ende 2018 eingesetzt? (Bitte auch benennen, ob die Biologischen Stationen auch nach 2018 eingesetzt werden).

5.       Gem. § 39 Abs. 1 Ziffer 3 Abs. 3 LNatSchG sind Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden, bereits geschützte Landschaftsbestandteile. Wie wurde bei der Kartierung sichergestellt, dass diese Bestände nicht mit erfasst wurden bzw. dass diese Bestände nicht in die Berechnung mit einbezogen werden?