Fortbildungen zum Themenbereich sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in der Justiz – gewährleistet das Land im angemessenen Umfang die Vermittlung von Fachwissen?

kleine Anfrage von Josefine Paul, Verena Schäffer und Stefan Engstfeld

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022
Portrait Josefine Paul

Lügde, Bergisch-Gladbach und zuletzt Münster – drei erdrückende Vorfälle, die noch für weitaus mehr Fälle sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen in NRW stehen.
Möglicherweise hätten im Fall in Münster die Taten früher aufgedeckt werden können, wenn das Familiengericht den Sachverhalt richtig eingeschätzt hätte. Eine spezielle Schulung hätte eine Versagung des Kontakts wahrscheinlicher gemacht.
§ 13 S. 1 LRiStaG normiert nach dem Wortlaut eine Fortbildungspflicht für Richterinnen bzw. Richter und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte. Allerdings wird aus der Begründung ersichtlich, dass die Teilnahme an einzelnen Fortbildungsveranstaltungen freiwillig bleibt. Begründet wird dies mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Nach § 13 S. 2 LRiStaG ist die Landesjustizverwaltung verpflichtet, in einem angemessenen Umfang Fortbildungen anzubieten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1.         Welche Fortbildungsangebote machte das Land den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gemäß § 13 S. 2 LRiStaG NRW seit dem 1. Januar 2016? (Bitte nach Jahren, nach Gerichtsbezirken, mit Angabe der Themen und der Teilnehmerzahl auflisten.)
2.         Inwiefern werden die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Fortbildungen hingewiesen und angehalten, dieses Angebot wahrzunehmen?
3.         Wie viele Familienrichterinnen und Familienrichter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben in den letzten 10 Jahren im Rahmen Ihrer Tätigkeit spezielle Kinderschutzfortbildungen besucht? (Bitte mit Nennung des Zeitpunkts sowie Ortes der Fortbildungsmaßnahme, des konkreten Fortbildungsthemas und die Anzahl der jeweils an den Fortbildungen teilgenommenen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialbehörden.)
4.         Wie steht die Landesregierung zu der Frage, eine spezielle Fortbildungsplicht für Familienrichterinnen und -richter einzuführen?
5.         Wie hat sich der fachliche Austausch zwischen Familienrichterinnen und Familienrichtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Jugendamtsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie weiterer in den Sorge- und Umgangsverfahren beteiligten Professionen an den Amtsgerichten seit den letzten zehn Jahren entwickelt?