Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehrdad Mostofizadeh

Der vollständige Entwurf als PDF

A       Problem

Die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen üben ihr Mandat am Sitz des Landtags in der Regel räumlich weit getrennt von ihrer Wohnung aus, weil die Wahlkreise auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen verteilt sind. Gerade an Plenartagen ist eine Mandatsausübung von zu Hause oder in der Nähe der häuslichen Umgebung für Abgeordnete nicht möglich. Mitglie­der des Landtags mit kleinen Kindern sind daher in der Regel gezwungen, die Kinder mit in den Landtag zu bringen, wenn die regelmäßige Betreuungsmöglichkeit zu Hause ausfällt. Dies führt dazu, dass die Kinder dann am Arbeitsalltag der Abgeordneten so gut wie möglich teil­nehmen. Das ist weder kindgerecht noch fördert es die Mandatsausübung.

Die Abgeordneten des Landtags haben auf der Grundlage von Artikel 50 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 6 Absatz 6 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bislang das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG und der übrigen Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb des Gebietes des Landes Nord­rhein-Westfalen und die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG nach Berlin frei zu benutzen. Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist davon jedoch nicht erfasst. Die Be­treuung des Wahlkreises vor Ort als Teil der Mandatsausübung ist infolgedessen mit der schie­nengebundenen Freifahrtberechtigung nicht möglich. Darüber hinaus fehlt der Anschluss des Wohnsitzes an das schienengebundene Angebot sowie die sogenannte letzte Meile vom Hauptbahnhof zum Landtag Düsseldorf.

Durch die Festlegung der gleichmäßigen Verteilung der Mitarbeiterpauschale auf ein Haus­haltsjahr ist die Gewährung von Einmalzahlungen ausgeschlossen.

Durch den Bezug der Mitarbeiterpauschale auf die Höhe und Entwicklung der Mitarbeiterpau­schale im Deutschen Bundestag in § 6 Absatz 3 Satz 3 einerseits und die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in § 6 Absatz 5 Satz 1 andererseits bestehen für die Anpassung zwei unterschiedliche Bezugsgrößen unabgestimmt nebeneinander. Der Wortlaut des § 6 Absatz 5 Satz 1 könnte zudem so verstanden werden, dass eine Anpassung der Mitarbeiterpauschale lediglich einmal zu Beginn einer Wahl­periode erfolgt und nachfolgende Tarifänderungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Bei einer nicht nur geringfügigen Verletzung der parlamentarischen Ordnung oder der Würde des Parlaments soll durch eine Änderung der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes geschaffen werden. Ein sol­ches Ordnungsgeld soll mit den laufenden Abgeordnetenbezügen verrechnet werden. Hierfür bedarf es einer Rechtsgrundlage.

B       Lösung

Für kurzfristig auftretende Notsituationen an Plenartagen werden Unterstützungsmöglichkei­ten für die Abgeordneten und ihre Kinder geschaffen. Soweit über die Notsituationen hinaus weitere Unterstützungen für die Vereinbarkeit von Familie und Mandat im Kontext der Kinder­betreuung und der Pflege von Angehörigen angeboten werden, können diese gegen Zahlung von Eigenanteilen in Anspruch genommen werden.

Die Betreuung der Wahlkreise, der Anschluss vom Wohnsitz an das schienengebundene Netz der Deutschen Bahn und der nicht bundeseigenen Bahnen (NE-Bahnen) sowie die soge­nannte letzte Meile vom Düsseldorfer Hauptbahnhof zum Landtag kann durch die Einführung des sogenannten Deutschlandtickets erstmals in einem vertretbaren finanziellen Rahmen ge­schlossen werden. Darüber bietet das Deutschlandticket die Chance, im Zusammenhang mit den mandatsbedingten Fahrten den Umstieg auf den öffentlichen Personenverkehr zu fördern und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Durch die Streichung der Festlegung auf eine gleichmäßige Verteilung der Mitarbeiterpau­schale auf ein Haushaltsjahr ist die Gewährung von Einmalzahlungen nicht mehr ausgeschlos­sen.

Die bisher in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 17/1731, S. 3) enthaltene Grenze von 40 vom Hundert des im Bundeshaushalt für die Beschäftigung von Mitarbeitenden der Abge­ordneten des Deutschen Bundestages vorgesehenen Betrages soll gesetzlich als Obergrenze der Mitarbeiterpauschale für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen festgeschrieben werden.

Die Anpassung Mitarbeiterpauschale an die Lebenshaltungskosten und die Tarifentwicklung orientiert sich künftig ausschließlich an der Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentli­chen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Es wird klargestellt, dass eine Anpassung nicht nur zu Beginn, sondern auch während der laufenden Wahlperiode erfolgen kann.

Die Möglichkeit der Verrechnung eines verhängten Ordnungsgeldes mit der laufenden Zah­lung der Abgeordnetenbezüge wird in das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-West­falen aufgenommen.

C         Alternativen
Keine

D       Kosten

Die Kosten für die Maßnahmen im Rahmen des familienfreundlichen Landtags können noch nicht beziffert werden. Sie werden erst durch die nachfolgenden Beschlüsse konkretisiert.

Die Mehrkosten für die Ausweitung der Freifahrtberechtigung nach § 6 Absatz 6 Abgeordne­tengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen betragen für das Jahr 2024 93.200 Euro.

Begründung Artikel 1

Zu Nr. 1 a)

Der parlamentarische „Alltag“ und die spezifischen Rahmenbedingungen für eine Man­datsausübung stellen besondere Herausforderungen für die Vereinbarkeit mit den Anforderun­gen des familiären Umfelds dar. Die höchstpersönlichen Verpflichtungen der Ausübung des Mandats lassen sich insoweit nicht mit den Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Familie und Beruf vergleichen. Der gesellschaftliche Bedarf für einen familienfreundlicheren Parlaments­betrieb – für Frauen und Männer – zeigt sich in vielen Initiativen von Parlamenten auf allen politischen Ebenen. Sie stellen einen wesentlichen Beitrag zum Abbau von Hemmnissen im Zusammenhang mit der Mandatsausübung dar. Die Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Fami­lie und Mandat sind zudem geeignet, den Anteil von Frauen in den Parlamenten zu erhöhen. Dies alles gilt in besonderer Weise für den Landtag von Nordrhein-Westfalen als dem Parla­ment des bevölkerungsreichsten Bundeslandes.

Im Abgeordnetengesetz wird dazu eine Regelung für die Ermöglichung von Angeboten zur Unterstützung der Abgeordneten zur Vereinbarkeit von Familie und Mandat geschaffen. Hierzu kommen verschiedene Möglichkeiten der Beratung und Unterstützung von Abgeordneten bei der Kinderbetreuung oder der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen in Betracht. Der­artige Angebote können darin bestehen, Betreuungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags re­gulär oder für den Notfall zur Verfügung zu stellen, Unterstützung bei der Betreuung am Woh­nort zu leisten oder regional unabhängige Unterstützung im Kontext von Hilfe- und Pflegebe­dürftigen zu gewähren. In § 6 Absatz 2 wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die die Zurverfügungstellung derartiger Leistungen an Abgeordnete als Sachleistung im Rahmen der Amts­ausstattung ermöglicht. Die Erhebung von Eigenanteilen ist insbesondere dann vorzusehen, wenn die Leistungen nicht ausschließlich der Ermöglichung der Mandatsausübung dienen.

Unabhängig vom Umfang und Zeitpunkt der konkreten Realisierung kann die erforderliche Rechtsgrundlage bereits jetzt geschaffen werden, ohne dass daraus für die einzelnen Abge­ordneten Ansprüche erwachsen.

Zu Nr. 1 b)

Durch die Streichung der Festlegung auf eine gleichmäßige Verteilung auf das Haushaltsjahr ergibt sich eine größere Flexibilität für die Abgeordneten im Hinblick auf den Ersatz von Auf­wendungen. Den Abgeordneten wird so einerseits ermöglicht, die Beschäftigung von Mitarbei­tenden stärker am konkreten Unterstützungsbedarf innerhalb des Haushaltsjahres auszurich­ten. Aus dieser größeren Flexibilität folgt aber auch eine höhere Verantwortung bei der Vertei­lung der Mittel. Es wird daher weiterhin angeraten, die Beträge grundsätzlich möglichst gleich­mäßig auf die Monate der Beschäftigung zu verteilen. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Landtag besteht für das Mitglied des Landtags andernfalls das Risiko der persönli­chen Haftung für Zahlungen, die das für den konkreten Zeitraum zur Verfügung stehende Budget übersteigen.

Anderseits wird durch die Änderung die Gewährung von Einmalzahlungen, etwa am Jahres­ende oder für eine langjährige Tätigkeit, nicht mehr ausgeschlossen.

Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Höhe des für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfü­gung stehenden Mitarbeiterbudgets sich an dem den Abgeordneten des Deutschen Bundes­tages zur Verfügung stehenden Mitarbeiterbudget orientiert und in der Höhe auf 40 vom Hun­dert des den Abgeordneten des Deutschen Bundestages jeweils zur Verfügung stehenden Betrages begrenzt ist.

Zu Nr. 1 c)

Die Anpassung der Mitarbeiterpauschale orientiert sich künftig ausschließlich an der Tarifent­wicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Entwicklung der Mitarbeiterpauschale im Deutschen Bundestag wird für die Anpassung nicht berücksichtigt, sondern legt die Obergrenze der jeweiligen Mitarbeiterpauschale fest. Dadurch wird auch eine mögliche doppelte Berücksichtigung der Tarifentwicklung auf der Bundes- und Landesebene vermieden.

Es wird klargestellt, dass die Höhe der Mitarbeiterpauschale zu Beginn der Wahlperiode fest­gelegt wird, die weitere Anpassung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentli­chen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen kann nach Bedarf in Abhängigkeit von dieser Tarifentwicklung auch während der Wahlperiode erfolgen.

Zu Nr. 1 d)

Die Freifahrtberechtigung dient als Teil der Amtsausstattung dazu, die Abgeordneten in die Lage zu versetzen, die mit dem Mandat verbundenen Aufgaben sachgerecht erfüllen zu kön­nen. Dazu gehört auch die Wahrnehmung von mandatsbezogenen Terminen außerhalb des Landtagsgebäudes in der Landeshauptstadt Düsseldorf und insbesondere die Betreuung des jeweiligen Wahlkreises vor Ort.

Allein durch Nutzung des schienengebundenen Verkehrs (Fern- und Nahverkehr einschließ­lich S-Bahnen) ist dies in den wenigsten Fällen möglich. Durch die Erweiterung der Berechti­gung auf die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs (U-Bahnen, Straßenbah­nen und Linienbusse) wird diese bestehende Lücke geschlossen. Hierdurch wird auch ein An­reiz gesetzt, bei der Wahrnehmung der Aufgaben in der Fläche auf die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen zu verzichten und so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Zugleich wird klargestellt, dass Verkehrsmittel wie die Flixbahn oder der Flixbus nicht von der Freifahrtberechtigung umfasst werden.

Zu Nr. 2

Nach § 36a der Geschäftsordnung des Landtags kann der Präsident wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Parlaments gegen ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro.

Ein so festgesetztes Ordnungsgeld soll durch Verrechnung mit den laufenden Abgeordneten­bezügen beglichen werden. Durch Bezugnahme allein auf Satz 1 des § 5 Absatz 1 ist festge­legt, dass die Beträge, die für den Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk gewährt werden, nicht zur Verrechnung zur Verfügung stehen.

Da es sich bei dem Ordnungsgeld um mandatsbedingte Kosten handelt, sind die in § 20 fest­gelegten Begrenzungen hinsichtlich der Übertragbarkeit und der Pfändbarkeit im Übrigen je­doch nicht zu beachten. Die Verrechnung erfolgt gerade zu dem Zweck, zu dem die Abgeord­netenbezüge gewährt werden, und bezieht sich (auch) auf den Anteil, der nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar ist. Angesichts der Gesamtsumme der Abgeordnetenbezüge führt die Höhe des Ordnungsgeldes nicht dazu, dass der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert wäre. Sollte der Fall auftreten, dass mehrere Ordnungsgelder zu verrechnen sind, bietet sich die Aufteilung auf mehrere Monate an.

Artikel 2

Nummer 1 b) tritt am 1. Februar 2024 in Kraft, Nummer 1 d) am 1. März 2024. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.