Maskerade bei CSD in Essen?

Kleine Anfrage von Arndt Klocke und Josefine Paul

Bei der diesjährigen CSD-Parade in Essen am 12.08.2018 forderte die Polizei mehrere Teilnehmer*innen der Fetischszene auf, an der Parade ohne ihre Fetischmasken teilzunehmen, da sonst ggf. ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot angenommen werden müsste.
Wie bei jedem CSD seit Jahren üblich (nicht nur in Essen), waren zahlreiche Teilnehmer*innen verkleidet. Die Bandbreite der Kostümierung war –wie immer- riesengroß. Unerklärlich war daher, nicht nur für die Teilnehmer*innen der Veranstaltung, dass Essener Polizeibeamt*innen Teilnehmer*innen aus der Fetischszene unter Androhung von Platzverweisen und Strafverfahren aufforderten, keine Masken zu tragen. Berichten des Onlinemagazins queer.de zufolge, reagierten die Teilnehmer*innen zunächst mit Unverständnis, willigten dann aber ein. Trotzdem wurde seitens der Teilnehmenden auf die mangelnde Sensibilität der Polizei hingewiesen. Insbesondere vor dem Hintergrund eines gesellschaftlichen Roll-Backs, der in diesem Jahr thematisch von vielen CSDs aufgegriffen wird, wirkte die polizeiliche Ansprache auf viele Teilnehmer*innen verstörend.
Laut Medienberichten, berief sich die Polizei darauf, dass im Vorfeld, in einem Kooperationsgespräch mit Vertretern der Aids-Hilfe als Anmelder der Veranstaltung, es keinerlei Einspruch gegen die Auflage gegeben hätte, dass eine Aufmachung, die geeignet sei, eine Identitätsfeststellung zu verhindern, verboten sei. Folglich, so die Berichterstattung weiter, hatten die Beamten vor Ort keine andere Möglichkeit, als das Maskenverbot bei fünf Teilnehmern durchzusetzen, da diese Vereinbarung widerspruchslos unterschrieben worden sei.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Da erfahrungsgemäß von Aufzügen dieser Art keinerlei Gewaltpotenital ausgeht, stellt sich die Frage, warum die Essener Polizei eine solche Auflage für notwendig hielt?
  2. Auf welcher Basis wurde ein Verstoß gegen das sog. Vermummungsverbot unterstellte, da die Voraussetzungen nach §§ 17a Abs. 2 Nr. 1, 17 VersammlG ersichtlich nicht vorlagen (vgl. auch AG Wuppertal, Beschluss vom 02. Dezember 2015 – 25 Ds 521 Js 17/15 – 68/15)?
  3. Erachtet die Landesregierung ein solches Vorgehen für recht- und verhältnismäßig?
  4. Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung dann das Auftreten von einzelnen Teilnehmern als Drag Queens, etc.?
  5. Sind der Landesregierung vergleichbare Auflagen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit anderen Traditionsveranstaltungen bekannt (Bsp. Karneval)?