Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes muss verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze in Nordrhein-Westfalen schaffen

Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

Die Bundesregierung hat Anfang März die Anhörung der Verbände und Bundesländer für eine Novelle des Erneuerbaren Energie – Gesetzes (EEG) begonnen. Sie hatte bereits im Januar 2014 Eckpunkte für diese EEG-Reform beschlossen. Die nun zur Diskussion stehende Novelle betrifft auch Interessen des Landes Nordrhein-Westfalens sowohl den Ausbau der Erneuerbaren Energien als auch den Industriestandort. Die NRW Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, 2025 mehr als 30 Prozent des Stroms in NRW aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Der Anteil der Windenergie in NRW an der Stromversorgung soll dabei auf mindestens 15 Prozent bis 2020 steigen. Zudem muss die Kraft-Wärme-Kopplung in ihrer Vielseitigkeit, von Micro-KWK über dezentrale Blockheizkraftwerke bis hin zur Nutzung von Nah- und Fernwärme deutlich ausgebaut werden. Die Landesregierung  hat sich zugleich zum Ziel gesetzt, dass Nordrhein-Westfalen ein guter Standort für energieintensive Industrien mit den darauf aufbauenden Wertschöpfungsketten bleibt. Im internationalen Wettbewerb stehende energieintensive Unternehmen sind auf wettbewerbsfähige Strompreise angewiesen.  
Die Europäische Union hat im Dezember 2013 ein Beihilfeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der besonderen Ausnahmeregelungen im Erneuerbaren Energien Gesetz eingeleitet. Mit ihrem Beihilfeverfahren reagiert die EU-Kommission auch auf immer weitere Ausweitungen der Ausnahmeregelungen, die die CDU-/ CSU- und FDP-Bundesregierung zuletzt 2012 geschaffen hat. Die dabei zu treffenden Entscheidungen werden für den Industrie- und Energiestandort Nordrhein-Westfalen, Investitionen am Standort und die damit verbundenen  Arbeitsplätze von wesentlicher Bedeutung sein.

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen stellt fest:

Die Neuregelungen im EEG müssen Investitionssicherheit für neue und Bestandsschutz für bestehende Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien sicherstellen. Das erfordert angemessene Übergangsvorschriften – auch für bereits im Genehmigungsverfahren befindliche Projekte. Deshalb setzen wir uns dafür ein, dass  für alle Erneuerbaren-Energien-Anlagen als Übergangsregelung die Inbetriebnahme bis <st1:date ls="trans" month="12" day="31" year="2014" w:st="on">31.12.2014</st1:date> ohne vorherigen Stichtag gilt.
Eine im Gesetzentwurf formulierte Deckel-Regelung für die Windenergie an Land, die vorgesehene Absenkung der Vergütung zu Lasten guter Binnenlandstandorte und die Berechnung des Referenzertrages dürfen die Ausbauziele NRWs für die Windenergie an Land nicht gefährden.
Nordrhein-Westfalen beabsichtigt nicht, von der Möglichkeit einer Öffnungsklausel des Baugesetzbuches bei Mindestabständen Gebrauch zu machen. Mit dem Windenergieerlass NRW sind diese Fragen abschließend geklärt.
Vor einer Festlegung für einen Systemwechsel hin zu einem obligatorischen Ausschreibungsmodell für alle erneuerbaren Energien müssen zunächst Erfahrungen mit zu konzipierenden Pilotprojekten (z.B. für PV-Freiflächenanlagen und Windenergieanlagen an Land) durchgeführt und anschließend ausgewertet werden, bevor entschieden werden kann, ob und in welcher Form für welche erneuerbaren Energien das Ausschreibungsmodell unter Berücksichtigung beihilferechtlicher Anforderungen implementiert werden kann. In die Entwicklung der Projekte sollen die Länder eingebunden werden.
Für die Einbeziehung der Anlagen zur gewerblichen und privaten Eigenstromerzeugung in das EEG-Umlagesystem ist ein angemessener Vertrauensschutz für alle Bestandsanlagen in der EEG-Novelle festzuschreiben. Für die Verstromung von im Produktionsprozess physikalisch bedingt anfallenden „Zwangsprodukten“ wie z.B. Kuppelgasen in der Stahlindustrie, Klärgas aus Klärgasanlagen oder Strom aus Müllverbrennungsanlagen sowie für den Eigenverbrauch von Kraftwerken muss die generelle Freistellung beibehalten werden. EE- und KWK-Strom muss auch zukünftig in vollem Umfang von der EEG-Umlage befreit werden. Zudem darf das Repowering von KWK-Anlagen bis zur Höhe der installierten Feuerungswärmeleistung nicht als Neuanlange gelten.
Die europarechtskonforme Gestaltung der Besonderen Ausgleichsregelungen darf keine Arbeitsplätze gefährden, zugleich aber auch eine angemessene Beteiligung an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien sicherstellen. Vergünstigungen und Kompensationen müssen dabei auf die Bereiche begrenzt werden, in denen sie für faire Wettbewerbsbedingungen erforderlich sind.
Das gilt in jedem Fall für solche stromintensiven Industrieanlagen von Branchen und Wertschöpfungsketten, bei denen strukturell ein erhebliches Risiko der Verlagerung dieser Anlagen ins Ausland besteht, wenn die Ausnahmen nicht gewährt würden. Grundlage dafür kann eine Branchenliste sein. Darüber hinaus müssen Entlastungen aufgrund unternehmensspezifischer Kriterien möglich sein. Dies bedeutet konkret: Branchenregelung für Anlagen, die unstreitig stromintensiv sind und im internationalen Wettbewerb stehen und möglichst ohne Einzelnachweis entlastet werden sollen. Ansonsten gilt grundsätzlich: Einzelfallprüfung für energieintensive Unternehmen im internationalen Wettbewerb auch innerhalb von Wertschöpfungsketten ohne Vorfestlegung auf Branchen. Bei der Bewertung der Frage, ob ein Unternehmen im internationalen Wettbewerb steht, ist auch der innereuropäische Wettbewerb mit zu berücksichtigen. Die Beteiligung der Kosten der EEG-Umlage muss verhältnismäßig ausgestaltet und gestaffelt werden. Die Besondere Ausgleichsregelung darf auch im Hinblick auf ihre Rechtfertigung und in der Diskussion innerhalb der Verbrauchergruppen zur EEG-Umlage nicht zu einem erhöhten Stromverbrauch führen. Deshalb sind Effizienzkriterien als Voraussetzung der Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung gesetzlich zu verankern.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

sich weiterhin aktiv in den Prozess der EEG-Novellierung einzubringen und die durch den Landtag festgestellten Aspekte in die Gespräche auf Bundesebene einzubringen.