Mietsteigerungen begrenzen – soziale Spaltung verhindern

Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

I. Ausgangslage und Herausforderungen

In den wachsenden Ballungsräumen des Landes und insbesondere in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster findet eine fortwährende Verknappung von preisgünstigem Wohnraum statt: Die Mieten steigen, Menschen müssen ihr angestammtes Viertel verlassen, weil sie die Mieterhöhungen oder bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Miete für die neue Wohnung nicht mehr bezahlen können. Bestehende soziale Netzwerke und Kontakte werden auseinandergerissen. Dies gefährdet den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Die Ende des letzten Jahres von CDU/CSU und FDP durchgesetzte Mietrechtsnovelle der Bundesregierung gibt nicht die richtigen Antworten auf diese Entwicklung. Sie erleichtert die Durchsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen zu Lasten der Mieter, ohne für einen fairen Interessenausgleich zu sorgen. Sie ignoriert weitgehend die Probleme der Menschen in den von Mietsteigerungen betroffenen Ballungsregionen und versäumt es, die Wiedervermietungsmieten zu begrenzen und damit dem Preisanstieg bei erneuter Vermietung Schranken zu setzen.
Nach geltendem Recht darf die Wohnraummiete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden (sogenannte „Kappungsgrenze“). Die  am 1. Mai 2013 in Kraft tretende Möglichkeit zur Herabsetzung der Kappungsgrenze von Mieterhöhungen auf 15 Prozent in Gebieten, in denen eine angemessene Mietraumversorgung der Bevölkerung gefährdet ist, reicht nicht, um Mieterhöhungen landesweit wirksam zu begrenzen. In Flächenländern mit sehr unterschiedlichen Wohnungsmarktverhältnissen müssen zunächst zeit- und kostenintensive Gutachterverfahren für eine Gebietsabgrenzung durchgeführt werden, ehe die Mietsteigerungen stärker eingeschränkt werden können. Damit die Mieter wirksam und rechtssicher vor unzumutbaren Mietsteigerungen geschützt werden können, sollte daher bundesweit geregelt werden, dass Mieterhöhungen innerhalb von vier Jahren maximal 15 Prozent betragen dürfen.
Die jetzt in § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschaffene Verordnungsermächtigung für die Länder ist zwar unzureichend, sollte aber nach ihrem Inkrafttreten schnellstmöglich so lange genutzt werden, bis eine bundesweite Regelung zur Absenkung der Kappungsgrenze durchgesetzt  werden kann.

II. Der Landtag beschließt:

Die Landesregierung wird aufgefordert, in einer Verordnung auf Basis einer qualifizierten empirische Untersuchung gemäß § 558 Abs. 3 BGB für die Dauer von fünf Jahren Gebiete zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teilbereich der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und daher die Mietsteigerungen innerhalb von drei Jahren auf 15 Prozent begrenzt sind.