Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

A Problem

Mit dem Urteil „Az. 10 A 1995/09, 5 K 1053/07 Aachen“ hat das Oberverwaltungsgericht Münster das bislang in Nordrhein-Westfalen praktizierte Verfahren einer Kostentragungspflicht für Projektträger bei Veränderungen und Beseitigungen von Bodendenkmälern (Verursacherprinzip) für unzulässig erklärt, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt.
Die vorgenannte Rechtsprechung hat wesentliche Auswirkungen auf den Erhalt und die Pflege des kulturellen Erbes in Nordrhein-Westfalen. So gehen erste Schätzungen der für die Bodendenkmalpflege zuständigen Landschaftsverbände von einer jährlichen Mehrbelastung von mindestens 40 Mio. € aus, die über die Verbandsumlage durch die Kommunen zu tragen wäre. Darüber hinaus droht ein massiver, undokumentierter Verlust von Bodendenkmälern.
Mit dem Urteil (Az. 10 A 2611/09, 4 K 47/09 Köln) hat das OVG Münster entgegen der bisherigen Praxis den Standpunkt eingenommen, Bodendenkmäler seien in Planungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie in die Denkmalliste eingetragen sind. Diese Rechtsprechung macht eine Neuregelung notwendig.
Bis auf Bayern und Nordrhein-Westfalen haben alle Bundesländer das sogenannte Schatzregal eingeführt, d.h. vereinfacht ausgedrückt, alle archäologischen Funde gehören dem Staat. Diese Rechtslücke in NRW führt dazu, dass der Fundort bei illegal gehandelten Altertümern meist mit Nordrhein-Westfalen und Bayern angegeben wird. Der so entstehende Schaden für das deutsche Kulturerbe ist immens.

B Lösung

Durch die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen werden Projektträger im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren wieder für die von ihnen verursachten Kosten bei der Veränderung von Bodendenkmälern herangezogen.
Gleichzeitig wird der Schutz nicht eingetragener Bodendenkmäler wesentlich verbessert, ohne die Grundzüge des Verwaltungsverfahrens wesentlich zu ändern. Dabei finden vermutete, nicht eingetragene Bodendenkmäler nur dann Berücksichtigung bei öffentlichen Planungen, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein vorliegen.
Die Einführung eines Schatzregals schließt eine rechtliche Lücke, die bislang den illegalen Handel mit Altertümern in Deutschland wesentlich erleichtert.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Konnexitätsrelevante Belastungen im Sinne des Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LVerf NRW werden durch die vorgesehenen Änderungen nicht ausgelöst.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

F Auswirkungen auf die Gemeinden

Die beiden Landschaftsverbände und die Stadt Köln werden als Einrichtungen der kommunalen Selbstverwaltung durch das Gesetz finanziell wesentlich entlastet.

G Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

Kommerzielle und private Projektträger haben wie bisher die Kosten der durch sie veranlassten archäologischen und denkmalpflegerischen Maßnahmen zu tragen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.

H Befristung

Eine Befristung ist nicht erforderlich, weil es sich um ein Änderungsgesetz handelt. Die Berichtspflicht alle fünf Jahre besteht fort.