Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz – StWG)

Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und Grünen im Landtag

Portrait Julia Eisentraut Februar 2023

A Problem

Die Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen erbringen wichtige soziale Dienstleistungen für Studierende und Hochschulangehörige. Indem sie die gastronomische Versorgung auf dem Campus sichern, preisgünstigen Wohnraum in Campusnähe zur Verfügung stellen, sich der psychosozialen Beratung der Studierenden widmen, Kinderbetreuung organisieren und die Verfahren nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durchführen, sind sie es, die die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Hochschulstudium häufig erst schaffen.

Das Umfeld, in dem die Studierendenwerke diese Aufgaben erfüllen, wird indes seit Jahren herausfordernder. Dazu gehören die teils massiven Preissteigerungen im Energiebereich in­folge des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die Baupreissteigerungen in Folge der Coronapandemie, das seit der Pandemie veränderte Studierverhalten mit Blick auf Campuspräsenz und Mensabesuche der Studierenden und allgemein die rückläufigen Studierendenzahlen. Insgesamt stehen die Studierendenwerke damit vor Problemen, die großen wirtschaftlichen Druck entfalten, den das Land nicht allein mit höheren Zuschüssen kompen­sieren kann.

Deshalb hat die Landesregierung beim HIS-Institut für Hochschulentwicklung ein Gutachten beauftragt, das nach gründlicher Untersuchung der Gegebenheiten vor Ort und des allgemei­nen Rahmens Empfehlungen zur zukunftsfesten Aufstellung der Studierendenwerke ausspre­chen soll. Diese Empfehlungen liegen nunmehr vor und wurden dem Landtag mitgeteilt (Be­richt an den Wissenschaftsausschuss, Vorlage Nummer 18/4365). Neben einer Vielzahl von Maßnahmen, die keinen Rechtssetzungsbedarf auslösen, hat insbesondere der zweite Teil der Untersuchung („Rolle der Verwaltungsräte der Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen – Entwicklung von Handlungsempfehlungen im Auftrag des Ministeriums für Kultur und Wis­senschaft des Landes Nordrhein-Westfalen“) Handlungsbedarf mit Blick auf die Governancestruktur der Studierendenwerke ausgemacht. Das Gutachten empfiehlt, die Entschei­dungsstrukturen in den Studierendenwerken zu stärken, indem die Kompetenzen der Organe klarer voneinander abgegrenzt werden, die strategische Rolle des Verwaltungsrates betont wird und seine Zusammensetzung nicht mehr in erster Linie Spiegelbild der am Studierenden-werk orientierten Interessengruppen ist.

B Lösung

Der Gesetzentwurf setzt die Empfehlungen des Gutachtens zur Governancestruktur um:

Der Verwaltungsrat wird gestärkt, indem er um zwei weitere externe Mitglieder ergänzt wird und die Externen den Vorsitz aus ihrer Mitte wählen. Die Auswahl der dann drei externen Mitglieder wird anhand klarer persönlicher Qualifikationen erfolgen und von einem Auswahl­gremium vorgenommen werden, in dem die Studierenden gemeinsam mit dem Ministerium, den Geschäftsführungen und einer Rektoratsvertreterin oder einem Rektoratsvertreter bera­ten. Die Beteiligung des Ministeriums stärkt dabei die demokratische Rückbindung des Ver­waltungsrates. Dabei wird das Studierendenwerksgesetz einer personalen Erstarrung der Ver­waltungsräte in Zukunft dadurch entgegenwirken, dass es die Amtszeiten der Verwaltungs­ratsmitglieder mit Ausnahme des von den Rektoraten entsandten Mitglieds zukünftig auf fünf begrenzt. Verwaltungsratsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden, der Beschäftigten und das weitere Hochschulmitglied werden zukünftig die Kompetenzen, die Voraussetzung bei der Auswahl der Externen sind, durch von den Studierendenwerken getragene Schulungen erwer­ben, soweit sie nicht bereits vorhanden sind.

Interessen der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich eines Studierendenwerks werden im Verwaltungsrat künftig auch durch ein Gesprächsformat abgebildet. Die Studierendenwerke und die Rektorate stehen in noch engerem Austausch über Entwicklungen, die für die Studierendenwerke von wesentlicher Bedeutung sind.

Das Gutachten diagnostiziert weiter eine unklare Kompetenzabgrenzung zwischen den Orga­nen. Der Gesetzentwurf zieht hier eine klare Linie, indem er den Geschäftsführungen die ope­rativen Geschäfte zuweist und den Verwaltungsrat von wenigen Ausnahmen abgesehen in die Rolle eines strategischen Beraters der Geschäftsführung kleidet.

Der Gesetzentwurf stärkt auch die Rolle der Geschäftsführungen, indem in Anlehnung an die Regelung zum Auswahlverfahren der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder im Hochschulgesetz im Falle einer beabsichtigten Wiederbestellung im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauf­tragten auf eine öffentliche Ausschreibung der Stelle verzichtet werden kann.

Das Studierendenwerksgesetz wird um eine klarstellende Vorschrift ergänzt, die die Studierendenwerke zum Zusammenwirken untereinander anhält, wenn dies die Wirtschaftlichkeit ih­rer Aufgabenerfüllung fördert

Die Änderungen zum Zustandekommen, zur Zusammensetzung und zu den Befugnissen des Verwaltungsrates sollen vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluiert werden.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Keine.

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Begründung

  1. Allgemeiner Teil

Die Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen erbringen wichtige soziale Dienstleistungen für Studierende und Hochschulangehörige. Indem sie die gastronomische Versorgung auf dem Campus sichern, preisgünstigen Wohnraum in Campusnähe zur Verfügung stellen, sich der psychosozialen Beratung der Studierenden widmen, Kinderbetreuung organisieren und die Verfahren nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durchführen, sind sie es, die die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Hochschulstudium häufig erst schaffen.

Das Umfeld, in dem die Studierendenwerke diese Aufgaben erfüllen, wird indes seit Jahren herausfordernder. Dazu gehören die teils massiven Preissteigerungen im Energiebereich in­folge des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die Baupreissteigerungen in Folge der Coronapandemie, das seit der Pandemie veränderte Studierverhalten mit Blick auf Campuspräsenz und Mensabesuche der Studierenden und allgemein die rückläufigen Studie-rendenzahlen. Insgesamt stehen die Studierendenwerke damit vor Problemen, die großen wirtschaftlichen Druck entfalten, den das Land nicht allein mit höheren Zuschüssen kompen­sieren kann.

Deshalb hat die Landesregierung beim HIS-Institut für Hochschulentwicklung ein Gutachten beauftragt, das nach gründlicher Untersuchung der Gegebenheiten vor Ort und des allgemei­nen Rahmens Empfehlungen zur zukunftsfesten Aufstellung der Studierendenwerke ausspre­chen soll. Diese Empfehlungen liegen nunmehr vor und wurden dem Landtag mitgeteilt (Be­richt an den Wissenschaftsausschuss, Vorlage Nummer 18/4365). Neben einer Vielzahl von Maßnahmen, die keinen Rechtssetzungsbedarf auslösen, hat insbesondere der zweite Teil der Untersuchung („Rolle der Verwaltungsräte der Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen – Entwicklung von Handlungsempfehlungen im Auftrag des Ministeriums für Kultur und Wis­senschaft des Landes Nordrhein-Westfalen“) Handlungsbedarf mit Blick auf die Gover-nancestruktur der Studierendenwerke ausgemacht. Das Gutachten empfiehlt, die Entschei­dungsstrukturen in den Studierendenwerken zu stärken, indem die Kompetenzen der Organe klarer voneinander abgegrenzt werden, die strategische Rolle des Verwaltungsrates betont wird und seine Zusammensetzung nicht mehr in erster Linie Spiegelbild der am Studierenden-werk orientierten Interessengruppen ist.

Der Gesetzentwurf setzt die Empfehlungen des Gutachtens zur Governancestruktur um:

Der Verwaltungsrat wird gestärkt, indem er um zwei weitere externe Mitglieder ergänzt wird und die Externen den Vorsitz aus ihrer Mitte wählen. Die Auswahl der dann drei externen Mitglieder wird anhand klarer persönlicher Qualifikationen erfolgen und von einem Auswahl­gremium vorgenommen werden, in dem die Studierenden gemeinsam mit dem Ministerium, den Geschäftsführungen und einer Rektoratsvertreterin oder einem Rektoratsvertreter bera­ten. Die Beteiligung des Ministeriums stärkt dabei die demokratische Rückbindung des Ver­waltungsrates.

Dabei wird das Studierendenwerksgesetz einer personalen Erstarrung der Verwaltungsräte in Zukunft dadurch entgegenwirken, dass es die Amtszeiten der Verwaltungsratsmitglieder mit Ausnahme des von den Rektoraten entsandten Mitglieds zukünftig auf fünf und für die Mitglie­der aus der Gruppe der Studierenden auf vier begrenzt. Verwaltungsratsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden, der Beschäftigten und das weitere Hochschulmitglied werden zu­künftig die Kompetenzen, die Voraussetzung bei der Auswahl der Externen sind, durch von den Studierendenwerken getragene Schulungen erwerben, soweit sie nicht bereits vorhanden sind.

Interessen der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich eines Studierendenwerks werden im Verwaltungsrat künftig auch durch ein Gesprächsformat abgebildet. Die Studierendenwerke und die Rektorate stehen in noch engerem Austausch über Entwicklungen, die für die Studie-rendenwerke von wesentlicher Bedeutung sind.

Das Gutachten diagnostiziert weiter eine unklare Kompetenzabgrenzung zwischen den Orga­nen. Der Gesetzentwurf zieht hier eine klare Linie, indem er den Geschäftsführungen die ope­rativen Geschäfte zuweist und den Verwaltungsrat von wenigen Ausnahmen abgesehen in die Rolle eines strategischen Beraters der Geschäftsführung kleidet.

Der Gesetzentwurf stärkt auch die Rolle der Geschäftsführungen, indem in Anlehnung an die Regelung zum Auswahlverfahren der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder im Hochschulgesetz im Falle einer beabsichtigten Wiederbestellung im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbe­auftragten auf eine öffentliche Ausschreibung der Stelle verzichtet werden kann.

Das Studierendenwerksgesetz wird um eine klarstellende Vorschrift ergänzt, die die Studie-rendenwerke zum Zusammenwirken untereinander anhält, wenn dies die Wirtschaftlichkeit ih­rer Aufgabenerfüllung fördert.

Die Änderungen zum Zustandekommen, zur Zusammensetzung und zu den Befugnissen des Veraltungsrates sollen vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluiert werden.

  1. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nr. 1:

  • 2 Absatz 3

Die klarstellende Änderung stärkt die Möglichkeiten der Studierendenwerke, zur Erfüllung der ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben zusammenzuwirken. Insbesondere dort, wo meh­rere Studierendenwerke standortunabhängig ähnliche Geschäftsprozesse durchführen (bei­spielsweise Rechnungswesen, Datenverarbeitungssysteme zur zentralen Prozessteuerung, Beschaffung), wird der gemeinsam durchgeführte Prozess Skalenvorteile gegenüber individu­alisierten Geschäftsprozessen aufweisen und damit wirtschaftlicher sein.

  • 2 Absatz 6

Hochschulen und Studierendenwerke sind hinsichtlich ihrer Aufgaben eng miteinander ver­knüpft. Das gilt räumlich, soweit die Arbeit der Wirtschaftsbetriebe der Studierendenwerke re­gelmäßig einen engen Zusammenhang zum Hochschulcampus notwendig macht, und es gilt funktional, soweit sich die Aufgaben der Studierendenwerke auf die Studierenden als Hoch­schulmitglieder konzentrieren. Damit wirken sich viele Entscheidungen der Hochschulen un­mittelbar auf den Handlungsrahmen der Studierendenwerke aus. Um den Studierendenwer-ken gleichwohl eine effiziente Aufgabenerfüllung zu ermöglichen, bedarf es einer klarstellen­den Regelung zur Implementierung eines Gesprächsformats, in dem auch die Hochschulen ihre Erwartungen an das Studierendenwerk adressieren können.

Zu Nr. 2:

  • 4 Absatz 1

Eine Ergänzung des Verwaltungsrates um zwei weitere externe Mitglieder stellt sicher, dass die Verwaltungsratsmitglieder in ihren Entscheidungen stärker die Interessen des Studierendenwerks in den Blick nehmen, ohne dass diese in Konflikt mit den Interessen der Organisation kommen können, der das Verwaltungsratsmitglied mit dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit an­gehört. Zusätzlich wird der Verwaltungsrat insbesondere mit Blick auf die in § 5 Absatz 3 auf­gezählten Kompetenzen gestärkt, die bei Verwaltungsratsmitgliedern aus dem Studierendenwerk oder aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich nicht not­wendig vorliegen.

  • 4 Absatz 2

Damit der Verwaltungsrat stärker von hochschul- und studierendenwerksexternem Sachver­stand profitiert, dürfen Verwaltungsratsmitglieder nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Ergänzung der bisherigen Regelung auch nicht Mitglieder einer der Hochschulen im Zuständigkeitsbe­reich des Studierendenwerks sein.

  • 4 Absatz 3

Die Änderung folgt der Änderung des § 8 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz. Die Gleichstellungsbe­auftragte kann ihr Benehmen zum Ausschreibungsverzicht nur dann qualifiziert prüfen, wenn sie sich über die im Verwaltungsrat erwogenen Gegenstände ein hinreichendes Bild verschaf­fen kann. Das ist nur möglich, wenn ihr grundsätzlich Möglichkeit zur Teilnahme gegeben wird.

Zu Nr. 3:

  • 5 Absätze 2 bis 2c

Zukünftig ergänzt sich der Verwaltungsrat nicht mehr selbst um ein externes Mitglied, sondern

überlässt dies einem Auswahlgremium.

Das Auswahlgremium für die Besetzung des Verwaltungsrates erfüllt mehrere Funktionen:

Es sichert ein Auswahlverfahren, das Persönlichkeiten hervorbringt, die über die in Absatz 3 beschriebenen Qualifikationen verfügen und gleichzeitig eine objektive und unabhängige Füh­rung der Geschäfte des Verwaltungsrates gewährleisten. Zentral ist dabei, dass Verwaltungs­ratsmitglieder fachlich dazu befähigt sind, das Studierendenwerk strategisch bei der wirtschaft­lichen Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Gleichzeitig gewährleistet das Auswahlgremium eine hinreichende funktionale Legitimation des Verwaltungsrates. Dies geschieht, indem sowohl die Rektorate der Hochschulen im Zu­ständigkeitsbereich des Studierendenwerkes als auch die Geschäftsführungen selbst mit je einem Mitglied und zum anderen Studierendenvertreter mit je zwei Mitgliedern vertreten sind. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt mit beratender Stimme teil, um ihre Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz wahrnehmen zu können. Die Gruppen, die ein berechtigtes Inte­resse am Wirken des Verwaltungsrates haben, sind damit an bedeutender Stelle für seine Besetzung mitverantwortlich. Zum anderen gewährleistet die Mitgliedschaft einer Vertreterin oder eines Vertreters des Ministeriums, dass eine ununterbrochene demokratische Legitima­tionskette zwischen den Organen des Studierendenwerks als mit staatlichen Aufgaben betrau­ten Amtswaltern und dem demokratisch unmittelbar legitimierten Gesetzgeber zustande kommt.

Die Bestimmungen zum Auswahlverfahren stellen sicher, dass sich das Auswahlgremium zu Gunsten einer möglichst großen Legitimation der Verwaltungsratsmitglieder regelmäßig ein­vernehmlich auf eine Liste einigt. Diese wird zunächst den Studierendenparlamenten der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks vorgelegt, um keinen Zweifel am Rückhalt der Mitglieder bei der Interessengruppe offen zu lassen, die bei der Aufgabener­füllung des Studierendenwerks im Zentrum steht. Sodann wird die Liste dem Ministerium zur Zustimmung und mit der Bitte um Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder übersandt, wodurch die demokratische Rückbindung des Gremiums weiter verstärkt wird.

Kommt ein einvernehmlicher Prozess auf der Ebene des Auswahlgremiums oder im nachfol­genden Zustimmungsprozess nicht zustande, sind zwei Konfliktlösungsmechanismen vorge­sehen: Gelingt im Auswahlgremium eine einvernehmliche Lösung nicht, verlagert sich das Vorschlagsrecht zu zwei Dritteln auf das Ministerium und zu einem Drittel auf die Studieren-denvertreter; das Ungleichgewicht zu Gunsten des Ministeriums ist notwendig, um eine aus­reichende demokratische Rückbindung der Gruppe der Externen insgesamt herzustellen. Kann ein Vorschlag dagegen keine Zustimmung durch die Studierendenparlamente erfahren, kann sich das später zur Bestellung berufene Ministerium unter Berücksichtigung der vom Studierendenparlament beizufügenden Begründung über die Ablehnung hinwegsetzen. Mit dem Begriff der „Berücksichtigung“ greift die Vorschrift auf einen Rechtsbegriff des allgemei­nen Verwaltungsrechts zurück, der in diesem Falle das Ministerium verpflichtet, die relevante Tatsachen-, Rechts- und Interessenlage der Beteiligten in Kenntnis der von der Seite der Stu­dierenden mitgeteilten Bedenken gegeneinander abzuwägen und die mit einer Begründung zu versehende Zustimmungsentscheidung dem Studierendenwerk mitzuteilen.

  • 5 Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 konkretisiert die fachlichen Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder, die für diejenigen aus der Gruppe der Externen bereits im alten § 4 Absatz 1 Nummer 4 festgelegt waren und bestimmt, dass das dafür notwendige Erfahrungswissen vorwiegend durch berufli­che Tätigkeit in den dort genannten Feldern erworben worden sein muss. Bei den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern mit Ausnahme des vom Rektorat bestimmten Mitgliedes nach

  • 4 Abs. 1 Nummer 5 müssen diese Kenntnisse ebenfalls vorliegen. Dabei berücksichtigt die Vorschrift aber, dass diese jedenfalls bei den studentischen Mitgliedern im Regelfall nicht durch berufliche Tätigkeit erlangt worden sein kann und verzichtet daher auf die entspre­chende Anordnung.

Indem das Gesetz nun fachliche Qualifikationsanforderungen für Verwaltungsratsmitglieder festlegt, steht der Gesetzgeber auch in der Verantwortung, den Mitgliedergruppen, bei denen diese Qualifikationen nicht von vornherein vorausgesetzt werden können, einen entsprechen­den Kenntniserwerb zu ermöglichen. Damit wird auch deutlich, dass diese Kenntnisse im Falle der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 keineswegs Voraussetzung einer Wahl sind.

In der Verwaltungsvorschrift nach Satz 3 legt das Ministerium insbesondere Qualifikations­ziele, die dafür notwendigen Lerninhalte und -prozesse sowie den organisatorischen Rahmen fest. Der dazu erfolgende gemeinsame Vorschlag der Studierendenwerke formuliert das Nä­here zu diesen Regelungszielen und wird vom Ministerium beim Erlass der Verwaltungsvor­schrift berücksichtigt. Dabei wird insbesondere die Eignung des Vorschlags ausschlaggebend sein, die benannten Mitglieder des Verwaltungsrates mit den in Satz 1 benannten Kompeten­zen auszustatten.

Dass das Gesetz die gemeinsame Trägerschaft der Schulung durch die Studierendenwerke und das Ministerium anordnet, bedeutet nicht, dass die Schulungen auch von den Studieren-denwerken auf der einen und dem Ministerium auf der anderen Seite selbst durchgeführt wer­den müssen. Es wird regelmäßig zweckmäßig sein, sich hierfür eines Dritten zu bedienen.

  • 5 Absatz 4

Die Änderung gewährleistet die Beibehaltung des Mindestfrauenanteils des bisherigen Ver­waltungsrates mit neun Mitgliedern in Höhe von etwa 44 Prozent. Eine Erhöhung der Mindest­zahl weiblicher Mitglieder um eines führt bei einer Gesamtmitgliederzahl von nun 11 Mitglie­dern zu einem Mindestfrauenanteil von etwa 45 Prozent.

  • 5 Absatz 5

Verwaltungsratsmitglieder können dem Verwaltungsrat zukünftig nur für fünf Amtszeiten und damit insgesamt zehn Jahre angehören. Damit wirkt die Neuregelung einer personellen Ze­mentierung des Gremiums entgegen und stellt sicher, dass Mitglieder aus den Kreisen der Studierenden und der Beschäftigten des Studierendenwerks sowie das weitere Hochschulmit­glied über eine hinreichend aktuelle Anbindung an die sie entsendende Gruppe verfügen, auf deren Sachverstand und die darauf beruhenden Einschätzungen der Verwaltungsrat angewie­sen ist.

Dabei orientiert sich die Novellierung grundsätzlich an der zeitlich parallelen Novellierung des Hochschulgesetzes, dass die Amtszeit der Hochschulratsmitglieder im Sinne des § 21 Hoch­schulgesetz grundsätzlich auf zehn Jahre begrenzt. Für die studentischen Mitglieder des Ver­waltungsrates berücksichtigt die Vorschrift auch, dass bei diesen gerade die hochschulische Ausbildung die vordergründige Verankerung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist und der Studienerfolg durch die mit der Verwaltungsratstätigkeit einhergehenden Arbeitsbelastung nicht unzumutbar gefährdet werden soll.

Rückt ein Mitglied in den Verwaltungsrat nach, weil ein Sitz in der laufenden Amtsperiode ver­waist, wird diese Zeit nicht auf die maximale Dauer angerechnet. Weiter gilt mit Blick auf die Regelung zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, dass die Amtsperiode, die während des Inkraft­tretens dieses Gesetzes läuft, nicht von der Neuregelung betroffen ist. Laufende Amtsperioden können somit in jedem Fall bis zu ihrem regulären Ende fortgeführt werden.

Die Regelung in Satz 6 stellt klar, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsrats­mitglied aus dem Kreis der Externen das Auswahlverfahren in entsprechender Anwendung der Absätze 2 bis 2c durchgeführt wird.

  • 5 Absatz 6

Die Änderung stellt sicher, dass der Vorsitz im Verwaltungsrat zukünftig aus der Gruppe der Externen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 gestellt wird. Satz 4 kann folgerichtig entfallen. Damit gewährleistet die Änderung in Ergänzung zur Änderung des § 4 Absatz 1 Satz 4, dass außer­halb des Hochschulkreises erworbenem Sachverstand mehr Geltung in Beratungen des Stu-dierendenwerks verschafft wird. Dies gilt insbesondere für die tragende Rolle, die die vorsit­zenden Personen regelmäßig bei der Regelung des Dienstverhältnisses der Geschäftsführung einnehmen.

Zu Nr. 4:

  • 6 Absatz 1

Die Kompetenzen von Verwaltungsrat und Geschäftsführung werden klar voneinander abge­grenzt, indem die Rolle des Verwaltungsrates als strategisches Beratungsgremium des Stu-dierendenwerks gestärkt wird. Operative Fragen liegen fortan ausschließlich in der Hand der Geschäftsführung (§ 9). Entscheidungskompetenzen des Verwaltungsrates werden neben sei­ner beratenden Rolle zukünftig den Beschluss über den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung, die Durchführung des Auswahlver­fahrens zur Besetzung der Geschäftsführung sowie den Besetzungs- und den Abberufungs-vorschlag an das Ministerium sowie den Beschluss über die Satzung und die Beitragsordnung umfassen.

Bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss wird klargestellt, dass der Verwaltungsrat ein besonderes Augenmerk auf die Bildung angemessener Investiti­onsrücklagen legt. Hier stehen Geschäftsführung und Verwaltungsrat gemeinsam in der Ver­antwortung.

  • 6 Absatz 2

Zukünftig wird der Verwaltungsrat in der Satzung sein Verständnis über die Aufgaben des

Studierendenwerks und die Modalitäten ihrer Erbringung zum Ausdruck bringen.

Zu Nr. 5:

Die Änderung gibt dem Verwaltungsrat zeitgemäße Möglichkeiten zur Gestaltung seiner Sit­zungen. Gerade vor dem Hintergrund nunmehr ausschließlich externer Mitglieder, die nicht mehr Mitglieder der in der Nähe belegenen Hochschulen sein dürfen, ist ein Bedürfnis nach mehr Flexibilität in der Sitzungsgestaltung legitim.

Zu Nr. 6:

Die Änderung berücksichtigt ein seitens der Verwaltungsräte häufig artikuliertes Bedürfnis nach einer Verfahrenserleichterung in Fällen, in denen die Stelleninhaberin oder der Stellen­inhaber für ein auf das bestehende Dienstverhältnis folgendes Dienstverhältnis abermals be­schäftigt werden soll. Auch mit Blick auf den Umstand, dass die Stelleninhaberinnen und Stel­leninhaber bereits einen qualitätssichernden Auswahlprozess durchlaufen haben, können die Erfordernisse der Bestenauslese auf der einen und der Organstabilität auf der anderen Seite in Ausgleich gebracht werden. Die Interessen der Geschlechtergerechtigkeit werden gewahrt, indem das Benehmen der Gleichstellungsbeauftragten Voraussetzung des Ausschreibungs­verzichts wird und Verwaltungsratssitzungen zukünftig gemäß § 4 Absatz 3in ihrer Gegenwart durchgeführt werden.

Zu Nr. 7:

Die Streichung folgt den Änderungen in § 6 und stärkt die Möglichkeiten der Geschäftsführung im Bereich der Mitarbeiterführung, soweit gerade im Bereich der leitenden Angestellten ein starkes Vertrauensverhältnis zur Geschäftsführung bestehen muss.

Zu Nr. 8:

Die Streichung folgt den Änderungen in § 6 und beachtet die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführung und Verwaltungsrat. Die grundsätzlich anlasslose Überprüfung von Einzel­fallentscheidungen im wirtschaftlichen Bereich durch das Ministerium in Erweiterung seiner grundsätzlich auf Rechtsaufsicht beschränkten Befugnisse ist vor diesem Hintergrund nicht mehr notwendig. Sonstige wirtschaftliche Aufsichtsbefugnisse des Ministeriums bleiben beste­hen.

Zu Nr. 9:

Die Neuaufstellung der Organstruktur der Studierendenwerke mit Blick auf die Verwaltungs­räte und die Abgrenzung der Kompetenzen der beiden Organe geht mit grundlegenden Ver­änderungen für die Arbeitsweisen bei der Erfüllung der bedeutenden Aufgaben der Studieren-denwerke einher. Diese Regelungen sollen daher durch die Landesregierung evaluiert und auf dieser Grundlage dem Landtag Bericht erstattet werden. Der dabei gewählte Zeitraum von vier Jahren gibt Gelegenheit, der Evaluation die Tätigkeit über mindestens eine volle Amtsperiode der neu gebildeten Verwaltungsräte zu Grunde zu legen.

Zu Nr. 10:

  • 16 Absatz 1:

Die Verlängerung des Zeitraums zur Anpassung der Satzung auf ein Jahr entspricht der Staatspraxis. Mit Blick auf die parallel neu zu bildenden Gremien ist den Studierendenwerken ein größerer zeitlicher Spielraum zu gewähren.

  • 16 Absatz 2:

Die Vorschrift stellt sicher, dass die Neuregelungen zum Zustandekommen und zur Zusam­mensetzung des Verwaltungsrates diesen nicht während einer laufenden Amtsperiode treffen, sondern erst für den im Jahre 2027 neu zu konstituierendem Verwaltungsrat gilt.

Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

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