Gesetz zur Umsetzung des Sofortzuschlages für Kinder nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Sofortzuschlagsumsetzungsgesetz)

Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, SPD, GRÜNEN im Landtag und FDP

A Problem

Mit dem „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozia­len Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und wei­terer Gesetze (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz)“ führt der Bundesgesetzgeber kurzfristig u. a. einen Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ein. Diesen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich sollen Kinder, Jugend­liche und junge Erwachsene erhalten, die einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II), dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (Sozialhilfe – SGB XII), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben oder für die die Eltern bzw. der Elternteil einen Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erhalten. Er soll erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht werden.

B Lösung

Zur Umsetzung des bundesgesetzlich begründeten Erfordernisses der Trägerbestimmung wird kurzfristig eine Regelung zur Bestimmung der für den Sofortzuschlag zuständigen Träger getroffen, um die Entstehung einer Zuständigkeitslücke zu verhindern, die zur Folge hätte, dass der Sofortzuschlag die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen in der Sozialhilfe nicht rechtzeitig erreichen würde.

Da es sich bei dem Sofortzuschlag um eine temporäre und nicht auf Dauer angelegte Sozial­hilfeleistung handelt, die mit Einführung der Kindergrundsicherung durch die Regierungskoa­lition auf Bundesebene in dieser Legislaturperiode wieder auslaufen soll, erfolgt diese Bestim­mung in einem Landesgesetz zur Umsetzung von § 145 SGB XII.

C Alternativen
Keine.

D Kosten

Durch die vorgesehene landesgesetzliche Regelung zur Trägerbestimmung entstehen – nur diese betrachtet – keine Ausgaben für den Landeshaushalt.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und Finanzlage der Gemeinden und Ge­meindeverbände

Soweit das Gesetz zu geschätzten Mehrkosten im Jahr 2022 in Höhe von ca. 500.000 Euro und ab 2023 bis zur Einführung der Kindergrundsicherung in Höhe von 960.000 Euro jährlich führen wird, überschreiten diese Kosten für sich betrachtet nicht die konnexitätsrelevante Kos­tenschwelle einer wesentlichen Belastung im Sinne des KonnexAG von rund 4,5 Mio. Euro.

Diese Wesentlichkeitsschwelle wird auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelun­gen des MAGS im 5-Jahreszeitraum nach § 2 Absatz 5 KonnexAG derzeit nicht überschritten.

Auf die als Anlage beigefügte Kostenprognose wird verwiesen.

G Befristung

Da es sich bei dem Sofortzuschlag um eine temporäre und nicht auf Dauer angelegte Sozial­hilfeleistung handelt, die mit Einführung der Kindergrundsicherung durch die Regierungskoa­lition auf Bundesebene in dieser Legislaturperiode wieder auslaufen soll, enthält das Gesetz eine Befristung.

Gesetz zur Umsetzung des Sofortzuschlages für Kinder nach § 145 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
(Sofortzuschlagsumsetzungsgesetz)

§ 1 Zuständigkeit

Die Aufgabe der Erbringung der Leistung des Sofortzuschlages nach § 145 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 762) geändert worden ist, führen die nach § 1 Absatz 1 des Landesausführungs-gesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nord­rhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1384) geändert worden ist, zuständigen Träger der Sozial­hilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die Regelungen des § 2 Absatz 5 und des § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Regelungen zur sachlichen und örtlichen Zu­ständigkeit des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Begründung

A      Allgemeiner Teil

  1. Zielsetzung und Regelungsbedarf

Mit dem „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozia­len Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und wei­terer Gesetze (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz)“ führt der Bundesgesetzgeber kurzfristig u. a. einen Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ein. Diesen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich sollen Kinder, Jugend­liche und junge Erwachsene erhalten, die einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II), dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (Sozialhilfe – SGB XII), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben oder für die die Eltern bzw. der Elternteil einen Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erhalten. Er soll erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht werden.

Bei dem Sofortzuschlag handelt es sich nach den Ausführungen im Gesetzentwurf der Bun­desregierung (vgl. BR-Drucksache 125/22 vom 17. März 2022 und BT-Drucksache 20/1411 vom 13. April 2022) um eine neue und zusätzliche Leistung, die vorübergehend bis zu der Einführung einer Kindergrundsicherung gezahlt werden soll. Der Sofortzuschlag soll die be­dürftigen Kinder und Jugendlichen ergänzend unterstützen und insoweit dazu beitragen, die Lebensumstände und Chancen der Kinder zu verbessern. Die zusätzliche Leistung diene, an­ders als die ebenfalls vorgesehene Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte aus Anlass der COVID-19-Pandemie, insoweit insbesondere nicht der Deckung eines konkreten Bedarfs. Die zum Existenzminimum gehörenden Bedarfe für Kinder und Jugendliche würden bereits durch die derzeit geltenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den jeweils einschlägigen Mindestsicherungssystemen gedeckt. Bis zur Einführung einer Kinder­grundsicherung soll der Sofortzuschlag die erforderlichen Leistungen zur Sicherung des Le­bensunterhalts um einen zusätzlichen Betrag, der unabhängig von der geltenden Höhe der Regelbedarfe oder anderer Bedarfe erbracht werde, als eigene Leistung ergänzen.

Auch im Anwendungsbereich der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs wird ein Sofortzuschlag für minderjährige Kinder und Jugendliche eingeführt. Er ist allerdings nicht dem Katalog der Leistungen der Sozialhilfe nach § 8 SGB XII und den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetz­buchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) zugeordnet, sondern als eine neue zusätzliche Leistung nach § 145 SGB XII ausgewiesen worden.

Sofortzuschlagsberechtigte Minderjährige im Sinne des § 145 Absatz 1 SGB XII sind Kinder und Jugendliche, die leistungsberechtigt in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sind, dem ein Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen 4, 5 oder 6 zu­grunde liegt, die lediglich einen Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe haben oder bei denen der Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur wegen der Berücksichtigung elterlichen Kindergeldes beim Kind nicht besteht.

Durch die Klassifizierung des Bundes, den Sofortzuschlag in das SGB XII als neue und zu­sätzliche Leistung einzuführen, finden hinsichtlich der Erbringung dieser Leistung die Zustän­digkeitsregelungen des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs keine „automatische“ Anwen­dung. Der Bundesgesetzgeber hat die Anwendung der bestehenden sozialhilferechtlichen Zu­ständigkeitsregelungen auf den Sofortzuschlag durch die Regelung des § 145 Absatz 4 SGB XII ausdrücklich ausgeschlossen und bestimmt, dass eine Umsetzung ins Landesrecht

erforderlich ist. Dies hat den Hintergrund, dass der Bundesgesetzgeber nach der Rechtspre­chung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. Juli 2020, 2 BvR 696/12) den Kom­munen, die die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölf­ten Buches des Sozialgesetzbuchs ausführen, keine neuen Leistungen übertragen kann. Wäh­rend die überörtlichen Träger der Sozialhilfe seit jeher durch Landesrecht bestimmt werden (vgl. § 97 Absatz 2 SGB XII und § 1 Absatz 1 AG-SGB XII NRW), kann durch die Rechtspre­chung des Bundesverfassungsgerichtes die in § 3 Absatz 2 SGB XII enthaltene bundesge­setzliche Bestimmung der Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe bei einer neuen Auf­gabenzuweisung nicht angewendet werden.

Eine Zuweisung neuer Aufgaben kann somit nur durch die Länder erfolgen. Es ist daher si­cherzustellen, dass der Sofortzuschlag, wie bei Leistungsberechtigten der anderen Mindestsicherungssysteme, auch bei den Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe termingerecht ankommt.

  1. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Zur Umsetzung des bundesgesetzlich begründeten Erfordernisses der Trägerbestimmung wird kurzfristig eine Regelung zur Bestimmung der für den Sofortzuschlag zuständigen Träger getroffen, um die Entstehung einer Zuständigkeitslücke zu verhindern, die zur Folge hätte, dass der Sofortzuschlag die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen in der Sozialhilfe nicht rechtzeitig erreichen würde.

Da es sich bei dem Sofortzuschlag um eine temporäre und nicht auf Dauer angelegte Sozial­hilfeleistung handelt, die mit Einführung der Kindergrundsicherung durch die Regierungskoa­lition auf Bundesebene in dieser Legislaturperiode wieder auslaufen soll, erfolgt diese Bestim­mung in einem Landesgesetz zur Umsetzung von § 145 SGB XII.

Da der Sofortzuschlag an einen Leistungsanspruch nach dem Dritten Kapitel SGB XII an­knüpft, wird entsprechend dem Erfordernis eines effizienten Verwaltungshandelns die Ausfüh­rung der Leistung des Sofortzuschlages auf die bisher für die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zuständigen Träger der Sozialhilfe übertragen. Durch die landes-gesetzliche Bestimmung der zuständigen Aufgabenträger wird eine wesentliche Vorausset­zung für die rechtzeitige und zeitnahe Auszahlung des Sofortzuschlags für Kinder und Jugend­liche in bedürftigen Haushalten und Familien umgesetzt.

III. Gesetzesfolgen

  1. Auswirkung auf die Träger der Sozialhilfe

Kosten ohne Erfüllungsaufwand

Die Durchführung des Sofortzuschlags für minderjährige Kinder und Jugendliche nach § 145

SGB XII wird den zuständigen Trägern der Sozialhilfe übertragen.

Die hierfür auf kommunaler Seite entstehenden Ausgaben werden wie folgt beziffert:

Im Rechtskreis der Sozialhilfe sollen minderjährige Kinder und Jugendliche einen Sofortzu-schlag erhalten, die unter Zugrundelegung der Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen 4, 5 oder 6 in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs leistungsberechtigt sind. Dies soll auch gelten, wenn gegebenenfalls aus­schließlich ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe (BuT) besteht oder die Kinder nur deswegen nicht leistungsberechtigt in der Hilfe zum Lebens­unterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs beziehungsweise für BuT-Leistungen nach § 34 SGB XII sind, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wurde (vergl. insoweit § 145 SGB XII).

Nach den verfügbaren statistischen Daten waren laut Sozialhilfestatistik 2020 in NRW am 31. Dezember 2020 in der Zuständigkeit der Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe insge­samt 3.950 minderjährige Kinder im Leistungsbezug der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs und bezogen insoweit auch grund­sätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT-Leistungen) nach § 34 SGB XII. Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die ausschließlich einen Anspruch auf BuT-Leistungen nach § 34 SGB XII haben oder einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs und/oder BuT-Leistungen nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 SGB XII berücksichtigt wird, wird statistisch nicht erfasst.

Auf dieser Grundlage ist überschlägig von den folgenden Ausgaben für den Sofortzuschlag auszugehen:

Rund 4.000 minderjährige Kinder und Jugendliche mit einem Anspruch auf Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII würden ausgehend von einer monatlichen Leistungshöhe von 20 Euro monatliche Ausgaben in Höhe von ca. 80.000 Euro begründen. Dies führt zu jährlichen Aus­gaben in der folgenden Höhe:

2022 (Einführung der neuen Leistung ab dem 1. Juli 2022): 480.000 Euro

2023: 960.000 Euro jährlich

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung geht für die Verwaltung aufgrund der erforderlichen Einführung des maschinell auszuzahlenden Sofortzuschlags von einem einmaligen, nicht be-zifferbaren Erfüllungsaufwand aus (vgl. BR-Drucksache 125/22, Seite 15 und BT-Drucksache 20/1411, Seite 13). Für die gleichzeitig und ebenfalls maschinell auszuzahlende Einmalzah­lung im Sozialen Entschädigungsrecht (vgl. § 88d Bundesversorgungsgesetz) beträgt laut Bundesregierung die Bearbeitungszeit für die Prüfung, Zahlbarmachung und maschinelle Um­setzung pro Fall 5 Minuten (vgl. BR-Drucksache 125/22, Seite 15 und BT-Drucksache 20/1411, Seite 14). Da es sich um vergleichbare Leistungsfälle mit ähnlichen Prüfaufwand und ähnlicher Zahlbarmachung handelt, sind auch beim Sofortzuschlag grundsätzlich 5 Minuten Bearbeitungszeit pro Fall anzusetzen und ausreichend.

Zum Umfang des Erfüllungsaufwands ist zudem anzumerken, dass der Sofortzuschlag für minderjährige Kinder und Jugendliche von Amts wegen gewährt werden soll. Sofern die Ent­scheidung über die Bewilligung der dem Sofortzuschlag zugrundeliegenden erforderlichen Leistungsberechtigung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs beziehungsweise der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 34 SGB XII rückwirkend geändert oder aufgehoben wird, erfolgt keine rückwirkende Aufhe­bung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlags. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag be­reits festgesetzt ist, kein Anspruch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs und/oder den Bildungs- und Teil-habeleistungen nach § 34 SGB XII besteht.

Gleichwohl ist der Kinderzuschlag zumindest einmalig zu bescheiden und laufend zahlbar zu machen. Aufgrund der Gewährung von Amts wegen und der Anknüpfung der Leistungsvo­raussetzungen für den Sofortzuschlag an den Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensun­terhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs bzw. Bildungs-und Teilhabeleistungen nach § 34 SGB XII entfällt zumindest für diesen Personenkreis in der Regel eine inhalts- und zeitaufwändige Beratung der Leistungsberechtigten, die Recherche und Anforderung antragsbegründender Unterlagen und auch eine aufwändige Leistungsbe­rechnung.

Für die (bisher nicht bekannte Anzahl der) Fälle, in denen ein Anspruch auf Sofortzuschlag für Kinder besteht, weil Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs bzw. BuT-Leistungen nur deshalb nicht erbracht wer­den, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 SGB XII berücksichtigt wird, dürfte der Auf­wand für die Prüfung des Sofortzuschlags für Kinder etwas höher anzusetzen sein. Es wird diesbezüglich allerdings in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII von einer nur geringen Anzahl einschlägiger Leistungsfälle im niedrigen zweistelligen Bereich ausgegangen.

Für die Umsetzung des Sofortzuschlags auf Ebene der Träger der Sozialhilfe ist daher von einer überwiegend maschinellen Umsetzung auszugehen, sodass nur mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand bei Einführung des Sofortzuschlags zu rechnen ist. Dieser beträgt bei an­genommenen durchschnittlichen 5 Minuten Bearbeitungszeit pro Fall insgesamt 20.280 Euro. Diese setzen sich aus den zu veranschlagenden Personalkosten sowie einer Sachkostenpauschale zusammen. Aufwendungen für die einmalige Implementierung in die jeweilige Sozial-hilfe-Software/Fachverfahren der Träger der Sozialhilfe entstehen nicht. Aufgrund der rechtli­chen Verknüpfung des Anspruchs auf den Sofortzuschlag für minderjährige Kinder und Ju­gendliche mit der Leistungsberechtigung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Ka­pitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs beziehungsweise auf Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 34 SGB XII besteht die grundsätzliche Möglichkeit, den Sofortzuschlag in die insoweit bereits bestehenden Programme zur Leistungserbringung der Hilfe zum Lebens­unterhalt nach dem Dritten Kapitel einzubeziehen. In der Regel sind kleinere und aufgrund von Gesetzesanpassungen notwendige Programmänderungen bereits in den laufenden Betriebs­kosten des zugrundliegenden Fachverfahrens und den entsprechenden Verträgen zwischen Anbieter und Leistungsträger enthalten, sodass insoweit keine zusätzlichen Kosten durch die Anpassung an die Gesetzesänderung zum Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII anfallen dürf­ten.

Auf die als Anlage beigefügte Kostenprognose wird verwiesen.

  1. Auswirkung auf den Landeshaushalt

Durch die vorgesehene landesgesetzliche Regelung zur Trägerbestimmung entstehen – nur diese betrachtet – keine Ausgaben für den Landeshaushalt. Soweit das Gesetz zu geschätzten Mehrkosten im Jahr 2022 in Höhe von ca. 500.000 Euro und ab 2023 bis zur Einführung der Kindergrundsicherung in Höhe von 960.000 Euro jährlich führen wird, überschreiten diese Kos­ten für sich betrachtet nicht die konnexitätsrelevante Kostenschwelle einer wesentlichen Be­lastung im Sinne des KonnexAG von rund 4,5 Mio. Euro.

Diese Wesentlichkeitsschwelle wird auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelun­gen des MAGS im 5-Jahreszeitraum nach § 2 Absatz 5 KonnexAG derzeit nicht überschritten.

Denn als anrechenbare Vorbelastungen im Bereich des MAGS sind 950.000 Euro p.a. im Be­reich des AG SGB XII sowie 2.274.500,84 Euro p.a. im Bereich des WTG und des AG SGB IX und damit insgesamt 3.224.500,84 Euro p.a. zu berücksichtigen. Zusammen mit den o.g. zu­sätzlichen Belastungen durch die jetzt geplante neue Zuständigkeitsregelung ergibt sich ins­gesamt für das Jahr 2022 eine Belastung von 3.724.780,84 Euro und für die Jahre 2023 bis 2025 von 4.184.500,84 Euro p.a.

Hinsichtlich der Änderungen des Landesbetreuungsgesetzes ab dem 01.01.2023 durch das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krank­heiten (GV. NRW. 2022 S. 499) stehen etwaige Kostenfolgen für die Kommunen noch nicht fest. Vielmehr werden diese erst noch mittels einer unabhängigen gutachterlichen Untersu­chung ermittelt. Das Ergebnis bleibt abzuwarten und wird dann in die nach § 2 Absatz 5 Kon-nexAG vorzunehmende Gesamtbetrachtung einfließen.

Dies gilt auch für etwaige und vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-West­falen streitig anhängende Kosten nach dem Ausführungsgesetz zur Umsetzung des BTHG sowie für Kosten nach dem Pandemiegesetz, soweit sie das zuständige Ressort der Landes­regierung betreffen.

Überschreiten die vorgenannten Kosten – einschließlich der nach diesem Gesetz – die Wesentlichkeitsschwelle von ca. 4,5 Mio. Euro, werden diese entsprechend den Regelungen des KonnexAG erstattet.

B      Besonderer Teil

Zu § 1

Da der Sofortzuschlag an einen Leistungsanspruch nach dem Dritten Kapitel SGB XII an­knüpft, wird entsprechend dem Erfordernis eines effizienten Verwaltungshandelns die Ausfüh­rung der Leistung des Sofortzuschlages auf die bisher für die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zuständigen Träger der Sozialhilfe übertragen. Damit werden ins­besondere die Kreise und kreisfreien Städte als zuständige örtliche Leistungsträger für den Sofortzuschlag bestimmt. Dies erfolgt durch den Verweis auf § 1 Absatz 1 AG-SGB XII NRW. Die Übertragung erfolgt analog zu der Aufgabenwahrnehmung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs für diesen Personen­kreis als Selbstverwaltungsangelegenheit. Durch die landesgesetzliche Bestimmung der zu­ständigen Aufgabenträger wird eine wesentliche Voraussetzung für die rechtzeitige und zeit­nahe Auszahlung des Sofortzuschlags für Kinder und Jugendliche in bedürftigen Haushalten und Familien umgesetzt.

Für den Sofortzuschlag sind die gleichen Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständig­keit anzuwenden wie bei der gleichzeitig zu erbringenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Leis-tungserbringung der Hilfe zum Lebensunterhalt und des Sofortzuschlags bleiben „in einer Hand“. Durch Verweis auf § 3 AG-SGB XII erhalten die Kreise zudem die Möglichkeit, zur Durchführung der ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben ihre kreis­angehörigen Kommunen zur Aufgabenwahrnehmung heranzuziehen. Die Anspruchsvoraus­setzungen für den Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII für minderjährige Kinder und Jugendli­che knüpfen an die bestehenden Leistungsansprüche dieses Personenkreises in der Sozial­hilfe nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs beziehungsweise für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 34 SGB XII an. Soweit ein Kreis zur Aufgaben­wahrnehmung der Leistungserbringung für diesen Personenkreis in der Sozialhilfe ihre kreis­angehörigen Kommunen herangezogen hat, soll sich diese Möglichkeit der Heranziehung

zukünftig auch auf den Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII erstrecken können. Hierdurch wird auch im Wege der Heranziehung eine einheitliche und zeitnahe Leistungsfeststellung des So-fortzuschlags aus einer Hand eröffnet.

Durch Verweis auf § 2 Absatz 5 AG-SGB XII wird zum Ausdruck gebracht, dass auch für den Sofortzuschlag § 7 SGB XII entsprechend gilt.

Zu § 2

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Da es sich bei dem Sofortzuschlag um eine temporäre und nicht auf Dauer angelegte Sozial­hilfeleistung handelt, die mit Einführung der Kindergrundsicherung durch die Regierungskoa­lition auf Bundesebene in dieser Legislaturperiode wieder auslaufen soll, enthält das Gesetz eine Befristung. Mit einer Einführung der Kindergrundsicherung ist bis zum Jahr 2025 zu rech­nen. Das Umsetzungsgesetz ist daher bis zum 31. Dezember 2025 zu befristen.

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Anlage

Darstellung der Kostenprognose für reine Transferleistungen (Kosten ohne Erfüllungs­aufwand)

Fallzahlen x Sofortzuschlag x 12 Monate = jährliche Mehrausgaben an Transferleistun­gen

Durch die Einführung des neuen Sofortzuschlags in Höhe von monatlich 20 Euro und die lan­desrechtliche Übertragung der Ausführung dieser Leistung entstehen den Kommunen als ört­lichen Trägern der Sozialhilfe ab dem Jahr 2023 bis zur Einführung der Kindergrundsicherung ausgehend von jährlich 4.000 Fällen temporär Mehrausgaben von 960.000 Euro jährlich. Im Jahr 2022 betragen die Mehrausgaben aufgrund der Einführung des Sofortzuschlags zum 1. Juli 2022 500.280 Euro. Davon entfallen 480.000 Euro auf den Sofortzuschlag als Geldleistung und 20.280 Euro auf den dafür erforderlichen Erfüllungsaufwand. Mit einer Einführung der Kin­dergrundsicherung ist bis zum Jahr 2025 zu rechnen. Die Annahme von jährlich 4.000 Fällen wurde anhand statistischer Daten zur Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) der Jahre 2017 bis 2020 getroffen. Die Entwicklung der Fallzahlen von minderjährigen Empfänge­rinnen und Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt, die hinsichtlich des Sofortzuschlags leistungsberechtigt sein werden und dabei in die Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozi­alhilfe fallen, wurde von IT NRW übermittelt. Im Einzelnen gestaltet sich demnach die ermittelte und für die Berechnung zugrunde gelegte Fallzahlenentwicklung in Nordrhein-Westfalen im Dritten Kapitel SGB XII wie folgt:

Entwicklung

2017-2020

Fallzahlen

2017

Fallzahlen

2018

Fallzahlen

2019

Fallzahlen

2020

minderjährige
Empfänger bis
17 Jahre
4574 4308 4103 3950

 

Über die Jahre ist ein konstanter Rückgang an minderjährigen Empfängerinnen und Empfän­gern von Hilfe zum Lebensunterhalt ersichtlich. Zahlen für das Jahr 2021 sind laut IT NRW erst für Ende Juli 2022 zu erwarten. Die Berechnungen werden vorliegend anhand der Fallzahl für das Jahr 2020 durchgeführt (aufgerundet auf insgesamt 4.000 Fälle). Angesichts der seit Jahren sinkenden Fallzahlen ist durch diese Vorgehensweise eine Unterschätzung der anfal­lenden Kosten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

Ausgehend von 4.000 Fällen ergibt sich damit die Gesamtsumme von 4.000 Berechtigte x 20 Euro Sofortzuschlag x 12 Monate = 960.000 Euro jährlich.

 

Darstellung der Kostenprognose (Erfüllungsaufwand)

Aufwand pro Fall ((Lohnkosten +Sachkosten) x Zeitaufwand) x Fallzahlen = einmaliger

Erfüllungsaufwand

  1. Zeitaufwand:

Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den Zeitaufwänden für das Erfüllen einzelner Prozess­schritte. Der Zeitaufwand pro Fall beschreibt denjenigen Zeitaufwand, welcher beispielsweise für die Prüfung der Nachweise sowie Antragsbearbeitung entsteht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung geht für die Verwaltung aufgrund der erforderlichen Einführung des maschi­nell auszuzahlenden Sofortzuschlags von einem einmaligen, nicht bezifferbaren Erfüllungs­aufwand aus (vgl. BR-Drucksache 125/22, Seite 15 und BT-Drucksache 20/1411, Seite 13). Für die gleichzeitig und ebenfalls maschinell auszuzahlende Einmalzahlung im Sozialen Ent­schädigungsrecht (vgl. § 88d Bundesversorgungsgesetz) beträgt laut Bundesregierung die Bearbeitungszeit für die Prüfung, Zahlbarmachung und maschinelle Umsetzung pro Fall 5 Mi­nuten (vgl. BR-Drucksache 125/22, Seite 15 und BT-Drucksache 20/1411, Seite 14). Da es sich um vergleichbare Leistungsfälle mit ähnlichen Prüfaufwand und ähnlicher Zahlbarma-chung handelt, sind auch beim Sofortzuschlag grundsätzlich 5 Minuten Bearbeitungszeit pro Fall anzusetzen und ausreichend.

  1. Lohnkosten und Sachkostenpauschale:

Für die Ermittlung des gesamten Erfüllungsaufwands der Verwaltung werden zusätzlich die Lohnkosten sowie die Kosten für einen Arbeitsplatz als Sachkosten einbezogen. Zur Festset­zung dieser Kosten wird auf den Runderlass des Ministeriums des Innern NRW „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebüh­rengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 verwiesen (MBl. NRW. 2018 S. 192). Der ermittelte Lohnsatz beträgt danach 44,55 Euro je Arbeitsstunde, insoweit überwiegend Sachbearbeiter*innen der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt (ehemaliger mittleren Dienstes) der Kommunen mit der Antragsbearbei­tung betraut sind. Die ermittelte Sachkostenpauschale wird in Höhe von 16,25 Euro berück­sichtigt.

  1. Fallzahlen:

Bezüglich der Fallzahlen wird auf obige Ausführungen unter „Darstellung der Kostenprognose“

verwiesen.

  1. Berechnung des einmaligen Erfüllungsaufwands:
2022 Zeitauf-
wand pro
Fall
Zeitaufwand pro Fall Lohnsatz Sach-
kosten
Einmaliger Fall- zahlen Kosten
Aufwand pro
Fall
Minuten Stunden Euro Euro Euro Euro
Sofortzu- schlag 5 0,083333333 44,55 16,25 5,07 4.000 20.280

 

Auf Grundlage der beschriebenen Berechnungsmethode werden die Mehrkosten für den Er­füllungsaufwand auf einmalig 20.280 Euro geschätzt. Zusammengefasst belaufen sich die Kosten (Transferleistung zuzüglich Erfüllungsaufwand) somit für das Jahr 2022 auf insgesamt 500.280 Euro und ab 2023 auf jährlich 960.000 Euro.

Das Ergebnis der Kostenfolgenabschätzung des MAGS sieht derzeit keine Notwendigkeit für einen Belastungsausgleich nach Maßgabe des KonnexAG. Die Kostenfolgenabschätzung wurde unter Berücksichtigung von §§ 2,3 Konnexitätsausführungsgesetz – (KonnexAG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (GV.NRW. S. 360) erstellt.

Als anrechenbare Vorbelastungen im Bereich des MAGS sind 950.000 Euro p.a. im Bereich des AG SGB XII sowie 2.274.500,84 Euro p.a. im Bereich des WTG und des AG SGB IX und damit insgesamt 3.224.500,84 Euro p.a. zu berücksichtigen. Zusammen mit den o.g. zusätzli­chen Belastungen durch die jetzt geplante neue Zuständigkeitsregelung ergibt sich insgesamt für das Jahr 2022 eine Belastung von 3.724.780,84 Euro und für die Jahre 2023 bis 2025 von 4.184.500,84 Euro p.a.

Hinsichtlich der Änderungen des Landesbetreuungsgesetzes ab dem 01.01.2023 durch das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krank­heiten (GV. NRW. 2022 S. 499) stehen etwaige Kostenfolgen für die Kommunen noch nicht fest. Diese sind erst mittels einer unabhängigen gutachterlichen Untersuchung zu ermitteln. Weitere Gesetze und Verordnungen des MAGS mit finanziellen Belastungen für die Kommu­nen sind in dem relevanten Zeitraum von fünf Jahren nicht ergangen.