Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG)

Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und GRÜNEN im Landtag

Portrait Michael Röls

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A. Problem

Der ambitionierte Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine zentrale Säule der nordrhein-westfälischen Energie- und Klimapolitik und bildet die Grundlage für eine sichere, unabhängige und bezahlbare Energieversorgung für das Industrieland Nordrhein-Westfalen. Die Notwen­digkeit eines beschleunigten Ausbaus der Erneuerbaren Energien hat sich mit der Energie­krise auf Grund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine noch einmal massiv verschärft. Dem dringenden Ausbauerfordernis trägt der Bundesgesetzgeber unter anderem durch die Neufassung des § 2 EEG sowie der Einführung des „Wind-an-Land-Gesetz“ Rechnung. Neben der zeitnahen Ausweisung und Bereitstellung der notwendigen Flä­chen für den Ausbau der Windenergie ist es erforderlich, auch die Genehmigung und die Re­alisierung zu beschleunigen. Die Realisierung von Windenergievorhaben hängt dabei auch maßgeblich von der Akzeptanz vor Ort ab. Eine Stärkung der Akzeptanz gegenüber Wind­energieanlagen in der Bevölkerung ist ein wesentlicher Schlüssel, um die Ziele beim Ausbau der Erneuerbaren Energien zu erreichen und somit letztlich die Grundlagen zur Erreichung der Klimaneutralität zu schaffen. Aufgrund der besonderen Wirkung auf das örtliche Erscheinungs­bild gehören zu den maßgeblichen positiven Einflussfaktoren – neben der frühzeitigen Infor­mation und Aufklärung – auch die lokale Teilhabe an der Wertschöpfung für Bürgerinnen und Bürger in den betroffenen Gemeinden. Dies bedeutet, dass die Wertschöpfung nicht auf am Vorhaben beteiligte Unternehmen und flächenbesitzende Personen begrenzt bleibt, sondern auch die weiteren im Umfeld von Vorhaben betroffenen Akteure die Möglichkeit erhalten, fi­nanziell vom Windenergieausbau zu profitieren. In der Praxis werden oftmals bereits unter­schiedliche Beteiligungsmodelle angeboten, jedoch wird eine Teilhabe noch nicht flächende­ckend angewandt. Die Sicherstellung eines Beteiligungsangebotes bei allen Vorhaben in Nordrhein-Westfalen stellt daher einen wesentlichen Schritt zur Stärkung der Akzeptanz für den notwendigen Ausbau der Windenergie an Land dar. Eine bundesweite Regelung ist nicht zu erwarten. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Regelung nach § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz zwar bereits eine Möglichkeit geschaffen, um Gemeinden finanziell an der Wertschöp­fung zu beteiligen, die Anwendung beruht aber auf der Freiwilligkeit der Anlagenbetreiber. Darüber hinaus werden Bürgerinnen und Bürger hierdurch nur indirekt beteiligt. Daher ist eine landeseigene Regelung erforderlich, um die Möglichkeit der weitergehenden Teilhabe für Bür­gerinnen und Bürger im Umfeld von Vorhaben zu schaffen.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetz wird eine Pflicht auf Landesebene dafür geschaffen, dass sich Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden im näheren Umkreis von Windenergievorhaben an der Wertschöpfung beteiligen können. Der Anwendungsbereich und die Regelungen des Ge­setzes stellt sicher, dass ein kontinuierlicher Ausbau der Windenergie sichergestellt und nicht unverhältnismäßig belastet wird.

Zur Steigerung der Akzeptanz und einer damit einhergehenden Beschleunigung der Realisie­rung des Ausbaus der Windenergie, sieht das Gesetz Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerin­nen und Bürger sowie Gemeinden vor. Vorhabenträger neuer Windenergieanlagen auch im Repowering, werden zunächst dazu verpflichtet, sich mit den jeweiligen Standort-Gemeinden über eine individuelle Beteiligungsvereinbarung zu einigen. Dabei wird die Wahl der Beteili­gungsmodelle zunächst freigestellt; die Form der Beteiligung soll im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes die Anwohnerinnen und Anwohner, weitere Akteure sowie Gemeinden berücksich­tigen. Das Gesetz nennt hierfür mögliche, nicht abschließende Beispiele für Beteiligungsmo­delle, die ebenso anpassbar, erweiterbar beziehungsweise kombinierbar sind. Der Nachweis über die Einigung ist bis ein Jahr nach Erhalt der Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu erbringen.

Erfolgt der Nachweis über eine individuelle Beteiligungsvereinbarung zwischen Standortge­meinde und Vorhabenträger nicht, sieht das Gesetz eine automatische Pflicht zum Angebot einer Ersatzbeteiligung vor. Diese erfolgt in Form eines Angebots von Nachrangdarlehen in Höhe von 20 Prozent der Investitionssumme an die beteiligungsberechtigten Personen sowie einer Zahlung von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde an die Standortgemeinde. Die Pflicht der Zahlung an die Standortgemeinde entspricht hierbei § 6 EEG. Die Ersatzbeteiligung ist bis zur Inbetriebnahme anzubieten.

Wird die Beteiligungsvereinbarung oder die Ersatzbeteiligung nicht oder nicht fristgerecht ein­gehalten, so sieht das Gesetz vor, dass der Vorhabenträger auf Antrag eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 Cent je Kilowattstunde an die Standortgemeinde zu zahlen hat.

Mit der Einrichtung einer Online-Transparenzplattform werden Bürgerinnen und Bürger sowie Standortgemeinden in die Lage versetzt, angewandte Beteiligungsmodelle zu vergleichen, um zu sachgerechten Beteiligungsvereinbarungen zu kommen. Zudem wird damit ein Instrument dafür geschaffen, die Öffentlichkeit über die vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Be­teiligungsformate zu informieren.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten

Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden auch für die Verwaltung des Landes NRW neue Aufga­ben und Verpflichtungen aus der Umsetzung dieses Gesetzes zukommen. Diese Aufgaben werden vornehmlich durch eine zuständige Behörde auszuführen sein. Die zuständige Be­hörde ist zunächst das für Energie zuständige Ministerium, das die Aufgabenwahrnehmung an eine andere Behörde delegieren kann. Der Aufwand richtet sich hierbei nach der Fallzahl entsprechender Windenergievorhaben, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Es wird von einer Fallzahl von jährlich 100 neuen Windenergie-Vorhaben (eine oder mehrere Anlagen) ausgegangen.

Nachfolgend werden neue Aufgaben für die zuständige Behörde aufgeführt, die zu einem Mehraufwand für die Landesverwaltung führen können.

Die zuständige Behörde nimmt nach § 4 Absatz 1 Meldungen von Vorhabenträgern über neue Windenergie-Vorhaben entgegen und registriert Mitteilungen bei etwaiger Veränderung des Standorts des Vorhabens nach § 4 Absatz 2. Sie prüft Nachweise von Vorhabenträgern nach § 2 Absatz 3, wenn es sich um Anlagen für Forschungszwecke handelt, die damit nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes liegen.

Im Rahmen der Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfes zwischen Standortgemeinden und Vorhabenträger unterstützt die zuständige Behörde bei Bedarf nach § 4 Absatz 3 Satz 5.

Zum Stichtag von einem Jahr nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung prüft die zuständige Behörde nach § 7 Absatz 1, ob eine rechtswirksame Beteiligungsvereinbarung zwischen Gemeinde und Vorhabenträger für ein gemeldetes Vorhaben vorgelegt wurde. So­fern der Nachweis bereits früher eingeht, nimmt die Behörde diese Information entsprechend vorzeitig auf. Dabei beschränkt sich die Prüfung der Beteiligungsvereinbarungen darauf, dass ein Vertrag zwischen den verpflichteten Vorhabenträgern und den beteiligungsberechtigten Gemeinden geschlossen wurde. Die Behörde hat hierbei nur offensichtlich rechtsfehlerhafte Verträge zu monieren. Eine darüber hinaus gehende inhaltliche Prüfung der Ausgestaltung der Vereinbarung ist – aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Freiwilligkeit der Ausgestaltung der Vereinbarung – hingegen nicht vorzunehmen, sodass sich der Prüfaufwand damit stark beschränkt.

Im Rahmen der Ersatzbeteiligung nimmt die zuständige Behörde Informationen vom Vorhabenträger über die Offerte sowie über die Anzahl der wirksamen Zeichnungen nach § 8 Absatz 3 und 4 auf.

Sofern der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus der mit den Standortgemeinden abge­schlossenen Beteiligungsvereinbarung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Gemeinde den Vorhabenträger zur Zah­lung einer Ausgleichsabgabe an die betroffene Gemeinde nach § 9 Absatz 1 verpflichten.

Über diese Aufgaben hinaus errichtet und betreibt die zuständige Behörde nach § 11 eine Onlineplattform (Transparenzplattform), die die zuvor genannten Informationen aufnimmt und veröffentlicht. Die Transparenzplattform informiert Bürgerinnen und Bürger damit frühzeitig über neue Vorhaben sowie über die vor Ort getroffene Beteiligungsvereinbarungen sowie über Offerten im Rahmen der Ersatzbeteiligungen sowie über beschiedene Ausgleichsabgaben. Auf der Onlineplattform werden Informationen zu den Offerten oder Angeboten der Vorhaben-träger für den Beteiligungszeitraum frühestmöglich veröffentlicht.

Insgesamt ist für diese Aufgaben mit einem Personalbedarf auszugehen von:

  • einer vollen Stelle im höheren Dienst = 1 * TV-L 14 = 84.000 Euro
  • einer vollen Stelle im gehobenen Dienst = 1 * TV-L 11 = 72.000 Euro

Für die Einrichtung der in § 11 vorgesehenen Onlineplattform werden einmalig Kosten in Höhe von 65.000 Euro angenommen. Für den laufenden Betrieb sind jährliche Kosten in Höhe von 30.000 Euro anzusetzen

Für die zuständige Behörde inklusive Online-Plattform werden daher insgesamt einmalige Kosten in Höhe von 65.000 Euro und jährliche Kosten durch den Personalbedarf bzw. den Betrieb der Online-Plattform in Höhe von 186.000 Euro angenommen.

E. Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie.

Beteiligt sind das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien des Landes Nordrhein-Westfalen und Chef der Staatskanzlei, das Ministerium der Fi­nanzen, das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, sowie das Ministerium für Landwirtschaft und Verbrau­cherschutz

F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Die Regelungen haben Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Ge­meinden und Gemeindeverbände – die jedoch überwiegend als positiv anzusehen sind, da Gemeinden gesetzlich verpflichtend an der Wertschöpfung von Windenergievorhaben zu be­teiligen sind. Diese möglichen Einnahmen übersteigen dabei mit höchster Wahrscheinlichkeit jenen Aufwand zur Aushandlung der Beteiligungsformate durch die Gemeinde in Wahrneh­mung eigener Interessen.

Sofern eine Gemeinde eine Standortgemeinde nach § 6 ist, haben die Vorhabenträger ihr eine Beteiligungsvereinbarung anzubieten. Falls keine fristgerechte Einigung erfolgt, ist durch den Vorhabenträger eine Ersatzbeteiligung anzubieten bzw. auf Antrag der Gemeinde eine Aus­gleichsabgabe zu zahlen. Vorhabenträger haben für die Beteiligungsvereinbarung frühzeitig den Austausch mit den Standortgemeinden zu suchen und Ihnen einen Beteiligungsentwurf vorzulegen. Das Gesetz sieht dabei die Pflicht zum Angebot alleine für die Vorhabenträger vor. Der Aufwand der Gemeinden ergibt sich allein aus dem frühzeitigen Austausch, den Ver­tragsverhandlungen und dem freiwilligen Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung bzw. aus der Annahme der Angebote aus der Ersatzbeteiligung bzw. aus der Beantragung (nach Anhö­rung der Vorhabenträger) und Annahme der Ausgleichsabgabe.

Gemeinden können nach § 10 jährlich die empfohlene Mittelverwendung aus Beteiligungsver­einbarungen, der Ersatzbeteiligung bzw. der Ausgleichsabgabe auf der Transparenzplattform nach § 11 veröffentlichen. Zweck der Veröffentlichung ist hierbei die Akzeptanzsteigerung in der Bevölkerung durch Transparenz über die durch Beteiligung aufgebrachten Mittel. Eine Ver­pflichtung für Gemeinden entsteht hierdurch nicht.

G    Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Es entstehen finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen, die Vorhabenträger nach § 3 Ab­satz 1 sind.

Es entsteht ein Aufwand durch die einzureichenden Informationen nach § 4 Absatz 1, die je­doch inhaltsgleich zu der ohnehin nach Bundesrecht vorzunehmenden Meldung im Markt-stammdatenregister sind.

Zudem ist die Beteiligungsvereinbarung nach § 7 zu verhandeln. Hierzu soll frühzeitig ein Aus­tausch mit den Standortgemeinden stattfinden, um diesen ein Beteiligungsangebot nach § 4 Absatz 3 und Absatz 4 vorlegen zu können. Die Beteiligungsvereinbarung ist schließlich auch der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Kosten für Unternehmen aus der eigentlichen Beteiligungsvereinbarung sind vorab nicht zu ermitteln, da sie fallspezifisch je nach Ausgestal­tung ausfallen. Diese müssen nicht zwangsläufig gewinnmindernd wirken.

Im Rahmen der Ersatzbeteiligung können finanzielle Auswirkungen entstehen durch

–      die Nachrangdarlehen: Mit Ausgabe der Nachrangdarlehen wird Kapital zu einem festen Zinssatz für 10 Jahre aufgenommen. Die finanzielle Auswirkung hängt vor allem davon ab, ob diese Nachrangdarlehen mit einem Zinssatz bedient werden, der über jenem Zins­satz liegt, mit dem der Vorhabenträger anderweitig den betreffenden Anteil an der Inves­titionssumme hätte finanzieren könnten.

–      die Zahlung an die Standortgemeinden: eine Zahlung in Höhe von 0,2 Cent je aus dem Vorhaben erzeugter Kilowattstunde über 20 Jahre an die Standortgemeinde kann einen entsprechenden Aufwand für den Vorhabenträger bedeuten. Eine Ausgleichsmöglichkeit ergibt sich jedoch dann, wenn eine im Gesetz berücksichtigte Beteiligung über § 6 EEG genutzt wird. Bei dieser Variante können sich Vorhabenträger die Zahlungen in Höhe von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde vom Netzbetreiber erstatten lassen, sofern es sich dabei um EEG-geförderte Strommengen handelt. Dadurch kann dieser Teil der finanziel­len Auswirkungen teilweise oder nahezu vollständig begrenzt werden.

Im Rahmen der Ausgleichsabgabe können finanzielle Auswirkungen entstehen durch die ent­sprechende Zahlung in Höhe von 0,8 Cent je aus dem Vorhaben erzeugter Kilowattstunde an die Standort-Gemeinde ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus der Beteiligungsvereinbarung oder der Ersatzbeteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang mehr nachkommt. Wie auch bei der Ersatzbeteiligung kann im Rahmen der Ausgleichsabgabe bei Nutzung der Regelung von § 6 EEG eine gewisse Erstattung – Zahlungen in Höhe von 0,2 Cent je erzeugter und EEG-geförderter Kilowattstunde – durch den Netzbetreiber möglich sein, welche die finanziellen Auswirkungen mindern kann.

Für private Haushalte entstehen keine Kosten. Hingegen entstehen Möglichkeiten für positive finanzielle Auswirkungen durch freiwillige Beteiligungsvereinbarungen bzw. ansonsten durch das Angebot von Nachrangdarlehen im Rahmen der Ersatzbeteiligung. Letztlich können sich auch die Zahlungen an die Gemeinde (im Rahmen der Beteiligungsvereinbarungen, Ersatz­beteiligung oder Ausgleichsabgabe) – je nach Mittelverwendung – finanziell positiv auf die privaten Haushalte auswirken.

H. Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes Das Gesetz hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.

I. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Nachhaltigkeitsstra-tegie NRW)

Die nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie NRW wird durch die Ände­rung des Gesetzes positiv beeinflusst. Die Änderungen zielen insgesamt auf die Steigerung der Akzeptanz von Erneuerbaren Energien ab, deren substanzieller Ausbau notwendig ist für eine nachhaltig ausgerichtete Energie- und Klimaschutzpolitik. Dies trägt zum Schutz der na­türlichen Lebensgrundlagen sowie zu einer sicheren und unabhängigen Energieversorgung für den Industriestandort NRW bei.

J. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen. Die Wirkungen treten unabhängig von dem Vorliegen einer Behinderung ein. Auswirkungen auf die unter­schiedlichen Lebenssituationen von Menschen mit und ohne Behinderung sind nicht zu erwar­ten.

K. Auswirkungen auf das E-Government und die Digitalisierung von Staat und Verwal­tung (E-Government-Check)

Die Umsetzung des Gesetzes wird nahezu vollständig digital möglich.

Die Nachweispflichten für Vorhabenträger (§ 4 Absatz 1 und Absatz 2, § 2 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3 und Absatz 4) sollen vollständig digital bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Weitere Korrespondenz dazu soll ebenfalls möglichst auf digitalem Wege erfolgen. Die von der Behörde entsprechend zu veröffentlichenden Informationen über die Vorhaben werden vor allem online über die Transparenzplattform bereitgestellt und sind dort digital und frei abrufbar.

Lediglich bei Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach § 9 sind die Formerfordernisse des Verwaltungsrechtes zu berücksichtigen und ggf. ein pos­talischer Bescheid der zuständigen Behörde vorzusehen.

L. Befristung

Das Gesetz trägt dazu bei, Akzeptanz durch Beteiligung an der Wertschöpfung durch neue Windenergieanlagen zu schaffen – und damit auch zur Erreichung des Ziels der Klimaneutra­lität bis zum Jahr 2045. Daher ist eine Befristung des Gesetzes nicht zweckmäßig. Das Gesetz unterliegt deshalb einer Berichtspflicht nach § 14 Absatz 2.

 

Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG)

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch die finanzielle Beteiligung von Bürgerinnen, Bürgern und Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen ein größtmögliches Maß an Akzeptanz und Teilhabe zu erreichen. Daher soll das Gesetz auch dazu beitragen, die regio­nale Wertschöpfung im Umfeld von Windenergieanlagen zu erhöhen, die Akteursvielfalt in der Energiewende zu steigern und die Erfolgschancen für Windenergieprojekte durch sinnvolle Kommunikations- und Beteiligungsprozesse unter Einbezug aller relevanten Anspruchsgrup­pen vor Ort zu verbessern.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich von Absatz 2 bis 4, für die Errichtung von genehmigungs­bedürftigen Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Im-missionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Be­kanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist und für den vollständigen Austausch von Anlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Windenergieanlagen, die nach § 35 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, als unselbstständiger Teil eines im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Be­triebes genehmigungsfähig sind sowie für Windenergieanlagen, die der Eigenversorgung ei­nes oder mehrerer Betriebe oder eines Baugebiets dienen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Windenergieanlagen, die weit überwiegend der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 ist vom Vorhabenträger gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen und von dieser festzustellen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nummer 15 des Er­neuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.

§ 3 Begriffsbestimmung

Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) Vorhabenträger ist derjenige, der beabsichtigt, Windenergieanlagen nach § 2 Absatz 1 zu errichten und die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt, so­wie dessen Rechtsnachfolger; nach Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Windenergieanlagen, mithin auch jeder Erwerber des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger.

(2) Vorhaben ist die Gesamtheit aller räumlich zusammenhängenden Windenergieanlagen, für die ein Vorhabenträger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb beantragt.

(3) Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots.

(4) Beteiligungsentwurf ist der vom Vorhabenträger zu entwerfende Vorschlag für eine Betei­ligungsvereinbarung.

(5) Beteiligungsvereinbarung ist das vom Vorhabenträger und den Standortgemeinden verab­schiedete Konzept über die finanzielle Beteiligung der nach den §§ 5 und 6 Berechtigten.

(6) Standortgemeinden sind alle Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich zumindest eine Windenergieanlage eines Vorhabens befinden.

(7) Zuständige Behörde ist die Behörde nach § 12 Absatz 1.

§ 4 Information und Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfs

(1) Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Genehmigung im Sinne von § 4 oder § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich um einen vollständigen Austausch von An­lagen handelt, hat der Vorhabenträger die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde über die Genehmigung und das voraussichtliche Inbetriebnahmedatum der ersten zu errichtenden Windenergieanlage zu informieren sowie eine Projektbeschreibung vorzulegen. Der Umfang der Informationen zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entspricht dabei den vom Vorhabenträger auf Grund der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, abzugebenden Angaben.

(2) Führt zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Ge­nehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Veränderung des Standorts des Vorhabens, ist die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen hierüber zu informieren. Der Kreis der Standortgemeinden ändert sich dementsprechend, sofern eine Beteiligungsvereinbarung oder eine Ersatzbeteiligung noch nicht wirksam geworden sind.

(3) Der Vorhabenträger erarbeitet den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung. Vor Erarbei­tung eines Beteiligungsentwurfes tritt der Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit den Standortgemeinden mit dem Ziel, eine Übereinstimmung für einen Beteiligungsentwurf herzustellen. Im Falle von Vorhaben, die sich in räumlicher Nähe zu Nachbargemeinden be­finden, sind diese Nachbargemeinden und deren Einwohnerinnen und Einwohner bei der Er­arbeitung der Beteiligungsvereinbarung zu berücksichtigen. Eine räumliche Nähe ist in derRegel gegeben, wenn Nachbargemeinden sich in einem Radius von 2,5 Kilometern um die Turmmitte einer Windenergieanlage aus dem Vorhaben befinden Die zuständige Behörde un­terstützt die Beteiligten hierbei. Der frühzeitige Austausch soll nach Einreichung des vollstän­digen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags erfolgen, spätestens jedoch bis ei­nen Monat nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

(4) Der Vorhabenträger legt auf Basis des frühzeitigen Austausches nach Absatz 3 bis spä­testens drei Monate nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung den Standort­gemeinden einen Beteiligungsentwurf vor.

§ 5 Beteiligungsberechtigte Personen

Beteiligungsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der im-missionsschutzrechtlichen Genehmigung seit mindestens drei Monaten ihren Haupt- oder Ne­benwohnsitz innerhalb einer Standortgemeinde haben. Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber hinaus die Beteiligung natürlicher und juristischer Personen vorsehen, die seit min­destens drei Monaten Eigentümer eines Grundstückes in der Standortgemeinde sind. Zudem kann eine Beteiligungsvereinbarung besondere Regelungen für die direkten Anwohnerinnen und Anwohner eines Vorhabens vorsehen oder auch benachbarte Gemeinden und deren Ein­wohnerinnen und Einwohner umfassen.

§ 6 Beteiligungsberechtigte Gemeinden

Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich zumindest eine Windenergieanlage eines Vorhabens befinden (Standortgemeinden).

§ 7 Beteiligungsvereinbarung

(1) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Beteiligungsberechtigten nach § 5 sowie die Standortgemeinden nach § 6 finanziell angemessen am Ertrag des Vorhabens zu beteiligen. Hierfür haben der Vorhabenträger und die Standortgemeinden Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, sich auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung für das Vorhaben zu einigen. Grundlage für die Verhandlungen ist der vom Vorhabenträger vorzulegende Beteiligungsent­wurf. Die Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde spätestens innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachzuweisen. Die Wirk­samkeit der Beteiligungsvereinbarung soll ab Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens eintreten.

(2) Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die Beteili­gungsberechtigten nach § 5 sowie die Standortgemeinden nach § 6 vorzusehen. Die Beteili­gungsvereinbarung soll den örtlichen Gegebenheiten und den Wünschen der Bürgerinnen und Bürgern im bestmöglichen Sinne dem Gesetzeszweck Rechnung tragen. Die Beteiligungsver­einbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach dem § 6 des Erneuerbare-Ener­gien-Gesetzes mitbeinhalten, kann über diese aber auch hinausgehen beziehungsweise diese ergänzen.

(3) Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 1 können dabei insbesondere fol­gende Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an dem Vorhaben vorgesehen werden:

a) eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens in Höhe von beispielsweise 20 Prozent der Gesellschaftsanteile,

b) das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,

c) die finanzielle Beteiligung der Beteiligungsberechtigten nach § 5 über Anlageprodukte in Höhe von beispielsweise 20 Prozent der Investitionssumme,

d) vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,

e) pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohner oder

f) die Finanzierung einer gemeinnützigen Stiftung.

Zudem kann die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürge-renergiegesellschaften oder im überwiegenden Eigentum der Standortgemeinden stehenden Unternehmen vorgesehen werden.

(4) Sind mehrere Gemeinden im Sinne des § 6 beteiligungsberechtigt, kann auch eine einzige Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen werden. Sofern einzelne Beteiligungsvereinbarun­gen abgeschlossen werden, sollen die Möglichkeiten der Beteiligung beziehungsweise der Zahlungen an die Standortgemeinden in einem angemessenen Verhältnis zu der Betroffenheit einer Gemeinde durch ein Vorhaben stehen.

§ 8 Ersatzbeteiligung

(1) Sofern keine Beteiligungsvereinbarung mit den Standortgemeinden innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der zuständigen Behörde nach­gewiesen wird, hat der Vorhabenträger ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre an die betroffenen Standortgemeinden ab Inbe­triebnahme abzugeben. Sofern es sich bei dem Angebot zur Zahlung an die Standortgemein­den um ein Angebot nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, richtet sich die Höhe der Zahlung nach dieser Vorschrift. Zudem hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens in Höhe von mindestens 20 Prozent der Investitionssumme an die Berechtigten nach § 5 Satz 1 abzugeben. Sofern sich nicht be­teiligungsberechtigte Gemeinden in einem Radius von 2,5 Kilometern um die Turmmitte einer Windenergieanlage aus dem Vorhaben befinden, sind die Einwohnerinnen und Einwohner die­ser Gemeinden ebenfalls beteiligungsberechtigt.

Die Anforderungen an das zu offerierende Nachrangdarlehen bestimmen sich nach den Ab­sätzen 2 bis 5.

(2) Die Investitionssumme eines Vorhabens berechnet sich nach der Höhe der voraussichtli­chen Gesamtkosten des Anlageobjekts im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer. 3 des Vermögensanlagegesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist. Die Mindestan-lagesumme für die Beteiligungsberechtigten darf 500 Euro nicht übersteigen. Eine Zeichnung von Nachrangdarlehen ist für jede beteiligungsberechtigte Person maximal in einer Höhe von 25 000 Euro möglich. Die zu offerierende Verzinsung des Nachrangdarlehens hat mindestens der Festlegung der Bundesnetzagentur von Eigenkapitalzinssätzen für Neuanlagen im Strom­bereich nach § 7 Absatz 6 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils aktuell gültigen Regulierungsperiode zu entsprechen. Es zählt der Stichtag der geplanten Emission der Nachrangdarlehen. Das Nachrangdarlehen muss eine Laufzeit von zehn Jahren haben.

Der Vorhabenträger stellt die gesetzlich notwendigen Anlageinformationen entsprechend der gewählten Beteiligungsform zur Verfügung.

(3) Die Zeichnung der offerierten Nachrangdarlehen durch die Beteiligungsberechtigten erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorhabenträger oder dem von diesem benannten Adressaten. Aus der Erklärung muss hervorgehen, wie viele Anteile gezeichnet werden sollen. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist hat der Vorhabenträger die zuständige Behörde über die Anzahl der wirksamen Zeichnungen zu informieren. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist hat der Vorhabenträger die Annahme form- und fristgerechter Erklärungen der Beteiligungsberechtig­ten seitens der zu benennenden Gesellschafter sicherzustellen. Nicht form- oder fristgerechte Erklärungen sind vom Vorhabenträger schriftlich zurückzuweisen und werden im jeweiligen Zuteilungsverfahren nicht berücksichtigt.

(4) Die Offerte des Vorhabenträgers hat eine Wirksamkeit von drei Monaten. Beginn und Ende der Beteiligungsmöglichkeit auf Grund der Offerte wird vom zuständigen Vorhabenträger fest­gelegt. Die Offerte ist der Behörde zwecks Veröffentlichung auf der Transparenzplattform min­destens einen Monat vor Beginn der Beteiligungsmöglichkeit der zuständigen Behörde zuzu­leiten. Diese hat die Offerten zeitnah zu veröffentlichen, spätestens zum Zeitpunkt der Inbe­triebnahme der ersten Windenergieanlage eines Vorhabens.

(5) Wenn das Volumen der gezeichneten Nachrangdarlehen, das der offerierten übersteigt, werden diese unter den Beteiligungsberechtigten so verteilt, dass jeder Beteiligungsberech­tigte, der einen Anteil gezeichnet hat, einen Anteil erhält. Die Beteiligungsberechtigten, die mindestens einen weiteren Anteil gezeichnet haben, erhalten einen zusätzlichen Anteil. Dieser Verteilmodus ist anzuwenden, bis alle Anteile zugewiesen sind. Über Anteile, die nicht nach diesem Prinzip zugewiesen werden können, entscheidet der zeitlich frühere Eingang der Er­klärung eines Beteiligungsberechtigten.

§ 9 Ausgleichsabgabe

(1) Sofern der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus der mit den Standortgemeinden abge­schlossenen Beteiligungsvereinbarung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Gemeinde den Vorhabenträger zur Zah­lung einer Ausgleichsabgabe an die betroffene Gemeinde verpflichten. Satz 1 gilt entspre­chend, wenn der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen zur Ersatzbeteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ersetzt die Ver­pflichtungen aus der Beteiligungsvereinbarung beziehungsweise jene aus der Ersatzbeteili­gung gegenüber der jeweiligen Gemeinde.

(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,8 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2. der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus der Beteiligungsvereinbarung oder der Ersatzbeteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang mehr nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem in der Beteiligungsvereinbarung vorgesehenen Ende der finanziellen Teilhabe beziehungsweise. nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der ersten Anlage.

(3) Vor dem Antrag auf Erlass eines Bescheides nach Absatz 1 Satz 1 hat die betroffene Ge­meinde den Vorhabenträger anzuhören und gegebenenfalls auf eine Anpassung der Beteili­gungsvereinbarung hinzuwirken. Auf Wunsch eines der Beteiligten kann die nach § 12 Ab­satz 2 zu beauftragende oder einzurichtende Stelle miteinbezogen werden.

(4) Bei einem Vorhaben, dass sich über mehrere Standortgemeinden erstreckt, errechnet sich die Ausgleichsabgabe anteilig zu den auf der betroffenen Gemeinde stehenden Windenergie­anlagen.

§ 10 Mittelverwendung durch die Gemeinde

Den Gemeinden wird empfohlen, die Mittel aus der Ersatzbeteiligung beziehungsweise der Ausgleichsabgabe zur Steigerung der Akzeptanz für die Windenergieanlagen bei ihren Ein­wohnerinnen und Einwohnern zu verwenden. Zur Erreichung dieses Zwecks bieten sich bei-spielweise Maßnahmen zur

  1. Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, sowie sonstige Maßnahmen der ländlichen Entwicklung,
  2. Optimierung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Ein­wohnerinnen und Einwohner,
  3. Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde,
  4. kommunalen Bauleit- und Wärmeplanung im Bereich der Erneuerbaren Energien sowie
  5. Maßnahmen für Natur- und Artenschutz oder
  6. Maßnahmen für Klimaschutz- und Klimaanpassung
  7. Die Gemeinden können für Informationen und Transparenz über die Mittelverwendung die Transparenzplattform nach § 11 verwenden.

§ 11 Transparenzplattform

(1) Die zuständige Behörde errichtet und betreibt eine Onlineplattform, welche zu den Vorha­ben im Anwendungsbereich dieses Gesetz nachfolgende Informationen veröffentlicht:

  1. die vom Vorhabenträger nach § 4 Absatz 1 einzureichenden Informationen,
  2. den Beteiligungsentwurf des Vorhabenträgers,
  3. die Beteiligungsvereinbarungen,
  4. weiterführende Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beteiligung im Rahmen der Beteili­gungsvereinbarung,
  5. Hinweise und Möglichkeiten der Ersatzbeteiligung in Form von Nachrangdarlehen,
  6. eine Übersicht und Berichte der Standortgemeinden über die Mittelverwendung der Standortgemeinden sowie
  7. eine Übersicht über die abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen, durchgeführten Ersatzbeteiligungen sowie die beschiedenen Ausgleichsabgaben.

Die zuständige Behörde hat die Transparenzplattform auch für Vorhaben außerhalb des An­wendungsbereichs dieses Gesetzes bereitzustellen.

(2) Auf der Onlineplattform werden Informationen zu den Offerten oder Angeboten der Vorha-benträger für den Beteiligungszeitraum frühestmöglich veröffentlicht. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde weitere Möglichkeiten der Bekanntmachung und Information über die Be­teiligungsmöglichkeiten ergreifen, hierzu können insbesondere regionale Tageszeitungen ge­hören. Dem Vorhabenträger dürfen hierfür keine Kosten auferlegt werden.

§ 12 Durchführung des Gesetzes

(1) Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz zuständig. Das Ministerium kann Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.

(2) Das für Energie zuständige Ministerium hat eine Stelle zu beauftragen oder einzurichten, die Streitfälle zwischen Beteiligungsberechtigten, Bürgerenergiegesellschaften, Gemeinden sowie von diesem Gesetz betroffenen Vorhabenträgern vermittelt und schlichtet.

(3) Das für Energie zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes er­forderlichen Verwaltungsvorschriften.

(4) Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in seine Unterlagen zu ge­währen.

§ 13 Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits genehmigte Windenergieanlagen und Anlagen, für die vor diesem Datum vollständige Antragsunterlagen im Sinne von § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, für die Ertei­lung einer Genehmigung eingereicht wurden.

§ 14 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz, insbesondere über die Auswirkungen des Ge­setzes auf die Akzeptanz für den weiteren Windenergieausbau in der Bevölkerung, berichtet die Landesregierung zum [31. Dezember des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Geset­zes], im Anschluss daran alle drei Jahre.

 


 

Begründung

A     Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Erforderlichkeit des Gesetzes

Der ambitionierte Ausbau der erneuerbaren Energien stellt nicht nur eine zentrale Säule der nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele dar, sondern bildet auch die Grundlage für eine si­chere und bezahlbare Energieversorgung im Flächen- und Industrieland Nordrhein-Westfalen. Die Notwendigkeit eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien hat sich mit der Energiekrise auf Grund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine noch einmal massiv verschärft. Insofern dient der Ausbau der erneuerbaren Energien und ins­besondere der Windenergie auch der Energieunabhängigkeit und damit der Sicherheit Deutschlands.

Dem dringenden Ausbauerfordernis trägt der Bundesgesetzgeber unter anderem durch die Neufassung des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) sowie der Einführung des „Wind-an-Land-Gesetz“ Rechnung. Mit dem vom Deutschen Bundestag am 7. Juli 2022 be­schlossenen und am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wurden den Ländern verbindliche Flächenziele vorgegeben, die für die Windener­gienutzung auszuweisen sind. Danach hat Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 Absatz 1 WindBG als Zwischenziel bis zum 31. Dezember 2027 insgesamt 1,1 Prozent der Landesfläche sowie bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt 1,8 Prozent der Landesfläche als Flächenbeitragswert auszuweisen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat durch die Einleitung einer entsprechenden Änderung des Landesentwicklungsplans sowie mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Ge­setzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen bereits die ersten Schritte bei der Umsetzung des „Wind-an-Land-Gesetzes“ vollzogen.

Neben der zeitnahen Ausweisung und Bereitstellung der notwendigen Flächen für den Ausbau der Windenergie ist es erforderlich, auch die Genehmigung und die Realisierung zu beschleu­nigen. Die Realisierung von Windenergievorhaben hängt dabei auch maßgeblich von der Ak­zeptanz für den Windenergieausbau vor Ort ab. Neben der frühzeitigen Information und Auf­klärung der Bürgerinnen und Bürger in den betroffenen Gemeinden wird die Möglichkeit der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung als wirksames Mittel der Akzeptanzsteigerung und Akzeptanzsicherung erachtet. Die vom Ausbau der Windenergie betroffenen Bürgerinnen und Bürger sollen daher – einzeln oder beispielsweise in Form von Bürgerenergiegesellschaften – genauso wie die jeweiligen Gemeinden die Möglichkeit erhalten, sich finanziell am Windenergieausbau zu beteiligen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Zur Steigerung der Akzeptanz und einhergehender Beschleunigung der Realisierung des Aus­baus der Windenergie sieht das Gesetz Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden vor. Vorhabenträger neuer Windenergieanlagen oder im Rahmen von Repoweringvorhaben werden zunächst dazu verpflichtet, sich mit den jeweiligen Standort-Ge­meinden über eine individuelle Beteiligungsvereinbarung zu einigen. Dabei ist die Wahl der Beteiligungsmodelle freigestellt; die Form der Beteiligung soll im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes die Anwohnerinnen und Anwohner sowie Gemeinden berücksichtigen. Das Gesetz nennt hierfür mögliche, nicht abschließende Beispiele für Beteiligungsmodelle, die ebenso er-weiterbar beziehungsweise kombinierbar sind. Der Nachweis über die Einigung ist bis 1 Jahr nach Erhalt der Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu erbringen.

Erfolgt der Nachweis über eine individuelle Beteiligungsvereinbarung zwischen Standortge­meinde und Vorhabenträger nicht, sieht das Gesetz eine automatische Pflicht zum Angebot einer Ersatzbeteiligung vor. Diese erfolgt in Form eines Angebots von Nachrangdarlehen in Höhe von 20 Prozent der Investitionssumme an die Anwohnerinnen und Anwohner, sowie einer Zahlung von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde an die Standortgemeinde. Die Pflicht der Zahlung an die Standortgemeinde entspricht hierbei § 6 EEG. Die Ersatzbeteiligung ist bis zur Inbetriebnahme anzubieten.

Wird die Beteiligungsvereinbarung oder die Ersatzbeteiligung nicht oder nicht fristgerecht ein­gehalten, so sieht das Gesetz vor, dass der Vorhabenträger eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 Cent je Kilowattstunde an die Standortgemeinde zu zahlen hat.

IV. Gesetzesfolgen

Mit dem Gesetz wird die Möglichkeit geschaffen, dass sich die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden direkt an der Wertschöpfung beteiligen können. Insofern erkennt das Gesetz an, dass auch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinde vor Ort zur Akzeptanz in der Bevölkerung beiträgt, verfolgt gleichwohl aber das Ziel, eine möglichst direkte wirtschaftli­che Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger vor Ort zu erreichen. Mit der Einrich­tung einer Online-Transparenzplattform werden Bürgerinnen und Bürger sowie Standortge­meinden in die Lage versetzt, angewandte Beteiligungsmodelle zu vergleichen, um zu sach­gerechten Beteiligungsvereinbarungen zu kommen.

Die Beteiligung an den Windenergievorhaben wirkt sich jedoch auf die Wirtschaftlichkeit dieser Vorhaben und mithin auch auf die Realisierung von Windenergievorhaben auch an weniger wirtschaftlichen Standorten oder beispielsweise im Rahmen von Vorhaben zur Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen aus. Die Flexibilität durch individuelle Beteiligungsvereinbarungen ermöglicht hierbei gleichwohl eine größtmögliche Vereinbarkeit der unterschiedlichen Interessen. So können neben wirtschaftlichen Fragestellungen an un­terschiedlichen Standorten beispielsweise lokale Präferenzen sowie etablierte Modelle be­rücksichtigt werden. Der Verwaltungsaufwand für die Beteiligten sowie die Vollzugskosten und der Beratungsbedarf für unklare Fälle hält sich auf Grund dieser Flexibilität ebenfalls in Gren­zen. Das Gesetz stellt mit der Ersatzbeteiligung beziehungsweise Ausgleichsabgabe im Zwei­fel immer eine angemessene Beteiligung sicher.

V. Berichtspflicht

Das Gesetz sieht eine entsprechende Berichtspflicht vor.

B     Besonderer Teil

Zu § 1 Zweck des Gesetzes

Hintergrund des Gesetzes ist der notwendige und beschleunigte Ausbau der Erneuerbaren Energien, der im überragenden öffentlichen Interesse steht und der öffentlichen Sicherheit dient. § 1 bestimmt in diesem Zusammenhang die grundlegende Zielsetzung des Gesetzes. So wird das größtmögliche Maß an Akzeptanz und Teilhabe sowohl der Bürgerinnen und Bür­ger als auch der betroffenen Gemeinden bei Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen angestrebt. Da die Akzeptanz der Windenergienutzung in besonderem Maße mit der Sichtbar­keit der Anlagen zusammenhängt und der vom Bundes- und Landesgesetzgeber gewollte be­schleunigte Ausbau auch von der Akzeptanz der Bevölkerung und der Gemeinden vor Ort abhängt, soll durch die Normierung von finanziellen Teilhabemöglichkeiten für diesen Betroffenenkreis ein größeres Maß an Akzeptanz erreicht werden.

Zu § 2 Anwendungsbereich
Zu Absatz 1

Mit § 2 Absatz 1 wird der Regelungsbereich des Gesetzes definiert. Danach werden Wind­energieanlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbin­dung mit § 1 sowie Nummer 1.6 von diesem Gesetz erfasst, sofern nicht die Absätze 2 bis 4 eine abweichende Regelung treffen. Satz 2 stellt klar, dass auch Repoweringvorhaben beim vollständigen Austausch von Anlagen nach § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissions-schutzgesetz in den Anwendungsbereich des Gesetzes im Sinne des Satzes 1 fallen. Damit werden Windenergievorhaben ungeachtet ihrer installierten Leistung von der Regelung er­fasst. Klein- und Kleinstwindenergieanlagen (kleiner als 50 Meter Gesamthöhe) werden dage­gen nicht von diesem Gesetz erfasst.

Zu Absatz 2

Mit der Regelung des Absatzes 2 werden Windenergievorhaben, die nach § 35 Absatz 1 Bau­gesetzbuch als unselbstständiger Teil eines im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privile­gierten Betriebes genehmigungsfähig sind, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dies be­trifft insbesondere Windenergieanlagen, die im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch als unselbstständiger Teil eines seiner­seits privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind. Da die nach diesen Regelungen ge­nehmigungsfähigen Windenergieanlagen sowohl von ihrer Größe her eher kleiner und unter­geordnet sind und auch von ihrer Häufigkeit her eher nur vereinzelt als Nebenanlage zu land-, forstwirtschaftlichen oder sonstigen gewerblichen Betrieben auftreten, wäre die Einbeziehung in dieses Gesetz nicht zweckmäßig. So besteht bei diesen Anlagen bereits ein Problem in der direkten wie auch der indirekten Beteiligung von Dritten. Auch widerspräche eine Einbezie­hung in den Anwendungsbereich dem Zweck von Nebenanlagen, die vordringlich dem jewei­ligen Betrieb dienen und nicht auf die Einspeisung in das öffentliche Netz und die damit ver­bundene Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Gleichzeitig wird mit der Regelung des Absatzes 2 klar, dass auch Windenergieanlagen, die sich innerhalb des bauplanungsrechtlichen Innen­bereichs befinden, von dem Anwendungsbereich erfasst werden. Zudem sind Windenergiean­lagen ausgenommen, die überwiegend der Eigenversorgung eines oder mehrerer Betriebe oder eines Baugebiets dienen.

Zu Absatz 3

Durch die Regelung des Absatzes 3 werden ebenfalls Windenergieanlagen vom Anwendungs­bereich des Gesetzes ausgenommen, die weit überwiegend der Erforschung und Erprobung dienen (sogenannte Prototypen). Die Funktion als Prototyp steht hierbei dem Umfang des wirt­schaftlichen Zweckes gegenüber. Da die Mehrzahl der Prototypenanlagen nach einem zeitlich begrenzten Erprobungszeitraum vielfach nicht zurückgebaut werden, sondern über die restli­che Lebensdauer in das öffentliche Netz einspeisen, ist die Zahl von Windenergievorhaben, bei denen diese Ausnahmeregelung greift, überschaubar. Eine generelle Ausnahme von Pro­totypen nach dem eigentlichen Erprobungs- und Erforschungszeitraum erscheint mit Blick auf die Akzeptanz in der Bevölkerung nicht gerechtfertigt, da nach diesem Zeitraum die Anlage lediglich einem wirtschaftlichen Zweck dient. Sofern eine Windenergieanlage in erster Linie und über den größten Teil ihrer Lebensdauer der Forschung und Entwicklung dienen soll, hat der Vorhabenträger den Nachweis zu erbringen, dass der Stellenwert der technischen Neue­rungen der Anlagentechnik die wirtschaftlichen Zwecke überwiegt. Gleichzeitig kann der Funk­tion der Anlagen zur Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen durch die Berücksichtigung in den individuellen Beteiligungsvereinbarungen begegnet werden.

Zu Absatz 4

Mit der Regelung des Absatzes 4 werden Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des Erneuer­baren-Energien-Gesetzes vom Anwendungsbereich ausgenommen, so dass diese nicht im Widerspruch zur Privilegierung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter weitergehende Beteiligungsverpflichtungen nach § 7 Absatz 1 fallen. Vorhaben von Bürgerenergiegesell-schaften sind bereits durch die breite Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vor Ort wesent­lich akzeptanzstärker. Mit der Ausnahme von Bürgerenergiegesellschaften vom Anwendungs­bereich wird ein Widerspruch zur Wertung des Bundesgesetzgebers im Erneuerbare-Ener­gien-Gesetzes vermieden. So wird davon ausgegangen, dass Bürgerenergiegesellschaften im Rahmen der Realisierung neuer Vorhaben hinreichende Angebote zur finanziellen Beteiligung der Bevölkerung vor Ort initiieren.

Zu § 3 Begriffsbestimmung

Der § 3 enthält zur besseren Verständlichkeit des Gesetzes Begriffsbestimmungen bzw. Kon­kretisierungen von Begriffen aus anderen Gesetzen.

Zu § 4 Information und Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfs
Zu Absatz 1

Mit der Regelung des Absatzes 1 wird für den Vorhabenträger eine Informationspflicht gegen­über der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde normiert. Die Informationen dienen der Behörde dazu, Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden frühzeitig, vor dem eigentlichen Baubeginn, über das Vorhaben, insbesondere im Wege der Transparenzplattform nach § 11, zu informieren. Durch die sowohl inhaltliche als auch fristseitige Anlehnung an die Verpflich­tung aus § 5 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 der Marktstammdatenregis-terverordnung entsteht dem Vorhabenträger kaum zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Glei­ches gilt für die abzugebende Projektbeschreibung, die in der Regel ohnehin – etwa im Rah­men der Projektfinanzierung – abzugeben ist. Auch handelt es sich bei diesen Informationen entweder um ohnehin öffentlich zugängliche Informationen oder aber um Informationen, die keine darüberhinausgehend relevanten Informationen aus datenschutzrechtlicher oder be­triebswirtschaftlicher Sicht enthalten.

Zu Absatz 2

Im Rahmen der Beteiligungsmöglichkeiten nach diesem Gesetz wird insbesondere auf die an-wohnenden Bürgerinnen und Bürger sowie die Standortgemeinden Bezug genommen. Absatz 2 regelt in diesem Zusammenhang die Konstellation, dass sich aufgrund einer Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Vorhaben in räumlicher Hinsicht verändert. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn sich durch eine Änderungsgenehmigung die Anlagenan-zahl erhöht oder verringert beziehungsweise der Standort einer oder mehrerer Anlagen ver­schiebt. Die Änderung des Vorhabens in räumlicher Hinsicht führt einerseits dazu, dass der Vorhabenträger verpflichtet ist, die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsgenehmigung über diese zu informieren. Dies dient dazu, dass die Angaben auf der zu errichtenden Transparenzplattform aktuell gehalten werden können sowie dass die zuständige Behörde den umliegenden Gemeinden entsprechend aktuelle Auskünfte erteilen kann.

Absatz 2 Satz 2 regelt darüber hinaus, dass sich die beteiligungsberechtigten Standortgemein­den nach § 6 durch eine Änderungsgenehmigung verschieben können. Dies ist allerdings möglich, solange die Beteiligungsvereinbarungen beziehungsweise die Ersatzbeteiligung noch nicht wirksam geworden sind. Sofern sich durch eine Änderungsgenehmigung der Kreis der ursprünglich zu beteiligenden Gemeinden verändern würde, geschieht dies nicht, wenn bereits Beteiligungsvereinbarungen im Sinne des § 7 vereinbart wurden beziehungsweise die Ersatzbeteiligung nach § 8 in Kraft getreten ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, dass der Vorhabenträger frühestmöglich in einen Austausch mit den beteili­gungsberechtigten Gemeinden nach § 6 über die Art der Beteiligungsmöglichkeiten tritt. Ziel ist es dabei, dass eine Verständigung zwischen Vorhabenträger und den berechtigten Ge­meinden über den im Nachgang vom Vorhabenträger zu erstellenden Beteiligungsentwurf (Ab­satz 4) hergestellt wird.

Die beteiligungsberechtigten Gemeinden sind mit ihren Kenntnissen über die Gegebenheiten im Gemeindegebiet sowie den Bedürfnissen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner in der Lage, Aussagen darüber zu treffen, welche Beteiligungsmöglichkeiten in ihrer Gemeinde am erfolg­reichsten sein dürften und zu einem größtmöglichen Akzeptanzgewinn beitragen können. Die Gemeinden haben jedoch auch die wirtschaftlichen Bedingungen des Vorhabens zu berück­sichtigen, damit der Umfang der Beteiligung einen angemessenen Ausgleich der jeweiligen Interessen ermöglicht. Mit Blick auf die Akzeptanz der Bevölkerung ist es wesentlich, dass dieser Austausch frühestmöglich stattfindet, damit darauf aufbauend ein frühestmöglicher Be­teiligungsentwurf vorgelegt bzw. eine Beteiligungsvereinbarung nach § 7 vorgelegt werden können. Daher hat dieser Austausch spätestens einen Monat nach Erhalt der immissions-schutzrechtlichen Genehmigung zu erfolgen. Die nach § 12 zuständige Behörde unterstützt die Gemeinden und Vorhabenträger hierbei.

Die Vorhabenträger und Standortgemeinden haben, in Fällen, in denen sich ein Vorhaben in räumlicher Nähe zu Nachbargemeinden befinden, diese Nachbargemeinden und deren Ein­wohnerinnen und Einwohner bei der Erarbeitung der Beteiligungsvereinbarung mit zu berück­sichtigen. Im Hinblick auf die Bestimmung einer räumlichen Nähe dient hier der 2,5 Kilometer Radius des § 6 EEG 2023 als Anhaltspunkt. Durch die Einbindung können die Interessen der nicht-beteiligungsberechtigten Nachbargemeinde und deren Einwohnerinnen und Einwohner berücksichtigt werden und diese gegebenenfalls bei der Beteiligungsvereinbarung auch ent­sprechend einfließen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Pflicht des Vorhabenträgers, der Standortgemeinde spätestens drei Mo­nate nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einen Beteiligungsentwurf vorzulegen. Der frühzeitige Austausch nach Absatz 3 soll hierfür die notwendige Grundlage eines möglichst an den durch die Gemeinde konkretisierten Bedürfnissen vor Ort ausgerich­teten und die wirtschaftlichen Bedingungen des Vorhabens andererseits berücksichtigenden Beteiligungsentwurfs schaffen. Der Beteiligungsentwurf selber dient als erste Diskussions­grundlage für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung nach § 7.

Zu § 5 Beteiligungsberechtigte Personen

In § 5 wird der Kreis der zu beteiligenden Personen festgelegt. Beteiligungsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne von § 2 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG), die innerhalb des Gemeindegebiets der Standortgemeinde seit mehr als drei Monaten wohnen. Die Regelung nimmt keine Differenzierung hinsichtlich Haupt- oder Nebenwohnung vor. Es muss sich einzig um eine Wohnung im Sinne des § 20 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes handeln. Diese Wohnung muss eine natürliche Person seit mindestens drei Monate inneha­ben. Zweck dieser Regelungen ist es, Mitnahmeeffekte zu vermeiden.

Die Regelung des § 5 Satz 2 ergänzt, dass ebenfalls natürliche und juristische Personen be­teiligt werden können, die seit mindestens 3 Monaten Eigentümer eines Grundstückes in der Standortgemeinde sind. Damit kann auch für diese Akteure die Möglichkeit eröffnet werden, da sie durch mögliche Einflüsse auf ihr Grundstück betroffen sein können.

Die Regelung des § 5 Satz 1 und Satz 2 greift dabei die abzuschließende Beteiligungsverein­barung nach § 7 Absatz 1 als Regelvermutung für die gemäß § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen­den Einwohnerinnen und Einwohner sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstü­cken auf.

Mit Satz 3 wird klargestellt, dass die Beteiligungsvereinbarung zudem besondere Regelungen für die direkten Anwohnerinnen und Anwohner eines Vorhabens vorsehen kann. Insofern er­öffnet sich hier für die Vorhabenträger und die Standortgemeinden die Möglichkeit, den spezi­fischen Bedürfnissen vor Ort, der geplanten Anlagengrößen und den unterschiedlichen topo­graphischen Gegebenheiten mit Blick auf die Sichtbarkeit der zu errichtenden Windenergiean­lagen individuell Rechnung zu tragen. Dies kann auch die Berücksichtigung beziehungsweise die finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern benachbarter Gemeinden um­fassen, die nicht Standortgemeinden sind.

Zu § 6 Beteiligungsberechtigte Gemeinden

In Absatz 1 wird geregelt, dass alle Gemeinden beteiligungsberechtigt sind, auf deren Ge­meindegebiet sich zumindest eine Windenergieanlage eines Vorhabens befindet. Insofern un­terscheidet sich die Regelung hier von der bundesrechtlichen Vorschrift des § 6 EEG 2023.

Wie bei der Beteiligung der Anwohnerinnen und Anwohner ist der Zweck der Beteiligung der Standortgemeinden, die direkt von einem Vorhaben betroffen sind, eine Akzeptanzsteigerung durch eine Teilhabe an der Wertschöpfung der Windenergienutzung zu bewirken. Diese Be­teiligung soll dann mittelbar, über die sich dadurch verbessernde finanzielle Ausstattung der Gemeinde, auch akzeptanzsteigernd für jene Anwohnerinnen und Anwohner wirken, die sich nicht beteiligen können oder wollen.

Gemäß § 107a der Gemeindeordnung NRW dient die wirtschaftliche Betätigung in den Berei­chen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Durch die Möglichkeit einer individuell auszuhandelnden Beteiligung können auch solche Gemeinden profitieren, die zu finanzschwach für eine eigene gesellschaftsrecht­liche Beteiligung sind.

Zu § 7 Beteiligungsvereinbarung

  • 7 regelt die zentrale Beteiligungspflicht. Absatz 1 normiert die Pflicht zur finanziellen Beteili­gung, die durch den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung, die den Anforderungen des Absatzes 2 genügt, erfüllt werden kann. Absatz 3 enthält eine beispielhafte Aufzählung von verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten und Absatz 4 enthält eine Klarstellung für die Fälle, in denen sich das Vorhaben über mehrere Gemeinden erstreckt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 normiert die Pflicht, die Beteiligungsberechtigten nach §§ 5 und 6 in ange­messener Höhe finanziell am Ertrag des Vorhabens zu beteiligen. Die Pflicht aus Satz 1 wird durch den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung und deren Umsetzung erfüllt. Sowohl die Ersatzbeteiligung nach § 8 als auch die Ausgleichsabgabe nach § 9 sind nachrangig zu der Pflicht aus § 7 Absatz 1. Die Anforderungen dieses Gesetzes an die Beteiligungsvereinbarung werden in Absatz 2 Satz 1 konkretisiert und durch eine nicht abschließende, beispielhafte Auf­zählung von Regelungsmöglichkeiten in Absatz 3 ergänzt.

Durch die Beteiligungspflicht in Form einer Beteiligungsvereinbarung zwischen Vorhabenträ-gern und Standortgemeinden sollen die Kenntnisse über die Bedürfnisse und Gegebenheiten vor Ort möglichst umfassend in die Beteiligungsform einfließen können. So wird davon ausge­gangen, dass die Standortgemeinden in Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner die bestmögliche Vereinbarung im Sinne der Akzeptanzsteigerung aushandeln können. Durch den – im Rahmen der Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 – gegebenen Gestaltungsspiel­raum besteht ein großes Maß an Flexibilität bei der Ausgestaltung der Beteiligungsvereinba­rung, sodass auch die berechtigten Interessen des Vorhabenträgers zur Geltung kommen kön­nen. Sowohl Vorhabenträger als auch Standortgemeinde sind aufgefordert, sich proaktiv an einer fairen, angemessenen Ausgestaltung sowohl im Sinne der Akzeptanzerhaltung bezie­hungsweise Akzeptanzgewinnung als auch des Windenergieausbaus in die Verhandlungen einzubringen. Die Ersatzbeteiligung nach § 8 stellt insofern nur eine gesetzlich für erforderlich gehaltene Rückfalloption dar.

Satz 3 stellt hierfür lediglich klar, dass der nach § 4 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu erarbei­tende Beteiligungsentwurf Grundlage für die nach Satz 2 stattzufindenden Verhandlungen über die Beteiligungsvereinbarung sein kann. Die Beteiligungsvereinbarung ist mithin nicht die Umsetzung des Beteiligungsentwurfes, sondern vielmehr eine Diskussionsgrundlage bezie­hungsweise Ausgangspunkt für die Verhandlungen zwischen Vorhabenträger und jeweiliger Standortgemeinde.

Das Gesetz zielt in diesem Zusammenhang auch darauf ab, dass durch die Veröffentlichung sowohl des Beteiligungsentwurfes als auch der Beteiligungsvereinbarung auf der nach § 11 zu errichtenden Transparenzplattform ein Wettbewerb und Austausch von Beteiligungsmög­lichkeiten erfolgt.

Satz 4 normiert die Pflicht des Vorhabenträgers, der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde spätestens bis einschließlich ein Jahr nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmi­gung den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung nachzuweisen. Der Nachweis beinhaltet die Übersendung einer Kopie der Beteiligungsvereinbarung zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Veröffentlichung auf der Transparenzplattform.

Satz 5 legt fest, dass die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung, mithin der Zeitpunkt, ab dem die Umsetzung der Beteiligungsvereinbarung beginnt, mit der Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens einsetzen soll. Der Zweck dieser Regelung besteht darin sicherzustellen, dass die Beteiligungsvereinbarung mit dem Zeitpunkt des Betriebes wirksam wird und damit die anvisierte akzeptanzsichernde Wirkung aus der Umsetzung der Beteili­gungsvereinbarung eintritt. Gleichzeitig kann so etwaigen Verzögerungen in der Realisierung der Vorhaben begegnet werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 normiert die Voraussetzungen an die Beteiligungsvereinbarung in Form von Regelbeispielen. Welcher Art die finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten sind und welche Aus­gestaltung diese aufweisen, wird vom Gesetz nicht definiert. Sie werden lediglich in Absatz 3 noch einmal beispielhaft konkretisiert. Wesentliche Voraussetzung nach Satz 1 ist dabei, dass die Vereinbarung eine Beteiligung sowohl für die Beteiligungsberechtigten nach § 5 als auch für die Standortgemeinden vorsieht. Die Berücksichtigung nur der Beteiligungsberechtigten nach § 5 oder nur der Standortgemeinden erfüllt die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht.

Satz 2 stellt klar, dass der Zweck der Beteiligungsvereinbarung in erster Linie der Umsetzung des Gesetzeszieles nach § 1 dient, mithin also in einem größtmöglichen Maße dem Ziel der Akzeptanzerhaltung und Akzeptanzgewinnung für die Windenergie dient.

Satz 3 stellt fest, dass ein Teil der Beteiligungsvereinbarung auch den Abschluss einer Ver­einbarung nach § 6 EEG 2023 beinhalten kann, mithin das Angebot zur Zahlung von 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Ohne die Regelung nach § 6 EEG 2023 selbst zu berühren, stellt Satz 3 darüber hinaus klar, dass die Beteiligungsvereinbarung auch Zahlungen des Vor-habenträger an die Standortgemeinden über die Zahlungen nach § 6 EEG 2023 hinaus vor­sehen kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 führt Möglichkeiten der direkten und finanziellen Beteiligung auf, die in einer Beteiligungsvereinbarung geregelt werden können. Die Auflistung ist dabei nicht abschließend und muss nicht zwingend Inhalt der Beteiligungsvereinbarung werden.

Satz 2 enthält die Klarstellung, dass die Beteiligungsvereinbarung auch die finanzielle, gesell­schaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften oder im überwiegenden Eigentum der Standortgemeinden stehenden Unternehmen vorsehen kann. So bietet sich die Einbindung von vor Ort bereits tätigen Bürgerenergiegesellschaften oder Stadtwerken vielfach gerade auch unter dem Gesichtspunkt einer breitest- und weitestgehen­den Akzeptanzgewinnung an.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Konstellation, dass sich ein Vorhaben über das Gebiet mehrerer Gemein­den erstreckt und mithin die Pflicht aus Absatz 1 gegenüber mehreren Standortgemeinden besteht. In diesen Fällen kann sowohl eine einzige Beteiligungsvereinbarung mit allen Standortgemeinden abgeschlossen werden oder separate Beteiligungsvereinbarungen mit je­der einzelnen Standortgemeinde. In beiden Fällen sollen die Möglichkeiten der Beteiligung beziehungsweise der Zahlungen an die jeweilige Standortgemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu der Betroffenheit einer Gemeinde durch das Vorhaben stehen. So sollte eine überproportionale Begünstigung einer Standortgemeinde, die nur geringfügig vom Vorhaben betroffen ist, vermieden werden.

Zu § 8 Ersatzbeteiligung
Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt Fälle, in denen es nicht zum Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung kommt. Die Pflicht zur Ersatzbeteiligung greift automatisch, wenn ein Jahr nach Erhalt der immissions-schutzrechtlichen Genehmigung die Beteiligungsvereinbarung nicht gegenüber der zuständi­gen Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 4 nachgewiesen worden ist. Die Ersatzbeteiligung soll das Erreichen des Gesetzeszwecks nach § 1 gewährleisten. Vorhabenträger und Standortge­meinden sind jedoch angehalten, eine Ersatzbeteiligung zu vermeiden und sich auf eine indi­viduelle Beteiligungsvereinbarung nach § 7 zu einigen, welche die jeweiligen berechtigten In­teressen abbildet.

Bei der Ersatzbeteiligung handelt es sich um zwei Pflichten. Nach Satz 1 hat der Vorhaben-träger ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre an die jeweils betroffene Standortgemeinde ab Inbetriebnahme abzugeben. Gemäß Satz 2 kann es sich bei diesem Angebot um ein Angebot im Sinne des § 6 EEG 2023 handeln. Sofern es sich um ein solches Angebot handelt, richtet sich die Höhe der Zahlung gerade auch nach dieser Vorschrift. Dies ist insbesondere in Fällen relevant, in denen sich das Vorhaben über mehrere Standortgemeinden erstreckt.

Satz 3 regelt die Pflicht zur Ersatzbeteiligung von Beteiligungsberechtigten nach § 5. Für diese hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrang-darlehens in Höhe von mindestens 20 Prozent der Investitionssumme an die Beteiligungsbe­rechtigten nach § 5 Satz 1 abzugeben. Mit einem Nachrangdarlehen wird den Bürginnen und Bürgern eine Beteiligungsform angeboten, die eine weitgehende Eigenkapitalbeteiligung vor­sieht und somit zu einer breitflächigen Akzeptanz der Einwohnerinnen und Einwohner der ge­samten Standortgemeinde führen kann.

Satz 4 normiert, dass sich der Kreis der zu Beteiligenden im Rahmen der nachrangigen Er­satzbeteiligung um die Einwohnerinnen und Einwohner jener Gemeinden im Radius von 2,5 Kilometern um die Turmmitte einer Windenergieanlage des Vorhabens erweitert. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch jene Personen die Möglichkeit zur Beteiligung an einem Windenergievorhaben haben, die in der Nähe, aber auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde errichtet werden. Vor dem Hintergrund der Größenordnungen des Investitionsvolumens heu­tiger Windenergievorhaben dürfte das bereitstehende Volumen an Nachrangdarlehen ausrei­chen, um sowohl den Einwohnerinnen und Einwohner der Standortgemeinde als auch einer oder mehreren Nachbargemeinden die Möglichkeit der Zeichnung zu geben.

Die Anforderungen an das zu offerierende Nachrangdarlehen bestimmen sich nach den Ab­sätzen 2 bis 5.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 regelt die Berechnung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Begriffs der Investi­tionssumme. Absatz 2 Satz 2 regelt, dass die vorgenommene Zeichnung von Anlageproduk­ten, die vom Vorhabenträger offeriert werden, von den Beteiligungsberechtigten nach § 5 je­weils maximal in einer Höhe von 25 000 Euro möglich ist. Diese Regelung dient dazu, eine Ungleichgewichtung in der Verteilung der Anlageprodukte zu verhindern und eine möglichst breite – und damit akzeptanzsteuernde – Wirkung der Anlageprodukte zu gewährleisten.

Satz 3 regelt, dass die zu offerierende Verzinsung des Nachrangdarlehens mindestens der Festlegung der Bundesnetzagentur von Eigenkapitalzinssätzen für Neuanlagen im Strombe­reich nach § 7 Absatz 6 der Stromnetzentgeltverordnung, in der jeweils aktuell gültigen Regu­lierungsperiode, entsprechen muss. Diese Regelung dient dazu, ein angemessenes Maß an Verzinsung zu gewährleisten und so zu verhindern, dass Nachrangdarlehen mit zu geringen Zinssätzen offeriert werden, welche infolgedessen nicht gezeichnet werden.

Satz 4 normiert, dass ausschlaggebend für die Bestimmung des Mindestzinssatz nach Satz 3 der Stichtag der geplanten Emission der Nachrangdarlehen ist.

Satz 5 legt fest, dass die Nachrangdarlehen eine Laufzeit von 10 Jahren haben müssen. Diese Regelung dient dazu zu verhindern, dass durch das Angebot von zu langen oder zu kurzen Laufzeiten die Zeichnung von Nachrangdarlehen unattraktiv gemacht wird.

Satz 6 stellt klar, dass der Vorhabenträger die gesetzlich notwendigen Anlageinformationen zu den Nachrangdarlehen zur Verfügung stellen muss.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, dass die Zeichnung der offerierten Nachrangdarlehen durch die Beteiligungs­berechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorhabenträger oder dem von die­sem benannten Adressaten erfolgt. Aus der Erklärung muss hervorgehen, wie viele Anteile gezeichnet werden sollen. Satz 3 regelt, dass nach Ablauf der Beteiligungsfrist der Vorhaben-träger die zuständige Behörde über die Anzahl der wirksamen Zeichnungen zu informieren hat. Satz 4 normiert die Pflicht des Vorhabenträgers, nach Ablauf der Zeichnungsfrist die An­nahme form- und fristgerechter Erklärungen der Beteiligungsberechtigten seitens der zu be­nennenden Gesellschafter sicherzustellen. Satz 5 stellt klar, dass der Vorhabenträger nicht form- oder fristgerechte Erklärungen schriftlich zurückzuweisen hat und im jeweiligen Zutei­lungsverfahren nicht berücksichtigen darf.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt, dass die Offerte des Vorhabenträgers eine Wirksamkeit von drei Monaten haben muss. Beginn und Ende der Beteiligungsmöglichkeit legt der Vorhabenträger dabei selbst fest. Satz 3 regelt die Pflicht des Vorhabenträgers der zuständigen Behörde, die Offerte zwecks Veröffentlichung auf der Transparenzplattform mindestens einen Monat vor Beginn der Beteiligungsmöglichkeit der Behörde zuzuleiten. Der zuständigen Behörde fällt nach Satz 4 die Pflicht zu, diese Offerten zeitnah zu veröffentlichen.

Satz 5 regelt, dass der Vorhabenträger die Offerte spätestens zum Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme der ersten Windenergieanlage eines Vorhabens in geeigneter Weise zu veröffentlichen hat. Die Veröffentlichung seitens der zuständigen Behörde ist hiervon unabhängig.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt das Prozedere für den Fall der Überzeichnung einer Offerte von Nachrangdar-lehen.

Zu § 9 Ausgleichsabgabe
Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 normiert die Pflicht des Vorhabenträgers zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für den Fall, dass er der Verpflichtung aus der mit der Standortgemeinde abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarung bzw. der Verpflichtung zur Ersatzbeteiligung nicht oder nicht in vol­lem Umfang nachkommt. Im Rahmen von Satz 2 wird lediglich auf die Pflichten zur Ersatzbe­teiligung nach § 8 abgestellt. Dies umfasst unter anderem die Pflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 3 zur Abgabe einer Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens in Höhe von mindestens 20 Prozent der Investitionssumme an die jeweils Berechtigten. Nicht umfasst von Absatz 1 ist hingegen eine etwaige Unterzeichnung des Nachrangdarlehens.

Absatz 1 regelt ferner, dass die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Standortge­meinde die ihr und den Beteiligungsberechtigten nach § 5 zustehende Beteiligung in Form einer Ausgleichsabgabe regeln kann. Die zuständige Behörde wird nur auf Antrag der betroffe­nen Standortgemeinden tätig. Der zuständigen Behörde werden hierfür im Rahmen des § 12 Absatz 4 die erforderlichen Informationen gesichert, die diese dem Erlass eines entsprechen­den Bescheides zugrunde legen kann. Durch die Ausgestaltung als „kann-Regelung“ wird der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt, um etwaigen Überlastungen, nicht vom Vorhabenträger zu vertretenden oder nur vorübergehenden Störungen der Umsetzung von Beteiligungsvereinbarungen beziehungsweise Ersatzbeteiligung angemessen Rechnung tragen zu können. Satz 3 stellt klar, dass die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe die Verpflichtungen aus der Beteiligungsvereinbarung beziehungsweise der Ersatzbeteiligung ge­genüber der Gemeinde ersetzt. Die Verpflichtungen aus gezeichneten Nachrangdarlehen im Rahmen der Ersatzbeteiligungen beziehungsweise bereits wirksame Verpflichtungen aus Be­teiligungen auf Basis der Beteiligungsvereinbarung gegenüber den Beteiligungsberechtigten nach § 5 bleiben unberührt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 regelt die Höhe der Ausgleichsabgabe. Die zuständige Behörde hat die Aus­gleichsabgabe auf den Zeitpunkt zu berechnen, ab dem der Vorhabenträger seiner Verpflich­tung aus der Beteiligungsvereinbarung beziehungsweise der Ersatzbeteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang mehr nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem in der Beteiligungsvereinbarung nach § 7 vorgesehenen Ende der finanziellen Teilhabe beziehungsweise nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der ersten Anlage.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, dass vor dem Antrag auf Erlass eines Bescheides nach Absatz 1 Satz 1 die betroffene Standortgemeinde den Vorhabenträger anzuhören und gegebenenfalls auf die Um­setzung der jeweiligen Beteiligungsform oder aber eine Anpassung der Beteiligungsvereinba­rung hinzuwirken hat. Im Sinne der Erreichung des Gesetzeszwecks ist eine Anpassung der Beteiligungsvereinbarung beziehungsweise eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Verpflichtungen des Vorhabenträgers aus dieser zweckmäßiger als die Ausgleichsabgabe. Die Regelung folgt dabei auch dem Gedanken, dass bei der Abfassung der Beteiligungsver­einbarung bestimmte Aspekte möglicherweise unberücksichtigt geblieben sind beziehungs­weise einer weitergehenden Konkretisierung bedurft hätten. Insofern ist der Fortbestand und die Umsetzung der Beteiligungsvereinbarung der Zahlung der Ausgleichsabgabe in jedem Fall vorzuziehen. Dies gilt auch in jenen Konstellationen, in denen die der Standortgemeinde zu­fließenden Mittel aus der Ausgleichsabgabe jene aus der Beteiligungsvereinbarung überstei­gen. Auf Wunsch eines der Beteiligten kann hier die nach § 12 Absatz 2 zu beauftragende oder einzurichtende Stelle miteinbezogen werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 trifft eine Regelung zur Höhe der Ausgleichsabgabe in Fällen, in denen mehrere Standortgemeinden von einem Vorhaben erfasst werden. Insofern berechnet sich die Aus­gleichsabgabe nach dem Umfang der Betroffenheit einer Standortgemeinde durch ein Vorha­ben, mithin aus der Anzahl der Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet im Verhältnis zu der Anlagenanzahl desselben Vorhabens auf anderen Gemeindegebieten.

Zu § 10 Mittelverwendung durch die Gemeinde

Satz 1 empfiehlt den Gemeinden, die Mittel aus der Ersatzbeteiligung beziehungsweise der Ausgleichsabgabe zur Steigerung der Akzeptanz für die Windenergieanlagen bei ihren Ein­wohnerinnen und Einwohnern zu verwenden. Es handelt sich hier nicht um eine strikte Mittel­bindung. Im Sinne des Gesetzeszwecks erscheint es aber zielführend, dass die Gelder aus der Ersatzbeteiligung beziehungsweise aus der Ausgleichsabgabe für die Einwohnerinnen und Einwohner in erkennbarer Weise verwendet werden. Im Hinblick auf die Verwendung et­waiger Mittel aus den Beteiligungsvereinbarungen nach § 7 Absatz 1 gilt dies dem Grunde nach auch, ist aber von den Beteiligten – sofern gewünscht – in diesen Beteiligungsvereinba­rungen selbst zu regeln. Es wird klargestellt, dass die Transparenzplattform nach § 11 für In­formationen und Transparenz über die Mittelverwendung verwendet werden kann.

Zu § 11 Transparenzplattform

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird ein zentrales Instrument im Rahmen der Beteiligung von Beteiligungsbe­rechtigten nach § 5 sowie Gemeinden festgelegt, welches sowohl der Information als auch der Transparenz für zukünftige Beteiligungen an Windenergievorhaben dient. Neben grundsätzli­chen Informationen und Hilfestellungen allgemeiner Art soll die Onlineplattform durch die Auf-findbarkeit der in Absatz 1 genannten Information ein größtmögliches Maß an Transparenz und Information hinsichtlich Beteiligungsmöglichkeiten bieten. Darüberhinausgehende Maß­nahmen zur Information und Konsultation der Öffentlichkeit werden hierdurch nicht ausge­schlossen.

Zwar sind beispielsweise Bürgerenergieprojekte vom Anwendungsbereich ausgenommen, gleichwohl soll die Möglichkeit zur Nutzung der Transparenzplattform auch für diese Vorhaben eröffnet werden. Demnach wird die zuständige Behörde verpflichtet, den entsprechenden Zu­gang zur Transparenzplattform zu öffnen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, dass von der zuständigen Behörde Informationen zu den Offerten beziehungs­weise Angebote aus einer Beteiligungsvereinbarung oder aus der Ersatzbeteiligung für ein Vorhaben frühestmöglich veröffentlicht werden. Neben anderen Bekanntmachungs- und Wer­bemöglichkeiten, die vom Vorhabenträger oder Dritten genutzt werden können, soll diese Re­gelung Gewähr dafür bieten, dass auf der zentralen Informationsplattform des Landes zur Bür­gerenergie auch direkt die Möglichkeiten zur Beteiligung für die Beteiligungsberechtigten nach § 5 auffindbar sind.

Zu § 12 Durchführung des Gesetzes
Zu Absatz 1

Die Bestimmung enthält in Absatz 1 Satz 1 eine Aufgabenzuweisung zur Überwachung der gesetzlichen Pflichten an das für Energie zuständige Ministerium. Demnach ist grundsätzlich das für Energie zuständige Ministerium zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes. Satz 2 stellt hierbei jedoch klar, dass das für Energie zuständige Ministerium auch Aufgaben und damit die Zuständigkeit im Sinne dieses Gesetzes an eine andere Behörde übertragen kann.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt zudem fest, dass das für Energie zuständige Ministerium eine weitere Stelle einzurichten oder zu beauftragen hat, die in Streitfällen zwischen Beteiligungsberechtigten, betroffenen Gemeinden und Vorhabenträgern vermittelt. Diese Stelle muss dabei nicht iden­tisch mit der Behörde nach Absatz 1 sein. Die Stelle soll, im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes, dazu dienen, aufkommende Streitfälle durch Beratung und gegebenenfalls auch Schlichtung zu verhindern.

Zu Absatz 3

Absatz 2 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Zu Absatz 4

Durch die Regelung des Absatzes 4 wird die zuständige Behörde ermächtigt, gegenüber den Vorhabenträgern alle zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Informationen zu verlan­gen, und verpflichtet gleichzeitig den Vorhabenträger, der zuständigen Behörde die notwendi­gen Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme in seine Unterlagen zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt zusätzlich zu den im Gesetz an anderer Stelle geregelten konkreten Informa-tions- und Nachweispflichten.

Zu § 13 Übergangsvorschrift

Mit der Regelung des § 13 wird eine Übergangsvorschrift für Vorhaben geschaffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits genehmigt wurden beziehungsweise deren Genehmigung unter Beifügung der nach § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfah­ren – 9. BImSchV vollständigen Unterlagen beantragt worden ist. Vor dem Hintergrund auch des Aufwandes, des nicht unerheblichen Grundrechtseingriffes sowie der vom Gesetz vorge­sehenen frühen Abstimmung zwischen Vorhabenträger und Gemeinde, tritt die Verpflichtung nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 erst für die nicht von der Übergangsvorschrift umfassten Vorhaben ein.

Zielsetzung des § 13 ist es, das berechtigte Interesse der Vorhabenträger am vollständigen Werterhalt der in ihrem Vertrauen in die bestehende Rechtslage getätigten Investitionen zu schützen. Gleichzeitig soll aber auch dem von diesem Gesetz verfolgten Ziel des Erhalts und der Steigerung der Akzeptanz der Windenergienutzung angemessen Rechnung getragen wer­den.

Bestehende Windenergieanlagen werden von dem Anwendungsbereich des Gesetzes weiter­hin nicht erfasst.

Zu § 14 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 2

Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes sowie der nicht unerheblichen Grundrechtseingriffe und der sich weiterentwickelnden technischen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erzeugung und den Betrieb von Windenergieanlagen ist eine rechtzeitige Überprüfung der praktischen Auswirkungen des Gesetzes erforderlich. Dies gilt in besonderer Weise hinsicht­lich der Regelungen zur Ausgleichsabgabe. Sollte sich Anpassungsbedarf zeigen, hat die Lan­desregierung hierüber ebenfalls Bericht zu erstatten. Hinsichtlich des Zeitraums bis zur ersten Überprüfung ist die Dauer von drei Jahren, auch mit Blick auf die Übergangsvorschriften nach § 13, angemessen.