Hebelt die Landesregierung das ökologische Jagdgesetz in unzulässiger Weise aus?

Kleien Anfrage von Norwich Rüße

Portrait Norwich Rüße

In einer Dienstanweisung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutzes in seiner Zuständigkeit als Oberste Jagdbehörde vom 17.10.2017, wurde die Baujagd von Füchsen- bis auf wenige Ausnahmen- auf das gesamte Landesgebiet ausgeweitet. Dies verstößt gegen § 19 (1) 8 a) und b) des gültigen Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalens, das die Bejagung von Füchsen oder Dachsen im Natur- und Kunstbau ausdrücklich verbietet. Da die von der Landesregierung angekündigte Novellierung des Jagdgesetzes noch nicht erfolgte, verstößt diese Dienstanweisung gegen geltendes Jagdrecht.
Die Pressestelle des MULNV hat mit der Veröffentlichung der Dienstanweisung auf neue Erkenntnisse bezüglich vermeintlich schlechter Zustände des Niederwilds verwiesen und so die intensivere Prädatorenjagd rechtfertigt. Um welche empirische Grundlage es sich hierbei handelt, ist allerdings nicht bekannt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Auf welcher empirischen Grundlagen bezieht sich das Ministerium, wenn es in dem Zusammenhang auf Erkenntnisse zur schlechten Situation des Niederwilds verweist? Ich bitte diese Erkenntnisse- sofern vorhanden- der Beantwortung dieser Anfrage anzuhängen.
  2. Aus welchen Gründen hat sich das Ministerium dagegen entschieden ein unabhängiges, externes Gutachten zur Einschätzung der Wildtiersituation in Nordrhein-Westfalen erstellen zu lassen?
  3. Wie arbeitet die interne Arbeitsgruppe des Ministeriums, die laut Aussage des MULNV mit der der Erarbeitung des neuen Jagdgesetzes beschäftigt ist? Bitte aufschlüsseln nach fachlicher Qualifikation der Mitglieder, Arbeitsauftrag und Sitzungsrhythmus.
  4. Entspricht die Landesregierung mit der Aushebelung des Verbotes gemäß § 19 (1) 8 a) und b) LJG den Forderungen des Landesjagdverbandes?
  5. Die anstehende Novellierung des Landesjagdgesetzes wurde bereits durch die Landesregierung für 2018 angekündigt. Ist die Abschaffung des Verbots zur Bejagung von Füchsen oder Dachsen im Natur- oder Kunstbau gemäß § 19 (1) 8 a) und b) LJG Bestandteil dieser Novellierung?