Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Mit den Instituten Integrationsrat und Integrationsausschuss hat der Gesetzgeber 2009 (GV.NRW 2009 Nr. 18 S. 380 – 381) zwei Gremien zur institutionellen Beratung des Rates und seiner Ausschüsse geschaffen. Beiden Gremien müssen neben den direkt gewählten Mitgliedern auch Ratsmitglieder angehören. Erstmalig erhielten 2009 auch Deutsche mit Zu- wanderungsgeschichte in einem begrenzten Rahmen das aktive Wahlrecht. Die Landesre- gierung hat den § 27 GO NRW evaluiert. Es hat sich gezeigt, dass die Integrationsräte und – ausschüsse zwar überwiegend gut in die kommunalen Entscheidungen eingebunden sind, aber in einigen Bereichen auch noch ein Fortentwicklungs- und Änderungsbedarf besteht. Im Sinne der Integration besteht insbesondere ein Interesse an der Vereinheitlichung der Integ- rations- und Migrationsarbeit sowie an einer weiteren Ausweitung des aktiven Wahlrechts.

B Lösung

Im Sinne der Vereinheitlichung der Integrations- und Migrationsarbeit sowie im Hinblick auf die Zielsetzung eines gleichberechtigten Miteinanders von Migrantenvertretern und Ratsmit- gliedern wird zukünftig der Integrationsrat als einziges Organisationsmodell in dem § 27 GO NRW vorgesehen. Bereits 2009 ist der Integrationsrat als Regelmodell im § 27 GO NRW verankert worden. Die Kommunen hatten aber auch die Möglichkeit, anstelle eines Integrati- onsrates durch Beschluss des Rates einen Integrationsausschuss zu bilden. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass sich der Integrationsrat als Regelmodell durchgesetzt hat.
Der Kreis der aktiv Wahlberechtigten wurde erweitert. Wahlberechtigt sind u.a. nun auch Deutsche, die zugleich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten haben sowie Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben. Im Ge- gensatz zur geltenden Gesetzeslage, nach der die deutsche Staatsangehörigkeit frühestens fünf Jahre vor dem Wahltermin erworben sein darf, gilt hier keine Frist.
Als integrationspolitisches Signal findet die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates zukünf- tig am Tag der Kommunalwahl statt.

C Alternativen

Keine, denn es ist nicht zu erwarten, dass die erkannten Mängel in der unveränderten Form des § 27 GO NRW behoben werden.

D Kosten

Für den Landeshaushalt keine.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Inneres und Kommunales. Beteiligt ist das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Keine.

H Befristung

Keine