Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 46sieben

Kleine Anfrage von Johannes Remmel und Arndt Klocke

Seit dem vergangenen Jahr führt Straßen.NRW eine informelle sogenannte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für das stark umstrittene Projekt 46sieben (Bau der A46 sowie einer Bundesstraße B7n von Hemer durch Menden bis nach Wickede/Arnsberg/A445) durch. Unterstützt wird Straßen.NRW dabei durch das Moderationsunternehmen IFOK, das den Prozess des Verfahrens organisiert und moderiert.
In den bisherigen Dialogforen des Beteiligungsverfahrens ist klargestellt worden, dass es dabei nicht mehr um grundsätzliche Alternativen zu den Planungen der A46/B7n geht.
Die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG über die Strategische Umweltprüfung (SUP), die im Wesentlichen mit den §§ 14 ff. UVPG in deutsches Recht umgesetzt wurde, verlangt allerdings, dass im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung und der Planungsausführung durch die Länderverwaltungen eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, mit dem Ziel, Alternativen zu einem Zeitpunkt zu prüfen, an dem die Planung noch nicht zu sehr verfestigt ist, um in Frage kommende Konzept-, Standort- oder Trassenalternativen ergebnisoffen zu diskutieren.
Laut der einschlägigen Rechtsprechung sind im Rahmen der SUP Alternativen zur Gesamtheit des Plans als auch zu einzelnen Vorhaben und Projekten zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
Der Bundesverkehrsminister betont in seinem Beteiligungsbericht über die Bürgerbeteiligung (BMVI 2016, S 55 f.), dass die Bundesländer ebenfalls dieser Pflicht zur Bürgerbeteiligung unterliegen: „Bei Straßenprojekten erfolgte eine vorhabenbezogene Alternativenprüfung vor der Projektanmeldung durch die Länder. Aufgrund der Planungskompetenzen der Länder wurden diese verpflichtet, vor der Anmeldung von Straßenprojekten „alternative Lösungsmöglichkeiten“ zu prüfen. Insbesondere bei Umweltkonflikten war darzustellen, ob Alternativplanungen, insbesondere der Ausbau bestehender Strecken statt eines Neubaus, erwogen worden sind, und warum eine solche Lösung ggf. nicht angemeldet wurde. Soweit es sinnvoll war, sollte auch auf Verkehrsträgeralternativen eingegangen werden.“
In seine Stellungnahme vom 2.5.2016 hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) im Rahmen der SUP-Beteiligung eine Netzalternative zum Neubau der A 46 Hemer- Menden-Neheim vorgeschlagen. Diese wurde im Rahmen des BVWP-Bewertungsverfahren zwar beschrieben und teilweise bewertet. Sie kostet ein Siebtel der Neubauvariante, ist umweltschonend und hat ein wesentlich besseres Nutzen-Kosten-Verhältnis als die Neubaualternative. Auf einen Einstufungsvorschlag wurde jedoch verzichtet mit dem Argument, es handele sich „nur um eine Alternative“. Für den Autobahnneubau wurde dagegen im BVWP-Entwurf ein Vordringlicher Bedarf gesehen.
Nach Rechtsprechung des EuGH erstreckt sich die Ermittlungspflicht auf alle Alternativen, die nicht offensichtlich fernliegen. Darüber hinaus sind auch unterschiedliche Plankonzeptionen in Betracht zu ziehen, die geeignet sind, die Planziele zu erreichen.
Eine weitere gesetzlich vorgeschriebene Alternativenprüfung ist bei Beeinträchtigungen von Natura-2000 Gebieten vorzunehmen. Gem. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (RL 92/43/EWG) hat die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten sowie Störungen von Arten zu vermeiden. Gleiches gilt gem. Art. 4 der Vogelschutz-RL (2009/147/EG) für Schutzgebiete für Vögel und für geschützte Vogelarten. Keiner diese Schritte ist bei der A 46/B7n bisher erfolgt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1.           Welche Kriterien haben den Ausschlag gegeben, das Unternehmen IFOK für das Beteiligungsverfahren 46sieben auszusuchen?
2.           Wie ist der Projektauftrag an IFOK formuliert?
3.           Welche Laufzeit hat der mit IFOK abgeschlossene Vertrag?
4.           Mit welchen Gesamtkosten für das „Beteiligungsverfahren“ rechnet das Ministerium?
5.           Wie bewertet die Landesregierung vor dem Hintergrund der beschrieben europäischen und deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung rechtlich den Ausschluss der Prüfung von grundsätzlichen Alternativen zum Projekt 46sieben im Rahmen der laufenden frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung?