Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf Elftes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (11. Schulrechtsänderungsgesetz)

Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Bei der Anhörung zum Gesetzentwurf am 4. Februar 2015 wurde von den Expertinnen und Experten die Notwendigkeit geäußert, hinsichtlich einzelner Fragen rechtliche Klarstellungen vorzunehmen. Dabei ging es zum Einen darum, dass der Besuch von Schulgottesdiensten nicht zur Verpflichtung für Schülerinnen und Schülern an Bekenntnisschulen erklärt werden darf. Dies wurde auch von Vertretern der Kirchen ausdrücklich geteilt.
Zweitens wurde bei der Anhörung die Frage des Religionsunterrichts beleuchtet. Von den Experten im Religionsverfassungsrecht wurde dargelegt, dass die Beschränkung auf einen Religionsunterricht im jeweiligen Schulbekenntnis – vom Ausnahmefall des § 26 Abs. 7 des Schulgesetzes NRW abgesehen – nicht das auschlaggebende Merkmal der Bekenntnisschule darstelle.
Insofern könne dem Vorschlag in der Stellungnahme des Katholischen Büros gefolgt werden, auch an Bekenntnisgrundschulen bekenntnisfremden Religionsunterricht immer dann anzubieten, wenn ein Bedarf besteht und die Lehrerversorgung gewährleistet werden kann.
Der vorliegende Gesetzentwurf zum 11. Schulrechtsänderungsgesetz lässt diese Regelungen bereits zu und ist insofern ausreichend. Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Erlasse sollten aber entsprechend angepasst werden.
Darüber hinaus ist perspektivisch ein Angebot an Gemeinschaftsgrundschulen zu entwickeln für Schülerinnen und -schüler, die keinem Bekenntnis angehören oder deren Eltern für ihre Kinder keine Unterrichtung in einem Bekenntnis wünschen, analog zum Fach Praktische Philosophie in der Sekundarstufe I.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf,
bei der Umsetzung des 11. Schulrechtsänderungsgesetzes auf geeignete Weise, namentlich durch Änderung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Erlasse, klarzustellen oder vorzusehen, dass

  • der Besuch von Schulgottesdiensten an Bekenntnisgrundschulen von Schülerinnen und Schülern nicht erzwungen werden darf, obwohl deren Eltern bei der Anmeldung ausdrücklich und übereinstimmend wünschen, ihr Kind solle nach den Grundsätzen des an der Schule vermittelten Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden.
  • auch jenseits der Fälle des § 26 Abs. 7 des Schulgesetzes NRW (konfessionelle Minderheit) ein anderer, nicht dem jeweiligen Schulbekenntnis entsprechender r Religionsunterricht angeboten werden kann, sofern ein Bedarf besteht (12 Kinder) und die Lehrerversorgung gewährleistet werden kann.