I. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen stellt fest:
Mit der Unterrichtung des Landtags nach § 99 Landeshaushaltsordnung über die Prüfung des Neubaus des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf vom 02.04.2013 durch den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen wurden bei einem weiteren Bauvorhaben unter Leitung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW abermals gravierende Mängel festgestellt. Der Landesrechnungshof sah sich veranlasst, fehlende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Verstöße gegen Dokumentationspflichten, schwerwiegende Verstöße gegen geltendes Vergaberecht und mangelnde Kontrolle der Geschäftsführung des BLB zu attestieren. Überdies sind vom Landesrechnungshof gegenüber den ursprünglich im Jahre 2006 kalkulierten Kosten bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme im Jahre 2010 Kostensteigerungen in Höhe von 40,4 Millionen Euro festgestellt worden.
Die wesentlichen Prüfungsergebnisse des Landesrechnungshofes fallen somit vergleichbar kritisch aus wie die zu den anderen Bauvorhaben, die unter der Leitung des BLB durchgeführt worden und die vom eingesetzten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss I zu untersuchen sind.
Somit besteht ebenso wie bei den bislang zu untersuchenden Bauvorhaben auch bei dem Neubau des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf ein großes Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes und der politischen Verantwortlichkeiten.
Darum ist es erforderlich, den Untersuchungsauftrag des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses I um diesen Sachverhaltskomplex, der in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem bestehenden Untersuchungsauftrag steht, zu erweitern.
II. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen beschließt:
Der Untersuchungsauftrag des mit Beschluss vom 13.12.2012 eingesetzten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses I zu Bauvorhaben unter Leitung des Bauund Liegenschaftsbetriebes NRW (vgl. Drs. 16/1619 zweiter Neudruck und Plenarprotokoll 16/18) wird um den Sachverhaltskomplex „Neubau des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf“ erweitert.
Der Sachverhaltskomplex steht in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem bestehenden Untersuchungsauftrag. Die Erweiterung dient der objektiven Wahrheitsfindung und ist für die Vervollständigung der Sachaufklärung unter Berücksichtigung des Untersuchungsziels erforderlich.
Der Untersuchungsausschuss soll diesen Sachverhaltskomplex auf Missstände untersuchen und dabei klären, inwieweit solche auf rechtswidriges Verhalten Einzelner, fehlerhaftes Management, fehlende politische oder anderweitige Kontrolle oder strukturelle Defizite zurückzuführen sind.
Insbesondere ist zu untersuchen:
a) wie es zu der Standortentscheidung an der Völklinger Straße in Düsseldorf gekommen ist,
b) ob und ggf. welche Berechnungen zur Planungs- und Kostensicherheit der Baumaßnahme zum Zeitpunkt der Etatisierung zugrunde lagen,
c) ob und in welcher Weise die Umsetzbarkeit verschiedener Alternativen des Bauvorhabens im Vorfeld geprüft wurde,
d) welches Nutzungskonzept dem Neubauvorhaben zugrunde lag,
e) weshalb der BLB NRW den Bauauftrag nicht im Wege des vorgeschriebenen Offenen Verfahrens vergab, sondern ohne konkrete baufachliche Planung im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung,
f) inwieweit die Bauleistungen bei Beauftragung des Bauunternehmens hinreichend beschrieben waren bzw. soweit dies nicht der Fall war – weshalb dennoch der Bauauftrag durch den BLB NRW erteilt wurde,
g) weshalb der Angebotspreis gegenüber dem ursprünglichen Angebot um rund 10,6 Millionen Euro gestiegen ist,
h) weshalb allein im Bereich des Kriminalwissenschaftlichen Instituts Mehrkosten von rund 7,6 Millionen entstanden sind,
i) wie es zu einem Anstieg der Baukosten in Höhe von insgesamt 40,4 Millionen Euro kommen konnte,
j) inwieweit vor Erteilung des Bauauftrags die Angebotssumme überprüft worden ist bzw. – falls dies nicht der Fall war weshalb die Prüfung unterblieben ist,
k) weshalb der BLB NRW – obwohl er bereits zu Beginn interner Wirtschaftlichkeitsberechnungen einen Projektverlust von 108 Millionen Euro kalkuliert hatte – das Projekt fortsetzte, ohne Alternativen zu entwickeln oder kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen, so dass der Projektverlust am Ende auf über 246 Millionen Euro anstieg,
l) wie der Kommunikationsprozess zwischen den beteiligten Akteuren im Detail verlief und wer im Rahmen der Entscheidungsfindung konkret beteiligt war,
m) welche externen Anwaltskanzleien, Berater und Notare / Notariate im Rahmen des Bauvorhabens beauftragt waren,
n) auf welcher Grundlage die Miethöhe zwischen dem BLB NRW und dem LKA vereinbart wurde,
o) die Rolle der Landesregierungen und der zuständigen Ministerien als Auftraggeber und Kontrollorgan des BLB NRW sowie die diesbezügliche Informationspflicht der Landesregierungen gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit,
p) welche Kenntnisse der Verwaltungsrat des BLB NRW hatte und welche Entscheidungen seine Mitglieder als Aufsichts- und Beratungsgremium auf welcher Grundlage getroffen haben,
q) ob Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligt waren und wenn ja, welche Kenntnisse sie hatten und welche Beurteilungen sie vornahmen,
r) inwieweit von Seiten des BLB NRW, der Ministerien und der Landesregierung Entscheidungen getroffen und Verträge geschlossen wurden, die mit möglicherweise erkennbaren Risiken und Nachteilen für das Land Nordrhein-Westfalen verbunden waren und etwaige wirtschaftliche Schäden für das Land erst ermöglicht haben,
s) in welcher Beziehung die Geschäftsführer des BLB NRW zur Landesregierung, zu den Verwaltungsratsmitgliedern und weiteren mit den vorstehend genannten Sachverhalten in Verbindung stehenden Personen standen.