Siedlungsflächenmonitoring NRW – Geheimsache Flächenreserve? Warum bleiben Ergebnisse des Siedlungsflächenmonitorings im Münsterland dem Regionalrat und der Öffentlichkeit vorenthalten?

Kleine Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

Weite Bereiche NRWs sind landwirtschaftlich intensiv genutzt. Die landwirtschaftlichen Flächen dienen auch der Produktion der Futtergrundlage für die Tierhaltung, weshalb die dafür genutzten Flächen aus der Sicht der Landwirtschaft als unverzichtbar betrachtet werden. Bei der Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke und Verkehrswege wird daher dieses Vorgehen regelmäßig seitens der Landwirtschaft kritisiert. Aber auch seitens der Naturschutzverbände wird wiederholt beklagt, dass die Ausweisung von Bau- und Gewerbegebieten sowie die Neuanlage von Verkehrsinfrastruktur zur Zerstörung von naturnahen Landschaftselementen und dem dort beheimateten Arteninventar führen. Daher wenden sich Landwirtschaft und Naturschutz in NRW gleichermaßen gegen den Verlust von Flächen im Außenbereich.
Die Regionalräte sind in NRW dafür zuständig, für Wohnen und Wirtschaft bedarfsgerecht Flächen darzustellen. Damit schaffen die Regionalräte die Voraussetzungen für die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei haben die Regionalräte die Grundsätze des ROGs zum Umgang mit Fläche anzuwenden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die folgenden Grundsätze:

  •  Die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen. (ROG § 2 (2) 2.).
  •  Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern (ROG § 2 (2) 6.).
  •  Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen. (ROG § 2 (2) 4.).
  • Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. (ROG § 2 (2) 5.).

Insofern beauftragt das ROG die nachgeordneten Planungsebenen mit der Verfolgung einer flächensparenden Siedlungsentwicklung. Dabei sind grundsätzlich alle betroffenen Belange – auch die der Landwirtschaft und des Naturschutzes – gegeneinander und untereinander gerecht mit den Flächenbedarfen abzuwägen. Dies setzt allerdings bei jeder Entscheidung des damit beauftragten Gremiums voraus, dass diesem alle abwägungsrelevanten Tatsachen und Erkenntnisse vorliegen und verfügbar sind.
Im Zusammenhang mit den häufig durchgeführten Änderungsverfahren des Regionalplanes Münsterland wird allerdings im dortigen Regionalrat aus unterschiedlichen Blickrichtungen immer wieder vergeblich die Frage aufgeworfen, über welche Flächenreserven die jeweilige Gemeinde noch verfügt. In den konkreten Einzelfällen versagt die Regionalplanungsbehörde regelmäßig die Offenlegung der Flächendaten und -bilanzen mit dem Hinweis darauf, dass die Bürgermeister*innen einer Weitergabe der Flächendaten an den Regionalrat nicht zugestimmt hätten, wie zuletzt im konkreten Falle der Gemeinde Ascheberg.
Zum beabsichtigten Zweck des Siedlungsflächenmonitorings und zur Rechtsgrundlage führt die Landesregierung Folgendes aus: "Seit 2010 sind die Regionalplanungsbehörden gesetzlich beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Siedlungsflächenmonitoring durchzuführen (§ 4 Abs. 4 LPlG). Ziel des Monitorings ist es, die bisher baulich ungenutzten Flächenreserven für Wohnen und Gewerbe in regelmäßigen Zeitabständen landesweit einheitlich und transparent zu erfassen." (siehe: https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung)
Insofern ist auch seitens des Landes NRW ausdrücklich ein transparenter Umgang mit den Daten vorgesehen.
Ferner ist dem allgemeinen Grundsatz zu folgen, dass einem Beschlussgremium wie dem Regionalrat alle Informationen zur Verfügung stehen müssen, die zu einer Beurteilung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidungsfindung notwendig sind. Die Kenntnis der Flächenreserven einer Gemeinde müsste also eigentlich dem Regionalrat auch gerade dann ermöglicht werden, wenn beispielsweise über die Angebotsplanung des rechtskräftigen Regionalplanes hinausgehende Flächenforderungen seitens einer Gemeinde erhoben werden, was nun durch den "Erlass zur Konkretisierung des LEP NRW – Wohnen, Gewerbe und Industrie" ermöglicht wird.
Dem Regionalrat Münster wird nun grundsätzlich der Zugang zu den genauen Erhebungsdaten der Flächenreserven seitens der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister verwehrt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Unterliegen die im Rahmen des Siedlungsflächenmonitorings erhobenen Flächendaten der Städte und Gemeinden der Geheimhaltung (wenn ja, bitte begründen)?
2. Sollen die seitens der Bezirksplanungsbehörden erhobenen Flächendaten des Siedlungsflächenmonitorings grundsätzlich dem Regionalrat für seine Entscheidungsfindungen zugänglich sein (wenn nein, bitte begründen)?
3. Ist es zutreffend, dass allein schon das „Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen – IFG NRW)“ es erforderlich macht, dass die Daten des Siedlungsflächenmonitorings den Regionalräten zugänglich zu machen sind (wenn nein, bitte begründen)?
4. Wird sich die Landesregierung vor dem Hintergrund des berechtigten öffentlichen Anspruchs an die Transparenz von Verwaltungshandeln dafür einsetzen, dass Daten des Siedlungsflächenmonitorings dem Regionalrat zugänglich gemacht werden?