Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

A    Problem

Auf der kommunalen Ebene werden Entscheidungen getroffen, die das alltägliche Lebensumfeld der einzelnen Bürgerinnen und Bürger unmittelbar prägen. Deshalb gehört es zu den landespolitischen Verpflichtungen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch in Zukunft die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger erhalten bleibt, sich ehrenamtlich in der Kommunalpolitik zu engagieren und aktiv einzubringen. Bereits in der 14. Wahlperiode hatte sich der Landtag deshalb intensiv mit einer Verbesserung der entsprechenden Rahmenbedingungen befasst und im September 2012 das Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (GV. NRW. S. 436) verabschiedet, das für die ehrenamtlich tätigen Ratsmitglieder zu wichtigen Verbesserungen geführt hat.
Die Stärkung des kommunalen Ehrenamtes ist indes eine Daueraufgabe. Im Juli 2013 hat der Landtag deshalb beschlossen, den bereits eingeschlagenen Weg fortzusetzen und innerhalb des Ausschusses für Kommunalpolitik erneut eine Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Rahmenbedingungen des kommunalen Ehrenamtes einzurichten. Die Gruppe hat ihre Arbeitsergebnisse in Handlungsempfehlungen zusammengefasst und im August 2015 in einem Bericht dem Landtag vorgestellt. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt sich demnach sowohl bei der Verbesserung der unmittelbaren Rahmenbedingungen für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger als auch bei der Stärkung der Fraktionen und der Rechte der kommunalen Vertretungen. Am 1. Oktober 2015 hat der Landtag auf der Grundlage eines gemeinsamen Antrags der Fraktionen von SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP den Beschluss gefasst, die von der „Ehrenamtskommission“ in ihrem Abschlussbericht empfohlenen Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen kommunaler Mandatsträger „zügig auf den Weg zu bringen“ (Drs. 16/9791).

B    Lösung

Der Gesetzentwurf setzt diesen Beschluss um und greift gleichzeitig verschiedene Hinweise zur Aktualisierung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung und Harmonisierung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften auf. Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW), die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO), das Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG) sowie das Kommunalwahlgesetz (KWahlG) werden hierzu in folgenden Punkten geändert:
Ergänzung der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften um Ermächtigungsgrundlagen
zur Einführung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung in der Entschädigungsverordnung für Ausschussvorsitzende in den kommunalen Vertretungen,
zur Einführung eines landesweit einheitlichen Mindest- und Höchstsatzes für den Verdienstausfall durch Rechtsverordnung.
Absenkung der Schwellenwerte, ab denen stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Anspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewählt werden können.
Anhebung der Mindestfraktionsstärken in den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften bei gleichzeitiger Neujustierung des Abstands zwischen Fraktionen und Gruppen bei den Zuwendungen zu den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Diese Neuregelung tritt erst zu Beginn der nächsten Wahlperiode in Kraft.
Erweiterung der Möglichkeiten zur Verkleinerung der kommunalen Vertretungen im Kommunalwahlgesetz von derzeit maximal 6 Mandaten auf insgesamt 10 Mandate.
Aktualisierung des Aufgabenkatalogs des § 5 LVerbO.
Erweiterung der Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit der Landschaftsverbände mit ihren Mitgliedskommunen.
Einführung einer Rechtsgrundlage in der Landschaftsverbandsordnung zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen im Internet.
Begrenzung der Anzahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung (Einführung einer Kappungsgrenze).
Harmonisierung der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften zur Alleinvertretung der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. des Hauptverwaltungsbeamten bei Verpflichtungserklärungen.
Klarstellung im Sparkassengesetz, dass die Mitgliedschaft von Hauptverwaltungsbeamten im Verwaltungsrat einer Sparkasse als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst einzustufen ist. Gleiches gilt für die Tätigkeit von Hauptverwaltungsbeamten in beratender Funktion bei einer Zweckverbandssparkasse.   

C    Alternativen

Alternative Instrumente zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die eine ähnlich wirksame, ausgewogene und damit sachgerechte Verbesserung der Rahmenbedingungen für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie der kommunalen Vertretungen insgesamt bewirken würden, sind nicht ersichtlich.

D    Kosten

Kosten entstehen den Kommunen durch die Einführung einer zusätzlichen einfachen Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden, durch die Erweiterung der Aufwandsentschädigungen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende sowie im Einzelfall durch die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die landesweite Vereinheitlichung der Regelungen zu den Verdienstausfallgrenzen. Diese Kosten bleiben jedoch in einem vertretbaren Rahmen und sind geeignet, erforderlich und angemessen, um das auch im Interesse der Gebietskörperschaften liegende Ziel einer Stärkung des kommunalen Ehrenamtes zu erreichen.

E    Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung

Die Gesetzesänderung verbessert die Arbeitsmöglichkeiten und Rechte für ehrenamtlich tätige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie der kommunalen Vertretungsorgane insgesamt. Damit wird mittelbar auch die kommunale Selbstverwaltung gestärkt. Ferner werden den Landschaftsverbänden und ihren Mitgliedskörperschaften durch die neu geschaffene Möglichkeit zur Durchführung kommunaler Tätigkeiten für ihre Mitglieder neue Perspektiven für mehr interkommunale Zusammenarbeit eröffnet.

F    Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Für die Unternehmen und die privaten Haushalte entstehen weder zusätzliche Belastungen noch Entlastungen.

G    Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

Die beabsichtigten Gesetzesänderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein.

H    Befristung

Von einer Befristung ist abzusehen.