Ungleichbehandlung von Menschen unter 25 Jahren im SGB II abschaffen

Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sachverhalt

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende – verankert im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (kurz SGB II) – soll es den Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben in Würde zu führen. Ziel ist die Stärkung der Eigenverantwortung und der Übergang in eine Situation, in der die Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Deshalb sollen die Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützt und ihr Lebensunterhalt gesichert werden (§ 1 SGB II). Entsprechend § 1 SGB II haben Leistungsberechtigte das Recht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, aber auch die Pflicht v.a. bei der Eingliederung in Erwerbsarbeit mitzuwirken.
Der als „Regelbedarf“ errechnete Betrag ist die Grundlage dieses für Deutschland errechneten Existenzminimums.
Kommen Leistungsberechtigte ihren Pflichten zur Mitwirkung bei den Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht nach, werden Sanktionen verhängt. Durch jede sanktionsbedingte Kürzung wird dieses Existenzminimum daher unterschritten.
Die Sanktionen sind in den letzten Jahren gestiegen. Von den erwerbsfähigen  Arbeitslosengeld 2 Empfängerinnen und Empfänger in allen Altersstufen von 2,3 % im Jahr 2007 auf 3,2 % in 2014. Bei den U25jährigen betrug die Sanktionsquote 4,6 % in 2014. Von November 2014 bis Oktober 2015 wurden in NRW gegen 102.870 Personen 238.887 Sanktionen neu festgestellt. Sanktionsmaßnahmen werden dabei insbesondere wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung oder wegen eines Meldeversäumnisses bei den örtlichen Jobcentern verhängt. Diese Pflichtverletzung führt zu einer 3-Monatigen Leistungskürzung in Höhe von 10% der Regelleistung. Mehrere Meldeversäumnisse können dabei kurzfristig hintereinander festgestellt werden. Fast 53.000 Sanktionen erfolgten jedoch wegen eines Pflichtverstoßes gem. § 31 SGB II (u.a. Verweigerung von Arbeit, Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen), der deutlich höhere Leistungskürzungen, insbesondere für unter 25 jährige Leistungsbezieherinnen und Bezieher zur Folge hat. (vgl. hierzu auch Vorlage 16/1514, Bericht des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales: Zentrale Ergebnisse der unabhängigen wissenschaftlichen Untersuchung zur Erforschung der Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II und nach dem SGB III in NRW).
Die Sanktionen gem. § 31 iVm. § 31 a SGB II können insbesondere bei jungen Arbeitslosen gravierende Auswirkungen nach sich ziehen. Wer jünger als 25 ist und ein Jobangebot oder die Teilnahme an einem Programm ablehnt, muss damit rechnen, dass der Regelsatz für 3 Monate gestrichen wird. Wenn es innerhalb von zwölf Monaten erneut zu einer Pflichtverletzung kommt, entfällt das gesamte Arbeitslosengeld 2 inclusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Der Kabinettbeschluss zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung“ bleibt im Bezug der Sanktionen für unter 25jährige (U25) leider deutlich hinter den Vorschlägen der von der ASMK initiierten Bund-Länder-Arbeitsgruppe zurück. Kernüberlegung war hierbei, die verschärften Sanktionsregelungen der unter 25jährigen zurückzunehmen. Stattdessen sollte eine Angleichung der Sanktionsvorschriften für die Altersgruppen unter und ab 25 Jahren vorgenommen werden. Außerdem ist es Ziel, einen einheitlichen Minderungsbeitrag für jede Pflichtverletzung einzuführen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung findet sich dieser Vorschlag nicht wieder.
Für unter 25jährige SGBII Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bedeutet dies, dass für den gleichen Pflichtverstoß, der bei über 25jährigen mit 30 % Abzug vom Regelsatz sanktioniert wird, eine vollständige Streichung der Regel- und Mehrbedarfsleistungen des SGB II  erfolgt.
In der Regel sind unter 25jährige im SGBII – Bezug verpflichtet bei ihren Eltern zu wohnen. Bei Wegfall der Leistungen durch eine erfolgte Sanktion betrifft dies immer auch die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Im Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Betroffene verstärkt in die Schwarzarbeit ausweichen oder auch ungeeignete Stellen akzeptieren, die für Berufseinsteiger wenig Perspektiven bieten. Zudem besteht die Gefahr, dass am Essen gespart oder versucht wird ohne Strom auszukommen bzw. Zuflucht in Obdachlosenheimen gesucht werden muss. 
Zusätzliche Existenzängste, Schulden und teilweise Mangelernährung, psychische und physische Probleme und Wohnungslosigkeit können die Folge von Sanktionen sein. Erschwerend kommt hinzu, dass wenn die Sanktionen einmal beschieden wurden, Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben.
Die Wirkungen der Sanktion ebenso durch nachträgliche Bemühungen zu reduzieren, ist nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung ebenfalls fast nicht möglich.

Der Landtag stellt fest:

Die Folgen einer Sanktion mit kompletter Streichung der Leistungen incl. Kosten der Unterkunft können für die betroffenen unter 25jährigen gravierend sein. Durch psychische und physische gesundheitliche Probleme, den Verlust oder die Reduzierung sozialer Kontakte, ebenso wie die Anhäufung von Schulden wird die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt oft nachhaltig gestört.
Die heutige und nicht beabsichtigte Änderung der Sanktionspraxis für unter 25jährige SGBII-Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ist in vielen Fällen nicht geeignet, Verhaltensänderungen bei den Betroffenen herbeizuführen, insbesondere weil laufende Sanktionen durch positive Verhaltensänderungen nicht aufgehoben werden können.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  • sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass im  Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung
  • Leistungsberechtigte unter 25 und über 25 Jahre gleichgestellt werden;
  • die Übernahme der Kosten der Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit grundsätzlich sichergestellt wird;
  • nachträgliche Bemühungen der Leistungsberechtigten auch zu einer Abmilderung der Sanktionsfolgen führen;
  • ein einheitlicher Minderungsbetrag für jede Pflichtverletzung eingeführt wird.