Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum Vorgehen der nordrhein-westfälischen Landesregierung und der Ermittlungsbehörden sowie der Jugendämter im Fall des Verdachts des vielfachen sexualisierten Kindesmissbrauchs auf einem Campingplatz in Lügde und ggf. an anderen Orten, soweit sie im Zusammenhang stehen mit den verurteilten Sexualstraftätern V., S. und V. oder dem Missbrauchskomplex Lügde (PUA Kindesmissbrauch)
I. Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen setzt einen aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern und einer entsprechenden Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuss ein.
Die Verteilung der zu vergebenden Sitze im Untersuchungsausschuss erfolgt folgendermaßen:
CDU: 4 Mitglieder,
SPD: 3 Mitglieder,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 2 Mitglieder,
FDP: 1 Mitglied,
AfD: 1 Mitglied.
II. Sachverhalt
In seinem Einsetzungsbeschluss vom 25.06.2019 (Drucksache 17/6660) formulierte der Landtag von Nordrhein-Westfalen den Sachverhalt wie folgt:
„Mit der Pressekonferenz der Kreispolizeibehörde Lippe am 30. Januar 2019 wurde der Fall des langjährigen und vielfachen sexuellen Missbrauchs an einer großen Anzahl an Kindern in Lügde öffentlich. Hauptangeklagte sind nach derzeitigem Erkenntnisstand zwei männliche Personen, die überwiegend auf einem Campingplatz wohnten. Bislang soll mindestens eine weitere, in Norddeutschland lebende Person an verschiedenen Taten beteiligt gewesen sein.
Als Reaktion auf die Pressekonferenz in Detmold ordnete Innenminister Herbert Reul am darauffolgenden Tag an, dass die Ermittlungen fortan durch das Polizeipräsidium Bielefeld zu führen seien, und begründete diese Entscheidung damit, dass erst nach Bekanntwerden der Einzeltaten das Ausmaß des Falles deutlich geworden und die Kreispolizeibehörde Lippe den selbstständigen Ermittlungen nicht gewachsen sei. Die beim Polizeipräsidium Bielefeld eingerichtete Besondere Aufbauorganisation soll in der Anfangszeit mit 51 Polizeivollzugsbeschäftigten ausgestattet worden sein, die in der Folge auf rund 80 Beschäftigte angehoben worden sein soll.
Am 14. Januar 2019 soll das Ministerium des Innern darüber informiert worden sein, dass mehr als 30 Kinder und Jugendliche missbraucht wurden, darunter offenbar zahlreiche Fälle schweren sexuellen Missbrauchs, die eingesetzte Ermittlungskommission um eine weitere Person verstärkt wurde, nun mit einer Stärke von 1 : 7 arbeite und es sich abzeichne, dass es vermutlich noch weitere Spuren zu Konsumenten von Bildern und Videoaufzeichnungen von Taten sexueller Gewalt gegen Minderjährige geben werde. Weiter gebe es den Verdacht der Aktenmanipulation durch das Jugendamt Ha-meln-Pyrmont.
Die Arbeit der ermittelnden Behörden soll nach Angaben von Mitgliedern der Landesregierung an mehreren Stellen fehlerbehaftet gewesen sein.
Mitte Februar 2019 wurde öffentlich bekannt, dass 155 Datenträger, die in der Behausung des Hauptangeklagten V. gefunden und beschlagnahmt worden sein sollen, aus den Räumlichkeiten der Kreispolizeibehörde Lippe entwendet wurden. Die Datenträger sollen zuvor auf Anweisung des Leiters der Ermittlungskommission von einem Kommissaranwärter auf inkriminierte Inhalte hin überprüft worden sein. Dieser soll die Datenträger aber nicht zurück in die Asservatenstelle der Kreispolizeibehörde verbracht haben. Über das Abhandenkommen der Datenträger soll das Ministerium des Innern 15 Tage später informiert worden sein, nachdem der Verlust in der Kreispolizeibehörde Lippe bekannt geworden sein soll. Zur Aufklärung des Verschwindens der Datenträger soll das Ministerium des Innern einen polizeiinternen Sonderermittler aus dem Landeskriminalamt entsandt haben, der seine Ermittlungen eingestellt haben soll, nachdem sich der Verdacht auf einen Diebstahl der Datenträger erhärtet und die Staatsanwaltschaft Detmold die Ermittlungsarbeit insofern übernommen haben soll.
Im Fortgang der Behandlung des Falls in den Ausschüssen des Landtags und der Berichterstattung durch die Landesregierung wurde ferner bekannt, dass es in der Vergangenheit Hinweise gegen den Hauptangeklagten V. wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs an einem ihm zur Pflege überlassenen Mädchens und an anderen Kindern gegeben haben soll. Kenntnis über Hinweise sollen sowohl die Jugendämter Hameln-Pyrmont in Niedersachsen und Lippe als auch die Kreispolizeibehörde Lippe erhalten haben. Im März 2017 soll dem Hauptangeklagten V. die Erlaubnis zur Vollzeit-pflege des bei ihm wohnenden Mädchens erteilt worden sein.
Jüngsten Medienberichterstattungen zufolge soll der weitere Angeklagte S. mehr als 20 Jahre lang an verschiedenen Orten – neben dem Campingplatz auch in seiner Heimatstadt – mindestens 17 Kinder in mindestens 162 Fällen sexuell, z.T. schwer sexuell missbraucht haben. Von seinen Taten soll auch er teilweise Fotos angefertigt und Videofilme aufgezeichnet haben.
Das Jugendamt Höxter soll im September 2017 Hinweise auf einen Missbrauchsfall durch S. erhalten haben und der Mutter des betroffenen Kindes die Auflage erteilt haben, ihr Kind nicht unbeaufsichtigt S. aufsuchen zu lassen.
Bei der Staatsanwaltschaft Paderborn sollen 2004 und 2013 Anzeigen gegen S. wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingegangen sein. Die Verfahren sollen eingestellt worden sein.
Wegen der noch laufenden weiteren staatsanwaltlichen Ermittlungen in dem Missbrauchsfall „Campingplatz“ ist der Sachverhalt nicht abschließend.“
Auf rund 4.000 Seiten hat der Parlamentarische Untersuchungsausschuss in seinem Zwischenbericht vom 16.03.2022 (Drucksache 17/16770) diesen Sachverhalt ausführlich dargestellt, soweit bereits Beweise erhoben und Zeuginnen bzw. Zeugen vernommen wurden.
III. Untersuchungsauftrag
Der Untersuchungsausschuss soll mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und Fehlverhalten der Landesregierung, insbesondere der Staatskanzlei, der Ministerien des Inneren und Justiz, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalens und der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Behörden und der kommunalen Behörden hinsichtlich der sexuellen Übergriffe auf Kinder und Jugendliche auf einem Campingplatz in Lügde und ggf. an anderen Orten soweit sie im Zusammenhang stehen mit den verurteilten Sexualstraftätern V., S. und V. oder dem Missbrauchskomplex Lügde untersuchen und aufklären. Hierzu sind innerbehördliche und inner- und interministerielle Informationsflüsse und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalens im Hinblick auf folgende Themenkomplexe zu untersuchen.
- Erster Themenkomplex: Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Missbrauchsfall
1.1. Zeitraum 1. Januar 2002 bis zur Erstattung der Strafanzeige einer Mutter eines betroffenen Kindes im Oktober 2018
Der Untersuchungsausschuss erhält den Auftrag, mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten der nordrhein-westfälischen Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Falls des vielfachen sexuellen Missbrauchs an Kindern in Lügde und ggf. anderen Orten soweit sie im Zusammenhang stehen mit den verurteilten Sexualstraftätern V., S. und V. oder dem Missbrauchskomplex Lügde in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zur Erstattung einer Strafanzeige durch die Mutter eines der Opfer des Hauptangeklagten V. im Oktober 2018 zu untersuchen und aufzuklären.
1.2. Zeitraum ab der Erstattung der Strafanzeige einer Mutter eines betroffenen Kindes im Oktober 2018
Der Untersuchungsausschuss erhält weiter den Auftrag, mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten der nordrhein-westfälischen Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Falls des vielfachen sexuellen Missbrauchs an Kindern in Lügde und ggf. anderen Orten soweit sie im Zusammenhang stehen mit den verurteilten Sexualstraftätern V., S. und V. oder dem Missbrauchskomplex Lügde seit dem Zeitpunkt der Erstattung einer Strafanzeige durch die Mutter eines der Opfer des Hauptangeklagten V. im Oktober 2018 zu untersuchen und aufzuklären.
- Zweiter Themenkomplex: Handeln der Jugendämter und Kommunikation mit anderen Behörden
Der Untersuchungsausschuss erhält den Auftrag, zu ermitteln, ob die betroffene Pflegetochter nicht schon vor November 2018 in Obhut hätte genommen werden müssen. Im Zeitraum der Prüfung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis lagen bereits Hinweise auf sexuellen Missbrauch vor. Der Untersuchungsausschuss soll überprüfen, ob die beteiligten Jugendämter bzw. die Aufsichtsbehörde sachgerecht diesen Hinweisen auf sexuellen Missbrauch nachgegangen sind und entsprechende Verfahren in die Wege geleitet haben.
Der Untersuchungsausschuss soll untersuchen, ob die Jugendämter bzw. die Aufsichtsbehörde mutmaßlichen Hinweisen auf sexuellen Missbrauch durch den Hauptangeklagten V. oder auf andere verurteilte Straftäter im Zusammenhang mit dem Missbrauchskomplex Lügde sachgerecht nachgegangen und ob ihnen insofern und hinsichtlich ihrer Schutzpflichten im Übrigen Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten unterlaufen sind.
Die Untersuchung fokussiert sich auf den Zuständigkeitsbereich der Jugendämter in Nordrhein-Westfalen bzw. deren Aufsichtsbehörden, soweit sie im Zusammenhang stehen mit den verurteilten Sexualstraftätern V., S. und V. oder dem Missbrauchskomplex Lügde. Die Entscheidungen des Jugendamts Hameln-Pyrmont sowie weiterer Jugendämter aus anderen Bundesländern sollen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten einbezogen werden. Es muss untersucht werden, ob die Jugendämter bzw. die Aufsichtsbehörden ihrem Schutzauftrag den Kindern gegenüber in vollem Maße nachgegangen sind.
Die Informationsübermittlungen und Kommunikation zwischen Ämtern und Behörden ist ebenfalls Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
- Dritter Themenkomplex: Handeln des Sozial- und Gesundheitssystems und Kommunikation mit anderen Behörden in Bezug auf die geschädigten Kinder, die im Zusammenhang stehen mit den drei verurteilten Sexualstraftätern V., S. und V. sowie im Zusammenhang mit dem Missbrauchskomplex Lügde
Der Untersuchungsausschuss erhält den Auftrag zu überprüfen, inwieweit und wann den Öffentlichen Gesundheitsdiensten sowie den Trägern der Eingliederungs- und Sozialhilfe Hinweise auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Zusammenhang mit dem Tatkomplex Lügde vorlagen und wie Kommunikation und Kooperation mit Behörden der Jugendhilfe und Strafverfolgung verliefen?
- Vierter Themenkomplex: Umgang der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Fall seit Oktober 2002
Der Untersuchungsausschuss erhält den Auftrag, Entscheidungen und Informationsflüsse innerhalb der Landesregierung, Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung, die Presse-und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation der Landesregierung gegenüber dem Parlament des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich des Falls des vielfachen sexuellen Missbrauchs an Kindern in Lügde seit Erstattung der Strafanzeige der Mutter eines der Opfer des Hauptangeklagten V. im Oktober 2018 auf mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten hin zu untersuchen und aufzuklären.
IV. Untersuchungszeitraum
Der Untersuchungszeitraum beginnt am 1. Januar 2002. Grund dafür ist, dass am 28. Januar 2002 bei der Kreispolizeibehörde Lippe der Verdacht gegen den Hauptangeklagten V. eingetragen worden sein soll, ein acht Jahre altes Mädchen missbraucht zu haben. Der Untersuchungszeitraum endet am Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses.
V. Fragenkomplexe
Im Rahmen des Untersuchungsauftrags hat der Untersuchungsausschuss insbesondere, aber
nicht ausschließlich die nachfolgenden Fragenkomplexe aufzuklären.
- Erster Themenkomplex: Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Missbrauchsfall
1.1. Zeitraum 1. Januar 2002 bis zur Erstattung der Strafanzeige einer Mutter eines betroffenen Kindes im Oktober 2018
1.1.1. Welche Hinweise auf mögliche Taten der Angeklagten erhielten die Ermittlungsbehörden wann, von wem und auf welchem Weg?
1.1.2. Wie gingen die Ermittlungsbehörden mit diesen Hinweisen um?
1.1.3. Welche Hinweise hinsichtlich etwaiger Beteiligter der betreffenden Taten erhielten die Ermittlungsbehörden wann, von wem und auf welchem Weg?
1.1.4. Wie gingen die Ermittlungsbehörden mit diesen Hinweisen um?
1.1.5. Wie vollzog sich die Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden in diesen Fällen?
1.1.6. Welche Vorschriften und polizeilichen Handlungsweisen bei der Bearbeitung von Verdachtsfällen auf sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bestehen und sind diese verbesserungsbedürftig?
1.1.7. Wie vollzog sich die Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden, der Jugendämter und ggf. anderer Behörden in diesen Fällen?
1.1.8. Wie vollzog sich die länderübergreifende Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden, der Jugendämter und ggf. anderer Behörden in diesen Fällen?
1.1.9. Wurden Akten manipuliert? Wenn ja, wurden personelle oder sonstige Konsequenzen gezogen?
1.2. Zeitraum ab der Erstattung der Strafanzeige einer Mutter eines betroffenen Kindes im Oktober 2018
Ermittlungen:
1.2.1. Wie vollzog sich das Ermittlungsverfahren nach Anzeigenerstattung durch die Mutter eines der Opfer des Hauptangeklagten V. ab Oktober 2018 in der Kreispolizeibehörde Lippe?
1.2.2. Wer hatte in der Kreispolizeibehörde Lippe und in der Staatsanwaltschaft Detmold zu welchem Zeitpunkt Kenntnis vom Abhandenkommen der Asservate?
1.2.3. Zu welchem – ggf. vorläufigen – Ergebnis gelangte die zur Untersuchung der abhandengekommenen Asservate eingesetzte Sonderermittlungskommission unter der Leitung des zuständigen Kriminaldirektors?
1.2.4. Wie vollzog sich die Vernehmung der Opfer in der Kreispolizeibehörde Lippe und im Polizeipräsidium Bielefeld? Wie und wie oft wurden die Vernehmungen durchgeführt, welche Personen wurden diesbezüglich eingesetzt, wie waren diese zur Vernehmung von minderjährigen Opfern sexualisierter Gewalt qualifiziert und welche technischen Mittel wurden bei den Vernehmungen eingesetzt?
1.2.5. Wie waren die bei der Kreispolizeibehörde Lippe zuständige Ermittlungskommission und die beim Polizeipräsidium Bielefeld eingerichtete Besondere Aufbauorganisation im Verlauf der Ermittlungen jeweils ausgestattet?
Durchsuchungen und Tatortsicherung:
1.2.6. Wie und wie oft erfolgten Durchsuchungen auf dem Campingplatz und was waren die Ergebnisse der Durchsuchungen bzw. welche Beweismittel wurden gefunden?
1.2.7. Warum wurden die Ermittlerinnen und Ermittler auf einen dem mutmaßlichen Haupttäter gehörenden Geräteschuppen erst verspätet aufmerksam?
1.2.8. Wurde der Tatort bzw. wurden die Tatorte ordnungsgemäß gesichert?
1.2.9. Wie verliefen die Abrissarbeiten der Parzellen der Angeklagten V. und S.? Wann und an welcher Stelle wurden welche und wie viele Datenträger durch wen entdeckt? Wie ist das Vorgehen der Ermittlungsbehörden diesbezüglich zu bewerten?
Kenntnis vom Stand der Ermittlungen:
1.2.10. Wann war der Stand des Umfangs des Ermittlungsverfahrens welcher Person in der Kreispolizeibehörde Lippe bekannt?
1.2.11. Wann war der Stand Umfangs des Ermittlungsverfahrens welcher Person in der Staatsanwaltschaft Detmold bekannt?
Opferschutz:
1.2.12. Welche Regelungen hinsichtlich der Anwendung von (polizeilichen) Opferschutzmaßnahmen gibt es? Welche Maßnahmen wurden im Rahmen des Opferschutzes getroffen? Entsprachen die getroffenen Maßnahmen (im konkreten Fall) den vorgegebenen Regelungen zum Opferschutz? Inwiefern wurde die Opferschutzbeauftragte der Landesregierung eingebunden und was hat sie veranlasst?
Weitere Tatorte:
1.2.13. Welche Erkenntnisse gab oder gibt es im Hinblick auf mögliche weitere Tatorte der Angeklagten wie etwa dem Nesthauser See bei Paderborn, dem Forellensee bei Nordhausen in Thüringen und in Steinheim?
Strukturelle Probleme:
1.2.14. Gab oder gibt es strukturelle Probleme (Personalausstattung, Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personal, technische Ausstattung, behördliche Organisation etc.) und/oder Qualitätsdefizite in der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung bei der nordrhein-westfälischen Polizei, die die Ermittlungsarbeit in dem Fall erschwert haben?
Brief eines Richters am Amtsgericht an Beschäftigte der Polizei:
1.2.15. An welchen gerichtlichen Entscheidungen und mit welchen Ergebnissen hat konkret der Richter am Amtsgericht im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch auf dem Campingplatz mitgewirkt, der in einem öffentlich gewordenen Brief der lippischen Polizei seine Solidaritätsbekundung zukommen ließ?
Verdacht der Aktenmanipulation:
1.2.16. Wurden Akten manipuliert? Wenn ja, wurden personelle oder sonstige Konsequenzen gezogen?
- Zweiter Themenkomplex: Handeln der Jugendämter und Kommunikation mit an-
deren Behörden im Zusammenhang mit den drei verurteilten Sexualstraftätern V., S. und V. sowie im Zusammenhang mit dem Missbrauchskomplex Lügde
Sofern in den nachfolgenden Fragen auch Behörden außerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens genannt oder erwähnt werden, soll hier das Zusammenwirken dieser Behörden mit den nordrhein-westfälischen Behörden im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten geprüft werden.
2.1 Handeln der Jugendämter bezogen auf Kinder, die zu Geschädigten wurden
2.1.1. Haben Jugendämter im Untersuchungszeitraum Hinweise auf Gefährdungen der Kinder, insbesondere mit Bezug zu sexuellem Missbrauch, erhalten?
2.1.2. Wie verlief gegebenenfalls die Bearbeitung der Hinweise durch die Jugendämter? 2.2. Phase der Prüfung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis
2.2.1. Wie verlief die Kooperation zwischen den Jugendämtern Hameln-Pyrmont und Lippe im Zeitraum der Prüfung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis?
2.2.2. Wie wurde das Jugendamt Lippe in die Prüfung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis einbezogen?
2.2.3. Welche Informationen lagen dem Jugendamt Lippe bzw. entsprechend den eingangs erwähnten Einschränkungen dem Jugendamt Hameln-Pyrmont zum Zeitpunkt der Prüfung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis über den späteren Pflegevater V. vor?
2.2.4. Sind bei irgendeiner staatlichen Stelle im Zeitraum der Prüfung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis Hinweise auf sexuellen Missbrauch und auf Pädophilie des späteren Pflegevaters V. eingegangen?
2.2.5. Wie wurde mit den Hinweisen auf sexuellen Missbrauch und auf Verwahrlosung in der Prüfung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis umgegangen?
2.2.6. Welche Informationen übermittelte das Jugendamt Lippe dem Jugendamt Hameln-Pyr-mont für das Verfahren zur Erteilung der Pflegehalterlaubnis?
2.2.7. Welche Informationen erhielt das Jugendamt Lippe seitens des Jugendamtes Hameln-Pyrmont und wie ist das Jugendamt Lippe mit diesen Hinweisen umgegangen?
2.2.8. Wie verlief die Kooperation zwischen den beteiligten Jugendämtern sowie der Kreispolizeibehörde Lippe im Rahmen der Prüfung der bei ihnen eingegangen Hinweise auf sexuellen Missbrauch bzw. auf Kindeswohlgefährdung?
2.2.9. Wie verlief die Kooperation mit den Polizeibehörden zur Weiterverfolgung des Verdachts auf sexuellen Missbrauch?
2.2.10. Gab es eine Dienstanweisung in den zuständigen Jugendämtern zum Umgang des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und sexuellen Missbrauch und, wenn ja, wie lautete diese?
2.3. Phase der Erteilung der Pflegeerlaubnis an den Tatverdächtigten
2.3.1. Wurde das Jugendamt Lippe in die Entscheidung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis einbezogen?
2.3.2. Hat das Jugendamt Lippe Bedenken zur Erteilung der Pflegeerlaubnis geäußert?
2.3.3. Mit welcher Begründung hat das Jugendamt Lippe, sofern Bedenken vorhanden waren, diese geäußert?
2.4. Hilfeplanverfahren
2.4.1. Wie wurde das Jugendamt Lippe in der Erstellung und Umsetzung des Hilfeplanverfah-rens einbezogen?
2.4.2. Gab es schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit der Polizei, Kindertagesstätten, Schulen und Akteuren aus dem Gesundheitsbereich?
2.5. Themenkomplex Familienhilfe
2.5.1. Erfolgte ein Austausch zwischen dem Jugendamt Lippe und den zuständigen Trägern der Familienhilfe?
2.5.2. Welche Erkenntnisse hat das Jugendamt Lippe durch den Austausch mit den zuständigen Familienhilfen gewonnen und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
2.5.3. War das Jugendamt Lippe darüber informiert, wie oft und aus welchen Gründen der Träger der Familienhilfe gewechselt wurde?
2.5.4. War das Jugendamt Lippe darüber informiert, dass für einen gewissen Zeitraum keine Betreuung durch einen Träger der Familienhilfe stattfand?
2.6. Vorgehensweise der Jugendämter bei Hinweis auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII
2.6.1. Wie werden Kinderschutzverfahren vom Jugendamt Lippe durchgeführt?
2.6.2. Wann und wie oft wurden Hinweise des sexuellen Missbrauchs und der Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt Hameln und an das Jugendamt Lippe gegeben?
2.6.3. Welche Schritte, Maßnahmen oder Prüfungen wurden vom Jugendamt Lippe nach diesen Hinweisen eingeleitet, unternommen und umgesetzt?
2.6.4. Aufgrund welcher Hinweise wurden von den Jugendämtern das Verfahren nach § 8a SGB VIII eingeleitet?
2.6.5. Wie erfolgte die Kommunikation und Abstimmung zwischen den Jugendämtern Lippe und Hameln-Pyrmont mit der Kreispolizeibehörde Lippe?
2.6.6. Wie hat das Jugendamt Lippe die Einschätzungen und Entscheidungen des Jugendamtes Hameln-Pyrmont in Bezug auf Kindeswohlgefährdung bewertet und darauf reagiert? Wurden Maßnahmen oder Schritte in die Wege geleitet?
2.6.7. Welche weiteren Jugendämter haben Hinweise auf Kindeswohlgefährdung und/oder sexuellen Missbrauch durch Tatverdächtige in den hier zu untersuchenden Missbrauchsfällen erhalten und wie wurde damit verfahren?
2.7. Qualitätssicherung beim Jugendamt Lippe
Wie ist die Qualitätssicherung gemäß § 79 und § 79a SGB VIII im Jugendamt Lippe sichergestellt?
2.8. Aktenmanipulation
Wurden Akten manipuliert? Wenn ja, wurden personelle oder sonstige Konsequenzen gezogen?
2.9. Hilfen und nachsorgende Maßnahmen für geschädigte Kinder seit Aufdeckung der Fälle bis zur Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses
2.9.1. Welche Maßnahmen und Hilfen sind den Kindern und ihren Familien seitens der Jugendhilfe angeboten und in Anspruch genommen worden?
2.9.2. Welche weiteren Maßnahmen therapeutischer Art sind den Kindern und ihren Familien angeboten und in Anspruch genommen worden?
2.9.3. Welche Erkenntnisse haben die Jugendämter und freien Träger über die Wirkung der genannten Maßnahmen unter 2.9.1. und 2.9.2. auf die Lebenssituation der Kinder und ihrer Familien?
- Dritter Themenkomplex: Handeln des Sozial- und Gesundheitssystems und Kommunikation mit anderen Behörden in Bezug auf die geschädigten Kinder, die im Zusammenhang stehen mit den drei verurteilten Sexualstraftätern V., S. und V. sowie im Zusammenhang mit dem Missbrauchskomplex Lügde
3.1. Inwieweit und wann lagen den Öffentlichen Gesundheitsdiensten, Trägern der Eingliederungs- und Sozialhilfe Hinweise auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Zusammenhang mit dem Tatkomplex Lügde vor?
3.2. Wie verliefen Kommunikation und Kooperation zwischen den unter 3.1 genannten Stellen sowie mit Behörden der Jugendhilfe und Strafverfolgung?
- Vierter Themenkomplex: Umgang der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Fall ab 2002
4.1. Wann, durch wen, wie und mit welchen Inhalten wurden die für Innen, Justiz, Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, Arbeit Gesundheit und Soziales sowie Schule zuständigen Ministerien und die Staatskanzlei von Nordrhein-Westfalen über das in der Kreispolizeibehörde Lippe anhängige Ermittlungsverfahren bzw. über den Verdacht von Missbrauch informiert?
4.2. Wann, durch wen, wie und mit welchen Inhalten wurden die betreffenden Minister, der Chef der Staatskanzlei und der Ministerpräsident über das in der Kreispolizeibehörde Lippe anhängige Ermittlungsverfahren bzw. über den Verdacht von Missbrauch informiert?
4.3. Wann war welcher Person im Ministerium des Innern NRW der Stand des Umfangs des bei der Kreispolizeibehörde Lippe geführten Ermittlungsverfahrens bekannt?
4.4. Worauf fußten die zahlreichen öffentlichen Bemerkungen und Bewertungen der Landesregierung, insbesondere des Ministers des Inneren, des Ministers der Justiz und des Ministers für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration zu den seinerzeit laufenden Ermittlungen in dem Missbrauchsfall und der Arbeit des Ministers des Innern jeweils?
4.5. Wurden die der Landesregierung vorliegenden Informationen umfassend, transparent und umgehend gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit kommuniziert?
4.6. Welche Handlungen und Maßnahmen hat die Landesregierung im Zusammenhang mit dem Fall und den möglichen Defiziten und Fehlentwicklungen im Rahmen der Ermittlungen vorgenommen und waren diese Handlungen und Maßnahmen ausreichend?
4.7. Wurde unter Berücksichtigung der dem Ministerium des Inneren vorliegenden Informationen das Verfahren rechtzeitig von der Kreispolizeibehörde Lippe an das Polizeipräsidium Bielefeld übertragen?
4.8. Genügen die von der Regierungskommission „Mehr Sicherheit in Nordrhein-Westfalen“ am 29. Mai 2019 vorgestellten Anregungen und Maßnahmen, um den vom Ausschuss festgestellten Defiziten zu begegnen?
4.9. Genügt das von der Interministeriellen Arbeitsgruppe erstellte „Impulspapier zur Diskussion über Maßnahmen zur Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“, um den vom Ausschuss festgestellten Defiziten zu begegnen?
VI. Schlussfolgerungen
Der Untersuchungsausschuss soll zudem prüfen, welche Schlussfolgerungen aus seinen Untersuchungsergebnissen gezogen werden müssen, insbesondere
- hinsichtlich eventueller struktureller Defizite bei der Polizei von Nordrhein-Westfalen, die etwaige Fehler begünstigten bzw. für diese mitursächlich waren,
- hinsichtlich eventueller struktureller Defizite bei der Staatsanwaltschaft, die etwaige Fehler begünstigten bzw. für diese mitursächlich waren,
- hinsichtlich der Frage, ob für die Bearbeitung von sexuellem Missbrauch und seiner Bild-und Videoaufzeichnung hinreichende Kapazitäten und technische Lösungen zur Verfügung stehen, um die Verdachtsfälle und die damit verbundenen Datenmengen schnell und effizient zu erfassen, auswerten und bewerten zu können,
- hinsichtlich gesetzgeberischer, administrativer oder organisatorischer Maßnahmen und Konsequenzen im Hinblick auf Ermittlungen wegen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie wegen Kindeswohlgefährdung,
- hinsichtlich der Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden in Nordrhein-Westfalen untereinander sowie mit Jugendämtern und anderen Behörden in Nordrhein-Westfalen und länderübergreifend in Fällen von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie von Kindeswohlgefährdung,
- hinsichtlich des Umgangs der Ämter, Behörden und Einrichtungen mit minderjährigen Opfern von sexualisierter Gewalt, des Umgangs des Hilfesystems (Jugendhilfe, Gesundheitssystem, Eingliederungshilfe) mit den geschädigten Kindern sowie möglicher Verbesserungserfordernisse.
- hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit es strukturelle Probleme (Personal, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Ausstattung) und Qualifizierungsdefizite in der Sachbearbeitung in den nordrhein-westfälischen Jugendämtern, die die Aufklärung und Ermittlungsarbeit der hier zu untersuchenden Missbrauchsfälle erschwert haben, gibt oder gab.
VII. Selbstverpflichtung des Landtags zum besonderen Schutz der Opfer und ihrer Familienangehörigen
- Keine Untersuchung von Bildern oder Bilddateien oder sonstigen Ablichtungen von Opfern
Der Landtag verpflichtet sich selbst dazu, in dem Verfahren des Untersuchungsausschusses keine Bilder oder Bilddateien oder sonstige Ablichtungen von Opfern zu behandeln. Von der Landesregierung an den Landtag unverändert übersandte Unterlagen und Dateien werden durch vom Parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit beauftragte, vertrauenswürdige dritte Personen auf entsprechende Bilder, Bilddateien oder sonstige Ablichtungen von Opfern hin geprüft und diese geschwärzt. Sodann werden die geschwärzten Unterlagen den Mitgliedern sowie den Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern des Untersuchungsausschusses zur Bearbeitung im Verfahren des Untersuchungsausschusses übergeben. Auf die Anforderung von reinen Bilddateien, sonstigen reinen Bildausdrucken, von reinen Videodateien, Videoausschnittdateien, Videoausschnittausdrucken und deren Sammlungen verzichtet der Untersuchungsausschuss.
- Schutz der Identitäten der Opfer und ihrer Familienangehörigen
Ebenso werden Namen von Opfern und ihrer Familienangehörigen unter der Berücksichtigung, eine wirksame Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss gewährleisten zu können, hinreichend unkenntlich gemacht. Der Untersuchungsausschuss verpflichtet sich und seine Mitglieder dazu, die Namen und Identitäten der Opfer und ihrer Familienangehörigen im Zuge seiner Tätigkeit nicht preiszugeben.
- Zeugenvernehmungen
Vernehmungen von Opfern und ihrer Familienangehörigen werden nicht durchgeführt. Sollte es ein Untersuchungsgegenstand nahelegen, Familienangehörige der Opfer zu vernehmen, so können diese als Zeuginnen und Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, wenn sie in eine zeugenschaftliche Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss ausdrücklich eingewilligt haben und die Fragen nicht die gegen die Opfer verübten Taten betreffen.
VIII. Teilweiser und vollständiger Abschlussbericht
Der Untersuchungsausschuss wird beauftragt, soweit möglich nach Abschluss seiner Untersuchungen dem Landtag gemäß § 24 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen einen Abschlussbericht vorzulegen.
Sollte ein Abschlussbericht nicht vorgelegt werden können, hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtages oder der Antragsteller über abtrennbare Teile des Einsetzungs-auftrages dem Landtag einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.
Der Landtag kann darüber hinaus vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat. Der Abschlussbericht, der Teilbericht oder der Zwischenbericht erfolgen schriftlich.
IX. Einholung externen Sachverstandes
Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit externen Sachverstand einholen, sofern dieser zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist und im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag steht.
Ebenso darf externer Sachverstand zur Klärung von Fragestellungen in Anspruch genommen werden, wenn Rechte des Untersuchungsausschusses oder damit in Verbindung stehende Verfahrensfragen von grundlegender oder auch situativer Notwendigkeit betroffen sind, ohne deren Beantwortung ein Fortführen der Untersuchung nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung möglich ist.
Die hierzu notwendigen Mittel sind dem Ausschuss zu gewähren.
X. Ausstattung und Personal
Dem Untersuchungsausschuss und den Fraktionen werden bis zum Ende des Verfahrens zur Verfügung gestellt:
- Allen Fraktionen und den Mitarbeitern des Ausschusses werden die erforderlichen Räume im Landtag und die entsprechenden technischen Ausstattungen zur Verfügung gestellt.
2. Dem Ausschuss und der oder dem Vorsitzenden werden gestellt:
a) Zwei Stellen für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des höheren Dienstes sowie
b) eine weitere personelle Unterstützung aus dem höheren oder dem gehobenen Dienst sowie aus dem Assistenzbereich.
3. Den fünf Fraktionen im Landtag werden gestellt:
a) Die erforderlichen Mittel für je zwei Stellen für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des höheren Dienstes sowie
b) eine Stelle zur Assistenz.
Bezogen auf die Abrechnung können wahlweise Pauschalbeträge bis zur Verabschiedung des Untersuchungsausschussberichts je angefangenen Monat der Tätigkeit gewährt werden. Alternativ werden die Kosten des tatsächlichen Personaleinsatzes abgerechnet.