Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Bestimmte Vorschriften des Bestattungsgesetzes wurden gem. § 21 einer Prüfung unterzogen. In dem Evaluationsbericht ist die Landesregierung zu dem Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf die Einführung einer Nachweispflicht über den Verbleib von Totenasche Handlungsbedarf besteht. Muslimische Bürger und Bürgerinnen finden relativ wenige Möglichkeiten, sich nach ihren Glaubensgrundsätzen in Wohnortnähe bestatten zu lassen. Die Qualität der äußeren Leichenschau wird von verschiedenen Seiten kritisch hinterfragt. Darüber hinaus sind Korrekturen aufgrund von Rechtsprechung und Gesetzesänderungen, aus Gründen des Datenschutzes und der Verwaltungsvereinfachung sowie zur Eindämmung von ausbeuterischer Kinderarbeit (Grabsteine aus Kinderarbeit) zu berücksichtigen.

B Lösung

Durch die Einführung einer Frist und Nachweispflicht wird die rechtmäßige Beisetzung der Totenasche sichergestellt. Die Verlängerungsmöglichkeit der Bestattungsfrist ermöglicht so- wohl den Ordnungsbehörden als auch den Angehörigen eine höhere Flexibilität. Sowohl durch den Wegfall der bodennutzungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Ascheverstreuung/-vergrabung auf einem privaten Grundstück als auch durch die Änderung von Formularen wird den Belangen des Bürokratieabbaus und des Datenschutzes entsprochen. Der Integrationsaspekt wird durch die Möglichkeit gestärkt, dass gemeinnützigen Religionsgemeinschaften sowie Verbänden, die auch die religiösen Interessen ihrer Mitglieder vertreten, die Errichtung oder der Betrieb eines Friedhofs übertragen werden kann und somit die Möglichkeit geschaffen wird, durch den Betrieb eines eigenen Friedhofs die Akzeptanz einer Bestattung vor Ort zu erhöhen. Durch die Einführung einer Erprobungsklausel kann die Landesregierung mit wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung sowohl die Qualität der Leichen- schau stichprobenartig überprüfen als auch in Modellen neue Verfahren erproben lassen. Darüber hinaus werden die Einsichtsrechte in die Todesbescheinigung geregelt. Um einen Beitrag zur Ächtung und Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit im Bereich des Friedhofwesens (Grabsteine aus Kinderarbeit) leisten zu können, werden die Friedhofsträger ermächtigt, in ihren Satzungen ein entsprechendes Verwendungsverbot festzulegen.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Zusätzliche Belastungen für den Landeshaushalt sind kaum zu erwarten und nicht bezifferbar. Ggf. entstehende Mehrausgaben werden durch Umschichtungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel geleistet.

E Zuständigkeit

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter.

F Geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung

Von den neuen Regelungen sind Frauen und Männer in einem Punkt unterschiedlich betroffen. In der Erprobungsklausel, die der Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau dient, wird auch ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen der Mütter von totgeborenen Kindern eingeräumt. Hierdurch sollen die Ursachen der perinatalen Sterblichkeit umfassend aufgeklärt und Schlussfolgerungen für die Qualitätsverbesserung der medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt gezogen werden.

G Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Die Möglichkeit, die Errichtung und den Betrieb von Friedhöfen im Wege der Beleihung zu übertragen, erweitert den Handlungsspielraum der Gemeinden, um die Aufgabenerfüllung flexibler und bürgerfreundlicher wahrnehmen zu können. Dies gilt entsprechend für die Möglichkeit, auf Antrag von Angehörigen oder im öffentlichen Interesse die Bestattungsfristen zu verlängern.
Den kommunalen Gebietskörperschaften, die ein Krematorium oder einen Friedhof betreiben, entsteht durch die Einführung der Nachweispflicht über den Verbleib von Totenasche kein Mehraufwand. Schon jetzt darf das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche nur zum Zwecke der Beisetzung ausgehändigt werden, so dass davon auszugehen ist, dass die Aushändigung regelmäßig vom Nachweis einer Beisetzungsstelle abhängig gemacht worden ist. Insoweit handelt es sich nicht um eine neue Aufgabe. Lediglich der Sorgfaltsmaßstab  der  Aufgabenerfüllung  wird  nunmehr  gesetzlich  bestimmt.  Die  Friedhofsträger, auch die kommunalen, müssen über die Beisetzung einen Nachweis ausstellen. Er ersetzt den von den Krematorien anzufordernden Nachweis einer Beisetzungsstelle vor der Aushändigung der Totenasche und ist somit ein kaum zu quantifizierender Mehraufwand. Dar- über hinaus liegt es im eigenen finanziellen Interesse der Gemeinden, dass Totenasche rechtmäßig auf dem Friedhof beigesetzt wird. Dies trägt letztendlich nicht nur zu einer besseren Auslastung der Friedhöfe bei, sondern wird auch die Fälle der rechtswidrigen Verwendung von Totenasche und den sich daraus ergebenden Aufwand der Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörde entsprechend minimieren. Im Gegensatz zur ordnungsbehördlichen Tätigkeit kann der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Nachweispflicht über den Verbleib der Totenasche über Gebühren refinanziert werden.
Durch den Wegfall der Anzeigepflicht bei einem Transport von Toten über die Gemeindegrenze hinaus entfällt Verwaltungsaufwand bei den Gemeinden in einem geringen Umfang.
Die zu den geänderten Regelungen korrespondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestände stellen durch die Strafbewehrung in einem hohen Maße sicher, dass die materiellen Regelungen befolgt werden und tragen somit dazu bei, Anlässe für ein Einschreiten der örtlichen Ordnungsbehörden zu minimieren. Darüber hinaus fließen etwaige Bußgelder als Einnahmen dem Gemeindehaushalt zu.
Insgesamt werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch die Neuregelung nicht wesentlich belastet.

H Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Bestattungsunternehmen werden durch die Verwaltungsvereinfachung geringfügig entlastet. Soweit die Betreiberinnen und Betreiber von Krematorien oder Friedhöfen eine Gebühr we- gen der Nachweispflicht erheben, werden die Hinterbliebenen bei einer Feuerbestattung dadurch geringfügig mehr belastet.