Informationspolitik der Polizei in Nordrhein-Westfalen gegenüber den Personen auf der sogenannten Todesliste der Gruppe „Nordkreuz“

Kleine Anfrage von Verena Schäffer

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022

Im Rahmen von Durchsuchungen bei Personen, die der rechtsextremistischen Gruppe „Nordkreuz“ zugerechnet werden, sind Listen mit den Namen von 25.000 Personen gefunden worden. Gegen die Gruppe wird wegen der Vorbereitung einer terroristischen Straftat ermittelt. Sie soll 200 Leichensäcke und Ätzkalk bestellt haben (https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Todesliste-Prepper-wollten- Leichensaecke-bestellen,prepperszene100.html).
Medienberichten zufolge sollen die meisten Namen auf der Liste aus einem rechtsextremen Hackerangriff auf einen linken Versandhandel stammen. Diese Liste sei durch einen Landtagsabgeordneten der AfD aus Baden-Württemberg im Jahr 2017 verschickt worden mit dem Hinweis, es handele sich um „Antifa-Mitglieder“ (https://www.tagesspiegel.de/politik/e-mail-mit-aufruf-zur-denunziation-afd-abgeordneter-verbreitete- liste-mit-angeblichen-antifa-mitgliedern/24590486.html).
Ein Bericht des ARD Magazins FAKT zufolge, habe das Bundeskriminalamt eine Gefährdungsbewertung vorgenommen und sah dabei keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Personen auf der Liste. Die Landeskriminalämter seien sehr unterschiedlich mit den Betroffenen auf der Liste umgegangen. Während in Hessen, Thüringen und Bayern die Betroffenen durch die Polizei informiert worden seien, sollen die Landeskriminalämter in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen die Entscheidung über eine Information der Betroffenen den örtlichen Polizeidienststellen überlassen haben (https://www.tagesschau.de/investigativ/fakt/feindeslisten-101.html).
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.           Wie viele Personen aus Nordrhein-Westfalen befinden sich auf der besagten Liste?
2.           Wie viele Personen wurden durch die Polizei über die Nennung ihres Namens auf der Liste informiert?
3.           Trifft es zu, dass in Nordrhein-Westfalen in den Kreispolizeibehörden entschieden wird, ob Betroffene informiert werden?
4.           Hat das Innenministerium den Kreispolizeibehörden Kriterien übermittelt, nach denen darüber entschieden wird, ob Betroffene informiert werden?
5.           Im Falle einer Information der Betroffenen: Welche weiteren Hinweise auf Hilfestellungen und Beratungsangebote wurden den Betroffenen unterbreitet?