Umgehen Bildungsträger in NRW systematisch die Rechte und Pflichten des Berufsbildungsgesetzes?

Kleine Anfrage von Sigrid Beer und Mehrdad Mostofizadeh

Mehrdad Mostofizadeh

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden in Deutschland. In seiner Form erfüllt es eine wertvolle Schutzfunktion für beide Seiten des Ausbildungsmarktes. Nicht zuletzt sichert es den Auszubildenden seit 2020 die Zahlung einer Mindestausbildungsvergütung zu.

  • 45 BBiG behandelt die Zulassung zur Abschlussprüfung „in besonderen Fällen“. Ein besonderer Fall ist die in Absatz 2 eröffnete „Externenprüfung“ aufgrund von gesammelter Berufserfahrung (Satz 1) oder auf andere Art erworbener beruflicher Handlungsfähigkeit (Satz 2).

Als Ausnahmeregelung angelegt, scheint dieser Zugang zum Abschluss in manchen Berufen dazu zu führen, dass Schulabgänger ohne Bindung an die Rechte und Pflichten des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. In welchem Ausmaß wird von der Zulassung nach 45 BBiG in den Berufen Mediengestalter/-in Bild und Ton, Veranstaltungskaufmann/-frau und Sport- und Fitnesskaufmann/-frau Gebrauch gemacht?
  2. In welchem Ausmaß liegen den Zulassungen „Ausbildungsgänge“ von gewerblichen Bildungsträgern (Akademien/Institute) zu Grunde?
  3. Wie vergüten diese Bildungsträger ihre „Auszubildenden“?
  4. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus ihrer Bewertung hinsichtlich der Ausnutzung des „Ausnahmetatbestandes“ nach 45 BBiG?