Am 18. Februar 2021 berichteten die Medien über die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland (2014/2262), da hier laut Einschätzung der Europäischen Kommission die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie nur unzureichend umgesetzt werde. Dieses Verfahren steht im Kontext weiterer Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit der Umsetzung der Natura2000-Richtlinien (z. B. 2018/9300 – Schutz des Grünlandes). Der Zweck von Natura2000 ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume durch ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union (EU).
Der Handlungsdruck ist hoch, auch in Nordrhein-Westfalen: Der FFH-Bericht 2019 des Landes dokumentiert die drastische Verschlechterung zahlreicher Lebensraumtypen und Vorkommen bedrohter Zielarten in den Natura2000-Gebieten in NRW.
Das Land NRW wurde 2006 mit dem Vertragsverletzungsverfahren 2001/ 5003 – Vogelschutz-Richtlinie Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ verklagt. Hierzu konnte 2008 ein Kompromiss mit der EU-Kommission ausgehandelt werden. Die Einigung zwischen dem Land NRW und der EU-Kommission sah vor, dass das Vogelschutzgebiet mit Verordnung vom 28.4.2009 um 5.538 ha auf insgesamt 25.809 ha erweitert werden sollte. Gleichzeitig verpflichtete sich das Land NRW gegenüber der EU-Kommission zur Erarbeitung eines Maßnahmenplans (MAKO) für das EU-Vogelschutzgebiet sowie zur Umsetzung der darin vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands der Zielarten unter den Brut- und Rastvögeln innerhalb von zehn Jahren.
Dieser Maßnahmenplan wurde im Jahr 2011 vorgelegt und sollte innerhalb von zehn Jahren umgesetzt werden (https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/natur/schutzgeb/vogelschutzgebiete/mako/MAKO_VSG_Unt erer_Niederrhein_Endfassung.pdf); das MKULNV erklärte ihn für behördenverbindlich. Sollten die im MAKO konkret bezifferten Maßnahmen Stand heute nicht umgesetzt sein, droht ein neues Vertragsverletzungsverfahren.
Bei unzureichender Umsetzung der Richtlinien bestehen für NRW erhebliche finanzielle Risiken. Die innerstaatliche Haftung regelt Art. 104a Abs. 6 GG zusammen mit § 1 des Gesetzes zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis (LastG). Danach sind Zahlungsverpflichtungen von derjenigen staatlichen Ebene zu tragen, in deren innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich die lastbegründende Pflichtverletzung erfolgt. Die administrative Umsetzung der Vorgaben der FFH- und Vogelschutzrichtlinie liegt in der Zuständigkeit der Länder. Dies gilt auch für eine Bewertung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Was hat die Landesregierung bisher zur Umsetzung des o. g. Maßnahmenkonzeptes für das EU-Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein veranlasst?
- Wie haben sich die Bestände der wertgebenden Brut- und Rastvögel im EU-Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein von 2011 bis 2020 mit Blick auf die festgelegten Zielwerte entwickelt? (analog zu Tab. 5 auf Seite 36 und Tab. 8 auf Seite 69 des MAKO)?
- Welche der in Tabelle 12 des MAKO für das EU-Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein genannten Maßnahmen wurden seit dem Jahr 2011 mit Nutzen für welche Arten durchgeführt? (Bitte in der Antwort Einzelmaßnahmen und die dafür aufgewandten Beträge auflisten).
- Welche Personal- und Sachmittel sind notwendig, um die gesetzlich erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen zeitnah (innerhalb von fünf Jahren) durchzuführen?
- Wie bewertet die Landesregierung die Wirkung der bislang ergriffenen Maßnahmen (Schutzgebietsverordnungen, freiwillige Projekte) hinsichtlich der Umkehr der dramatischen Verluste von Lebensraumtypen und Zielarten?