Umsetzung des neuen Personenstandrechts in NRW

Kleine Anfrage von Josefine Paul

Portrait Josefine Paul

Am 10. Oktober 2017 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die gegenwärtige Gesetzeslage bezüglich des Geschlechtseintrages verfassungswidrig ist. Der Erste Senat hat mit am 8. November 2017 veröffentlichen Beschluss deutlich gemacht, dass die Regelungen des Personenstandsrechts mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar sind, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich" oder
„männlich" keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich" oder „weiblich" ausgeschlossen wird. In der Folge hat der Deutsche Bundestag am 13. Dezember 2018 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der im Geburtenregister einzutragenden Angaben“ (BT-Drs 19/4669) beschlossen.
Auf Grund dessen werden auch in Nordrhein Westfalen zahlreiche Änderungen und Anpassungen auf formaler und gesetzlicher Ebene notwendig sein.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.           Was aus Sicht der Landesregierung in Folge der bundesgesetzlichen Änderungen landesrechtlich zu tun ist?
2.           Welche Auswirkungen das auf die statistischen Erhebungen des Landes hat (inwieweit wird nun neben m und w auch d und kein Eintrag erfasst)?
3.           Wie soll das neue Gesetz in der Landesverwaltung umgesetzt werden (Formulare, Ausschreibungen, etc)?
4.           Mit welchen Kosten und Belastungen müssen Land und Kommunen in NRW rechnen?
5.           Plant die Landesregierung Handreichungen zur Umsetzung für die Landes- und Kommunalverwaltung?