Entschließungsantrag zum „Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz)“
I. Ausgangslage
Mit dem neuen Weiterbildungsgesetz verfolgen die antragstellenden Fraktionen das Ziel, die gemeinnützige Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen strukturell abzusichern und zukunftsfähig aufzustellen. Dies wird durch die neue Art der Förderung sichergestellt.
Maßgeblich unterstützt wird diese Sicherung dadurch, dass der Förderhöchstbetrag seit 2018 jährlich um 2% erhöht (dynamisiert) wird. Dies ist bis zum Ende der mittelfristigen Finanzplanung bis zum Jahr 2025 weiter abgesichert. Der Landtag geht davon aus, dass dies auch darüber hinaus Bestand hat.
Die Qualität der Bildungsveranstaltungen der gemeinwohlorientierten Weiterbildungseinrichtungen in NRW wird überwiegend von freiberuflichen Dozentinnen und Dozenten sicher gestellt. Für diese Gruppe gibt es Verbesserungspotential im Hinblick auf die Honorar- bzw. Arbeitsbedingungen.
Alle Verantwortlichen in den Weiterbildungseinrichtungen und für die Weiterbildung Verantwortung Tragenden sind aufgefordert, angemessene Arbeitsbedingungen wie eine qualifikationsadäquate Bezahlung bzw. über Festanstellungen für eine Absicherung von Dozentinnen und Dozenten Sorge zu tragen.
Im neuen Gesetz werden neue Steuerungselemente eingeführt, die die Innovationsfähigkeit und Flexibilität der gemeinnützigen Weiterbildung weiter anregt und ermöglicht.
Daher gehen die Antragstellenden davon aus, dass diese neuen Steuerungselemente (Entwicklungspauschale und Innovationsfond) nach Einführung im Laufe der nächsten Legislaturperiode evaluiert und bei einem steigenden Finanzbedarf entsprechend angepasst werden.
Durch die Verdoppelung des Etats für das Nachholen von Schulabschlüssen (von 5 auf 10 Mio. €) wird einem steigenden Bedarf an Angeboten zur Grundbildung und dem Nachholen von Schulabschlüssen entsprochen und ein entscheidender Beitrag zur Verbesserung der Qualität (Hauptamtlichkeit) geleistet. Das Budget ist ggf. entsprechend anzupassen, wenn sich ein weiterer Bedarf ergibt.
Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die gemeinnützige Weiterbildung gegenüber der Digitalisierung in der Lehre sehr aufgeschlossen gegenübersteht, jedoch häufig nicht die Möglichkeit hat, sich an entsprechenden Förderprogrammen des Bundes oder Landes zu beteiligen, obwohl beispielsweise die Volkshochschulen die gleichen Träger wie die Schulen haben. Zurzeit ist eine Beteiligung der gemeinnützigen Weiterbildung nur an dem Programm Gigabit NRW möglich, die den Kommunen zur Verfügung steht. Es ist zu begrüßen, wenn Einrichtungen der gemeinnützigen Weiterbildung grundsätzlich der Zugang zu Förderprogrammen im Bildungsbereich von Bund und Land ermöglicht würde.
Die zusätzliche Förderung der politischen Bildung wird im Gesetz zum ersten Mal gesetzlich verankert. Die im Gesetz festgelegten Kernfelder sollen nun für zukünftige gesellschaftliche Entwicklungen offen sein. Dies wird nun auf dem Weg über eine Verordnung sichergestellt.
Die Familienbildung erfüllt mit ihren Angeboten eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Durch die nun ausdrücklich ermöglichten offenen Formate unterstützt das Gesetz diese zentrale Arbeit der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen.
II. Beschlussfassung
Der Landtag stellt fest,
- dass die seit 2018 geübte Praxis der Dynamisierung um 2% des Höchstförderbetrags der Einrichtungen, die in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehen ist, auch darüber hinaus fortgeführt werden sollte.
- dass die neuen Förderinstrumente „Entwicklungspauschale“ und „Innovationsfonds“ nach zwei Jahren zu evaluieren und bei finanziell steigendem Bedarf entsprechend nachzusteuern sind.
- dass die neuen Formate, u.a. in der Familienbildung ebenso nach zwei Jahren zu überprüfen sind.
- dass die finanzielle Ausstattung des zweiten Bildungswegs (Nachholen von Schulabschlüssen und Grundbildung) bei weiter zunehmenden Bedarf entsprechend nachgesteuert wird.
- dass bei der Gestaltung und Ausstattung von Förderprogrammen des Bundes oder Landes im Bildungsbereich (z.B. Digitalisierung) die gemeinwohlorientierte Weiterbildung zu berücksichtigen ist.
- dass in angemessener Frist zu prüfen ist, ob die finanzielle Ausstattung bei zunehmendem Bedarf an Angeboten zur Grundbildung und dem Nachholen von Schulabschlüssen noch auskömmlich ist.