Umgestaltung des Bundespolizei Standortes Sankt Augustin–Hangelar– Wechselwirkungen auf den Flugbetrieb und den Landeplatz

Kleine Anfrage von Horst Becker

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat angekündigt, den Standort der Bundespolizei in Sankt Augustin – Hangelar grundlegend umzugestalten und zu modernisieren. Die Maßnahme umfasst nach Angaben der BImA ein Volumen von „mehreren hundert Millionen Euro“.
Am Standort Sankt Augustin – Hangelar sind u.a. die Bundespolizei-Fliegergruppe sowie die Luftfahrerschule für den Polizeidienst beheimatet. Direkt neben dem bestehenden Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar hat die Bundespolizei für den Flugbetrieb eigene Einrichtungen wie Flugbetriebsflächen, Hangars und einen eigenen Kontrollturm.
Aufgrund der durch den Bund angekündigten groß angelegten Maßnahmen am Standort ergeben sich Fragen zu möglichen Wechselwirkungen auf den Flugbetrieb und den Landeplatz.
Vor diesem Hintergrund bitte ich die Landesregierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Auf welcher luftverkehrsrechtlichen Basis findet der Flugbetrieb auf dem Gelände der Bundespolizei am Standort Sankt Augustin – Hangelar derzeit statt, sowohl während als auch außerhalb der Betriebszeiten des VLP Bonn/Hangelar?
  2. Existiert für die Einrichtungen zum Flugbetrieb der Bundespolizei in Sankt Augustin – Hangelar eine eigenständige Genehmigung als Flugplatz gem. LuftVG?
  3. Handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung bei den Einrichtungen der Bundespolizei zum Flugbetrieb in Sankt Augustin – Hangelar entsprechend der baulichen Gestaltung und des Betriebs grundsätzlich um eine Anlage, die luftverkehrsrechtlich als selbständiger Flugplatz zu qualifizieren wäre?
  4. Sind der Landesregierung bzw. untergeordneten Behörden Absichten zu baulichen Veränderungen an den Einrichtungen zum Flugbetrieb der Bundespolizei in Sankt Augustin – Hangelar bekannt und wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich?
  5. Sofern bauliche Maßnahmen an den Einrichtungen der Bundespolizei zum Flugbetrieb in Sankt Augustin – Hangelar beabsichtigt sind: Welche Genehmigungs- und Verfahrensanforderungen ergeben sich diesbezüglich aus Sicht der Landesregierung im Hinblick auf das Luftverkehrsrecht?