Hin und Her bei den Genehmigungen für Ersatzschulen – Warum verbreitet das Schulministerium unnötig Verunsicherung und blockiert Lösungen?

Kleine Anfrage von Sigrid Beer

Seit Jahrzehnten war es bewährte Praxis, dass Lehrkräfte, die nach § 7 bzw. 9 ESchVO eine befristete Genehmigung für Regelschulen erhalten konnten, auch für Förderschulen diese befristete Genehmigung erhielten. In der befristeten Zeit absolvierten die Lehrkräfte dann die sonderpädagogische Zusatzqualifikation und konnten anschließend entfristet werden.

Seit der Novellierung der Ersatzschulverordnung verweigerten die Bezirksregierungen die Genehmigungen mit dem Hinweis, dass die Zusatzqualifikation schon vor der Genehmigung vorliegen muss. Diese Konsequenz wurde aber bei der seinerzeitigen Einbringung der Novellierung nicht dargelegt. Es widerspricht der Praxis und den Herausforderungen, geeignete Fachkräfte zu gewinnen. Es ist kein Grund erkennbar, warum hier die Schulverwaltung gezwungen wird, gegen die Ersatzschulen gerichtet zu handeln.

Auch in einem anderen Bereich werden Ersatzschulen widersprüchlich behandelt. Die Landesregierung hat mit dem Erlass vom 21.07.2020 weitergehende Möglichkeiten der sachgrundlos befristeten Beschäftigung nach § 14 Abs.2 TzBfG geschaffen. Mit Datum vom 18.08.2020 wurden die Bezirksregierungen darüber informiert, dass dies auch für Ersatzschulen gilt. Dies wurde zwischenzeitlich wieder geändert.

Bei den Ersatzschulen, den Kollegien, Eltern- und Schülerschaft stieß das Hin und Her zurecht auf Unverständnis und Ärger.

Nun musste die Landesregierung zurückrudern und alte Regelungen doch wieder in Kraft setzen.

Mit gleichem Schreiben wurde darauf verwiesen, dass mit der 2. Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 02.07.2020 das Kontingent für den freiwillig zusätzlich erteilten Unterricht von drei auf sechs Stunden heraufgesetzt wurde. Diese Regelung war allerdings wiederum befristet.

Es stellt sich aber die Frage, warum alte Regelungen überhaupt aufgehoben wurden, warum die alte Regelung nicht wieder in Kraft gesetzt wurde, warum bei den Lehramtsstudierenden eine Befristung gilt und wie die Perspektiven sind.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Aus welchem Grunde wurde die Ersatzschulfinanzierungsverordnung dahingehend novelliert, dass eine befristete Genehmigung für Lehrkräfte an Ersatzförderschulen nur noch dann erteilt wird, wenn bereits eine Zusatzqualifikation vorliegt?
  2. Warum wurden die Regelungen hinsichtlich der weitergehenden Möglichkeiten der sachgrundlos befristeten Beschäftigung an Ersatzschulen aufgehoben?
  3. Warum wurden diese Neuregelungen wieder revidiert?
  4. Welche verlässliche Perspektiven und Instrumente haben die Ersatzschulen angesichts der wachsenden Personalprobleme in den kommenden Jahren, um Personal zu gewinnen und begleitend zusätzlich zu qualifizieren?
  5. Warum gilt die Heraufsetzung der freiwillig zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden nur befristet angesichts einer weiter bestehenden Mangelsituation?