Verfahren in NRW zur Genehmigung von Versammlungen während der Corona- Pandemie

Kleine Anfrage von Verena Schäffer

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022

Im Internet wurde der Inhalt eines Erlasses vom 9. April 2020 mit dem Titel „Einsatzmaßnahmen der Polizei aus Anlass von Versammlungen“ bekannt (https://freiheitsfoo.de/files/2020/04/20200409-NRW-MI-corona-anordnung- demoverbotspraxis-anon.jpg, 26.04.2020). Er soll aus dem Innenministerium NRW stammen und einen Vorgängererlass vom 13. März 2020 ergänzen. Der Erlass regelt den Umgang mit Versammlungsanmeldungen seitens der Kreispolizeibehörden als den Versammlungsbehörden und die Zusammenarbeit mit den örtlichen Ordnungsbehörden. Zum Teil bestätigt der Erlass und zum Teil widerspricht er den Aussagen des Innenministers in der Sitzung des Innenausschusses vom 23. April 2020.
In dem Erlass vom 9. April 2020 soll es heißen:
In Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales werde darauf hingewiesen, „dass Versammlungen nach § 28 Absatz 1 IfSG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 CoronaSchVO angesichts des hohen Gefahrenpotentials grundsätzlich untersagt sind. Die Kreispolizeibehörden bitte ich, die zuständigen Ordnungsbehörden im Rahmen der mit Bezugserlass zu a) getroffenen Regelungen darauf hinzuweisen, dass sowohl das Ministerium des Innern als auch das MAGS davon ausgehen, dass Versammlungen infektionsschutzrechtlich grundsätzlich strikt untersagt bleiben sollten.“
Zu der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und zu dem Abstimmungsverfahren zwischen örtlichen Ordnungsbehörden und der Polizei als Versammlungsbehörde soll es unter Nummer 2 des Erlasses heißen:
„Ausnahmen gemäß § 11 Absatz 3 CoronaSchVO müssen seitens der zuständigen Ordnungsbehörde ausdrücklich genehmigt werden. Dies sollte unter strenger Beachtung des Ausnahmecharakters entschieden und nachvollziehbar begründet werden. […] Die Kreispolizeibehörden haben im Rahmen der Einbindung der zuständigen Ordnungsbehörden darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen, unter denen diese eine Versammlung ausnahmsweise zulassen, mit der Versammlungsbehörde einvernehmlich abgestimmt werden, insbesondere um Wechselwirkungen in der
rechtlichen       Ausgestaltung        und        Auswirkungen       auf       die        polizeiliche Aufgabenwahrnehmung ausreichend berücksichtigen zu können.“
Entgegen der Darstellung von Innenminister Reul im Innenausschuss vom 23. April 2020 ist die Polizei danach eng in die Entscheidungsprozesse mit den örtlichen Ordnungsbehörden eingebunden. Denn die Behörden sollen laut Erlass die Bedingungen von Ausnahmegenehmigungen einvernehmlich abstimmen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.         Werden die Anmeldungen von Versammlungen von den Kreispolizeibehörden an das Innenministerium gesteuert – etwa zur Stellungnahme –?
2.         Wie lauten die vollständigen Inhalte der Erlasse des Innenministeriums vom 13. März 2020 (vermutliches Aktenzeichen 432-57.02.01) und vom 9. April 2020 (vermutliches Aktenzeichen 432/413-57.02.01) an die Polizeibehörden in NRW betreffend den Umgang mit Versammlungen während der Corona-Pandemie?
3.         Wie wird Innenminister Herbert Reul seinen Brief vom 9. April 2020, der an Ministerpräsident Armin Laschet, die übrigen Mitglieder der Landesregierung und an die Bezirksregierungen gerichtet war und seinen eigenen Worten im Innenausschuss vom 23. April 2020 zufolge missverständlich und nicht gut gewesen sei, korrigieren? (Bitte den Wortlaut des korrigierten Schreibens wiedergeben.)