Festsetzung von neuen Windenergie-Abstandsregelungen in NRW und die Folgen für Windkraftanlagen im Hochsauerlandkreis: Weitere Antworten erforderlich!

Kleine Anfrage von Johannes Remmel

Die Landesregierung ist in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 5002 eine hinreichende Auskunft zu den darin gestellten Einzelfragen (mit Ausnahme der Frage 2) schuldig geblieben. Stattdessen antwortet sie nur sehr allgemein auf die Fragen 1, 3 und 4 (gemeinsam), ohne auf deren spezifischen Inhalte einzugehen.

Eine solche Nicht-Beantwortung widerspricht dem im Jahre 2008 ergangenen Urteil des Verfassungsgerichtshofes NRW (VerfGH 7/07) auf ein Organstreitverfahren des damaligen NRW-Landtagsabgeordneten Reiner Priggen gegen die Landesregierung, die sich gegen nicht oder nur unzureichend erteilte Antworten auf 15 Kleine Anfragen, die er gestellt hatte, richtete.

In der mündlichen Urteilsbegründung vom 19.08.2008 führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u.a. aus:

Der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten umfasse einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung seiner an die Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen. Das Fragerecht erstrecke sich auf alle Gegenstände, für welche die Regierung zuständig sei.

Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes NRW ist inzwischen in weiteren Entscheidungen vertieft und verfeinert worden.

Entscheidend ist hier das Urteil des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 15.12.2015, Az 12/14.

Im Falle der Antwort auf die Kleine Anfrage 5002 ist auch zu bemängeln, dass die Landesregierung ihre unzureichende Auskunft nicht hinreichend begründet, sondern in erster Linie auf das laufende Gesetzgebungsverfahren hinweist.

Die Ablehnungsgründe müssen aber im Einzelnen dargelegt werden, so Verfassungsgerichtshof NRW vom 15.12.2015, Az 12/14 Randnummer 126.

Besonders wichtig: Eine detaillierte Begründung muss in der Antwort selbst gegeben werden, sie kann nicht nachgeholt werden, so das Urteil des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 28.1.2020, Aktenzeichen 5/18 Randnummer 104.

Selbst bei detaillierter Ablehnungsbegründung hätte eine konkrete Auskunft zu den gestellten Sachfragen erfolgen müssen. Die Sachinformationen müssen demnach geliefert werden, also z.B. die Antwort auf die Frage, wieviel Repowering durch einen geplanten 1000-Meter Abstand ausgeschlossen würde.

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat dazu in seinem Urteil vom 15.12.2015 (Aktenzeichen 12/14 in Randnummer 111) festgehalten, dass nur der Kernbereich der internen Willensbildung der Landesregierung nicht vom Auskunftsrecht erfasst werde.

Aus der Funktion des Fragerechts ergebe sich aber, dass die Landesregierung auch im Gesetzgebungsbereich auf Fragen zu konkret bezeichneten Sachinformationen zu antworten habe.

Die in der Kleinen Anfrage 5002 gestellten Fragen sind solche konkreten Sachfragen, so dass die Antwort auch konkret hätte gegeben werden müssen.

Inzwischen hat die Landesregierung mit Datum vom 21.04.2021 einen Gesetzentwurf (Drucksache 17/13426) vorgelegt, der den ursprünglichen Referentenentwurf vom 23.12.2020 im Hinblick auf die 1000-Meter-Regel nur unwesentlich verändert. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Kommunen von der Regel (1000 Meter-Abstand) abweichen können. Dies bedarf eines besonderen Verfahrens. Wir nehmen für diese Anfrage an, dass dies sowohl einen erheblichen zeitlichen Vorlauf bedeutet, als auch eine Hürde darstellt, die nur wenige Kommunen bereit sind, zu bewältigen. Deshalb bitten wir die Landesregierung, unsere Fragen vor diesem Hintergrund so zu beantworten, dass zunächst einmal mit Beschlussfassung und Verkündung die 1000-Meter-Regelung überall im Land gilt.

Deshalb gebe ich der Landesregierung erneut Gelegenheit, die noch nicht konkret beantworteten Fragen der Kleinen Anfrage 5002 einzeln und in der gebotenen Ausführlichkeit so zu beantworten, dass den verfassungsmäßig garantierten Informationsrechten der Abgeordneten umfänglich genüge getan wird.

In der Kleinen Anfrage 5002 ist ausgeführt:

„Am 23.12.2020 hat die Landesregierung den Referentenentwurf zum „Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“ vorgelegt. Dieses sieht u.a. in Bezug auf privilegierte Windkraftanlagen einen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1000 Metern in Gebieten mit Bebauungsplänen und anderen Gebieten mit zusammenhängender Bebauung vor (§ 2 Abs. 1).

Diese geplante Gesetzesänderung hat sowohl Auswirkungen auf den langfristigen Betrieb bestehender Windkraftanlagen und Windparks als auch auf sich in Planung befindliche neue Anlagen.“

Genau nach diesen Auswirkungen wird konkret gefragt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung erneut:

  1. Welche Flächen im Hochsauerlandkreis, die bislang in Flächennutzungsplänen zur Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehen sind bzw. nach zur Zeit noch bestehender Gesetzeslage und der Potenzialstudie des LANUV vom Januar 2013 dafür nutzbar wären, würden nach Inkrafttreten der 1000-Meter-Abstandsregelung für den Bau neuer Anlagen entfallen? – Bitte einzeln auflisten und eine Gegenüberstellung der nach der Neuregelung verbleibenden Restflächen mit den derzeit potenziell nutzbaren Gesamtflächen vornehmen.
  2. Welche bisher durch Windkraft genutzten Flächen im Hochsauerlandkreis werden bei gleicher Höhe und Leistung durch eine künftige Anwendung der 1000-Meter-Mindestabstandsregelung für das Repowering von Windkraftanlagen entfallen?
  3. Welche bisher durch Windkraft genutzten Flächen im Hochsauerlandkreis werden bei größeren Anlagen mit höherer Leistung und Stromertrag durch eine künftige Anwendung der 1000-Meter-Mindestabstandsregelung für das Repowering entfallen?
  4. Welche konkreten Auswirkungen hat die geplante Landesregelung zu § 249 BauGB zu

landesgesetzlichen Mindestabständen auf Windvorrangflächen auf die Bauleitplanungshoheit der Kommunen im Hochsauerlandkreis für die Errichtung von Windkraftanlagen?