Studienstarthilfe einführen – Für mehr soziale Gerechtigkeit beim Studienstart

Antrag der GRÜNEN im Landtag

I. Ausgangslage:

Im Wintersemester 2020/2021 begannen knapp 100.000 Studienanfängerinnen und -anfänger ihr erstes Hochschulsemester an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen. Wer ein Studium beginnt, muss mit hohen Kosten für den Start rechnen. Das betrifft grundsätzlich alle Studierenden und in den meisten Fällen auch ihre Eltern. Bei einigen fällt diese Belastung allerdings besonders ins Gewicht. Beispielsweise Kinder von Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II dürfen monatlich nicht mehr als 100 Euro verdienen. Von jedem weiteren Euro müssen sie 80 Cent wieder abgegeben.

So entsteht zum Start des Studiums eine besonders schwierige finanzielle Situation für diese Personengruppe, etwa durch die obligatorische Zahlung des Semesterbeitrags, erste Anschaffungen von Lernmitteln sowie eventuelle Mietkosten und die Ersteinrichtung der Wohnung. Dabei sind der Semesterbeitrag, eine etwaige Mietkaution oder ein Laptop große finanzielle Posten zum Studienstart. Kinder aus Bedarfsgemeinschaften müssten vor dem Studienstart ein bis zwei Jahre lang sparen, um nur die wichtigsten Anfangskosten zusammenzubekommen. Ein etwaiger Vorschuss vor einem eventuellen ersten BAföG-Bezug kann dies nicht auffangen, zumal nicht sicher ist, dass der dafür notwendige Antrag eingereicht werden kann, bevor die Kosten anfallen. Ein Kredit kommt meist nicht in Frage, da die möglichen Schulden Studierende aus ärmeren und nicht-akademischen Verhältnissen vom Studium abschrecken.

Vor diesem Hintergrund muss das Land Nordrhein-Westfalen eine Studienstarthilfe einrichten, um für mehr soziale Gerechtigkeit beim Studienstart zu sorgen. Aus dieser sollen Studienanfängerinnen und -anfänger einmalig bis zu 1.000 Euro erhalten können, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Studienstarthilfe sollen Studienanfängerinnen und – anfänger im ersten Hochschulsemester an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen im Zuständigkeitsbereich eines der zwölf NRW-Studierendenwerke beantragen können. Die Studienstarthilfe soll allen Studienanfängerinnen und -anfänger zur Verfügung stehen, die weder ein Stipendium noch eine Beihilfe von anderer Stelle für den Verwendungszweck erhalten und die nachweisen, dass sie allein oder über eine Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Eingliederungshilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder, dass ihre Eltern für sie einen Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz erhalten. Ebenso sollen Personen antragsberechtigt sein, die in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder in Pflegefamilien leben.

Die Beantragung und Auszahlung der Studienstarthilfe soll über die NRW-Studierendenwerke erfolgen. Das Verfahren muss vollständig digital erfolgen können, wobei die analoge Schriftform möglich bleiben muss. Das Beantragungsformular soll höchstmöglich unbürokratisch und allgemeinverständlich gestaltet sein. Etwaige Ablehnungen von Anträgen müssen transparent begründet werden und mit dem Angebot für ein Beratungsgespräch verbunden sein.

II. Der Landtag beschließt:

  1. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, eine Studienstarthilfe einzuführen, aus der Studienanfängerinnen und -anfänger bis zu 1.000 Euro erhalten können. Die Studienstarthilfe ist des Weiteren nach den vorgenannten Kriterien auszugestalten.
  2. Den Studierendenwerken sind ausreichende Gelder zur Verfügung zu stellen, damit sie die Studienstarthilfe verwalten können.