Nachfrage zum Flughafen Köln/Bonn auf Grund des Zeitungsartikels im Kölner Stadtanzeiger vom 05.09.2018 „Bruchlandung eines Überfliegers“

Kleine Anfrage von Horst Becker und Arndt Klocke

In der Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/3473) auf die Kleine Anfrage mit der Drucksache 17/3272 antwortete die Landesregierung auf die Frage:
Sichert die Landesregierung dem Landtag zu, dass alle im Artikel des Handelsblatt beschriebenen Umstände haftungsrechtlich gegen ehemalige und gegebenenfalls noch amtierende Geschäftsführer der Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) geltend gemacht werden?“:
Eine solche Zusicherung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben werden, da bisher nur von Dritten behauptet wird, dass es Verfehlungen gab. Das Ergebnis der Prüfungen bleibt abzuwarten.“
In der heutigen Ausgabe des Kölner Stadtanzeigers unter der Überschrift „Neue Vorwürfe gegen den Ex-Chef des Flughafens“, wird berichtet, dass auch der zweite Prüfbericht abgeschlossen sei und seit Ende Juni offensichtlich den Aufsichtsratsmitgliedern und den Gesellschaftern vorliegt. Ausweislich des Berichtes im Kölner Stadtanzeiger werden erneut erhebliche Verfehlungen des ehemaligen Geschäftsführers festgestellt. So wird u.a. darüber berichtet, dass die Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung nicht eingehalten sind, „Der Verdacht der Untreue, der illegalen Arbeitnehmerüberlastung und der Steuerhinterziehung im Raum“ stehen. Ferner wird erneut von einen „Klima der Angst“ unter den Beschäftigen berichtet.
Vor dem Hintergrund drohender Verjährung und der oben zitierten Antwort der Landesregierung fragen wir die Landesregierung:

  1. Kann die Landesregierung nunmehr zusagen, dass sie auf der Basis des Reports der Kanzlei „Feigen Graf“ haftungsrechtlich gegen ehemalige und gegebenenfalls noch amtierende Geschäftsführer des Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) vorgeht?
  2. Wenn nicht, wie begründet die Landesregierung dies?
  3. Sichert die Landesregierung zu, alle notwendigen Schritte so schnell einzuleiten, dass keine Verjährungstatbestände eintreten?
  4. Wenn nicht, wie begründet sie dies jeweils für welche Tatbestände?
  5. Sichert die Landesregierung zu, den zuständigen Ausschuss des Landtages umfänglich über die Untersuchungen im Zusammenhang der Verfehlungen der Geschäftsführung zu unterrichten (Gegebenenfalls nicht öffentlich / nicht vertraulich)?