Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Die Verteilung der Konsolidierungshilfe nach dem Stärkungspaktgesetz erfolgt – neben einem Grundbetrag je Einwohner – nach einer von den Prof. Dres. Junkernheinrich und Lenk errechneten, einzelgemeindlichen strukturellen Lücke. Die im Gutachten "Haushaltsausgleich und Schuldenabbau" vom Februar 2011 ausgewiesenen Werte wurden in Bezug auf die Zinsberechnung im Juli 2011 von der FORA GmbH aktualisiert und als Anlage Bestandteil des Stärkungspaktgesetzes. Die Berechnung der strukturellen Lücke erfolgte auf Grundlage der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) geführten kommunalen Jahresrechnungsstatistik. Nach Verabschiedung des Stärkungspaktgesetzes stellte sich heraus, dass unterbliebene oder fehlerhafte Meldungen von Kommunen zur Jahresrechnungsstatistik dazu geführt haben, dass die verwendeten statistischen Daten die Realität in einem erheblichen Umfang nicht wiedergegeben haben. Diese Abweichungen sind als so gravierend zu bewerten, dass eine gesetzgeberische Reaktion hierauf erforderlich ist.

B Lösung

Die Landesregierung hat den an der Konsolidierungshilfe teilnehmenden Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, die mit Meldefehlern behafteten finanzstatistischen Daten zu korrigieren. IT.NRW hat die von den Gemeinden gemeldeten Korrekturdaten in die für die gutachterliche Berechnung relevante Jahresrechnungsstatistik der Jahre 2004 bis 2008 eingepflegt und der FORA GmbH zur Neuberechnung der strukturellen Lücke nach Maßgabe des Gutachtens zur Verfügung gestellt. Das Ergebnis dieser Neuberechnung wurde dem Landtag mitgeteilt (LT-Vorlage 16/432). Da es sich um gravierende Abweichungen handelt, soll die Anlage zum Stärkungspaktgesetz mit diesem Gesetzentwurf der abschließenden Berechnung der FORA GmbH entsprechend korrigiert werden, so dass die Berechnung der einzelgemeindlichen Konsolidierungshilfe ab dem Haushaltsjahr 2013 auf dieser korrigierten Grundlage erfolgen kann.

C Alternativen

– keine –

D Kosten

– keine über die bisherige Gesetzesfassung hinausgehenden Kosten –

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein- Westfalen. Beteiligt ist das Finanzministerium.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Das Stärkungspaktgesetz stärkt nicht nur die finanzielle Lage der teilnehmenden Gemein- den. Indem es Gemeinden in einer (drohenden) Überschuldungssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich ermöglicht, festigt es auch insgesamt das Vertrauen in die Stabilität der Finanzsituation der nordrhein-westfälischen Kommunen.

G Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

Die vorgeschlagene Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte.

H Befristung

Die im Stärkungspaktgesetz enthaltene Berichtspflicht bleibt unverändert.