Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wildlebender Arten (Gefahrtiergesetz – GefTierG NRW)

Gesetzentwurf

Portrait Norwich Rüße

A        Problem und Regelungsbedarf
Die Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten in Privathaushalten erfreut sich seit Jahren zunehmender Beliebtheit und rückt nicht zuletzt durch einzelne spektakuläre Vorfälle mit umfangreicher Berichterstattung durch die Medien immer wieder in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Auch wenn der Markt mittlerweile etwas stagniert, schaffen sich viele Menschen – belegbar durch die Verkaufszahlen im Tierhandel und auf entsprechenden Tierbörsen – in nach wie vor großem Umfang Tiere an, die aufgrund ihrer Beißkraft, Körperkraft oder Giftwirkung, verbunden vielfach mit einem Mangel oder nur sehr geringen Grad an Domestizierbarkeit, objektiv eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und anderen Tieren darstellen. Im Falle des Entweichens solcher Tiere aus der Obhut ihrer Besitzerinnen oder Besitzer müssen Ordnungs- und Rettungskräfte mit teilweise erheblichem Personal- und Sachaufwand tätig werden, um durch die unsachgemäße Haltung gefährlicher Tiere verursachte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Die Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten in Privathaushalten, aber auch andernorts, kann zu einer erheblichen Gefährdung der Haltungspersonen, unbeteiligter Personen sowie der Einsatzkräfte führen. Für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung bislang nicht erforderlich. Opfer von Vorfällen mit gefährlichen Tieren erhalten daher bei Mittellosigkeit der Halterin oder des Halters keinen Ersatz für die ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schäden.
Die dargestellte Problematik besteht grundsätzlich bundesweit. Einige Länder haben in den vergangenen Jahren sonderordnungsrechtliche Regelungen erlassen, um der geschilderten Gefahrenlage angemessen und wirkungsvoll begegnen zu können. Zuletzt haben im Juni 2011 das Land Thüringen und im Mai 2013 die Hansestadt Hamburg jeweils ein neues Gesetz nebst einer Durchführungsverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren erlas- sen. Nordrhein-Westfalen hat sich zu einem Zentrum der Haltung exotischer Tiere in Deutsch- land entwickelt und ist zugleich ein Bundesland, in dem eine Vielzahl großer Tierbörsen statt- findet, so z. B. die weltweit größte Reptilienbörse „Terraristika“ in Hamm, die derzeit vier Mal pro Jahr veranstaltet wird. Zusammen mit dem faktisch nicht kontrollierbaren Internethandel lässt diese Situation befürchten, dass weiterhin von einer erheblichen Zahl nicht sachkundiger Haltungen von gefährlichen Tieren in Nordrhein-Westfalen ausgegangen werden muss, so dass ein Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich ist.

B        Lösung

Die komplexe Problematik der durch die private Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten begründeten Gefahren ist durch Erlass eines formellen Landesgesetzes zu regeln. Die Haltung besonders gefährlicher Tierarten, die eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen, ist für Privatpersonen und grundsätzlich auch für Gewerbetreibende (mit Ausnahme der in § 1 Absatz 3 ausdrücklich bezeichneten Bereiche) zu verbieten. Von diesem Haltungsverbot können durch Erteilung einer Haltungserlaubnis für bestimmte Tierarten bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Durch gesetzliche Haltungsbeschränkungen und -vorgaben, insbesondere Anzeigepflichten in Bezug auf weniger gefährliche Tiere, wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden zukünftig Kenntnis über die Personen, Örtlichkeiten und Umstände der Haltungen derartiger Tiere besitzen und in die Lage versetzt werden, notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unverzüglich treffen zu können.

C        Alternativen

Fortbestand der Eingriffsmöglichkeiten lediglich auf Basis des allgemeinen Ordnungsrechts mit der Folge, dass Maßnahmen zur Gefahrenabwehr stets erst dann getroffen werden können, wenn im einzelnen Fall bereits eine Gefahr vorliegt oder sich sogar schon realisiert hat und gegebenenfalls erhebliche Schäden eingetreten sind.

D        Kosten

Dem Land werden Kosten durch die Durchführung von Erlaubnisverfahren in Einzel-fällen, die Prüfung und Anerkennung von sachverständigen Stellen sowie die Beratung und Unterstützung der zuständigen Kreisordnungsbehörden entstehen. Hierfür sollen vier neue Stellen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eingerichtet werden. Die entstehenden Mehrkosten werden durch die Einführung kostendeckender Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesetzes weitgehend ausgeglichen. Die Unterbringung sichergestellter, beschlagnahmter, eingezogener oder abgegebener Tiere erfolgt in der Verantwortung des Landes, das zu diesem Zweck Kapazitäten zur Verfügung stellen wird. Hierzu ist geplant, die Auffangstation des LANUV in Metelen auszubauen, um den Anforderungen des Gefahrtiergesetzes gerecht zu werden. Darüber hinaus entstehen Kosten für die Beauftragung Dritter mit der Unterbringung gefährlicher Tiere, die nicht in der Auffangstation Metelen untergebracht werden können.

E        Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, beteiligt sind das Ministerium des Innern, das Justizministerium, das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und das Finanzministerium.

F        Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Es ergeben sich Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung, da eine neue kommunale Aufgabe in Form einer Überwachungszuständigkeit einschließlich der Durchführung von Anzeigeverfahren begründet wird. Es ist nicht zu erwarten, dass die den Kommunen durch das neue Gesetz entstehende Mehrbelastung die im Konnexitätsausführungsgesetz festgelegte Bagatellschwelle überschreiten wird.

G       Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

Auswirkungen auf kleinere und mittlere Unternehmen sind durch das Gesetzesvorhaben kaum zu erwarten.
Der Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs umfasst grundsätzlich auch Tierhaltungen durch Gewerbetreibende. Ausgenommen hiervon sind allerdings sämtliche Gewerbetreibende, bei denen die Tierhaltung einen wesentlichen Bestandteil des Geschäftsbetriebes darstellt und die insoweit über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Tierschutzgesetzes verfügen. Abgesehen von diesen Ausnahmen erscheint es jedoch gerechtfertigt, Personen, die sich als Gewerbetreibende gefährliche Tiere anschaffen, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit besteht, nicht anders zu behandeln als Privatpersonen.
Von den Auswirkungen des Gesetzes betroffen sein werden letztlich nahezu ausschließlich Betriebe, die – aufgrund bestehender Genehmigungen erlaubterweise – gewerblich mit gefährlichen Tieren wildlebender Arten handeln. Diesen Betrieben wird aufgrund der Haltungsverbote und -beschränkungen möglicherweise – je nach Ausrichtung des Angebotes – ein Teil des bisherigen Marktes entzogen. Am gesamtwirtschaftlichen Aufkommen dürften solche Betriebe nur einen zu vernachlässigenden geringen Anteil ausmachen.

H        Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen haben keine unterschiedlichen geschlechts- spezifischen Auswirkungen, so dass Aspekte des Gender Mainstreaming nicht betroffen sind.

I          Befristung

Es ist eine Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag zum 31. Dezember 2024 vorgesehen.

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wildlebender Arten (Gefahrtiergesetz – GefTierG NRW)

§1
Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich
(1)  Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch gefährliche Tiere wildlebender Arten und den nicht sachkundigen Umgang mit diesen Tieren hervorgerufenen Gefahren abzuwehren und dem Entstehen dieser Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
(2)  Die Haltung eines Tieres einer wildlebenden Art, das nach seinen artgemäßen Eigenschaften in der Lage ist, Menschen durch Körperkraft, Gift oder arttypisches Verhalten erheblich zu verletzen oder zu töten (gefährliches Tier), ist je nach Ausprägung seines arttypischen Gefährdungspotentials nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verboten, nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig oder der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3)   Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 sowie des § 9 Absatz 1 nicht für die Haltung von gefährlichen Tieren in
1.       Zoos im Sinne des § 42 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung,
2.       Einrichtungen oder Betrieben mit gewerblichem Charakter, die über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung oder über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung verfügen,
3.       Einrichtungen, in denen gefährliche Tiere aufgenommen werden und die über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung verfügen, sowie
4.       Einrichtungen im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, in denen Tiere zum Zwecke der Wissenschaft oder der Forschung gehalten werden.

§ 2

Haltungsverbot
Die Haltung von gefährlichen Tieren folgender Arten einschließlich der Unterarten und Kreuzungen mit anderen Unterarten und Arten ist verboten:
1.       aus der Ordnung der Herrentiere (Primates) alle Tierarten mit Ausnahme der sogenannten Halbaffen, der Krallenaffen (Familie Callitrichidae), Kapuzinerartigen Affen (Familie Cebidae) und Zwergmeerkatzen (Gattung Miopithecus),
2.       alle Großbärenarten (Familie Ursidae),
3.       aus der Familie Echte Katzen (Felidae) alle Großkatzenarten der Gattung Panthera sowie von den Kleinkatzen der Puma (Profelis concolor) und der Gepard (Acinonyx jubatus),
4.       alle Elefantenarten (Familie Elephantidae),
5.       alle Nashornarten (Familie Rhinocerotidae),
6.       alle Flusspferdearten (Familie Hippopotamidae),
7.       aus der Familie Hunde (Canidae) der Wolf einschließlich Dingo (Canis lupus) – mit Ausnahme der Unterart Haushund (Canis lupus familiaris) –, der Afrikanische Wildhund (Lycaon pictus) und der Rothund oder Asiatische Wildhund (Cuon alpinus) einschließlich Kreuzungen mit dem Haushund bis einschließlich der vierten Tochtergeneration,
8.       alle Hyänenarten (Familie Hyaenidae),
9.       der Komodowaran (Varanus komodoensis),
10.    alle Panzerechsenarten (Ordnung Crocodilia),
11.    alle Krustenechsenarten (Gattung Heloderma),
12.    alle sehr groß werdenden Riesenschlangen (Familien Boidae und Pythonidae) mit einer erreichbaren Körperlänge über 3 Meter,
13.    alle Giftschlangenarten im engeren Sinne (Familien Viperidae, Atractaspi-didae und Elapidae) sowie aus der Familie der Nattern (Colubridae) alle Arten der Gattungen Peitschennattern (Ahaetulla), Nachtbaumnattern (Boiga), Sand-rennnattern (Psammophis), Boomslang (Dispholidus), Baumnattern (Thelotor-nis) und die Tigernatter (Rhabdophis tigrinus),
14.    aus der Ordnung der Skorpione (Scorpiones) alle Arten der Gattungen Androctonus, Buthacus, Buthus, Centruroides, Hottentotta (= Buthotus), Leiurus, Mauritanobuthus, Mesobuthus, Parabuthus, Tityus, Bothriurus, Hemiscorpius und Nebo,
15.    aus der Ordnung der Webspinnen (Araneae) die Arten der Gattungen Atrax, Hadronyche und lllawara (Trichternetzspinnen), Latrodectus (Schwarze Witwen), Loxosceles (Speispinnen), Sicarius (Sechsaugenkrabbenspinnen), Phoneutria (Bananenspinnen) und aus der Familie der Echten Vogelspinnen (Theraphosidae) die Arten der Gattung Poecilotheria (lndische Ornamentvogel-spinnen).

§ 3

Ausnahme vom Haltungsverbot
(1)  Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von dem Verbot der Haltung eines gefährlichen Tieres im Sinne von § 2 Nummer 11 bis 15 zulassen (Haltungserlaubnis), wenn ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht und die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 erfüllt sind.
(2)    Die Haltungserlaubnis ist für die Haltung eines Tieres oder mehrerer Tiere einer bestimmten Tierart zu erteilen. Im Falle der Neuanschaffung eines gefährlichen Tieres darf mit der Haltung erst begonnen werden, wenn die Haltungserlaubnis vorliegt.
(3)  Die Haltungserlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. In der Erlaubnis kann die Zahl der gehaltenen Tiere begrenzt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(4)  Die Haltungserlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet.
(5)  Wird ein gefährliches Tier im Zuge eines Wohnungswechsels nach Nordrhein- Westfalen verbracht, ist die Haltungserlaubnis bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach der Begründung des neuen Wohnsitzes zu beantragen.

§ 4

(1)  Die Haltung gefährlicher Tiere, die nicht dem Haltungsverbot des § 2 unterliegen und die in einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Satz 1 aufgeführt sind, ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung der Tiere anzuzeigen. Die Anzeige kann sich auf die Haltung eines Tieres oder mehrerer Tiere einer bestimmten Tierart beziehen. Der Anzeige sind Nachweise über das Vorliegen der in § 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 aufgeführten Haltungsvoraussetzungen beizufügen. Näheres regelt die ordnungsbehördliche Verordnung nach § 14 Satz 1. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus den Nachweis verlangen, dass die der Tierhaltung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Freianlagen den Anforderungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 entsprechen. Die Anzeige kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, soweit der Zugang durch die zuständige Behörde eröffnet wird.
(2)  Die Halterin oder der Halter (Haltungsperson) hat der zuständigen Behörde einen Wechsel des Haltungsortes sowie bei einem Halterwechsel den Namen und die Anschrift der neuen Haltungsperson innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Falls mit dem Wechsel die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde in Nordrhein-Westfalen begründet wird, ist auch die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde entsprechend zu informieren.
(3)   Das Abhandenkommen eines gefährlichen Tieres ist von der Haltungsperson oder der Person, der es in Obhut gegeben wurde, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 5

Haltungsvoraussetzungen
(1)  Ein gefährliches Tier nach § 2 Nummer 11 bis 15 darf nur halten, wer
1.       das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.       geistig und körperlich in der Lage ist, mit dem gefährlichen Tier verantwortungsvoll umzugehen,
3.       die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
4.       das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 8 nachweist,
5.       sicherstellt und nachweist, dass die der Tierhaltung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Freianlagen den Anforderungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 entsprechen,
6.       gegenüber der zuständigen Behörde mindestens eine sachkundige und zuverlässige Person benennt, die im Falle einer Verhinderung die Betreuung und Versorgung des Tieres gewährleisten kann,
7.       einen Notfallplan vorhält,
8.       im Fall der Haltung eines giftigen Tieres die kurzfristige Verfügbarkeit von geeigneten Gegenmitteln und Behandlungsempfehlungen nachweist und
9.       über eine Haltungserlaubnis nach § 3 verfügt.
(2)  Ein gefährliches Tier nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nur halten, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt.

§ 6

Sachkunde
(1)  Die erforderliche Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Tieres besitzt, wer
aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten das Tier so halten und mit diesem umgehen kann, dass von dessen Haltung keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen ausgeht.
(2)  Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist grundsätzlich gegenüber der zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang und eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei einer anerkannten Stelle zu erbringen. In dem Sachkundenachweis sind die Tierarten aufzuführen, für die der Nachweis der Sachkunde als erbracht gilt.
(3)  Abweichend von Absatz 2 kann die erforderliche Sachkunde auch nachgewiesen werden durch Vorlage
1.       einer amtlichen Bescheinigung eines anderen Landes oder
2.       von Nachweisen über Ausbildungen und beruflich oder privat erlangte Qualifikationen im Zusammenhang mit der Haltung von gefährlichen Tieren.
Bescheinigungen oder Nachweise gemäß Satz 1 sind von der zuständigen Behörde anzuerkennen, sofern sie – bezogen auf die zur Haltung angezeigte Tierart – den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.

§ 7

Zuverlässigkeit
(1)   Die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1.       wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, wegen Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs, einer gemeingefährlichen Straftat oder Widerstands gegen die Staatsgewalt,
2.       mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3.       wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz (Artenschutzrecht), dem Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656), dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3970,4592; 2003 I S. 1957), dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. I S. 2849), dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGB/. I S. 2506), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGB/. I S. 3518) oder dem Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGB/. I S. 358), alle in der jeweils geltenden Fassung,
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der die Person eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden hat.
(2)   Die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch Personen nicht, die
1.       alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind,
2.       keinen festen Wohnsitz haben,
3.       wiederholt oder gröblich gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes (Artenschutzrecht), des Landeshundegesetzes, des Waffengesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Landesjagdgesetzes Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2; ber. 1997 S. 56), des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder dieses Gesetzes, alle in der jeweils geltenden Fassung, verstoßen haben oder
4.       aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen.
(3)    Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Haltungsperson ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGB/. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung zu beantragen.
(4)   Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 vorliegen, kann die zuständige Behörde von der Haltungsperson die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.

§ 8

Haftpflichtversicherung
Die Haltungsperson ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch die von ihr gehaltenen gefährlichen Tiere verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBI. IS. 2631) in der jeweils geltenden Fassung ist die nach § 11 zuständige Behörde.

§ 9

Halterpflichten
(1)   Gefährliche Tiere sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten. Die Haltungsperson hat eine angemessene Ernährung, Pflege und tierärztliche Versorgung des Tieres sicherzustellen.
(2)      Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass die der Tierhaltung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Freianlagen eine ausbruchsichere sowie art- und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen und sich keine unbefugten Personen Zugang zu dem Tier verschaffen können. Soweit es im Falle einer Prüfung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, hat die Haltungsperson den Bediensteten der zuständigen Behörde den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem das gefährliche Tier gehalten wird, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
(3)  Wer eine Haltungserlaubnis nach § 3 besitzt, hat regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsmaßnahmen oder Lehrgängen teilzunehmen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten zur erforderlichen Sachkunde entsprechend § 6 vermittelt werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen oder Lehrgängen nach Satz 1 nachzuweisen.
(4)  Ein gefährliches Tier darf nur an eine andere Person abgegeben oder ihr vorüber-gehend zur Obhut überlassen werden, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet hat und die geistigen und körperlichen Voraussetzungen zum verantwortungsvollen Umgang mit dem Tier sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt; § 6 sowie § 7 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Wer als Haltungsperson ein gefährliches Tier einer anderen Person länger als vier Wochen vorübergehend zur Obhut überlässt, hat dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Überlassung des Tieres unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5)   Wer ein gefährliches Tier veräußert, abgibt oder einer anderen Person vorüber-gehend überlässt, hat die Person, die das Tier übernimmt, über die mit der Tierhaltung verbundenen Anforderungen dieses Gesetzes zu informieren.

§ 10

Anordnungsbefugnisse
(1)  Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall drohende oder bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die mit dem Halten von und dem Umgang mit gefährlichen Tieren verbunden ist, insbesondere Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren.
(2)   Das Halten eines gefährlichen Tieres soll untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die erforderliche Haltungserlaubnis nicht vorliegt oder wesentliche Haltungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Halten eines gefährlichen Tieres kann untersagt werden, wenn die Haltung oder erforderlichenfalls die Erlaubnis zur Haltung nicht, nicht innerhalb einer Frist gemäß § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1 oder einer behördlich bestimmten Frist angezeigt oder beantragt wurde. Gleiches gilt, wenn die in § 18 Absatz 2 Satz 1 angeführten Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb der dort genannten Fristen oder einer behördlich bestimmten Frist nachgewiesen werden. Mit der Untersagung kann auch die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Tiere verbunden werden. Im Falle der Untersagung oder bei einem Verstoß gegen das Haltungsverbot des § 2 kann angeordnet werden, dass das Tier der Haltungsperson entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.

§ 11

Zuständige Behörden; Aufsicht
(1)     Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das gefährliche Tier gehalten wird. Die zuständige Behörde kann zur Bearbeitung von Fragestellungen, die besonderen Sachverstand erfordern, insbesondere zur Bestimmung von gefährlichen Tieren, in Zweifelsfällen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) als sachverständige Stelle hinzuziehen.
(2)  Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Erteilung einer Haltungserlaubnis gemäß § 3 Absatz 1 sowie für die Unterbringung beschlagnahmter oder sichergestellter gefährlicher Tiere sowie von gefährlichen Tieren, die ausgesetzt oder bei den zuständigen Behörden abgegeben wurden. Beim Transport von gefährlichen Tieren in diesem Zusammenhang leistet das Landesamt Unterstützung in erforderlichem Umfang.
(3)   In Fällen, in denen neben gefährlichen Tieren, deren Haltung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 bedarf, auch Tiere, deren Haltung gemäß § 4 Absatz 1 anzuzeigen ist, gehalten werden, ist das Landesamt auch für die Entgegennahme der Anzeige zuständig.
(4)   Nach Erteilung einer Haltungserlaubnis gemäß § 3 Absatz 1 übermittelt das Landesamt der Kreisordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das gefährliche Tier gehalten wird, eine Kopie des Erlaubnisbescheids und der Antragsunterlagen sowie gegebenenfalls vorliegende Anzeigen über die Haltung gefährlicher Tiere gemäß § 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 3.
(5)        Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(6)      Die Aufsicht über die Kreisordnungsbehörden führt das Landesamt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Tierschutz und Artenschutz zuständige Ministerium (Ministerium).

§ 12

Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 13

Geltung anderer Rechtsvorschriften
(1)     Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der  Bekanntmachung  vom  13.  Mai  1980  (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)    Vorschriften des Tierschutzrechts sowie des Natur- und Artenschutzrechts bleiben unberührt.
(3)  Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf gefährliche Tiere wildlebender Arten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.

§ 14

Ordnungsbehördliche Verordnungen
Das Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über § 2 hinaus Tiere wildlebender Arten zu bestimmen, die als gefährliche Tiere im Sinne von § 1 Absatz 2 gelten und deren Haltung gemäß § 4 Absatz 1 der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. In dieser Verordnung können ferner Bestimmungen getroffen werden über
1.       die Anforderungen an den Inhalt
a)       des Antrags auf Erteilung einer Haltungserlaubnis nach § 3 Absatz 1 und
b)       der Anzeige über die Haltung eines gefährlichen Tieres nach § 4 Absatz 1,
2.       die Anforderungen an die Sachkunde im Sinne des § 6 Absatz 1 und den Inhalt und den Umfang von Sachkundelehrgängen und -prüfungen im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1, jeweils bezogen auf die gehaltene Tierart und die Ausprägung des arttypischen Gefährdungspotentials,
3.       die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Anerkennung der Stellen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1, bei denen eine Sachkundeprüfung abgelegt werden kann,
4.       die jeweiligen baulichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ausbruchsichere sowie art- und verhaltensgerechte Unterbringung gefährlicher Tiere im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 sowie die Anforderungen und Inhalte eines Notfallplans im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 7 und
5.       die Einrichtung und Pflege einer zentralen Datenbank in Bezug auf die Haltung gefährlicher Tiere.
§ 26 Absatz 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend; im Übrigen findet Teil 11 Abschnitt 2 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.

§ 15

Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes werden eingeschränkt oder können eingeschränkt werden

1.    das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz Grundgesetzes), 1 des
2.    das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 Satz Grundgesetzes), 2 des
3.    das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz Grundgesetzes) sowie 1 des
4.    das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes).  

§ 16

Strafvorschrift
(1)  Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.       ein gefährliches Tier entgegen dem Verbot des § 2 hält, ohne im Besitz einer Haltungserlaubnis gemäß § 3 zu sein oder ohne die Haltung eines solchen Tieres nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 der zuständigen Behörde angezeigt zu haben,
2.       entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 weitere Tiere der in § 2 aufgeführten Arten neu anschafft oder vermehrt,
3.       ein gefährliches Tier einer nicht in Deutschland heimischen Art in die Natur aussetzt oder
4.       ein gefährliches Tier auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Menschen unter Verweis auf die oder unter Ausnutzung der Gefährlichkeit eines solchen Tieres bedroht.
(2)   In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass das Tier, auf das sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten
(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.       § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 die Haltung eines gefährlichen Tieres nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder eine Haltungserlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
2.       § 4 Absatz 2 und 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2 Anzeigen oder Mitteilungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3.       § 8 Satz 1 ein gefährliches Tier hält, obwohl der für diese Haltung erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr – auch in der vorgeschriebenen Höhe der Versicherungssumme – besteht,
4.       § 9 Absatz 1 Satz 1 ein gefährliches Tier so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
5.       § 9 Absatz 1 Satz 3 eine angemessene Ernährung, Pflege und tierärztliche Versorgung des gefährlichen Tieres nicht sicherstellt,
6.       § 9 Absatz 2 Satz 2 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
7.       § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht regelmäßig an den vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen oder Lehrgängen teilnimmt,
8.       § 9 Absatz 4 Satz 1 als Haltungsperson ein gefährliches Tier einer anderen Person zur Obhut überlässt, die nicht die in dieser Vorschrift geregelten persönlichen Anforderungen erfüllt,
9.       § 9 Absatz 5 es als Haltungsperson unterlässt, die das Tier übernehmende Person über die mit der Tierhaltung verbundenen Anforderungen dieses Gesetzes zu informieren oder
10.    § 18 Absatz 2 Satz 1 die dort angeführten Haltungsvoraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig nachweist.
(2)      Ordnungswidrig handelt auch, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 zuwiderhandelt.
(3)  Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4)  Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2015 (BGBI. I S. 706) geändert worden ist, eingezogen werden.
(5)  Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde.

§ 18

Übergangsvorschrift
(1)   Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein gefährliches Tier der in § 2 aufgeführten Arten oder derjenigen Arten hält, deren Haltung gemäß § 4 Absatz 1 anzuzeigen ist, hat die Haltung innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)  Ein gefährliches Tier der in § 2 aufgeführten Arten darf nach Maßgabe des Absatzes 1 nur halten, wer das Vorliegen der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige der Haltung nachweist. Die Anschaffung weiterer Tiere der in § 2 aufgeführten Arten sowie die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Vermehrung solcher Tiere sind untersagt.

§ 19

Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1)  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)    Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz, insbesondere auch über die bei den Kreisordnungsbehörden durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Finanzfolgen.

Begründung

A        Allgemeiner Teil
Der Gesetzentwurf verfolgt den Zweck, die Bevölkerung vor den von der Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten ausgehenden Gefahren zu schützen und der Entstehung solcher Gefahren vorzubeugen. Prinzipiell ist jeder Person nach dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz-es (GG) die Haltung auch gefährlicher Tiere erlaubt. Dies gilt in Abwägung mit Artikel 2 Absatz 2 GG allerdings wegen der von diesen Tieren ausgehenden Gefahren für Leib und Leben von Menschen nur unter engen Voraussetzungen. Aus diesen Grundrechten folgt die Pflicht des Staates, Maßnahmen zu ergreifen, um Leben und Gesundheit der Menschen zu schützen.
Die private Hobbytierhaltung ist längst nicht mehr nur auf Haushunde, Katzen und klassische Heimtiere wie Kleinnager, Ziervögel oder Zierfische beschränkt. Die Haltung von Wildtieren, insbesondere von exotischen Reptilien, hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Genaue Zahlen über die Haltung exotischer Haustiere sind mangels Meldepflicht nicht verfügbar. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2012 knapp 405 000, 2013 über 330 000 und 2014 mehr als 360 000 lebende Reptilien nach Deutschland legal eingeführt. Schätzungen gehen von zusätzlich 25 % illegalen Tierimporten aus. Dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) zufolge existieren in Deutschland 800 000 Terrarien mit diversen Terrarientieren (Reptilien, Amphibien, Wirbellose). Die Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT) geht von deutschlandweit vier Millionen Privathaus-halten aus, in denen Tiere wildlebender Arten gehalten werden. Zu diesen Tieren zäh-len beispielsweise Gift- und Riesenschlangen, Echsen und Warane, Spinnen, Skorpione sowie aggressive Schildkrötenarten. Sogar große Raubkatzen und Krokodile werden in Privathand gehalten. Nordrhein-Westfalen hat sich zu einem Zentrum der Exotenhaltung in Deutschland entwickelt und verfügt über einige große Tierbörsen wie die weltweit größte Reptilienbörse „Terraristika“ in Hamm, die derzeit vier Mal pro Jahr stattfindet. Überdies stellt das Internet einen unübersehbaren und kaum kontrollier-baren Markt für Tiere jeglicher Art und Herkunft dar. Unter Berücksichtigung dieser Anhaltspunkte geht die Reptilienauffangstation/Terrazoo in Rheinberg davon aus, dass derzeit etwa 80 000 gefährliche Tiere in Nordrhein-Westfalen gehalten werden.
Die Zahl der bekannt gewordenen Vorfälle, in denen zum Teil gefährliche oder giftige Tiere wildlebender Arten ihre Gehege bzw. Terrarien ungewollt verlassen oder aber in der freien Natur ausgesetzt werden, steigt, wenn auch bislang noch in überschaubarer Zahl. Zur Abwehr der damit verbundenen Gefahren sind unbeteiligte Dritte und öffentliche Haushalte mit nicht unerheblichen Kosten belastet. Ein in der Öffentlichkeit viel diskutiertes Beispiel war im März 2010 der Fall einer giftigen Monokel-Kobra in Mülheim an der Ruhr, deren Entweichen aus einem nicht sicheren Terrarium die Evakuierung und Entkernung eines Mehrfamilienhauses und Kosten in Höhe von ca. 100 000 Euro zur Folge hatte. Weitere spektakuläre „Ausbruchs- fälle“ waren z. B. der wenige Jahre zuvor bekannt gewordene Fall eines entlaufenen Geparden in Heinsberg, der ein Mädchen verletzte, sowie der Fall eines im August 2013 in Aldenhoven bei Aachen entwichenen Teppichpythons, der zunächst in einer Garage aufgefunden wurde und dann während der Versuche der Feuerwehr, ihn einzufangen, erneut entwich und für mehrere Tage verschwunden blieb. Ebenfalls im Sommer 2013 berichtete die Presse über einen 22-jährigen Tierhalter in Köln, der beim Füttern von seiner eigenen, giftigen Texas- Klapperschlange gebissen wurde und daraufhin mehrere Tage im Krankenhaus verbringen musste. In diesem Zusammenhang wurde in den Medien darauf hingewiesen, dass im Jahr 2013 allein die Kölner Feuerwehr 26 Einsätze zur Bergung exotischer Tiere zu verzeichnen hatte: 19 Schlangen, vier Vogelspinnen und drei Reptilien wurden hierbei eingefangen. Auch im Juli 2014 und im August 2015 wurden im Kreis Kleve und in Mülheim/Ruhr zwei Tierhalter von ihren Giftschlangen gebissen und dabei lebensgefährlich verletzt. Ende November 2014 wurden zu-dem in einer verlassenen Wohnung in Düsseldorf 30 Reptilien, darunter sechs Gift- schlangen vorgefunden. Im September 2016 suchte die Polizei in einem Herforder Geschäft stundenlang nach einer entwichenen, zwei Meter langen Boa Constrictor. Zuletzt sorgte im August 2019 ein Fall für besondere Aufruhr: Eine Monokelkobra war nach ihrer Sichtung im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses in Herne für mehrere Tage verschwunden, was zur Evakuierung dieses und drei weiterer, miteinander verbundener Häuser führte. Erst nach einer Woche intensiver Suche fand ein Team an Spezialisten die giftige Schlange. Im gleichen Haus hält ein Mieter rund 20 Giftschlangen. Es wird vermutet, dass die Kobra aus dieser Wohnung stammte. Im gleichen Monat war eine Königspython in einem Privatgarten in Willich gefunden worden und musste in amtliche Verwahrung genommen werden, da der Halter nicht festgestellt werden konnte. Neben diesen „Ausbruchsfällen“ gibt es auch immer wieder Funde nicht-artgerecht gehaltener, gequälter und getöteter Tiere. So wurde in Mönchengladbach im Juli 2017 eine zugeklebte Box mit 18 Königspythons entdeckt, im September 2015 musste die Polizei eine verbrannte Schlange einsammeln, die eine Frau unter einer Autobahnbrücke entdeckt hatte.
Unabhängig davon, ob es bei solchen Einzelfällen um tatsächlich gefährliche oder „nur“ exotische Tiere geht, zeigt sich, dass es einen nicht zu vernachlässigenden Anteil von Haltungspersonen gibt, die sich unverantwortlich gegenüber ihren Tieren und letztlich auch gegenüber der Allgemeinheit verhalten. Dieses Phänomen macht vor dem Hintergrund, dass weiterhin exotische und auch gefährliche Tiere in großer Zahl angeschafft werden, deutlich, dass hier Handlungsbedarf besteht.
Die Problematik der Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten ist aus Sicht der Gefahrenabwehr in einigen Aspekten vergleichbar mit der Haltung von gefährlichen Hunden. Vor allem seit dem Jahr 2000 haben sich die meisten Länder aufgrund immer wieder auftretender schwerwiegender Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen, von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, veranlasst gesehen, zum Schutz der Bevölkerung Gesetze und Verordnung-en erlassen, in Nordrhein-Westfalen namentlich die Landeshundeverordnung vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. s. 518b), die am
1. Januar 2003 durch das Landeshundegesetz (GV. NRW. 2002 S. 656) ersetzt wurde.
Eine Mehrzahl der Länder hat zwischenzeitlich zusätzlich auch entsprechende Regelungen zur Abwehr von Gefahren durch Tiere wildlebender Arten erlassen. Zuletzt haben 2011 Thüringen und im Mai 2013 Hamburg jeweils ein Gesetz nebst Durchführungsverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren erlassen. Auch in Nordrhein-Westfalen lässt die aktuelle Entwicklung weitere Vorfälle mit gefährlichen Tieren befürchten, so dass ein Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich ist.
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Erreichung größerer demokratischer Legitimation sowie zur Aufnahme einer Strafvorschrift und Ermöglichung höherer Bußgeld-rahmen soll eine Regelung der Materie durch ein formelles Landesgesetz erfolgen. Die Haltung besonders gefährlicher Tierarten, die eine Bedrohung für das Leben von Menschen darstellen können, ist grundsätzlich zu verbieten. Durch gesetzliche Haltungsvorgaben in Bezug auf die legale Haltung gefährlicher Tiere wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden zukünftig Kenntnis über die Personen, Örtlichkeiten und Umstände der Haltungen derartiger Tiere besitzen und erforderlichenfalls notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen können. Diesem Zweck dient insbesondere die Einführung einer Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht zur Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten. Neben weiteren Regelungen über Überwachungsbefugnisse der zuständigen Behörden wird eine Haftpflichtversicherungspflicht für die Haltung dieser Tiere eingeführt.
Das Gesetz trägt den berechtigten Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen gebührend Rechnung und ermöglicht jenen den Umgang mit Tieren wildlebender Arten in einem rechtlich angemessenen Rahmen, die sich verantwortungsbewusst, sachkundig und mit großer Hingabe der Beschäftigung mit der Tierhaltung widmen.
Die behördliche Überwachung der Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten stellt eine neue Aufgabe für die zuständigen Kreisordnungsbehörden dar, die mit Mehrkosten verbunden ist. Der Gesetzgeber ermöglicht, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren einzuführen. Dadurch können die entstehenden Mehrkosten zum überwiegenden Teil gedeckt werden. Im Ergebnis ist nicht zu erwarten, dass die den Kommunen durch das neue Gesetz entstehende Mehrbelastung die Wesentlichkeitsschwelle nach § 2 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes erreichen wird. Die Unterbringung sichergestellter, beschlagnahmter, eingezogener oder abgegebener Tiere erfolgt in der Verantwortung des Landes, das zu diesem Zweck Kapazitäten zur Verfügung stellen wird. Zur Ermöglichung des Vollzugs dieser neuen Aufgaben sowie zur fachlichen Unterstützung der Kreisordnungsbehörden werden beim Landesamt personelle Kapazitäten eingerichtet.
Es ist davon auszugehen, dass sich ein Mehraufwand für die zuständigen Kreisordnungsbehörden in erster Linie innerhalb des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auswirken wird, wenn die bereits bestehenden Haltungen gefährlicher Tiere einer Anzeigepflicht unterliegen. Sowohl bei den Anzeigepflichten als auch bei der Bearbeitung der Erlaubnisverfahren werden durch eine Übergangsvorschrift die für die Haltungspersonen maßgeblichen Fristen zur Beibringung von Haltungsnachweisen großzügig verlängert, um den Aufwand für Haltungspersonen wie auch die zuständigen Behörden angesichts der neuen rechtlichen Vorgaben so gering wie möglich zu halten. Sobald die erstmalige Erfassung und Bearbeitung der bestehenden Haltungen abgeschlossen ist, ist zu erwarten, dass der behördliche Aufwand deutlich geringer wird, da die bestehenden Haltungen lediglich bei wesentlichen Bestandsveränderung-en oder Vorfällen bzw. Auffälligkeiten weitere Amtstätigkeiten auslösen würden. Meldungen über neu begonnene Haltungen sind in großem Umfang nicht zu erwarten.

B        Besonderer Teil Zu § 1:

Zu Absatz 1:
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten von und dem Umgang mit gefährlichen Tieren wildlebender Arten verbunden sind. Die Notwendigkeit einer solchen Gefahrenabwehrregelung folgt aus der Unberechenbarkeit des Verhaltens derartiger Tiere, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums in menschlicher Obhut gehalten werden, und der damit – insbesondere auch im Falle mangelhafter Sachkunde der Haltungsperson – potenziell verbundenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Dies entspricht auch der Ausgestaltung der zivilrechtlichen Tierhalterhaftung als Gefährdungshaftung.
Um die Bevölkerung optimal vor den von diesen Tieren ausgehenden Gefahren zu schützen, reicht für das Tätigwerden der zuständigen Behörden als so genannte Gefahrenvorsorge das Vorliegen eines Gefahrenverdachts aus; es muss nicht bereits zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Personen gekommen sein.

Zu Absatz 2:

In dieser Vorschrift wird zunächst legal definiert, was unter einem gefährlichen Tier im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Hierunter fallen nach der Definition solche Tiere wildlebender Arten, die für den Menschen eine erhebliche Gefahr darstellen können. Zugleich wird – entsprechend dem systematischen Aufbau des Gesetzes – ausgeführt, dass gefährliche Tiere im Sinne des Gesetzes je nach ihrem artbedingten Gefährdungspotential nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
–  gar nicht (§ 2),
–  nur mit einer behördlichen Erlaubnis (§ 3) oder
–  nur nach Anzeige der Haltung bei der zuständigen Behörde (§ 4) gehalten werden dürfen.

Zu Absatz 3:

Diese Vorschrift enthält eine Aufzählung von Formen der Tierhaltung (mit meist gewerblichem Charakter), die vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Gleiches gilt für Einrichtungen wie Tierheime oder Auffangstationen sowie Einrichtungen der Wissenschaft oder Forschung, die gefährliche Tiere halten. Sämtlichen Formen der Tierhaltungen in diesem Zusammenhang ist gemeinsam, dass diese einer behördlichen Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz oder aufgrund natur-schutzrechtlicher Vorschriften bedürfen. Hierdurch ist sichergestellt, dass diese Tierhaltungen unter behördlicher Kontrolle stehen sowie den Anforderungen an die Sachkunde im Umgang mit den betroffenen Tieren und grundsätzlich auch den Erfordernissen der Sicherheit gegenüber Dritten in hinreichendem Ausmaß Rechnung getragen wird. Auf diese Weise wird wesentlichen Zielen des Gefahrtiergesetzes bereits durch bestehende Vorschriften Rechnung getragen. Daher erscheint es gerechtfertigt, diese Tierhaltungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes im Grundsatz auszunehmen. Wer allerdings als Gewerbetreibender gefährliche Tiere halten will, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang der Tierhaltung mit der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit besteht, ist nicht anders zu behandeln als eine Privatperson.
In den Nummern 2 und 3 wird klarstellend darauf hingewiesen, dass von der Ausnahme vom Anwendungsbereich des Gefahrtiergesetzes nicht nur Tierhaltungen mit Erlaubnis gemäß den nach der Novelle des Tierschutzgesetzes seit dem 14. Juli 2013 geltenden Vorschriften erfasst sind, sondern auch solche, die über eine Erlaubnis nach dem bis zum 13. Juli 2013 geltenden
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz verfügen.
Außerdem ist mit Rücksicht auf die im Zuge der Novellierung des Tierschutzgesetzes neugefassten Vorschriften darauf hinzuweisen, dass gemäß § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes in der geltenden Fassung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 die Vorschriften des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung des Tierschutzgesetzes unter bestimmten Maßgaben weiter anzuwenden sind.
Absatz 3 stellt darüber hinaus klar, dass die allgemeinen Halterpflichten zur Vornahme bestimmter Meldungen und zur sicheren Unterbringung gefährlicher Tiere (§ 4 Absatz 3 sowie
§ 9 Absatz 1) auch von den im Übrigen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommenen Personen und Institutionen zu beachten sind. Demzufolge finden diesbezüglich bei Verstößen auch die entsprechenden Vorschriften über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 17) Anwendung.

Zu § 2:

Als weitestgehende Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit als Bestandteil des Grundrechts aus Artikel 2 Absatz 1 GG, ggf. auch der Berufsausübungsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG und des Grundrechts auf Eigentum gemäß Artikel 14 Absatz 1 GG, verbietet § 2 prinzipiell die private und grundsätzlich auch die gewerbsmäßige Haltung besonders gefährlicher Tiere wildlebender Arten, die eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellen. Die Vorschrift enthält eine abschließende Liste der dem Verbot unterfallenden Tier-arten. Es handelt sich bei diesen Tieren vielfach um Raubtiere, jedenfalls aber um solche Tiere, die aufgrund ihres Körperbaus, insbesondere ihrer Größe, ihrer besonders ausgeprägten Körperkraft oder ihrer starken bis tödlichen Giftwirkung – zumindest in ausgewachsenem Zustand – zu einer sehr großen bis tödlichen Gefahr für den Menschen werden können.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Tierarten:
1.  aus der Ordnung der Herrentiere (Primates) alle Tierarten mit Ausnahme der so genannten Halbaffen (Koboldmakis, Lemuren, Loriartige und andere), Krallenaffen (Familie Caliitrichidae), Kapuzinerartige Affen (Familie Cebidae) und Zwergmeerkatzen (Miopithecus); als besonders gefährlich sind im Einzelnen folgende Affenarten einzustufen:
a)    die großen Menschenaffen (Hominidae): Gorilla-Arten (Gattung Gorilla, unter anderen Gorilla gorilla), Orang-Utang-Arten (Gattung Pongo, unter anderem Pongo pygmaeus), Schimpansen-Arten (Gattung Pan mit Schimpanse (Pan troglodytes) und Zwergschimpanse oder Bonobo (Pan paniscus)),
b)  Gibbons,
c)    Pavianartige Affen (Gattungen Papio (Paviane), Mandrillus (unter anderem Mandrill), Theropithecus (Blutbrustpavian), Macaca(Makaken, unter anderem Berberaffe oder Magot), Cercocebus und Lophocebus Mangaben) sowie andere Arten der Altweltaffen wie z. B. Meerkatzen (Gattung Cercopithecus), Grüne Meerkatzen (Gattung Chlorocebus), der Husarenaffe (Erythrocebus patas), Languren (Gattungen Trachypithecus, Semnopithecus), Stummelaffen (Gattungen   Colobus,
Piliocolobus, Procolobus) und
d)     einige Familien der Neuweltaffen wie Klammerschwanzaffen (Atelidae), Saki-Affen (Pitheciidae) und Nachtaffen (Aotidae);
die aufgeführten Affenarten und -gattungen zeichnen sich meist durch außerordentlich starke Körperkräfte und kräftige, scharfe Gebisse aus; außerdem besitzen diese Affen ein besonders wehrhaftes bzw. effektives Verhalten im Sozialverband; hinzu kommen bei den großen Menschenaffen Körpergröße und -gewicht, welche die Maße erwachsener Menschen in der Regel erreichen, häufig sogar übertreffen;
2.    alle Großbärenarten (Familie Ursidae); hierunter fallen im Einzelnen der Eurasische Braunbär (Ursus arctos), Grizzlybär bzw. amerikanischer Braunbär (Ursus arctos horribilis), Kodiakbär (Ursus arctos middendorffi), Kamtschatkabär (Ursus arctos beringianus), Eisbär (Ursus/Thalarctos maritimus), Schwarzbär oder Baribal (Ursus/ Eurarctus americanus), Kragenbär (Ursus thibetanus), Malaienbär (Helarctor malay-anus), Brillenbär (Tremarctos ornatus) und der. Lippenbär (Melursus ursinus) sowie Pandabär (Ailuropoda melanoleuca); alle Großbären verfügen neben Körpergröße und -gewicht, welche die Maße erwachsener Menschen meist übertreffen, über ein kräfti-ges Gebiss und sehr starke Pranken mit langen Krallen; außerdem zeigen Großbären in aller Regel ein aggressives Verhalten gegenüber dem Menschen;
3.  aus der Familie Echte Katzen (Felidae) alle Großkatzenarten der Gattung Panthera sowie von den Kleinkatzen Puma (Profelis concolor) und Gepard (Acinonyx jubatus); die Großkatzenarten der Gattung Panthera sind Löwe (Panthera leo), Jaguar (Pan-thera onca), Leopard oder Panther (Panthera pardus), Tiger (Panthera tigris) sowie Schneeleopard (Panthera uncia); Großkatzen verfügen neben Körpergröße und -gewicht, welche die Maße erwachsener Menschen in der Regel erreichen, oftmals aber auch übertreffen, über ein scharfes, kräftiges Gebiss und sehr starke Pranken mit scharfen Krallen; bei den Löwen ist zudem ein besonders wehrhaftes bzw. effektives Verhalten im Sozialverband zu beobachten; der Puma verfügt, obwohl er den Klein-katzen zugerechnet wird, über Körperbau, -maße und
-kräfte, die den Großkatzen vergleichbar sind; auch der Gepard ist mit Körpergröße und Gewicht bis zu 60 kg und seiner Jagdgeschwindigkeit bis zu 90 km/h eine der „großen“ Kleinkatzen, dessen Angriffe und Bisse Menschen erheblich verletzen können.
4.     alle Elefantenarten (Familie Elephantidae); sowohl afrikanische Elefanten (Gattung Loxodonta, unter anderem der afrikanische Elefant Loxodonta africana) als auch der etwas kleinere asiatische Elefant (Elephas maximus) verfügen über enorme Körper-maße (2,50 m bis 4 m Höhe und 5 t bis 7,5 t Gewicht) und eine ausgeprägte Körper-kraft; überwiegend tragen sie zudem lange Stoßzähne und können – insbesondere männliche Tiere – sehr aggressiv sein;
5.  alle Nashornarten (Familie Rhinocerotidae); hierzu zählen im Einzelnen Sumatra-nashorn (Dicerorhinus sumatrensis), asiatisches Panzernashorn (Rhinoceros uni-cornis), Javanashorn (Rhinoceros sondaicus), Breitmaulnashorn (Ceratotherium simum) und Spitzmaulnashorn oder schwarzes Nashorn (Diceros bicornis); Nashörner sind nach den Elefanten die größten Landsäugetiere mit einer Schulterhöhe von bis zu 2 m und einem Gewicht bis zu 3 t; auch Nashörner verfügen über eine besonders ausgeprägte Körper- und Beißkraft;

6.      alle Flusspferdearten (Familie Hippopotamidae); hierzu zählen das Flusspferd (Hippopotamus amphibius), das bis zu 4,50 m lang, 1,60 m hoch und bis zu 3.200 kg . schwer werden kann, und das deutlich kleinere Zwergflusspferd (Choeropsis liberiensis), das bei einer Länge von ca. 1,50 m und Höhe von ca. 85 cm ein Gewicht von 250 kg erreicht; während das Flusspferd eine hohe Aggressivität besitzt und als das Wildtier gilt, das die meisten Todesfälle bei Menschen verursacht, verfügt auch das friedlichere Zwergflusspferd über eine besonders ausgeprägte Körperkraft und Beißkraft, die eine Einstufung als sehr gefährliche Tierart rechtfertigt;
7.    aus der Familie Hunde (Canidae) der Wolf einschließlich Dingo (Canis lupus) – mit Ausnahme der Unterart Haushund (Canis lupus familiaris) –, der Afrikanische Wild-hund (Lycaon pictus) und der Rothund oder Asiatische Wildhund (Cuon alpinus) einschließlich Kreuzungen mit dem Haushund bis einschließlich der vierten Tochter-generation; mit Schulterhöhen von 45 cm beim Rothund und über 60 cm beim Wolf und Afrikanischen Wildhund gehören diese Tiere zu den großen Wildhunden; gemein-sam ist ihnen, dass es im Rudel jagende ausdauernde Hetzjäger sind und ein besonders wehrhaftes bzw. effektives Verhalten im Sozialverband zeigen; die Tiere verfügen über eine besonders starke Beißkraft;
8.   alle Hyänenarten (Familie Hyaenidae); dies sind die Tüpfelhyäne (Crocuta crocuta), die Streifenhyäne (Hyaena hyaena) und die Schabrackenhyäne (Hyaena brunnea); Hyänen können eine Schulterhöhe bis zu 90 cm erreichen und ein Gewicht zwischen 30 und 80 kg; sie verfügen über eine besonders ausgeprägte Körper- und Beißkraft; der Komodowaran (Varanus komodoensis); hierbei handelt es sich um den größten und schwersten Waran (Körperlänge ca. 3 m, Gewicht bis zu 160 kg); neben ausgeprägter Körper- und Beißkraft besitzt der Komodowaran giftigen Speichel, der zudem tödlich wirkende Bakterien enthält;
9.      alle Panzerechsenarten (Ordnung Crocodilia); dies sind alle Arten der Echten Krokodile (Gattungen Crocodylus, Mecistops, Osteolaemus und Tomistoma), Gaviale (Gattung Gavialis) und Alligatoren (Gattung Alligator (Echte Alligatoren), Gattung Caiman (Echte Kaimane) Gattung Melanosuchus (Mohrenkaimane) und Palaeosuchus (Glattstirnkaimane)); hierzu zählen zum einen die eigentlichen Krokodile (Crocodylidae), unter anderem mit Nilkrokodil (Crocodylus niloticus), Spitzkrokodil (Crocodylus acutus), Orinoko-Krokodil (Crocodylus intermedius), Leistenkrokodil (Crocodylus porosus), Stumpfkrokodil (Osteolaemus tetraspis), Panzerkrokodil (Mecistops cataphractus) und Sunda-Gavial (Tomistoma schlegelii) sowie zum anderen die echten Gaviale (Gavialidae) mit der Art Ganges-Gavial (Gavialis gangeticus), die Echten Alligatoren mit den Arten Mississippi-Alligator (Alligator mississippiensis) und China- Alligator (Alligator sinensis) sowie die Kaimane wie Krokodilkainian (Caiman crocodilus), Breitschnauzenkaiman (Caiman latirostris) und Brillenkaiman (Caiman yacare oder Caiman crocodilus yacara) einschließlich des Keilkopf-Glattstirnkaimans (Paleosuchus trigonatus), des Brauen-Glattstirnkaimans (Paleosuchus palpebrosus) und des Moh-renkaimans (Melanosuchus niger); all diesen Arten und Gattungen ist gemeinsam, dass sie über sehr große Körper- und Beißkräfte verfügen; außer mit ihrem sehr scharfen Gebiss können diese Tiere häufig auch durch Schlagen mit dem jeweils mit Panzerschuppen ausgestatteten Kopf oder Schwanz dem Menschen erhebliche Verletzungen zufügen;
10.  alle Krustenechsenarten (Gattung Heloderma); hierzu zählen die Arten Gila-Krustenechse (Heloderma suspectum) und Skorpionskrustenechse (Heloderma horridum); sie sind die einzigen stark giftigen Echsen; sie gelten zwar nicht als aggressiv, verbeißen sich jedoch in ihre Opfer und sondern mit jedem Biss Gift ab, was starke lokale Schmerzen hervorruft und einen schockartigen Blutdruckabfall verursacht; die Bisswunde kann sich entzünden;
11.   alle sehr groß werdenden Riesenschlangen (Familien Boidae und Pythonidae) mit einer erreichbaren Körperlänge über 3 m; hierzu gehören beispielsweise alle Anakondas, unter anderem die Große Anakonda (Eunectes murinus) und die Gelbe Anakonda (Eunectes notaeus), sowie Pythonarten wie Dunkler Tigerpython (Python molurus molurus oder Python molurus), Heller Tigerpython (Python molurus bivittatus oder Python bivittatus), Nördlicher Felsenpython (Python sebae), Südlicher Felsenpython (Python natalensis), Netzpython (Broghammerus oder Malayopython reticulatus, früher Python reticularis), Neuguinea- Amethystpython (Morelia amethistina), Australien-Amethystpython (Morelia kinghorni), Oenpellipython (Morelia oder Simalia oenpelliensis), Papua(Wasser-)python (Apodora oder Liasis papuana), Olivpython (Liasis olivaceus); diesen Riesenschlangen ist gemeinsam, dass sie oft vor der Würgeumschlingung einen mit Wucht geführten Biss anbringen, der Stichwunden und Blutergüsse hervorruft; Tiere dieser groß werdenden Arten können jedoch vor allem wegen ihrer enormen Würgekraft auch dem körperlich unterlegenen Menschen stark bis todbringend gefährlich werden; Tiere einiger Arten gelten als aggressiv, z. B. der Netzpython, der Felspython oder die Große Anakonda;
12.    alle Giftschlangenarten im engeren Sinne (Familien Viperidae, Atractaspididae und Elapidae) sowie aus der Familie der Nattern (Colubridae) alle Arten der Gattungen Peitschennattern (Ahaetulla), Nachtbaumnattern (Boiga), Sandrennnattern (Psammophis), Boomslang (Dispholidus), Baumnattern (Thelotornis) und die Tiger-natter (Rhabdophis tigrinus); die Nomenklatur und die zoologische Ordnung der Schlangen unterliegen immer wieder Anpassungen; neue Unterarten und Arten können entdeckt werden oder durch Kreuzungen entstehen, so dass eine vollständige und abschließende Auflistung nicht möglich ist; zu den „echten“ Giftschlangen oder Giftschlangen im engeren Sinne zählen in der Familie der Viperidae die Unterfamilien Echte Vipern oder Ottern (Viperinae), das sind eurasische und afrikanische verbreitete Arten wie z. B. die heimische Kreuzotter oder die Puffotter, die Grubenottern (Crotalinae), die amerikanischen Lanzenottern und Klapperschlangen und die urtüm-lichen Vipern (Azemiopinae) mit einer Art; die Familie der Erdvipern (Atractaspididae) galt früher als Unterfamilie der Vipern; zu den Giftnattern (Elapidae) gehören die Unterfamilie der Echten Giftnattern, zu denen die Arten und Gattungen der Mambas und Kobras zählen, sowie die Unterfamilie der Seeschlangen (Hydrophiinae); die einzeln aufgezählten Gattungen und die Tigernatter zählen zu den Nattern (Familie Colubridae), meistenteils für den Menschen ungiftigen Schlangen; diese Arten jedoch verfügen, wie die echten Giftschlangen, über sehr potente, für den Menschen gefährliche Gifte, die je nach Giftzusammensetzung schwere Schädigungen der Körpersysteme des Menschen bis hin zum Tod verursachen können; enzymatische Giftwirkungen mit Gewebszersetzungen oder Nervengifte mit Wirkungen auf das Nervensystem bis hin zu Lähmungen treten auf; Schädigungen der Blutgerinnung, der Muskulatur und Herz- und Kreislaufbeschwerden können weitere Folgen sein;
13.   aus der Ordnung der Skorpione (Scorpiones) alle Arten der Gattungen Androctonus, Buthacus, Buthus, Centruroides, Hottentotta (= Buthotus), Leiurus, Mauritanobuthus, Mesobuthus, Parabuthus, Tityus, Bothriurus, Hemiscorpius und Nebo; die genannten Skorpionarten zeichnen sich durch ihre besondere Giftigkeit aus, die für den Menschen lebensgefährlich sein kann;
14.  aus der Ordnung der Webspinnen (Araneae) die Arten der Gattungen Atrax, Hadronyche und IIlawara (Trichternetzspinnen), Latrodectus (Schwarze Witwen), Loxosceles (Speispinnen), Sicarius (Sechsaugenkrabbenspinnen), Phoneutria (Bananenspinnen) und aus der Familie der Echten Vogelspinnen (Theraphosidae) die Arten der Gattung Poecilotheria (Indische Ornamentvogelspinnen); die genannten Spinnenarten zeichnen sich durch ihre besondere Giftigkeit aus, die für den Menschen lebensgefährlich sein kann.
Die vorstehende Aufzählung von Arten umfasst auch die Unterarten und die Kreuzungen (Hybridformen) mit anderen Unterarten und Arten bis zu vier Generationen zurück.
Tiere der aufgelisteten Arten – insbesondere die Säugetiere – sind in menschlicher Obhut in der Regel nur mit einem außergewöhnlich hohen Personal-, Organisations-und Kostenaufwand, insbesondere mit Blick auf Sicherheitserfordernisse, zu halten.
Besonders hohe Anforderungen sind hier häufig auch an die Art- und Tiergerechtigkeit in Bezug auf die Unterbringung solcher Tiere zu stellen. Ein derartiger Aufwand wird für Privathaushalte, vor allem in Siedlungsgebieten, in aller Regel praktisch nicht umsetzbar sein, so dass es gerechtfertigt ist, die private Haltung dieser Tiere vollständig zu unterbinden. Die Gründe, die für das Verbot einer privaten Haltung anzuführen sind, gelten im Grundsatz aber auch für die gewerbliche Haltung. Wer gegen das Haltungsverbot verstößt, begeht eine Straftat nach § 16 Absatz 1 Nummer 1. Mit Rücksicht auf vielfach bereits langjährig bestehende Haltungen vor allem gefährlicher Reptilien, die häufig mit hohem wissenschaftlichem Anspruch praktiziert werden, soll für die in den Nummern 11 bis 15 aufgeführten Tierarten eine eng gefasste Ausnahme vom Haltungsverbot zugelassen werden (Näheres nachfolgend zu § 3).
Personen, die ein der Regelung des § 2 unterfallendes Tier bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes halten, sollen im Wege einer Übergangsregelung gemäß- § 18 entgegen dem grundsätzlichen Haltungsverbot dieses Tier nach entsprechender Anzeige bis zu dessen Tod weiterhin halten dürfen. Die Anschaffung weiterer Tiere der betroffenen Arten ist jedoch verboten, ebenso die Nachzucht oder Vermehrung des vorhandenen Bestandes.

Zu § 3:

Zu Absatz 1:
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll für die in § 2 Nummer 11 bis 15 aufgeführten Tierarten eine eng gefasste Ausnahme vom Haltungsverbot zugelassen werden. Die Regelungen des § 2 Nummer 11 bis 15 und § 3 sind somit als ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen. Hierdurch werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, dem durch das Gesetz bezweckten Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gegenüber gefährlichen Tieren effektiv nachzukommen. Durch die mit der Erlaubnispflicht verbundene Überwachung der gefährlichen Tiere sollen die Behörden in die Lage versetzt werden, erforderlichenfalls ohne Zeitverzug einzugreifen, um bestehende oder drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehren zu können.
Unter dem Begriff der Halterin oder des Halters ist jede Person zu verstehen, die nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse ausübt. Die Haltereigenschaft bestimmt sich nach tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wobei die Eigentumsverhältnisse Anhaltspunkte bieten, aber nicht ausschließlich entscheidend sind. Indizien für die Haltereigenschaft sind insbesondere das Tragen der Kosten für die Versorgung des Tieres, die Bestimmungsmacht über den Aufenthalt und den Umgang des Tieres, insbesondere auch die Unterbringung des Tieres. Bei gemeinsamer Ausübung der Bestimmungsmacht über das Tier können auch mehrere Personen Halter sein. Die Haltereigenschaft erfüllt nicht, wer ein Tier nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu sechs Wochen in Pflege oder Verwahrung nimmt.
Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Tieres die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 aufgelisteten Bedingungen erfüllt, die eine sichere und sachkundige Tierhaltung sicherstellen sollen. Zusätzlich verlangt der Gesetzgeber ein öffentliches Interesse an der Tierhaltung. Ein öffentliches Interesse an der Haltung ist anzunehmen, wenn nachweislich die Haltung mit wissenschaftlichem Hintergrund und in Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgt. In Einzelfällen kann ein öffentliches Interesse auch aus anderen Gründen vorliegen.

Zu Absatz 2:

Die dem Absatz 1 folgenden Absätze regeln die Umstände der Erlaubniserteilung.  Absatz    2 Satz 1 geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass eine Haltungserlaubnis auf bestimmte einzelne Tiere ausgerichtet ist, nimmt aber auch Rücksicht auf den Umstand, dass gerade im Bereich der Haltung von Terrarientieren häufig eine Tierzahl im zweistelligen oder sogar dreistelligen Bereich vorliegt. In diesen Fällen ist es praktikabel, die Erlaubnis auf die Haltung bestimmter Tierarten zu erstrecken. Satz 2 stellt klar, dass im Falle der Neuanschaffung eines gefährlichen Tieres mit der Haltung erst begonnen werden darf, wenn die Haltungserlaubnis vorliegt.

Zu Absatz 3:

Nach Absatz 3 kann die Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Erlaubnis – auch nachträglich – mit Nebenbestimmungen versehen.
Die Befristung ermöglicht es der zuständigen Behörde, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen in gewissen Abständen neu zu überprüfen. Die Dauer der Befristung soll in Abhängigkeit von absehbaren oder zu erwartenden, die Erlaubnisvoraussetzungen berührenden Änderungen in den Haltungsbedingungen festgelegt werden. Bei Tierhaltungen, die derartige Veränderungen nicht erwarten lassen, sollte auf eine Befristung verzichtet werden.
Durch den ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass ein Widerruf der Erlaubnis erforderlichenfalls verwaltungsrechtlich einfacher und schneller erfolgen kann. Widerrufsgründe sind beispielsweise der nachträgliche Wegfall einer der Erlaubnisvoraussetzungen des Absatzes 1 oder die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen zur Erlaubnis.
Die Behörde hat in Fällen der Haltung einer großen Zahl von Tieren (siehe Absatz 2) die Möglichkeit, in der Erlaubnis im Wege des Erlasses von Nebenbestimmungen die Zahl der gehaltenen Tiere zu beschränken.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 bestimmt, dass die durch die örtlich zuständige Erlaubnisbehörde erteilte Erlaubnis im gesamten Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen gilt.

Zu Absatz 5:

Sofern gefährliche Tiere infolge eines Wohnungswechsels ihres Halters nach Nordrhein- Westfalen verbracht werden, beginnt die Monatsfrist zur Beantragung der Erlaubnis Begründung der neuen Wohnung zu laufen.

Zu § 4:

Zu Absatz 1 :
Nach Satz 1 dieser Vorschrift bedarf die Haltung eines gefährlichen Tieres, das nicht dem Haltungsverbot des § 2 unterliegt, der Anzeige bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung des Tieres. Nach § 14 Satz 1 wird das für Tierschutz und Artenschutz zuständige Ministerium ermächtigt, auf dem Verordnungswege die Tierarten zu bestimmen, die – unbeschadet des § 2 – als gefährlich im Sinne der Legaldefinition des § 1 Absatz 2 gelten.
Satz 2 geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass sich die Anzeige auf bestimmte einzelne Tiere bezieht, nimmt aber – wie die entsprechende Regelung in § 3 Absatz 2 – auch Rücksicht auf den Umstand, dass gerade im Bereich der Haltung von Terrarientieren häufig eine Tierzahl im zweistelligen oder sogar dreistelligen Bereich vorliegt. In diesen Fällen ist es praktikabel, die Anzeige auf bestimmte Tierarten zu erstrecken.
Gemäß Satz 3 sind der Anzeige Nachweise über die wichtigsten Haltungsvoraussetzungen beizufügen. Dies sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 Volljährigkeit, Sachkunde, Zuverlässigkeit und ein Versicherungsschutz. Satz 4 verweist diesbezüglich auf die nach § 14 zu erlassende Durchführungsverordnung. Soweit die zuständige Behörde hierfür ein Erfordernis sieht, kann sie gemäß Satz 5 auch einen Nach-weis darüber verlangen, dass die der Tierhaltung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Freianlagen den Anforderungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 entsprechen. Diese Anforderungen ermöglichen es den zuständigen Behörden, dem durch das Gesetz bezweckten Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gegen-über gefährlichen Tieren effektiv nachkommen zu können. Die Behörden sollen in die Lage versetzt werden, erforderlichenfalls ohne Zeitverzug einzugreifen, um besteh-ende oder drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehren zu können.
Soweit die zuständige Behörde die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann die Anzeige gemäß Satz 6 auch auf elektronischem Wege erfolgen. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand für die Erfassung und Bearbeitung der Daten reduziert.

Zu Absatz 2:

Diese Vorschrift begründet die Pflicht der Haltungsperson, einen Wechsel des Haltungsortes ebenso wie einen Halterwechsel der für den bisherigen und der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch bei einem Ortswechsel, der die Zuständigkeit einer neuen Behörde nicht begründet. Durch die Anzeigepflicht soll gewährleistet werden, dass die jeweils zuständigen Behörden zu jedem Zeitpunkt über den Verbleib des gefährlichen Tieres unterrichtet sind. Sie werden so in die Lage versetzt, das Gefahrenpotential jeweils aktuell, auch durch Ermittlung früherer Vorkommnisse, einzuschätzen und ggf. erforderliche Maßnahmen ohne Zeitverzug zu treffen.

Zu Absatz 3:

Wem ein gefährliches Tier abhandenkommt, hat die nach § 11 zuständige Behörde zu benachrichtigen.
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung des Abhandenkommens des gefährlichen Tieres dient vornehmlich dem Schutz der Bevölkerung, indem die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen zur Ergreifung des gefährlichen Tieres – gegebenenfalls auch durch Amtshilfe (Polizei, Feuerwehr) – veranlassen und fördern kann. Ebenso werden eine Identifizierung des Tieres und seine Zuordnung zu einer Haltungsperson bei seiner Sichtung und/oder Ergreifung erleichtert.

Zu § 5:

Zu Absatz 1:
Diese Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen, die für die Haltung gefährlicher Tiere im Sinne von § 2 Nummer 11 bis 15 erfüllt sein müssen. Für die Haltung der Tiere, die in diese Kategorie fallen, wird, wie bereits ausgeführt, als Ausnahme zu dem grundsätzlichen Haltungsverbot eine Erlaubnispflicht begründet.
Die Haltungsperson muss volljährig sowie körperlich und geistig fähig sein, mit dem Tier verantwortungsvoll umzugehen (Nummern 1 und 2). Die körperliche Befähigung zur Haltung eines gefährlichen Tieres ist bei Personen mit körperlicher Einschränkung auch dann gegeben, wenn die Beherrschung und Kontrolle des Tieres mit technischen Hilfsmitteln gewährleistet ist.
Zudem muss die Person die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (Nummer 3), deren Voraussetzungen im Einzelnen in den §§ 6 und 7 geregelt sind. In Bezug auf die Zuverlässigkeit regelt § 7 Absatz 2 in den Nummern 1 und 4, dass Personen, die alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind oder die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen, in der Regel nicht als zuverlässig zur Haltung eines gefährlichen Tieres anzusehen sind.
Darüber hinaus ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier bewirkten Personen-, Sachschäden und sonstigen Schäden nachzuweisen (Nummer 4).
Im Interesse der Gefahrenabwehr verlangt Nummer 5 die Sicherstellung und den Nachweis einer ausbruchsicheren sowie art- und verhaltensgerechten Unterbringung des gefährlichen Tieres (§ 9 Absatz 2 Satz 1). Zum einen ist eine Sicherung der Zwinger, Käfige oder sonstigen Vorrichtungen zur Unterbringung gehaltener Tiere erforderlich, um ein Entweichen und eine damit einhergehende Gefährdung von Personen auszuschließen. Zum anderen ist eine tiergerechte Unterbringung auch im Interesse der Gefahrenabwehr, denn ein nicht art- und verhaltensgerechter Lebens-raum und insbesondere beengte Verhältnisse können beim untergebrachten Tier zu Aggressionen führen und so dessen Gefährlichkeit erhöhen. Außerdem ist zur Vermeidung von Gefahren durch abschließbare Vorrichtungen o. ä. sicherzustellen, dass unbefugte Personen sich keinen Zugang zu dem gefährlichen Tier verschaffen können. Nähere Vorschriften über die jeweiligen baulichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ausbruchsichere, art- und verhaltensgerechte Unterbringung werden durchordnungsbehördliche Verordnung (s.§ 14 Satz 2 Nummer 4) geregelt.
Nummer 6 verlangt aus Vorsorgegründen, für den Fall von Krankheit, urlaubsbedingter oder sonstiger längerer, insbesondere unvorhergesehener- Abwesenheiten der Halterungsperson mindestens eine sachkundige und zuverlässige Person zu benennen, die die Betreuung und Versorgung des Tieres gewährleisten kann. Dies ist erforderlich, da zur Handhabung gefährlicher Tiere eine Betreuungsperson dieselben persönlichen und fachlichen Voraussetzungen besitzen muss wie die Haltungsperson.
Im Hinblick auf Notfälle bzw. Unfälle sehen die Nummern 7 und 8 vor, dass am Ort der Haltung ein Notfallplan existieren muss sowie im Falle der Haltung eines giftigen Tieres die kurzfristige Verfügbarkeit von geeigneten Gegenmitteln und Behandlungsempfehlungen nachzuweisen ist. Auf diese Weise soll Einsatzkräften ein schnelles und effektives Eingreifen ermöglicht werden; aber auch sonstige Personen werden durch diese Vorsorgemaßnahmen in die Lage versetzt, im Notfall etwa lebenserhaltende Maßnahmen bis zum Eintreffen der Rettungskräfte vorzunehmen.
Als letzte Voraussetzung wird in Nummer 9 schließlich die Haltungserlaubnis als solche angeführt. Hieraus, folgt letztlich, dass im Falle einer neuen Tierhaltung die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 einschließlich der Erlaubnis bereits vorliegen müssen, bevor die Haltung tatsächlich beginnen kann.

Zu Absatz 2:

Mit dieser Vorschrift werden den Haltungspersonen von Tieren, die in § 4 Absatz 1 Satz 1 aufgeführt und somit nicht einem Haltungsverbot unterliegen, erleichterte Haltungsbedingungen zugestanden. In Bezug auf diese Tiere sind lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu erfüllen.

Zu § 6:

Zu Absatz 1:
Diese Vorschrift definiert im Grundsatz die erforderliche Sachkunde, die für die Haltung eines gefährlichen Tieres (§ 5 Absatz 1 Nummer 3) sowie bei Betreuungspersonen (§ 5 Absatz 1 Nummer 6) und Aufsichtspersonen (§ 9 Absatz 4 Satz 1) zwingend notwendig ist. Der gemäß Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringende Sachkundenachweis trägt der grundsätzlichen Erkenntnis Rechnung, dass Tiere jedweder Arten durch unsachgemäßen Umgang des Menschen verhaltensgestört, sozial unverträglich und unkontrollierbar werden und damit ein deutlich höheres Gefahrenpotential entwickeln können als sachkundig aufgezogene und ggf. ausgebildete Tiere. In besonderem Maße gilt dies für Tiere wildlebender Arten, die nicht in Deutschland oder zumindest in Europa heimisch sind und sich im Grunde kaum domestizieren lassen. Für den Umgang mit solchen Tieren ist es wichtig, die notwendige Sachkunde zu besitzen, um deren Gefahrenpotential überhaupt erkennen und beherrschen zu können. Insofern ist die Aneignung der erforderlichen Sachkunde durch Haltungs-, Betreuungs- und Aufsichtspersonen unabdingbare Voraussetzung, um mit einem entsprechenden gefährlichen Tier umgehen zu können. Durch die Sachkundeanforderung sollen die verpflichteten Personen in die Lage versetzt werden, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit gefährlichen Tieren zu erwerben und in einer Prüfung unter Beweis zu stellen, dass sie in der Praxis auf gefahrenträchtige Situationen mit dem Tier so reagieren können, dass Gefahren für Dritte möglichst vermieden werden.

Zu Absatz 2:

Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang, verbunden mit der Ablegung einer Sachkundeprüfung bei einer anerkannten Stelle, zu erbringen. Detaillierte Bestimmungen über die Anforderungen an die Sachkunde, bezogen auf die jeweils gehaltene Tierart und deren spezifische Gefährlichkeit, sowie über die Anerkennung der Stellen, bei denen eine Sachkundeprüfung abgelegt werden kann, werden durch ordnungsbehördliche Verordnung (s.
§ 14 Satz 2 Nummer 2 und 3) getroffen.
Da der Sachkundenachweis dazu dienen soll sicherzustellen, dass die Haltungsperson gerade mit dem bzw. den von ihr gehaltenen gefährlichen Tier(en) sachgemäß umgehen kann, muss gemäß Satz 2 die Bescheinigung die Tierart(en) aufführen, für die der Nachweis der Sachkunde als erbracht gilt. Dies dürfte jeweils nur für solche Tiere bzw. Tierarten gelten, deren Gefährdungspotential vergleichbar ist. So sollte ein Sachkundenachweis über giftige Schlangen für alle giftigen Schlangenarten gültig sein, nicht jedoch für solche Arten, deren Gefährlichkeit auf ihrer Körperkraft beruht (z. B. Würgeschlangen). In der Vollzugspraxis dürfte es sich empfehlen, die von einem Sachkundenachweis umfassten Tierarten entsprechend der Gruppeneinteilung der Nummerierung in § 2 des Gesetzes bzw. § 1 der Durchführungsverordnung zu fassen.

Zu Absatz 3:

Anstelle der in Absatz 2 geregelten Voraussetzung eines Lehrgangs mit Prüfung kann der Sachkundenachweis auch gemäß Satz 1 Nummer 1 durch eine amtliche Bescheinigung eines anderen Landes oder gemäß Nummer 2 durch Nachweise über Ausbildungen und beruflich oder privat erlangte Qualifikationen im Zusammenhang mit der Haltung von gefährlichen Tieren erbracht werden. Es ist davon auszugehen, dass bei Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder umfassender beruflicher oder privater Erfahrung hinreichende Fachkenntnisse in Bezug auf gefährliche Tiere und den Umgang mit diesen besitzen, keine Notwendigkeit für Lehrgänge oder Prüfungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 besteht. In diesem Zusammenhang kommen insbesondere berufliche Ausbildungen bzw. Qualifikationen als Fachtierarzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung (z. B. Fachtierarzt für Zoo-, Gehege- und Wildtiere), Tierarzt mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung oder nachgewiesener einschlägiger Berufserfahrung, ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Biologie, verbunden mit praktischer Erfahrung, oder der Beruf des Zootierpflegemeisters in Betracht. Ungeachtet dessen hat die zuständige Behörde in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die vorgelegten Nachweise nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 – bezogen auf die jeweils zur Haltung angezeigte Tierart – den im Gesetz und aufgrund des Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. Dies wird durch Satz 2 klargestellt.

Zu § 7:

Die Zuverlässigkeit ergänzt als Anforderung an die allgemeinen persönlichen Eigenschaften der Haltungsperson die durch den Sachkundenachweis erbrachten persönlichen Fähigkeiten. Die Entscheidung für die Zuverlässigkeit der Haltungsperson ist durch die zuständige Behörde in eigener Verantwortung zu treffen. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle sind nicht abschließend, so dass weitere Persönlichkeitsmerkmale zur Beurteilung sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht herangezogen werden können.

Zu Absatz 1:

Eine Unzuverlässigkeit der Haltungsperson liegt regelmäßig bei einem der in Absatz 1 durch Tatsachen festgestellten oder nachgewiesenen Fälle vor. Die aufgeführten Fallbeispiele gelten als grundsätzlich geeignet, die Unzuverlässigkeit zu begründen, was jedoch, wie die Worte „in der Regel“ vorgeben, eine individuelle Betrachtung der Person nicht entbehrlich macht. Die Beurteilung kann daher im Ausnahmefall auch eine andere sein.
Die Erfüllung der Regelbeispiele des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 aus dem Bereich der strafbaren Handlungen berechtigt grundsätzlich zur Annahme, dass der Haltungsperson die Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Tieres fehlt. Dabei setzt Satz 1 Nummer 1 nicht voraus, dass die Straftat auch unter Verwendung eines gefährlichen Tieres ausgeführt wurde. Allein die vorsätzliche Begehung der genannten Straf-taten weckt aus prognostischer Sicht Zweifel an dem Verantwortungsbewusstsein der oder des Betroffenen, dem mit der Haltung eines gefährlichen Tieres verbundenen Risiko gerecht zu werden. Wer durch rechtskräftige Verurteilungen wegen einschlägiger Straftaten unter Beweis gestellt hat, die Rechtsordnung oder wesentliche Rechtsgüter anderer nicht zu respektieren, soll ein gefährliches Tier nicht halten dürfen.
Die Aufzählung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tatbestände ist nicht abschließend. Liegen rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten mit vergleich-barer Schwere vor, kann auch dies zu einem Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit führen.

Zu Absatz 2:

Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel auch in den in den Nummern 1 bis 4 genannten Fällen nicht vor. Die Nummern 1 und 4 benennen Umstände, in denen bestehende Gesundheitsstörungen einen negativen Effekt auf den Umgang mit dem Tier bewirken können.
In der Regel besitzt die notwendige Zuverlässigkeit nach Nummer 2 nicht, wer keinen festen Wohnsitz hat.
Bei wiederholtem oder bei einem gröblichen Verstoß gegen Bestimmungen der in Nummer 3 aufgeführten Gesetze ist in der Regel ebenfalls von der Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters auszugehen. Dies gilt insbesondere auch für Verstöße gegen die Halter- und Anzeigepflichten des Gesetzes.

Zu Absatz 3:

Dieser Absatz regelt, wie von Personen, die ein gefährliches Tier halten wollen, der Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen ist.
Hiernach hat die Haltungsperson zum Nachweis der Zuverlässigkeit bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

Zu Absatz 4:

Bei Unklarheiten über Gesundheitsstörungen der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Art kann die Behörde der Person auf deren Kosten die Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens aufgeben. Voraussetzung< hierfür ist eine auf Tatsachen gestützte Vermutung, dass eine der genannten Gesundheitsstörungen vorliegt. Die Aufforderung, ein solches Gutachten vorzulegen, muss durch die Behörde begründet werden.

Zu § 8:

Durch die Pflicht zum Abschluss der Haftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Tiere (§ 5 Absatz 1 Nummer 4) soll potentiellen Haltungspersonen das mit der Haltung eines gefährlichen Tieres verbundene Risiko verdeutlicht werden. Zugleich bezweckt die Regelung die Förderung eines verantwortungsbewussten Umgangs mit dem Tier.
Insoweit dient die Versicherungspflicht der Gefahrenvorsorge und wird auch von der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes nach Artikel 70 Absatz 1 GG umfasst. Daneben soll die Haftpflichtversicherung gewährleisten, dass Opfer von Vorfällen mit gefährlichen Tieren, insbesondere bei Mittellosigkeit der Haltungsperson, einen finanziellen Ausgleich erhalten. Entsprechend diesem Zweck sieht das Gesetz eine Versicherungssumme für Personenschäden in Höhe von mindestens 500 000 Euro und für sonstige Schäden in Höhe von mindestens 250 000 Euro vor. Durch die Festlegung einer Mindestdeckungssumme ist auch dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan. Gedeckt sind „durch das Tier verursachte Personen- und Sachschäden“. Dies gilt unabhängig davon, unter wessen Aufsicht das Tier im Schadensfall stand. Von der Versicherung abzudecken sind somit auch solche Schäden, die infolge der vorübergehenden Überlassung des gefährlichen Tieres an Dritte entstehen. In Satz 2 wird die zuständige Stelle nach § 117 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (WG) benannt. § 117 VVG regelt die Leistungsverpflichtung der Versicherung im Verhältnis zu Dritten und bestimmt in Absatz 2, dass ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, hinsichtlich der oder des Dritten erst mit Ablauf des Monats wirkt, nach dem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat. Damit ist gewährleistet, dass die zuständige Behörde von einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt und ggf. erforderliche Maßnahmen ergreifen kann.

Zu § 9:

Zu Absatz 1:
Absatz 1 enthält die grundlegende Verpflichtung der Halterin oder des Halters, das gefährliche Tier so zu halten, dass eine Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen ausgeschlossen wird. Dies erfordert eine Unterbringung, die einerseits ein Entweichen des Tieres ohne oder gegen den Willen der Halterin oder des Halters ausschließt und andererseits den ungehinderten Zugang Unbefugter zu dem Tier verhindert. Richtschnur ist die Regelung über die ausbruchsichere sowie art- und verhaltensgerechte Unterbringung gefährlicher Tiere in Absatz 2 Satz 1, die durch ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 14 Satz 2 Nummer 4 konkretisiert wird. Der sichere Gewahrsam muss nicht nur bei längerfristiger, sondern auch bei nur kurzfristiger Unterbringung stets gewährleistet sein. Zur Vermeidung von Aggressionssteigerungen beim gefährlichen Tier durch Mangelsituationen schreibt Satz 3 vor, eine angemessene Ernährung, Pflege und tierärztliche Versorgung sicherzustellen.

Zu Absatz 2:

Im Interesse der Gefahrenabwehr verlangt Satz 1 dieser Vorschrift die Sicherstellung einer ausbruchsicheren sowie art- und verhaltensgerechten Unterbringung des gefährlichen Tieres. Zum einen ist eine Sicherung der Zwinger, Käfige, Terrarien, Aquarien oder sonstigen Vorrichtungen zur Unterbringung gehaltener Tiere erforderlich, um ein unbeabsichtigtes Entweichen und eine damit einhergehende Gefährdung von Personen auszuschließen. Zum anderen ist eine tier- bzw. artgerechte Unterbringung auch im Interesse der Gefahrenabwehr vorzusehen, ‚denn ein nicht art- und verhaltensgerechter Lebensraum und insbesondere beengte Verhältnisse können beim untergebrachten Tier zu Aggressionen führen und so dessen Gefährlichkeit erhöhen.
Außerdem ist zur Vermeidung von Gefahren durch abschließbare Vorrichtungen o. ä. sicherzustellen, dass unbefugte Personen sich keinen Zugang zu dem gefährlichen Tier verschaffen können. Nähere Vorschriften über die jeweiligen baulichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ausbruchsichere, art- und verhaltensgerechte Unterbringung werden durch ordnungsbehördliche Verordnung (vgl. § 14 Satz 2 Nummer 4) geregelt.
Sofern es die zuständige Behörde für erforderlich hält, die Unterbringung des gefährlichen Tieres vor Ort zu überprüfen, verpflichtet Satz 2 die Halterin oder den Halter, dies zu gestat- ten und erforderliche Feststellungen zu dulden. Insofern ist diese Vorschrift eine formalge- setzliche Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. auch
§ 15 Nummer 3).

Zu Absatz 3:

Um die erforderlichen Sachkundekenntnisse stets auf aktuellem Stand zu halten, hat die Haltungsperson im Falle der Haltung gefährlicher Tiere gemäß § 2 Nummer 11 bis 15 regelmäßig,     mindestens     jedoch     alle     drei     Jahre     an     behördlich   anerkannten Fortbildungsmaßnahmen oder Lehrgängen teilzunehmen und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 regelt die Verpflichtungen der Halterin oder des Halters bei einer Überlassung eines gefährlichen Tieres in die – in aller Regel vorübergehende – Obhut einer anderen Person. Eine Übertragung der Obhut ist bereits dann gegeben, wenn die Verantwortung für das gefährliche Tier, insbesondere die Ernährung, die Pflege und ggf. der erforderliche Auslauf, auch nur vorübergehend (etwa wegen Erkrankung), auf eine andere Person übertragen wird. Die Überlassung zur Obhut setzt nicht voraus, dass das Tier an einem anderen Ort untergebracht wird.
Nach Satz 1 darf ein gefährliches Tier nur solchen Personen überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, geistig und körperlich in der Lage sind, das Tier zu beherrschen sowie sachkundig und zuverlässig im Sinne der §§ 6 und 7 sind. Bei einer Überlassung über einen Zeitraum von mehr als. vier Wochen ist zusätzlich unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche eine Mitteilung an die zuständige Behörde zu richten, in der der Name und die Anschrift der Person mitgeteilt wird, welcher das Tier überlassen werden soll. Die zuständige Behörde soll so über den Verbleib des Tieres unterrichtet werden und bereits im Vorfeld ggf. erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen können. So hat die Behörde auf Grundlage des § 10 Absatz 1 die Überlassung eines gefährlichen Tieres an eine andere Person zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass hierdurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründet werden. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Behörde bezüglich der vorzunehmenden Gefahrenprognose sind hierbei insbesondere die nach diesem Gesetz geforderte Zuverlässigkeit nach § 7 sowie die Voraussetzungen zur sicheren Haltung eines gefährlichen Tieres nach Absatz 1 und 2. Die Behörde hat somit die Überlassung an eine Person, welche selbst mangels Zuverlässigkeit nicht Haltungsperson sein dürfte, zu untersagen. Ebenso ist eine Überlassung zu untersagen, wenn eine sichere Unterbringung des Tieres bei der die Obhut übernehmenden Person nicht gewährleistet ist.

Zu Absatz 5:

Diese Vorschrift verpflichtet die Halterin oder den Halter eines gefährlichen Tieres, im Falle der Veräußerung oder sonstigen – auch vorübergehenden – Abgabe auf dessen Gefährlichkeit und den damit verbundenen rechtlichen Status hinzuweisen. Dadurch soll verhindert werden, dass Dritte ein gefährliches Tier erwerben oder übernehmen, ohne dessen ordnungsrechtliche Einstufung zu kennen. Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und ermöglicht privatrechtliche Schadensersatzansprüche bei Verstößen.

Zu § 10:

Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, ordnungsrechtliche Anordnungen zu erlassen, die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW vollstreckt werden können.

Zu Absatz 1:

Die Ermächtigungsgrundlage des Absatzes 1 ist eine spezialgesetzliche Generalklausel zur Abwehr von drohenden oder bestehenden Gefahren durch gefährliche Tiere (vgl. § 14 Absatz 2 Satz·1 des Ordnungsbehördengesetzes) und dient der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes. Ein Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes nicht mehr möglich.
Die Anordnungen sind unter Würdigung aller relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Bei den Anordnungen handelt es sich um Ordnungsverfügungen; die §§ 15 ff. des Ordnungsbehördengesetzes sind zu beachten. Der Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes impliziert bereits eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein Tätigwerden der Behörden rechtfertigt. So kann beispielsweise angeordnet werden, dass die Halterin oder der Halter für das gefährliche Tier eine Haftpflichtversicherung nach § 8 abzuschließen hat. Die zuständige Behörde hat die Überlassung eines gefährlichen Tieres an eine andere Person zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass hierdurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründet werden (s.o., Begründung zu § 9 Absatz 4).

Zu Absatz 2:

Satz 1 ermächtigt unter bestimmten Voraussetzungen, das Halten gefährlicher Tiere zu untersagen, soweit nicht bereits ein Haltungsverbot gemäß § 2 besteht. Es handelt sich hierbei um eine „Soll“-Bestimmung. Das bedeutet, dass bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen in aller Regel eine Untersagung der Haltung die Folge sein soll. Ein die Untersagungsanordnung rechtfertigender schwerwiegender Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes besteht beispielsweise, wenn ein gefährliches Tier ohne eine nach § 8 erforderliche Haftpflichtversicherung gehalten wird. Zudem rechtfertigt die Nichterfüllung oder der Wegfall wesentlicher Haltungsvoraussetzungen grundsätzlich eine Untersagungsverfügung.
Satz 2 stellt es ins Ermessen der zuständigen Behörde, eine Untersagungsverfügung zu erlassen, wenn lediglich gegen Anzeigepflichten bzw. die in diesem Zusammen-hang vorgegebenen gesetzlichen oder behördlich bestimmten Fristen verstoßen wird. Gleiches gilt, wenn es um Fristverstöße gegen Nachweise der in § 18 Absatz 2 Satz 1 angeführten Haltungsvoraussetzungen geht.
Satz 3 ermächtigt die zuständige Behörde, auch generell die künftige Haltung anderer gefährlicher Tiere zu untersagen. Eine solche Untersagungsanordnung wird regelmäßig in Betracht kommen, wenn der Halterin oder dem Halter Verstöße in erheblichem, Ausmaß gegen bestimmte Haltungsanforderungen, z. B. Sachkunde, Zuverlässigkeit oder Haftpflichtversicherung, vorzuwerfen sind. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wird eine solche Untersagung jedoch in aller Regel zu befristen sein.
Satz 4 ermächtigt die zuständige Behörde, bei einem Verstoß gegen das Haltungsverbot des
§ 2 und im Falle der Untersagung anzuordnen, dass das gefährliche Tier der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Steile abzugeben ist. Diese so genannte Wegnahme ist erforderlich um sicherzustellen, dass Personen, denen die Haltung ihres gefährlichen Tieres untersagt wurde, mit dem Tier nicht mehr umgehen. Für die Unterbringung     weggenommener     gefährlicher     Tiere     ist     das     Landesamt     nach
§ 11 Absatz 2 Satz 1 zuständig.

Zu § 11:

Absatz 1:
Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit für .den Vollzug des Gesetzes den Kreisordnungsbehörden zugewiesen, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die ordnungsrechtlichen, artenschutzrechtlichen und veterinärrechtlichen Aspekte, die beim Vollzug und der Anwendung des Gesetzes zu berücksichtigen sind, auf ein und derselben behördlichen Ebene gebündelt werden.
Aus Gründen einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr knüpft Satz 1 für die Zuständigkeit an den Haltungsort des gefährlichen Tieres an. Falls es auf Ebene der Kreisordnungsbehörde bei der Bearbeitung von Fragestellungen, die besonderen Sach-verstand erfordern, im Einzelfall an ausreichender Fachkenntnis der Materie der gefährlichen Tiere wildlebender Arten mangeln sollte, sieht Satz 2 vor, dass die Fachleute des Landesamtes zur Beratung hinzugezogen werden können. In erster Linie dürfte eine solche fachliche Unterstützung bei der Bestimmung von Tierarten in Betracht kommen, aber auch z. B. bei der im Einzelfall gegebenenfalls erforderlichen Beurteilung der sicheren sowie art- und verhaltensgerechten Unterbringung von Gefahrtieren nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder bei der Bewertung fachlicher Ausbildung-en oder praktischer Erfahrungen zur Anerkennung der Sachkunde nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

Absatz 2:

Das Landesamt ist zuständig für die Erteilung von Haltungserlaubnissen gemäß § 3 Absatz 1 als Ausnähme vom Haltungsverbot für gefährliche Tiere im Sinne von § 2 Nummer 11 bis 15. Da diese Ausnahmen auf möglichst wenige Fälle beschränkt werden sollen und nur bei Annahme eines öffentlichen Interesses zulässig sind, ist in diesem Bereich eine landesweite, zentrale Zuständigkeit des Landesamtes gerecht-fertigt. Zudem sind die fachlichen Anforderungen an die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 erheblich höher als im Falle der Prüfung der Haltungsanzeigen gemäß § 4 Absatz 1. Der hierzu erforderliche Sachverstand ist beim Landesamt vorhanden, zumal eigens für den Vollzug des Gefahrtiergesetzes zusätzliches Personal bereitgestellt wird.
Auch für die Unterbringung der von den zuständigen Behörden beschlagnahmten oder sichergestellten gefährlichen Tiere sowie von gefährlichen Tieren, die ausgesetzt oder bei den zuständigen Behörden abgegeben wurden, ist das Landesamt zuständige Behörde. Eine zentrale Zuständigkeit auch in diesem Bereich ist notwendig, da die kommunalen Tierheime für die Aufnahme gefährlicher Tiere in baulicher und personeller Hinsicht nicht eingerichtet sind. Die Zuständigkeit des Landesamtes umfasst neben der Unterbringung in eigenen Räumlichkeiten auch die Koordinierung der Verbringung gefährlicher Tiere zu anderen geeigneten Stellen, auch in anderen Ländern, Mitgliedstaaten der EU oder Drittstaaten. Satz
2 stellt klar, dass das Landesamt, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden beim Transport der gefährlichen Tiere unterstützt.

Absatz 3:

Zur Vermeidung unnötigen behördlichen Aufwandes ist in Fällen, in denen neben gefährlichen Tieren, deren Haltung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 bedarf, auch Tiere, deren Haltung gemäß § 4 Absatz 1 anzuzeigen ist, gehalten werden, das Landesamt auch für die Entgegennahme der Anzeige zuständig. Auf diese Weise werden die Kreisordnungsbehörden in ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 zusätzlich entlastet.

Absatz 4:

Diese Vorschrift sieht vor, dass das Landesamt nach der Erteilung einer Haltungserlaubnis gemäß § 3 Absatz 1 der Kreisordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das gefährliche Tier gehalten wird, eine Kopie des Erlaubnisbescheids und der Antragsunterlagen sowie gegebenenfalls vorliegende Anzeigen über die Haltung gefährlicher Tiere gemäß § 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 übermittelt. Hierdurch soll die zuständige Kreisordnungsbehörde über die ihrer Überwachung unterliegende Tierhaltung informiert werden. Da auf diese Weise eine Weiterleitung personen- und haltungsbezogener Daten erfolgt, ist aus Gründen des Datenschutzrechts eine gesetzliche Grundlage erforderlich.

Absatz 5:

Diese Vorschrift stellt klar, dass die Kreisordnungsbehörden die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen (vgl.
§ 3 Absatz 1 i. V. m. § 9 des Ordnungsbehördengesetzes).

Absatz 6:

Nach dieser Vorschrift führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Aufsicht über die Kreisordnungsbehörden. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Tierschutz und Artenschutz zuständige Ministerium.

Zu § 12:

Diese Vorschrift weist auf die Absicht des Gesetzgebers hin, dass für Amtshandlungen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erhoben werden sollen. Damit soll den zuständigen Behörden ermöglicht werden, den für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Personal- und Sachaufwand über Gebühren und Auslagen von den Verursachern des Vollzugsaufwandes zu finanzieren.

Zu § 13:

Zu Absatz 1:
Absatz 1 stellt klar, dass die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (z. B. §§ 2, 6, 8 bis 11, 13, 15 bis 24) gelten, soweit spezialgesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

Zu Absatz 2:

Diese Regelung weist darauf hin, dass Vorschriften des Tierschutzrechts sowie des Natur- und Artenschutzrechts unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere für tierschutz-rechtliche Erlaubnisse nach § 11 des Tierschutzgesetzes und § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes oder artenschutzrechtliche Regelungen (z. B. zum Nachweis der Besitzberechtigung).

Zu Absatz 3:

Dieser Absatz regelt das Verhältnis etwaiger kommunaler Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen. Kommunale ordnungsbehördliche Rechtsvorschriften sollen ihre Geltung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes behalten, soweit sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen. Es bleibt den Kommunen unbenommen, auch künftig generelle Regelungen über das Halten von gefährlichen Tieren zu treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst sind.

Zu § 14:

Diese Vorschrift ermächtigt das für Tierschutz und Artenschutz zuständige Ministerium, ordnungsbehördliche Verordnungen zu erlassen, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlich sind.
Satz 1 ermächtigt den Verordnungsgeber, durch ordnungsbehördliche Verordnung die gefährlichen Tiere wildlebender Arten, die gemäß § 4 Absatz 1 der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, zu bestimmen. Durch die Bindung an ein festzustellendes Gefährlichkeitspotential wird die wesentliche Entscheidung, welche Arten von Tieren in der Verordnung benannt werden können, im Gesetz selbst getroffen. Bei der Festlegung von Tierarten steht dem Verordnungsgeber eine Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative zu.
Die Bestimmung von Tierarten, die unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern, erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung, weil durch Änderung der Verordnung schneller und flexibler, als dies durch ein Gesetzgebungsverfahren möglich wäre, auf gefährliche Neuzüchtungen oder neue Erkenntnisse zur Bewertung der Gefährlichkeit von Tierarten reagiert werden kann.
Satz 2 bestimmt die weiteren Regelungsinhalte ordnungsbehördlicher Verordnungen.
Nummer 1 sieht vor, dass durch Verordnung Anforderungen an den Inhalt des Erlaubnisantrags gemäß § 3 Absatz 1 und der Anzeige gemäß § 4 Absatz 1 formuliert werden können.
Nummer 2 ermöglicht die Formulierung von Anforderungen an die Sachkunde im Sinne des § 6 Absatz 1 und den Inhalt und den Umfang von Sachkundelehrgängen und -prüfungen im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1, jeweils bezogen auf die gehaltene Tierart und die Ausprägung des arttypischen Gefährdungspotentials.
Nummer 3 bezieht sich auf die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Anerkennung der Stellen, bei denen eine Sachkundeprüfung abgelegt werden kann.
Nummer 4 ermöglicht konkretisierende Vorschriften über die jeweiligen baulichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ausbruchsichere sowie art- und verhaltensgerechte Unterbringung gefährlicher Tiere nach § 9 Absatz 2 Satz 1 sowie die Anforderungen und Inhalte eines Notfallplans gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7.
Nummer 5 ermöglicht die Einrichtung und Pflege einer zentralen Datenbank in Bezug auf die Haltung gefährlicher Tiere. Dies kann eine Vereinfachung des Verwaltungs-aufwandes für die zuständigen Behörden bedeuten, aber auch mehr Effektivität bei der Überwachung von Tierhaltungen.
Durch den Verweis in Satz 3 auf § 26 Absatz 3 des Ordnungsbehördengesetzes wird das verordnungsgebende Ministerium verpflichtet, die erlassenen Verordnungen unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Diese sind ggf. auf Verlangen des Landtags aufzuheben.

Zu § 15:

Durch das Gesetz selbst werden Grundrechte eingeschränkt oder können durch dessen Vollzug eingeschränkt werden. So beschränkt das in § 2 festgelegte Haltungsverbot bestimmter Tierarten das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Grundrecht der freien Berufsausübung und das Eigentumsrecht. Durch Ausübung des Betretungsrechts des § 9 Absatz 2 Satz 2 kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden und auf § 10 Absatz 2 gestützte behördliche Anordnungen berühren das Grundrecht auf Eigentum. Insofern trägt § 15 dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung.

Zu § 16:

Für strafrechtliche Regelungen steht dem Bund nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zu. Es existieren im Strafrecht des Bundes keine Regelungen, die einen strafwürdigen Umgang mit gefährlichen Tieren wildlebender Arten sanktionieren. Insofern steht es dem Landesgesetzgeber frei, auf diesem Gebiet selbst Strafvorschriften zu schaffen.

Zu Absatz 1:

In den Nummern 1 bis 4 sind Tatbestände aufgeführt, die nach Auffassung der Landesregierung strafwürdig sind. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Tier der in § 2 aufgeführten Arten und Gattungen entgegen dem Verbot des § 2 hält, ohne eine Erlaubnis hierzu zu besitzen (Nummer 1). Strafbar ist es auch, wenn jemand, der im Rahmen der Übergangsregelung des § 18 Absatz 2 Satz 1 ein § 2 unterfallendes Tier legal hält, sich entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 aber weitere gefährliche Tiere der in § 2 aufgeführten Arten anschafft oder solche Tiere vermehrt (Nummer 2).
Außerdem wird bestraft, wer ein gefährliches Tier im Sinne von § 1 Absatz 2 einer wildlebenden, nicht in Deutschland heimischen Art in die Natur aussetzt (Nummer 3) oder wer ein gefährliches Tier im Sinne von § 1 Absatz 2 auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Menschen unter Verweis auf die oder unter Ausnutzung der Gefährlichkeit eines solchen Tieres bedroht (Nummer 4).

Zu Absatz 2:

Diese Vorschrift ermöglicht die Einziehung des Tieres, auf das sich die Straftat bezieht, nach Satz 2 auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 74a StGB.

Zu § 17:

Zu den Absätzen 1 und 2:
Die Wirksamkeit der in dem Gesetz getroffenen ordnungsbehördlichen Regelungsinstrumente erfordert die Festlegung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen alle wesentlichen Pflichten.

Zu Absatz 3:

Im Hinblick auf eklatante Fälle der Vergangenheit und zur wirksamen Abschreckung wird ein Bußgeldrahmen in Höhe von bis zu 50 000 Euro festgesetzt.

Zu Absatz 4:

Nach § 22 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dürfen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Da insbesondere nach wiederholten Ordnungswidrigkeiten von Halterinnen und Haltern die Allgemeinheit durch den weiteren Besitz der Tiere gefährdet wird, ist die Möglichkeit der Einziehung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten neben der Sicherstellung ein weiteres und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr.

Zu Absatz 5:

Diese Vorschrift bestimmt, dass die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist. Damit ist sichergestellt, dass präventive und repressive Maßnahmen in einer Hand liegen.

Zu § 18

Zu Absatz 1:
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gefährliche Tiere im Sinne des Gesetzes bereits halten, werden durch diese Vorschrift zur Anzeige der Haltung bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Für einen Übergangszeitraum von vier Monaten wird auf diese Weise mehr Zeit für die Erstattung der Anzeige eingeräumt.

Zu Absatz 2:

Personen, die ein Tier der in § 2 aufgeführten Arten und Gattungen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes halten, soll durch diese Übergangsregelung aus Gründen des Bestandsschutzes ermöglicht werden, entgegen dem grundsätzlichen Haltungsverbot dieses Tier bis zu dessen Tod weiterhin zu halten. Sie sind jedoch verpflichtet, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Behörde die Haltung anzuzeigen (siehe Absatz 1). Die Pflicht zur Beifügung von Nachweisen über Haltungsvoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 gilt entsprechend. Diese Nachweise sind innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige der Haltung vorzunehmen. Die Anschaffung weiterer Tiere der in § 2 aufgeführten Arten ist verboten, ebenso wie die Nachzucht oder Vermehrung des vorhandenen Bestandes.

Zu § 19:

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie eine Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag zum 31. Dezember 2024. Gegenstand der Berichtspflicht sollen insbesondere die bei den Kreisordnungsbehörden durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Finanzfolgen sein, auf § 4 Absatz 5 KonnexAG wird verwiesen.