Kann sich die Landesregierung bzgl. der Bauvorhaben für die Bundespolizei am Standort Sankt Augustin eine Entscheidung über angekündigte Anträge vorstellen,…

Kleine Anfrage von Horst Becker

… ohne sich zuvor einen vollständigen Überblick über die gesamte Genehmigungslage für Aufbauten und den Flugbetrieb verschafft zu haben?
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 1529 mit Drs. 17/3758 antwortete die Landesregierung wie folgt:
„Es handelt sich bei der bundespolizeilichen Einrichtung – ehemals Bundesgrenzschutz (u.a. GSG 9) – am Standort Sankt Augustin-Hangelar um Anlagen, deren Errichtung, Betrieb sowie Weiterentwicklung seit den 1950er Jahren in der Verantwortung des Bundes liegt. Der Landesregierung liegen hierzu keine entsprechenden Aktenbestände vor.“
Weiteren führte sie aus: „Der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes ist bekannt, dass ein förmliches Zulassungsverfahren – einschließlich ggf. erforderliche Umweltverträglichkeits- prüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung – gemäß §§ 6 ff. LuftVG betreffend Anlagen und Betrieb beantragt und durchgeführt werden soll.
Erkenntnisse über Einzelheiten der baulichen und/oder betrieblichen Festlegungen bzw. Veränderungen liegen noch nicht vor, weil sich ein entsprechender Antrag derzeit in Vorbereitung befindet.“
Es soll also offensichtlich nach Antragstellung entschieden werden, ob ein Planfeststellungsverfahren und eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen wird.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.      Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass eine Entscheidung über die Frage, ob ein Planfeststellungsverfahren und eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. LuftVG nach entsprechender Antragstellung notwendig sind, nur in vollständiger Kenntnis bezüglich der Genehmigungslage von Aufbauten und einer eventuellen luftverkehrsrechtlichen Basis für Übungsflüge der Bundespolizei am Standort Sankt Augustin möglich ist?
2.      Wenn nicht, wie begründet die Landesregierung ihre für diesen Fall vorliegende Ansicht, dass ohne diese Kenntnis eine sachgerechte Entscheidung zu treffen ist?
3.      Wird sich die Landesregierung vor einer Entscheidung einen vollständigen Überblick über die in der Vergangenheit durchgeführten Aufbauten und deren Genehmigung verschaffen?
4.      Wird sich die Landesregierung vor einer Entscheidung einen vollständigen Überblick über die Genehmigungslage und Rechtsgrundlage für Übungsflüge der Bundespolizei am Standort Sankt Augustin verschaffen, insbesondere für solche nach Anbruch der Dunkelheit und damit außerhalb der Betriebszeiten des Verkehrslandeplatzes Bonn/Hangelar?
5.      In welcher Form gedenkt die Landesregierung, die von den Auswirkungen des Flugbetriebs bzw. des Bauvorhabens betroffenen Kommunen und Kreise in den Entscheidungsfindungsprozess für eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung zu informieren und einzubeziehen?