Kurz- und Freizeitarrest in Amtsgerichten

Kleine Anfrage von Stefan Engstfeld und Josefine Paul

Beim Jugendarrest unterscheidet man zwischen Dauer-, Freizeit- und Kurzarrest. Gemäß § 2 Jugendarrestvollzugsgesetz NRW und § 90 Jugendgerichtsgesetz ist aber jede Form des Jugendarrests erzieherisch zu gestalten. Während der Dauerarrest in Jugendarrestanstalten vollzogen wird, erfolgt der Kurz- und Freizeitarrest dagegen häufig in den Freizeitarresträumen bei 25 Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1.           Wie viele Kurz- bzw. Freizeitarreste wurden im Jahr 2018 in den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen vollzogen (bitte nach Amtsgerichten aufschlüsseln)?
2.           Über wie viele Arrestplätze verfügen die Amtsgerichte, in denen Kurz- und Freizeitarreste vollzogen werden (bitte nach Amtsgerichten aufschlüsseln)?
3.           Welches und wieviel Personal steht in den Amtsgerichten jeweils für den Vollzug von Kurz- und Freizeitarresten zur Verfügung (bitte nach Amtsgerichten aufschlüsseln)?
4.           Welche Behandlungsmaßnahmen werden in den Amtsgerichten im Rahmen des Vollzugs von Kurz- und Freizeitarresten durchgeführt (bitte nach Amtsgerichten aufschlüsseln)?
5.           Wer ist während des Arrests für die Verpflegung der Arrestantinnen und Arrestanten verantwortlich?