Nachweis über einen negativen Corona-Status: Unterstützung für Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte?

Kleine Anfrage von Sigrid Beer, Mehrdad Mostofizadeh und Josefine Paul

Portrait Josefine Paul
Mehrdad Mostofizadeh

Rückwirkend zum 14. Mai 2020 ist die „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft getreten, mit der der erweiterte Anspruch auf einen Corona-Test umgesetzt wird. Hierbei geht es darum, „umfassender als bisher insbesondere Personengruppen zu testen, bei denen noch keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen, bei denen aber dennoch eine Infektion naheliegend erscheint oder bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdet wären.“ (Corona-Test-VO, 08.06.2020: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Corona -Test-VO_20i_SGB_V_mit_Begruendung.pdf
Anspruch haben Personen, wenn sie auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) aus den oben genannten Gründen getestet werden. Konkret sind dies Personen mit Kontakt zu einer infizierten Person, z.B. in der Familie, oder Personen, die vor der Aufnahme in die stationäre Altenpflege, Tagespflege oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen stehen, aber auch Kinder, die nach einer Corona-Infektion einen ärztlichen Nachweis darüber brauchen, „dass die Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist“ (MKFFI, 26.06.2020: https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/20200626_offizielle_information_land_nrw_ne uregelung_wiederaufnahme_nach_krankheit.pdf), um in die Kindertagesstätte/-tagespflege gehen zu können.
Der Test wird allerdings zumeist bei den Hausärztinnen und Hausärzten oder den Kinderärztinnen und Kinderärzten durchgeführt, ohne dass der ÖGD dies veranlasst hat. Im Gegensatz zu den Tests bei Personen mit COVID-19-Symptomen oder den Personen, die nach einer Meldung „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-WarnApp direkt die Ärztin oder den Arzt aufsuchen, können diese Tests auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht nach EBM („Einheitlicher Bewertungsmaßstab“, das Vergütungssystem der vertragsärztlichen Versorgung) abgerechnet werden, sondern gemäß regionaler Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den kassenärztlichen Vereinigungen. (KVWL, 14.07.2020: https://www.kvwl.de/arzt/kv_dienste/info/berichte/dok/2020_01_28.htm). Solche regionalen Rahmenvereinbarungen für die oben genannten Personengruppen oder Fallkonstellationen existieren allerdings bisher nicht. Dies führt regelmäßig zu Problemen bei der Abrechnung in den einzelnen Praxen und schafft Verunsicherung bei den Patientinnen und Patienten beziehungsweise den Eltern, die ihre Kinder testen lassen müssen, damit Kita- oder demnächst Schulbesuch wieder möglich ist.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1.         Wie unterstützt die Landesregierung die Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte in diesen Fällen bei der Klärung der Abrechnungsmodi zwischen den kassenärztlichen Vereinigungen und dem öffentlichen Gesundheitsdienst?
2.         Für die kommende Erkältungssaison ist von einer erhöhten Notwendigkeit von Tests bei gleichzeitig höherem Patientenaufkommen in den Praxen der Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte auszugehen. Wie unterstützt die Landesregierung die Aufrechterhaltung dieser Strukturen bei gleichzeitiger Umsetzung des Anspruchs auf Corona-Testung?
3.         Für den eingeschränkten Regelbetrieb gilt, laut Handreichung des MKFFI, dass Kinder generell nicht betreut werden dürfen, „wenn sie Krankheitssymptome aufweisen. Die Art und Ausprägung der Krankheitssymptome sind dabei unerheblich.“4. In der Erkältungssaison weisen viele (kleinere) Kinder jedoch nahezu dauerhaft leichte Symptome auf. Inwieweit arbeitet die Landesregierung mit wissenschaftlicher Unterstützung an einer Teststrategie für Kindertagesstätten und Schulen, die Kriterien enthält, um Kindern mit leichten Erkältungen die Betreuung oder Beschulung zu ermöglichen und auf der anderen Seite klarzustellen, welche Kinder mit Verdacht auf COVID-19 nicht betreut werden dürfen?
4.         Welche Rolle spielen die Gesundheitsämter für die Landesregierung in solchen Teststrategien?
5.         Was ist zur Unterstützung von Eltern und pflegenden Angehörigen geplant, die ihrer Erwerbsarbeit nicht nachkommen können, weil ihre Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen mit Symptomen wie Schnupfen etc. nicht institutionell betreut werden dürfen?