Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf

A     Problem
Im Rahmen der Beratungen eines Gesetzentwurfes zur einfach-gesetzlichen Einführung der Individualverfassungsbeschwerde (Drs. 17/2122) sind von der Sachverständigen Anregungen zur Festschreibung der Individualverfassungsbeschwerde auch in der Landesverfassung geäußert worden.
Im Zusammenhang mit der Anhörung des Rechtsausschusses zu diesem Gesetzentwurf wurde auch vorgeschlagen, die Kommunalverfassungsbeschwerde ebenfalls in der Landesverfassung zu verankern
Sowohl die Festschreibung der Individualverfassungsbeschwerde, als auch die Festschreibung der Kommunalverfassungsbeschwerde sind intensiv in der Verfassungskommission des Landtags in der 16. Wahlperiode beraten worden.
B        Lösung
Mit der Verfassungsänderung soll sowohl die Individualverfassungsbeschwerde, als auch die Kommunalverfassungsbeschwerde in der Landesverfassung festgeschrieben werden.
C        Alternativen
Die Beibehaltung der einfach-gesetzlichen Normierung der Individual- und der Kommunalverfassungsbeschwerde werden der Bedeutung dieser beiden Verfassungsbeschwerden nicht gerecht.
D        Kosten
Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung der Individual- und Kommunalverfassungsbeschwerde entstehen keine zusätzlichen Kosten.
E        Geschlechterdifferenzierende Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes
Keine
F         Befristung
Der genaue Wortlaut kann der Gegenüberstellung im PDF-Dokument entnommen werden.