Verlängertes Unterbindungsgewahrsam demnächst in Ausnüchterungszellen?

Kleine Anfrage von Verena Schäffer

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022

In dem von der Landesregierung vorgelegten „Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen – Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Drucksache 17/2351) ist eine deutliche zeitliche Ausweitung des Unterbindungsgewahrsams geplant. Die Dauer soll zukünftig von über sieben und zehn Tagen bis hin zu einem Monat dauern können (§ 38 Absatz 2 des Gesetzentwurfs).
Neben rechtlichen Fragen stellen sich dabei auch organisatorische Fragen zur Durchführung des Unterbindungsgewahrsams. Da es sich nicht um verurteilte Straftäterinnen und Straftäter, noch nicht einmal um Personen in Untersuchungshaft handelt, kann das Unterbindungsgewahrsam nicht in den Justizvollzugsanstalten des Landes vollzogen werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie viele polizeiliche Gewahrsamszellen gibt es in Nordrhein-Westfalen? (Bitte die Gesamtzahl der Gewahrsamszellen, die höchst mögliche Gesamtbelegungszahl von Verwahrten, die Anzahl von Gewahrsamszellen, die zur Einzelunterbringung geeignet sind, sowie die Anzahl der Gewahrsamszellen mit sanitären Einrichtungen in der Zelle jeweils aufgeschlüsselt nach Kreispolizeibehörde angeben.)
  2. Wie wird die Trennung von Frauen und Männern nach § 8 Abs. 2 der Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gewährleistet? (Bitte nach Kreispolizeibehörde aufschlüsseln.)
  3. Gibt es Gewahrsamszellen, die den Bedürfnissen und dem besonderen Schutz von Jugendlichen entsprechend ausgestattet sind, für den Fall, dass Jugendliche ausnahmsweise in Polizeigewahrsam festgehalten werden müssen (§ 1 Absatz 2 Satz 3 der Polizeigewahrsamsordnung)? (Bitte nach Kreispolizeibehörde aufschlüsseln.)
  4. Ist geplant, die Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – vorausgesetzt der Gesetzentwurf wird mehrheitlich vom Parlament angenommen – zeitnah anzupassen?