Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW)

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

A         Problem

Durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2986) hat der Bundesgesetzgeber § 245 b Abs. 2 BauGB mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2008 durch Streichung der zeitlichen Befristung geändert. Die Länder können danach bestimmen, dass die Frist nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 c) BauGB, wonach die Aufgabe der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr als sieben Jahre zurückliegen darf, für die Nutzungsänderung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Außenbereich nunmehr dauerhaft, d.h. ohne zeitliche Beschränkung, nicht anzuwenden ist.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) vom 24. März 2009 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 von der Ermächtigung des § 245 b BauGB Gebrauch gemacht. Eine wirksame erneute landesrechtliche Umsetzung der Ermächtigung ist bis zum Außerkrafttreten der Altregelung nicht erfolgt.

B         Lösung

Das Land macht durch eine Neuregelung erneut von der im Baugesetzbuch enthaltenen Ermächtigung für eine abweichende landesrechtliche Regelung bei der Ausführung des Baugesetzbuchs Gebrauch. Es wird bestimmt, dass die Sieben-Jahres-Frist des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 c) BauGB in Nordrhein-Westfalen nicht anzuwenden ist.
Trotz des Umstands, dass von keiner wirksamen Verlängerung der Altregelung ausgegangen wird, wird zur Rechtsklarheit für die Rechtsanwenderinnen und Rechtswender, die möglicherweise von ihrem Fortgelten in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2014 (GV.NRW. 2014 S. 968) ausgehen könnten, die Altregelung explizit aufgehoben.

C         Alternativen

Keine.

D         Kosten

Keine.

E         Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine.

G         Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Keine.

H         Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

Das Gesetz hat diesbezüglich keine Auswirkungen.

I           Befristung

Das Gesetz soll mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft treten.