Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbssteuer

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen

A Problem

Um die in Art. 109 i.V.m. 143d GG verankerte Schuldenbremse umsetzen zu können, verfolgt das Land bei der Konsolidierung einen Dreiklang aus Einnahmensteigerungen, Investitionen in die Zukunft und Ausgabensenkungen durch Aufgaben- und Ausgabenkritik.
Zur Wahrung der Handlungsfähigkeit des Landes bei Einhaltung der Schuldenbremse müssen daher auch Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzlage des Landes durch Einnahmensteigerungen ergriffen werden; hierbei sind alle dem Land zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Bei den Steuereinnahmen ist lediglich bei der Grunderwerbsteuer eine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben, die eigene Einnahmensituation zu beeinflussen.

B Lösung

Zur Erfüllung der im Rahmen der Föderalismusreform II aufgegebenen Reduktion der Neu-verschuldung greift das Land Nordrhein-Westfalen auf die im Rahmen der Föderalismusre-form I übertragene Gesetzgebungskompetenz zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer zurück (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Das Land erhöht den Steuersatz bei der Grunderwerbssteuer von 5 v.H. auf 6,5 v.H.

C Alternativen

Keine

D Kosten

Keine

E Zuständigkeiten

Zuständig ist das Finanzministerium.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Die Verbundmasse des Gemeindefinanzierungsgesetzes wird durch die Anhebung der Grunderwerbsteuer gestärkt. Im Rahmen des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes werden vier Siebtel des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer in die Bemessungsgrundlage für den Steuerverbund einbezogen. Der Verbundsatz beläuft sich auf 23 v.H.
Der so auf die Gemeinden und Gemeindeverbände über das Gemeindefinanzierungsgesetz entfallende Anteil aus der Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 5 v. H auf 6,5 v. H soll zur Ausfinanzierung des Stärkungspaktes (Stufe 2) genutzt werden. Näheres hierzu wird in den GFG 2016 ff. für die Laufzeit des Stärkungspaktes geregelt.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Unternehmen und private Haushalte sind betroffen.

H Befristung

Eine Befristung wird nicht vorgenommen.