Mehr Transparenz bei politischen Entscheidungsprozessen – Einführung eines verbindlichen Lobbyregisters und des legislativen Fußabdrucks

Antrag der GRÜNEN im Landtag

I.       Ausgangslage

Nicht erst der vor wenigen Monaten bekannt gewordene Fall des Bundestagsabgeordneten Philipp Amthor hat die Notwendigkeit von Regelung zur Transparenz von Lobbytätigkeiten besonders deutlich gemacht. Wie „Der Spiegel“ im Juni 2020 berichtete, soll sich Amthor im Oktober 2018 mit einem offiziellen Brief als Bundestagsabgeordneter an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gewandt haben, um sich für ein US-amerikanisches IT-Start-Up einzusetzen. Im Gegenzug – so Recherchen des Spiegels – soll Amthor eine nicht geringe Anzahl an Aktienoptionen und einen Direktorenposten erhalten haben (Die windigen Geschäfte des CDU-Aufsteigers Philipp Amthor, Der Spiegel 25/2020 vom 13.06.2020.).
Durchsuchungen der Büroräume des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) in Berlin durch Ermittlerinnen und Ermittler der Staatsanwaltschaft Köln Anfang August dieses Jahres werfen zudem erneut das Licht auf den sogenannten Cum/Ex-Skandal. Beim Handel von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch sollen Banken über Jahre hinweg die fällige Kapitalertragssteuer einmal abgeführt, sich die Steuer von den Finanzämtern aber mehrmals erstattet haben lassen. Für den Fiskus und die Allgemeinheit soll dadurch ein Schaden in Höhe von zwölf Milliarden Euro entstanden sein (Handelsblatt online vom 04.08.2020, im Internet: https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/cum-ex-steuerskandal-staatsanwaelte-durchsuchen-bundesverband-deutscher-banken/26063714.html?ticket=ST-7168212-qdoC4WzYlF9Iyq6TggkG-ap4.). Begünstigt haben soll dies ein Entwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, den der Bankenlobbyverband BdB dem Bundesfinanzministerium aus eigener Initiativer heraus unterbreitet haben soll. Am Ende wurden Gesetzestext und Begründung aus der Feder des BdB nahezu unverändert vom Ministerium übernommen. Dies soll vor allem durch einen ehemaligen Finanzrichter aus NRW ermöglicht worden sein, der sowohl für den Bundesverband als Lobbyist tätig war als auch als Referent im Bundesfinanzministerium arbeitete. Er soll in der Abstimmung zwischen Bund und Ländern dafür gesorgt haben, dass der Vorschlag des BdB übernommen und Kritik abgewehrt wurde.
Nicht nur die Opposition im Bundestag, sondern auch die Regierungskoalition in Berlin will noch in dieser Legislaturperiode die für ein Lobbyregister erforderlichen gesetzlichen Regelungen auf den Weg bringen (Zeit-Online vom 19.06.2020, im Internet: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-06/lobbyismus-koalition-lobbyregister-spd-bundestag-philipp-amthor.). Bislang waren etliche Anläufe, ein verbindliches Lobbyregister für den Bundestag einzuführen (Siehe etwa die Anträge bzw. Gesetzentwürfe von DIE LINKE (BT-Drs. 18/3842, 19/15) und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 18/3920, 19/836) sowie den derzeit noch in der Beratung befindlichen Antrag der FDP (BT-Drs. 19/15773).), meist am Widerstand der CDU gescheitert.
Ein inzwischen bekanntgewordener Referentenentwurf für die Einführung eines Lobbyregisters und eines Verhaltenskodexes erhält unter Lobbyregisterbefürworterinnen und -befürwortern vor allem deswegen große Kritik, da er Regelungen für den Kontakt von Interessenvertreterinnen und -vertretern zu Bundesministerien und Bundesbehörden auslässt (Frag den Staat vom 25.08.2020, im Internet: https://fragdenstaat.de/blog/2020/08/25/entwurf-lobby- register/.). Dass aber gerade der Kontakt von Lobbyistinnen und Lobbyisten zu den Ministerien und nachgeordneten Behörden so wichtig ist, zeigt nicht nur der Cum/Ex-Skandal, sondern auch die Tatsache, dass die weit überwiegende Mehrzahl von Gesetzentwürfen und Rechtsverordnungen nahezu aus- schließlich in den Ministerien erarbeitet werden, bevor sie in die Parlamente zur Abstimmung bzw. zur Kenntnisnahme gegeben werden.
Es gehört zum Wesen einer funktionierenden Demokratie, dass Bürgerinnen und Bürger, Verbände und Vereine und auch Unternehmen ihre Interessen gegenüber der Politik artikulieren können. Insofern haben sie das Recht, zu versuchen, auf entsprechende Regierungstätigkeiten und Gesetzgebungsverfahren in ihrem Interesse Einfluss zu nehmen. Interessenvertreterinnen und -vertreter verfügen meist über weitreichende Erfahrungen und bringen oftmals wichtige Impulse in die politische Diskussion ein. Nicht ohne Grund finden auch ihre Erwägungen – etwa im Rahmen von öffentlichen Anhörungen – Eingang in die parlamentarische Beratung. Interessenvertretung gegenüber politischen Entscheidungsträgerinnen und -trägern stellt somit ein wichtiges Element demokratischer Teilhabe dar.
Allerdings ist Lobbyismus nicht nur ein Phänomen auf EU- oder Bundesebene, sondern auch auf Landes- und Kommunalebene. Er findet auf vielfältige Weise und auf unterschiedlichen Ebenen statt, angefangen von Einflussnahmen bei der Ausarbeitung von Referentinnen- und Referentenentwürfen für Gesetze bis hin zur Einwirkung auf die Mitglieder der Landesregierung, auf einzelne Abgeordnete oder Mandatsträgerinnen und -träger auf kommunaler Ebene.
Soweit dies verdeckt erfolgt, lässt sich kaum mehr feststellen, aus welchen Motiven und vor welchem Hintergrund es etwa einzelne Regelungen oder gesamte Gesetze in die parlamentarische Abstimmung geschafft haben. Dies ist für eine sachgerechte Behandlung von Anträgen oder Gesetzentwürfen im Parlament und insbesondere für die Transparenz gegenüber den nordrhein-westfälischen Bürgerinnen und Bürgern jedoch unerlässlich. Denn nur dann können die Abgeordneten ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung, nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung abzustimmen (Artikel 30 Absatz 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen), gerecht werden.
Verdeckte Einflussnahmen erschweren die öffentliche Kontrolle und vermögen somit, das Vertrauen in die Politik zu beeinträchtigen. Mangelnde Transparenz stellt vor diesem Hintergrund eine Gefahr für die Demokratie dar. Hinzu tritt schließlich der Umstand, dass die Möglichkeiten der Einflussnahme – ob verdeckt oder offen – bei den verschiedenen Akteuren unterschiedlich stark ausgeprägt sind. International agierende Wirtschaftsunternehmen verfügen in der Regel über höhere finanzielle Mittel, um auf politische Entscheidungsprozesse einzuwirken, als kleine und mitteständische Unternehmen, gemeinwohlorientierte Vereine und Verbände oder Bürgerinnen und Bürger. Die damit einhergehenden Ungleichgewichte gilt es durch Schaffung von Transparenz zu beheben, damit alle Betroffenen für ihre Interessen gleichermaßen werben und an der demokratischen Willensbildung teilhaben können. Dies erfordert – auch nach einer Entschließung der 37. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 12. Juni 2019 (Entschließung der 37. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (IFK) in Deutschland am 12. Juni 2019 in Saarbrücken, Transparenz im Rahmen politischer Entscheidungsprozesse – Verpflichtendes Lobbyregister einführen, im Internet: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/IFG/IFGEnt-schlie%C3%9Fungssammlung/AGID_IFK/37Konferenz_Lobbyregister.pdf?blob=publication- File&v=2.) – für alle Seiten verbindliche Regelungen.
An verbindlichen Regelungen fehlt es jedoch nicht nur im Bund, sondern auch im Land Nordrhein-Westfalen. Auf Landesebene wurden mit dem im vergangenen Jahr verabschiedeten Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz (Thüringer Gesetz über die Errichtung einer Beteiligtentransparenzdokumentation beim Landtag – Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz – (ThürBeteildokG) (ThürGVBl. 2019 Nr. 1 S. 1).) wichtige Schritte in die richtige Richtung unternommen. Das Gesetz beschränkt sich nicht nur auf eine Registrierung von Interessenvertreterinnen und -vertretern, sondern schreibt auch die Dokumentation von sämtlichen Beteiligten an Gesetzgebungsverfahren vor.
Mit der Schaffung eines verbindlichen und umfassenden Lobbyregisters sowie des legislativen Fußabdrucks könnte auch auf etwaige – nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehende – Auskunftsansprüche (Vgl. in Bezug auf die Auskunft über ausgestellte Hausausweise im Bundestag, VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015, Az. 2 K 176.14.) adäquat reagiert und damit ein wichtiger Beitrag zur Nachvollziehbarkeit von Gesetzgebungsverfahren geschaffen werden.
Im internationalen Vergleich hat Frankreich ein viel beachtetes Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters eingeführt (Zur Übersicht vgl. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags, Regelung von Interessenvertretung („Lobbying“) in Frankreich und Irland, WD 3- 3000 – 321/18, 2018, im Internet: https://www.bundestag.de/resource/blob/578830/59bacdd9f1c07da4b4e87361f2ab7a6d/WD-3-321-18-pdf-data.pdf.). Daneben hält auch die OECD die Schaffung von Transparenz für essentiell, um die Integrität von politischen Entscheidungsprozessen zu gewährleisten. Mit ihren zehn Prinzipien für Transparenz und Integrität von Lobbying gibt sie den Staaten einen unmissverständlichen Regelungsauftrag, auch vor dem Hintergrund, in wirtschaftlicher Hinsicht einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen (OECD, Transparency and Integrity in Lobbying, im Internet: https://www.oecd.org/corrup- tion/ethics/Lobbying-Brochure.pdf.). Allen voran die Europäische Union hat einen detaillierten Verhaltenskodex eingeführt, der sowohl die Mitglieder der Europäischen Kommission als auch die Abgeordneten des Europäischen Parlaments erfasst (Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, ABl. 2014 L 277, S. 11.). Von Interessenvertreterinnen und -vertretern wird erwartet, dass sie sich in das Transparenz-Register eintragen lassen, sofern sie auf die europäische Politik Einfluss nehmen wollen; eine Eintragungspflicht besteht demzufolge jedoch nicht. Allerdings sollen sich Mitglieder des Europäischen Parlaments systematisch nur mit Interessenvertreterinnen und -vertretern treffen, die im Transparenz-Register registriert sind; geplante Treffen sind im Internet zu veröffentlichen (Art. 11 Abs. 2 und 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.). Allerdings zeigen jüngste Berichte, dass trotz dieser Regelungen nur etwa die Hälfte aller Abgeordneten, Treffen mit Interessenvertreterinnen und -vertretern tatsächlich melden (RP-Online vom 30. Juni 2020, im Internet: https://rp-online.de/politik/eu/mehr-als-die-haelfte-der-eu- abgeordneten-meldet-lobbytreffen-nicht_aid-51951107.).
Es ist offenkundig, dass freiwillige Regelungen bzw. bloße Appelle nicht ausreichen und es verbindlicher Regeln bedarf. In diesem Zusammenhang haben erst vor wenigen Jahren Österreich (2013), Großbritannien (2014) und Irland (2015) verbindliche Regelungen zur Einführung von Lobbyregistern erlassen (Vgl. auch die Übersicht des Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags, Lobbyregister in ausgewählten Staaten und auf EU-Ebene, WD 3 – 3000 – 108/16, 2016, im Internet: https://www.bundestag.de/resource/blob/436698/09368675d96a8d8e3fe19c6ec0fb69a7/WD-3-108- 16-pdf-data.pdf.). Weit zurück reichen demgegenüber teilweise die Regelungen in den USA (Honest Leadership and Open Government Act of 2007 (Pub.L. 110-81, 121 Stat. 735), im Internet: https://www.govinfo.gov/content/pkg/STATUTE-121/pdf/STATUTE-121-Pg735.pdf.) und in Kanada (Lobbying Act, R.S.C. 1985, c. 44 (4th Supp.), im Internet: https://laws-lois.justice.gc.ca/PDF/L- 12.4.pdf.), die sanktionsbewehrte Registrierungspflichten von Lobbyistinnen und Lobbyisten vorsehen, sofern eine bestimmte Bagatellschwelle überschritten wird. So sind etwa nach der US-amerikanischen Regelungen Personen erst dann registrierungspflichtig, wenn sie über einen Zeitraum von drei Monaten mehr als 20 Prozent ihrer Arbeitszeit für Arbeitgeberinnen bzw. -geber oder Kundinnen bzw. Kunden mit Lobbytätigkeit verbringen; der finanzielle Schwellenwert liegt bei einem Zeitraum von drei Monaten bei 2.500 US-Dollar je Kundin bzw. Kunde (im Fall von externen Lobbyistinnen bzw. Lobbyisten) bzw.
10.000 US-Dollar Lobby-Ausgaben (bei internen Lobbyistinnen bzw. Lobbyisten). Diese Schwellenwerte könnten als Orientierung herangezogen werden und garantieren, dass professionelle Lobbytätigkeit transparent wird, erlauben jedoch weiterhin Bürgerinnen und Bürgern sowie kleinen Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen einen einfachen Zugang zu politischen Entscheidungsträgerinnen und -trägern, ohne sich registrieren zu müssen.
Mit der Einführung eines Lobbyregisters und eines legislativen Fußabdrucks hat NRW die Chance, für mehr Transparenz bei der Schaffung von Gesetzen und untergesetzlichen Nor- men wie Rechtsverordnungen zu sorgen und eine Vorbildrolle bundesweit zu übernehmen. Zugleich würde der Landtag dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger gerecht werden, einen besseren Einblick in die Entstehung von Gesetzen und Rechtsverordnungen erhalten zu können, den verschiedenen Umfragen und Studien zeigen (abgeordnetenwatch.de, Lobbyismus in Deutschland (infratest dimap), im Internet: https://www.abge- ordnetenwatch.de/sites/default/files/media/documents/various/lobbyismus-umfrage_infratest- dimap_april-2019.pdf; Universität Mannheim und ZEW – Leibniz- Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung Mannheim, Wie der Einfluss von Lobbyismus auf die Politik in Deutschland und der EU wahrgenommen wird, 2019, im Internet: http://ftp.zew.de/pub/zew-docs/gutachten/ZEW_Expertise_Lobbyismus_2019.pdf; Mehr Demokratie e.V., Bürgergutachten Demokratie, 2019, in Internet: https://www.buergerrat.de/fileadmin/downloads/buergergutachten.pdf;).

II.      Feststellungen

Der Landtag stellt fest,
1.      dass die Wahrnehmung von Interessen und der Austausch der Politik mit Interessenvertreterinnen und -vertretern zu einer funktionierenden Demokratie gehören und dadurch Erfahrungen aus der Praxis in den Prozess der politischen Meinungsbildung und der parlamentarischen sowie der exekutiven Normsetzung einfließen.
2.      dass alle Interessengruppen – unabhängig von ihrer finanziellen Ausstattung – gleichen Zugang zu Abgeordneten und der Exekutive haben müssen, um ihre Interessen im politischen Prozess zu vertreten.
3.      dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik nur aufrechterhalten werden kann, wenn Einflussnahmen auf Gesetzgebungsprozesse transparent gemacht und nachvollziehbar sind.
4.      dass die Erkennbarkeit etwaiger unmittelbarer oder mittelbarer Einflussnahmen auf politische Entscheidungsprozesse aktuell unzureichend ist.

III.    Forderungen an die Landesregierung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,
1.      einen Entwurf für ein Gesetz zur Errichtung eines verbindlichen öffentlichen Registers für Interessenvertreterinnen und -vertreter (Lobbyregister) mit folgendem Inhalt vorzulegen:
a)      Für die Öffentlichkeit soll beim Präsidenten des Landtags ein Lobbyregister als Datenbank eingerichtet werden, das kostenlos, online einsehbar, intuitiv und einfach zu bedienen, maschinenlesbar, durchsuchbar und mit einer Recherche- und Filterfunktion ausgestattet ist sowie heruntergeladen werden kann. Ältere Fassungen sollen unter denselben Voraussetzungen aufrufbar und durchsuchbar sein.
b)      Das Gesetz soll eine Definition des Begriffs der Lobbyistin bzw. des Lobbyisten sowie der Lobbytätigkeit enthalten. Sie soll die Absicht, Entscheidungen und Abläufe der Exekutive und Legislative im Sinne der Auftraggeberinnen und Auftraggeber beeinflussen zu wollen, in den Vordergrund stellen (interne und externe Lobbyistinnen und Lobbyisten). Die Definition soll neben Beraterinnen und Beratern, Agenturen, Unternehmen und Verbänden auch Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen, Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsvereinigungen erfassen. Lobbyistinnen und Lobbyisten, deren Lobbytätigkeit einen bestimmten finanziellen und zeitlichen Aufwand nicht übersteigt, sollen nicht registrierungspflichtig sein (Bagatellschwelle). Diesen soll jedoch eine freiwillige Registrierung möglich sein.
c)      Einer Pflicht zur Registrierung von Lobbyistinnen und Lobbyisten mit aktuellen und vollständigen Angaben samt der Pflicht, diese Angaben gegenüber der das Register führenden Stelle stets aktuell und vollständig zu halten.
d)      Der Inhalt des Registers soll u.a. folgende Angaben enthalten:
–        Angaben zu Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern bzw. Auftraggeberinnen oder Auftraggebern (Name, Sitz, Vorstand und Geschäftsführung, Kontaktdaten (Ad- resse, Telefon-, Telefaxnummern, E-Mail-Adressen), Internetadressen, angeschlossene Organisationen, Handelsregisternummer, Anzahl der Mitarbeitenden bzw. der Mitglieder, Namen der beauftragten Lobbyistinnen und Lobbyisten),
–        Angaben zu Lobbyistinnen und Lobbyisten (u.a. Name, dienstliche Kontaktdaten (s.o.), Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern bzw. Auftraggeberinnen oder Auftraggebern , berufliche und politische Tätigkeitsbereiche),
–        Angaben zu durch Lobbyistinnen und Lobbyisten begleitete Regierungs- und Gesetzgebungstätigkeiten (einschließlich Kontaktaufnahmen zu Mitgliedern der Landesregierung und des Landtags sowie zu deren Beschäftigten und den Beschäftigten der Fraktionen und des Landtags unter Angabe des jeweiligen Datums, wobei Namen von Beschäftigten unterhalb der Abteilungsleitungsebene öffentlich nicht bekanntgegeben werden dürfen),
–        Angaben zu sonstigen Kontaktaufnahmen zu Mitgliedern der Landesregierung und des Landtags sowie zu deren Beschäftigten und den Beschäftigten der Fraktionen und des Landtags unter Angabe des jeweiligen Datums und des Themas der Kontaktaufnahmen,
–        Angaben zu den finanziellen Aufwendungen für die Lobbyarbeit von Lobbyistinnen und Lobbyisten bzw. den von ihnen vertretenen Unternehmen, Verbänden, Organisationen etc.,
–        Im Fall von Institutionen, deren Haupttätigkeit in der Einflussnahme auf politische Entscheidungen besteht (Lobbyverbände) sollen die mitgliedschaftliche Struktur, das Gesamtbudget und die Hauptfinanzierungsquellen angegeben werden.
e)      In einem Verhaltenskodex sollen verbindliche Verhaltensregeln für Lobbyistinnen und Lobbyisten vorgeschrieben werden. Dazu sollen insbesondere diese zählen:
–        Lobbyistinnen und Lobbyisten sollen verpflichtet sein, stets anzugeben, wer sie sind, wen sie vertreten und welche Interessen, Ziele oder Zwecke sie verfolgen.
–        Lobbyistinnen und Lobbyisten soll es untersagt werden, Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen.
–        Lobbyistinnen und Lobbyisten sollen verpflichtet sein, zu gewährleisten, dass alle zu registrierenden Informationen stets aktuell und vollständig sind.
–        Lobbyistinnen und Lobbyisten sollen verpflichtet sein, es zu unterlassen, Mitglieder der Landesregierung und des Landtags sowie deren Beschäftigte und den Beschäftigten der Fraktionen und des Landtags zu verleiten, gegen (Straf-)Gesetze oder Verhaltensregeln zu verstoßen.
–        Lobbyistinnen und Lobbyisten soll es verboten sein, mit ihren Auftraggeberinnen bzw. -gebern Erfolgshonorare zu vereinbaren.
–        Lobbyistinnen und Lobbyisten soll es untersagt sein, Kopien von Dokumenten, die sie im Rahmen ihrer Lobbytätigkeit von Mitgliedern der Landesregierung, des Landtags, deren Beschäftigten, den Beschäftigten der Fraktionen oder des Landtags erlangt haben, an Dritte zu veräußern.
–        Lobbyistinnen und Lobbyisten sollen ihre Arbeit-/Auftraggeberinnen bzw. Arbei
/Auftraggeber über die sich aus ihrer Lobbytätigkeit gegenüber der Landesregierung und dem Landtag ergebenden Pflichten informieren.
f)       Der Zugang zum Landtag, zu Landesministerien und nachgeordneten Behörden sowie die Kontaktaufnahme zu deren Mitgliedern oder Beschäftigten und den Beschäftigten der Fraktionen und des Landtags soll im Fall einer beabsichtigten Lobbytätigkeit grundsätzlich von der vorherigen Registrierung abhängig gemacht werden. Die Kontaktaufnahmen soll auch ohne eine vorherige Registrierung zulässig sein, wenn sie bis spätestens nach vier Wochen nach der ersten Kontaktaufnahme nachgeholt wird.
g)      Die Anhörung von registrierungspflichtigen Lobbyistinnen bzw. Lobbyisten durch die Landesregierung und den Landtag (etwa in Ausschüssen) soll erst nach einer Registrierung möglich sein.
h)      Das Register soll beim Präsidenten des Landtags eingerichtet, auf einem aktuellen Stand geführt und gepflegt werden. Zu den weiteren Aufgaben soll es gehören, in Verdachtsfällen von Verstößen gegen die Vorgaben des Lobbyregistergesetzes und des Verhaltenskodexes Untersuchungen einzuleiten, Beschwerden und Hinweisen auf Verstöße nachzugehen, die Angaben im Lobbyregister auf Plausibilität zu prüfen und einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen, der u.a. die Entwicklung im Lobbyregister darstellt und über Verdachtsfälle, Beschwerden und getroffene Maßnahmen berichtet.
i)       Verstöße gegen die Registrierungspflicht bzw. gegen den Verhaltenskodex sollen sanktioniert werden, z.B. durch eine ggf. bußgeldbewehrte Verwarnung.
2.      einen Entwurf für ein Gesetz zum Nachweis des Einflusses von Lobbytätigkeit im Rahmen von Normsetzungsverfahren der Landesregierung sowie bei der Erstellung von anderen für den Landtag bestimmten Unterlagen mit folgendem Inhalt vorzulegen (legislativer Fußabdruck):
a)      Werden im Zuge von Normsetzungsverfahren seitens der Landesregierung (Gesetzentwürfe, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften) Lobbyistinnen und Lobbyisten beteiligt, sind dies sowie ihre relevanten Eingaben und inhaltlichen Zuarbeiten verbindlich und vollständig in geeigneter Weise im Normsetzungsdokument zu dokumentieren und zur Nachvollziehbarkeit durch den Landtag und die Öffentlichkeit kenntlich zu machen.
b)      Veröffentlicht werden die beteiligten Lobbyistinnen oder Lobbyisten, ihre Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und ggf. ihre Auftraggeberinnen oder Auftraggeber, die für die Entstehung des Normsetzungsdokuments relevanten Unterlagen von Lobbyistinnen oder Lobbyisten oder ihrer Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und ggf. ihrer Auftraggeberinnen oder Auftraggeber (etwa Stellungnahmen im Rahmen von Verbändeanhörungen, Briefe, E-Mails, andere Eingaben, Veröffentlichungen) und die Kontaktaufnahmen zu Mitgliedern des Landtags, der Landesregierung, deren Beschäftigten oder Beschäftigten der Fraktionen und des Landtags.
c)      Entsprechendes gilt für andere für den Landtag bestimmte Unterlagen der Landesregierung (Antworten auf Anfragen, Unterrichtungen, Vorlagen u.Ä.).