Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine Nordrhein-Westfalen (TierschutzVMG NRW)

Gesetzentwurf der GRÜNEN im Landtag

Portrait Norwich Rüße

A                Problem
Im Jahr 2002 hat der Tierschutz mit der Verabschiedung des Artikels 20 a, als Staatszielbestimmung Eingang in das Grundgesetz (GG) gefunden. Nordrhein-Westfalen hat 2013 als erstes Bundesland ein Verbandsklage- und Mitwirkungsrecht für Tierschutzverbände eingeführt, mittlerweile ist es in gleicher oder ähnlicher Form in sieben weiteren Bundesländern rechtskräftig.
Mit dem TierschutzVMG NRW vom 25. Juni 2013 wurde anerkannten Tierschutzvereinen erstmalig ermöglicht, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten und vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erheben. Somit wurden die Schutzinteressen gegenüber Nutz-, Heim-, Versuchs- und sonstigen dem Tierschutzgesetz unterfallenden Tieren im Konfliktfall aufgewertet und gestärkt.
Der Schutz der Tierrechte über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine entspricht sowohl den Staatszielbestimmungen zum Tierschutz, als auch Artikel 29 a Absatz 1 der Landesverfassung NRW. Darüber hinaus schafft es die Möglichkeit, den Widerspruch von Rechtsvorschriften oder die Abweichung von geltenden Rechtsnormen sichtbar zu machen, eine Fortsetzung des Gesetzes hat sich daher als sinnig erwiesen. Gemäß § 4 TierschutzVMG NRW allerdings tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

B                Lösung

Um eine Fortsetzung oder alternativ eine Weiterentwicklung des TierschutzVMG NRW gewährleisten zu können, ist eine Verlängerung des Gesetzes um ein Jahr vorzunehmen.

C                Alternativen

Tritt das Gesetz außer Kraft, wird den anerkannten Tierschutzverbänden die Möglichkeit genommen, die Umsetzung und Einhaltung von geltendem Tierschutzrecht zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlich einzufordern.

D                Kosten

Die Erfahrung belegen, dass keine zusätzlichen Kosten für den Landeshaushalt anfallen, da für die Landesbehörden kein relevanter Mehraufwand entsteht. Das Anerkennungsverfahren für Tierschutzvereine ist wie bereits in den letzten fünf Jahren, mit bestehenden Ressourcen des Landes durchführbar.
Die in den letzten fünf Jahren gemachten Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes weisen darauf hin, dass es nicht zu Verzögerungen in Verwaltungsverfahren kommt. Die Ausübung der Mitwirkungsrechte ist an Fristen gebunden, die im materiellen Fachrecht bestimmte Verfahrensfristen nicht überschreiten. Zudem kann die zuständige Behörde im Einzelfall die sofortige Vollziehung eines angegriffenen Verwaltungsaktes anordnen.
Eine zusätzliche Belastung der Gerichte ist in Anbetracht der bisher gemachten Erfahrungen auch zukünftig nicht zu erwarten.

E                Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Beteiligt sind das Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, sowie das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.

F                Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine.

G               Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

Keine.

H                Gender Mainstreaming

Die vom Gesetz getroffenen Regelungen haben keine unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, so dass Aspekte des Gender Mainstreaming nicht betroffen sind.

I                  Befristung

Durch die Änderung des § 4 TierschutzVMG bleibt das Gesetz ein weiteres Jahr in Kraft.

Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Auszug aus den geltenden Gesetzes- bestimmungen
 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbandsklagerecht

und Mitwikungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW)

 

Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte

für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW)

Das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 416), das zuletzt durch Arti- kel 8 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 

§ 4 wird wie folgt geändert:

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

In Satz 2 wird die Zahl „2018“ durch die Zahl

„2019“ ersetzt.

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2018 außer Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

Bislang wurde keines der beim Gericht anhängigen und seitens der Tierschutzverbände eingereichten Klageverfahren eröffnet beziehungsweise entschieden. Ein Auslaufen des Gesetzes zum jetzigen Zeitpunkt würde die Einstellung der noch beim Gericht anhängigen Verfahren bedeuten. Um eine angemessene Evaluation des TierschutzVMG NRW vornehmen zu können, ist jedoch der Abschluss dieser Verfahren unerlässlich. Einem Bericht des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Umweltschutzes (Vorlage 17/1274) zur Folge, wird im Dezember 2018 ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation dem Landtag zur Verfügung gestellt. Um einerseits die beim Gericht anhängigen Klageverfahren zum Abschluss zu bringen und andererseits die Ergebnisse der Evaluation angemessen auswerten und berücksichtigen zu können, ist eine Verlängerung des Verbandsklagerechts um ein weiteres Jahr geboten. Anschließend obliegt es dem Landtag als Gesetzgeber, aufbauend auf den Ergebnissen der Evaluation, das Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände, weiterzuentwickeln.
Zu der einzelnen Bestimmung
Um eine Entfristung der geltenden Gesetzeslage herzustellen, ist in § 4 TierschutzVMG NRW im letzten Satz 2018 durch 2019 zu ersetzen.