Gebührenrahmen für Bewohnerparken in NRW

Kleine Anfrage von Arndt Klocke

In vielen Städten und Gemeinden in NRW wird der Parkraum, vor allem in urbanen Gebieten mit viel Handel und Freizeiteinrichtungen, bewirtschaftet. In diesen Parkraumbewirtschaftungszonen können Anwohnerinnen und Anwohner Bewohnerparkausweise erhalten, damit sie dort ihr Auto parken können, ohne Parkgebühren entrichten zu müssen. In der Regel werden die Autos dann mit einem Aufkleber oder Berechtigungsschein hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet. Dafür konnten die Städte und Gemeinden eine Gebühr erheben, die jedoch bis vor kurzem gesetzlich auf max. 30,70 Euro pro Jahr gedeckelt war (GebOSt Nr. 265). Dies ist im europäischen Vergleich sehr niedrig, beispielsweise liegt in Wien die Gebühr zwischen 90 und 120 Euro, in Amsterdam bei 535 Euro, in Stockholm bei 827 Euro pro Jahr. (https://difu.de/nachricht/bewohnerparken-in-den-staedten-wie-teuer-darf-es-sein)

Im Juni 2020 wurde das Straßenverkehrsgesetz geändert und damit die Möglichkeit eröffnet, deutlich höhere Gebühren für das Parken im öffentlichen Straßenland zu erheben. Wörtlich heißt es nun im StVG in § 6a: „Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen.“

In diesem Zusammenhang bitte ich die Landesregierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wird die Landesregierung eine Gebührenordnung für das Bewohnerparken in NRW erlassen?
  2. Wenn nein, mit welcher Begründung?
  3. Wenn ja, wann tritt sie in Kraft?
  4. Wenn ja, wird darin ein Höchstsatz für die maximale Gebühr festgelegt, die die Kommunen für die Bewohnerparkausweise erheben können?
  5. Wenn ja, warum überlässt die Landesregierung nicht den Kommunen die Festlegung der Höhe der jährlichen Kosten für die Bewohnerparkausweise?