Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zur Verantwortung und zum Vorgehen der nordrhein-westfälischen Landesregierung, ihrer Sicherheitsbehörden und der übrigen betroffenen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen im Fall des islamistischen Terroranschlags des Attentäters Issa Al H. vom 23.08.2024 („Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Terroranschlag vom 23.08.2024“)
I. Zusammensetzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses
Der Landtag Nordrhein-Westfalen setzt einen aus elf stimmberechtigten Mitgliedern und einer entsprechenden Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuss ein. Die Verteilung der zu vergebenden Sitze im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss erfolgt folgendermaßen:
CDU 4 Mitglieder
SPD 3 Mitglieder
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2 Mitglieder
FDP 1 Mitglied
AfD 1 Mitglied
II. Sachverhalt
Am Abend des 23. August 2024 ereignete sich im Rahmen des „Festivals der Vielfalt“ in Solingen anlässlich des 650. Stadtjubiläums ein Terroranschlag mit mutmaßlich islamistischem Hintergrund. Der mutmaßliche Täter Issa al H. stach mit einem Messer wahllos auf Besucher des Festes vor einer Bühne ein. Er tötete dabei drei Menschen und verletzte acht weitere teils lebensgefährlich. Der Täter konnte zunächst fliehen. Bereits im Laufe desselben Abends wurde die Attacke von den zuständigen Ermittlern als Anschlag eingestuft. Am 24.08.2024 erklärte die Zentralstelle für Terrorismusverfolgung bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, dass sie von einem möglichen terroristischen Motiv ausgehe.
Issa al H. befindet sich seit dem 25. August 2024 in Untersuchungshaft, die auf Antrag des Generalbundesanwalts, der das Verfahren übernommen hatte, durch den Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof angeordnet worden ist.
Nach einem Bericht des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) für die Sitzung des Integrationsausschusses vom 04.09.2024 (Vorlage 18/2935) soll Folgendes feststehen:
Danach soll der Tatverdächtige am 03.01.2023 in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum angekommen sein. Von dort sei er noch am selben Tag in die Notunterkunft (NU) „Messezentrum Bad Salzuflen“ überstellt worden. Am 06.01.2023 sei er in der Erstaufnahmeeinrichtung im Oldentruper Hof in Bielefeld angekommen, von wo aus er nach Abschluss seiner Erstaufnahme in die NU Paderborn, Dempsey-Kaserne, verlegt worden sei.
Am 27.01.2023 habe er in Deutschland einen Asylantrag bei der Außenstelle des „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ (BAMF) in Bielefeld gestellt. Die nach seiner Einreise eingeleitete erkennungsdienstliche Prüfung habe ergeben, dass der Tatverdächtige bereits zuvor in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben soll. Daher sei sein Asylantrag in Deutschland zunächst wegen Nichtzuständigkeit abgelehnt und seine Überstellung gemäß Dublin-III-Verordnung vorbereitet worden sein.
Am 20.02.2023 habe Bulgarien dem Übernahmeersuchen des BAMF zugestimmt, so dass ab diesem Zeitpunkt die Überstellungsfrist von sechs Monaten begonnen habe. Gelänge eine Überstellung in dieser Zeit nicht, sei der Mitgliedsstaat zuständig, der das Überstellungsersuchen gestellt habe.
Ab dem 16.03.2023 sei die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Bielefeld für die Durchführung der Überstellung zuständig gewesen, nachdem das BAMF die Überstellung vollziehbar angeordnet habe. Die ZAB Bielefeld soll die Überstellung des Tatverdächtigen in die Wege geleitet und am 21.03.2023 einen Flug bei der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZFA) angemeldet haben, welche einen Flug für den 05.06.2023 nach Bulgarien bestätigt haben soll.
Für den 05.06.2023 soll die Abholung des Tatverdächtigen und einer weiteren Person zwecks Fahrt zum Flughafen geplant gewesen sein. Zum Zeitpunkt des Zugriffs um 02:30 Uhr in der NU in Paderborn seien die beiden Ausreisepflichtigen nicht angetroffen worden. Der Tatverdächtige habe sich zuvor noch in der Unterkunft befunden, sowohl am Vorabend zum Abendessen als auch am Tag der geplanten Überstellung (05.06.2023) beim Mittagessen. Eine Nachtzeitverfügung sei zuvor nicht verhängt worden, obwohl das Bewegungsprofil des Tatverdächtigen deutlich gemacht habe, dass er vom 18.04. bis 24.04.2023 für einen längeren Zeitraum abwesend gewesen sei. Die Abwesenheit sei der ZAB Bielefeld allerdings von Seiten der Einrichtungsleitung nicht gemeldet worden.
Nach dem gescheiterten Versuch sei der Tatverdächtige kein zweites Mal aufgesucht worden. Ob nach dem 05.06.2023 weitere Maßnahmen ergriffen wurden, um die Rücküberstellung zu bewirken, ist nicht bekannt. Nachfolgend sei die Sechs-Monatsfrist zur Dublin-III-Überstellung am 20.08.2023 abgelaufen und der Tatverdächtige sei vom BAMF in das nationale Verfahren übernommen worden.
Nach der Zuweisung nach Solingen vom 28.08.2023 sei der Tatverdächtige am 11.09.2023 dorthin transferiert worden, wo er seitdem in einer städtischen Flüchtlingsunterkunft gelebt haben soll. Am 13.12.2023 habe er vom BAMF einen subsidiären Schutz erhalten.
III. Untersuchungsauftrag
Der Untersuchungsausschuss erhält den Auftrag, mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten der Landesregierung, einschließlich des „Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration“, des „Ministerium des Innern“, des „Ministerium der Justiz“, der Staatskanzlei sowie der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Sicherheits-, Justiz-, Kommunal- und sonstigen Behörden im Land Nordrhein-Westfalen beim Umgang mit dem mutmaßlichen islamistischen Attentäter, dem Tatverdächtigen Issa al H., seinem Umfeld und möglichen Unterstützern vor dem Anschlag in Solingen am 23.08.2024 sowie im Hinblick auf die Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung, innerbehördliche, inner- und interministerielle Informationsflüsse und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Anschlag zu untersuchen.
Darüber hinaus sollen der gesetzliche und rechtliche Rahmen, durch den der Handlungsspielraum der nordrhein-westfälischen Landesregierung und der ihrer Aufsicht unterliegenden Behörden definiert wird, sowie die praktischen Voraussetzungen und mögliche strukturelle Defizite im Hinblick auf Rückführungen, Dublin-III-Überstellungen, Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam untersucht und auf Optimierungsbedarf hin geprüft werden. Der Ausschuss soll sich ein Gesamtbild des Zusammenwirkens der verantwortlichen Kommunal-, Landes- und Bundesbehörden sowohl in ausländerrechtlicher als auch in polizei- und sicherheitsbehördlicher Hinsicht verschaffen. Zudem soll in diesem Kontext auch die Zusammenarbeit der nordrhein-westfälischen Behörden mit den zuständigen Behörden der entsprechenden EU-Mitgliedstaaten beleuchtet werden.
IV. Untersuchungszeitraum
Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum vom 01.06.2022 bis zur Einsetzung dieses Parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
V. Fragenkomplexe
Im Rahmen seines Untersuchungsauftrages hat der Parlamentarische Untersuchungsausschuss insbesondere, aber nicht ausschließlich, die nachfolgend aufgelisteten Fragenkomplexe aufzuklären:
A. Themenkomplex: Ausländerrechtliche Fragestellungen
1. Einreise des Issa al -H in die Bundesrepublik Deutschland
- Wann, wo und über welche Länder reiste Issa al H. in die Bundesrepublik ein? Reiste Issa al H. allein oder mit einer Gruppe ein?
- Welche EU-Staaten durchreiste er, um in die Bundesrepublik zu kommen?
- In welchen anderen EU-Staaten hat Issa al H. einen Asylantrag gestellt bzw. wurde er als Schutzsuchender registriert?
- Hat der Tatverdächtige auch in Österreich einen Asylantrag gestellt? Wenn ja; seit wann ist dies den Behörden in Nordrhein-Westfalen bekannt gewesen?
- Hätte dieser Umstand ermöglicht, auch eine Überstellung nach Österreich zu betreiben?
- Wer wäre dafür verantwortlich gewesen und warum wurde dies nicht verfolgt?
- Gab es Erkenntnisse in Nordrhein-Westfalen zu einem etwaigen Asylverfahren oder einer möglichen Radikalisierung in Österreich?
- Sind die Beweggründe des Issa al H. bekannt, sich als Zielland die Bundesrepublik auszusuchen?
- Wurde er anlässlich seiner Einreise und während seiner Reise bis zur Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge nach Bochum von Sicherheitsbehörden kontrolliert?
- Waren personenbezogene Daten (Fingerprints etc.) des Issa al H. in Datenbanken (z.B. AFIS, Inpol etc.) gespeichert, auf die die Sicherheits- und Ausländerbehörden hätten zugreifen können?
- Verfügen die Sicherheitskräfte in Nordrhein-Westfalen über technische und rechtliche Möglichkeiten, während einer anlasslosen Überprüfung festzustellen, ob es sich bei der kontrollierten Person um einen abgelehnten oder noch nicht registrierten Asylbewerber handelt?
- Lagen den deutschen Behörden Erkenntnisse über eventuelle Straftaten des Issa al H. vor, die dieser vor seiner Einreise nach Deutschland begangen hat?
2. Ankunft in der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge NRW (LEA) in Bochum
- Wurde Issa al H. in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum erkennungsdienstlich behandelt?
- War Issa al H. bei seiner Ankunft in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum in Besitz gültiger Ausweispapiere?
- Welche technischen und rechtlichen Möglichkeiten hat die Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum, die von dem eingereisten Asylbewerber angegebenen Personaldaten und deren Richtigkeit zu überprüfen (Datenabgleich mit Ausländerzentralregister u.a.)?
- Wie und in welchem Umfang sind die Erstaufnahmeeinrichtungen in NRW mit Personalisierungsinfrastrukturkomponenten und dem Fast ID-Verfahren ausgestattet?
- Wer hat Zugriff auf die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen der Landeserstaufnahmeeinrichtung gewonnenen Daten?
- Haben sich die technischen Ausstattungen und rechtlichen Möglichkeiten der kommunalen Unterbringungseinrichtungen und deren Kommunikationsmöglichkeiten mit dem BAMF und den Zentralen Ausländerbehörden in den letzten Jahren geändert?
- Zu wem – insbesondere von Seiten des internen und ggf. externen Personals der Einrichtung – hatte der mutmaßliche Täter in der Einrichtung Kontakt?
3. Verteilung an die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) Bielefeld sowie an die Notunterkunft (NU) Paderborn
- Nach welchen Kriterien erfolgte die Verteilung an die EAE Bielefeld sowie an die NU Paderborn?
- Wie ist die Kommunikation zwischen den Bezirksregierungen, der Landeserstaufnahmeeinrichtung, den Erstaufnahmeeinrichtungen, den Zentralen Unterbringungseinrichtungen, den Notunterkünften und den Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen organisiert?
- Sind die elektronischen Schnittstellen der Systeme zwischen den Ebenen, den Landeseinrichtungen und den Ausländerbehörden kompatibel?
- Auf welche gespeicherten Daten von Issa al H. konnte die EAE Bielefeld bzw. die NU Paderborn zugreifen?
- Welche Erkenntnisse zu Issa al H. wurden während des Aufenthalts in der EAE Bielefeld bzw. in der NU Paderborn festgestellt?
4. Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Wie begründete Issa al H. sein Asylgesuch?
- Führte die Herkunft des Issa al H. zur Anerkennung des subsidiären Schutzes oder bestand ein anderer Grund?
- Wurde er im Rahmen seiner Anhörung von einer anderen Person begleitet und/oder (anwaltlich) beraten?
- Wurde anwaltlicher Beistand vom BAMF bzw. anderen Behörden oder Institutionen vermittelt?
- Welche Daten des EURODAC-Systems über Issa al H. lagen dem BAMF vor, als er seinen Asylantrag stellte?
- Wie zuverlässig arbeiten die sog. Dublin-Länder mit EURODAC?
- Wie erfolgt ein Datenabgleich mit dem Datenbestand zwischen den Sicherheitsbehörden und anderen Behörden in Nordrhein-Westfalen mit dem BAMF?
- Werden Erkenntnisse über mögliche Verhaltensauffälligkeiten (z.B. Radikalisierung) von Asylbewerbern mit den Sicherheitsbehörden ausgetauscht?
- Wer erhielt zu welchem Zeitpunkt Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid mit der Ausweisungsverfügung des BAMF?
5. Tätigkeiten der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Bielefeld
- Wie bereitete die ZAB Bielefeld die Abschiebung des Issa al H. nach Bulgarien aufgrund des ablehnenden Bescheides des BAMF vor?
- Über welche Erfahrungen verfügte die ZAB Bielefeld über Abschiebungen auf dem Luftweg nach Bulgarien?
- Welche rechtlichen und tatsächlichen Vorkehrungen gibt es im Hinblick auf ein drohendes Verstreichen der Frist nach der Dublin III-Verordnung? Und wurden diese getroffen?
- In welchen Fällen nimmt die ZAB Bielefeld Unterstützungsmöglichkeiten des Bundes bei der Rücküberstellung nach der Dublin III-Verordnung zur Rückführung in Anspruch?
- Wen informierte die ZAB Bielefeld über die beabsichtigte Abschiebung des Issa al H. nach Bulgarien?
- Ist Issa al H. in Kenntnis gesetzt worden?
- An wen war der sog. Standardfragebogen der ZAB vom 20.03.2024 gerichtet?
- Wer sollte die darin enthaltenen Fragen mit wessen Hilfe beantworten?
- Wann und mit welchem Inhalt ist dieser „Standardfragebogen“ beantwortet worden?
- War die ZAB Bielefeld angehalten, die Anwesenheit des Issa al H. in der Frühe des 05.06.2024 in seiner Unterkunft sicherzustellen?
- In wie vielen Fällen scheiterte bisher eine derartige Abschiebung, weil der abgelehnte Asylbewerber nicht angetroffen wurde und eine Durchsuchung der Wohnunterunterkunft tatsächlich oder rechtlich nicht möglich war?
6. Die gescheiterte Abschiebung am 05. Juni 2023 in der Notunterkunft (NU) Paderborn
-
- Das Rückführungsverfahren im Allgemeinen
- Ob und in welchem Umfang bestehen behördenübergreifende Arbeitszusammenhänge, Austauschformate und Informationsflüsse, die einen reibungslosen Prozess von der Asylantragsstellung bis zur Rückführung gewährleisten?
- Wer stellt auf welchem Wege sicher, dass diese Prozesse funktionieren, und wem obliegt die Aufsicht darüber?
- Welche Kommunikationsflüsse sind rechtlich oder tatsächlich üblich in der Zusammenarbeit zwischen BAMF, den ZABs, den Unterkünften, den kommunalen Ausländerbehörden und den beteiligten Ministerien mit den ihrer Aufsicht unterliegenden Behörden?
- Ob und in welchem Umfang hätten Maßnahmen ergriffen werden können, die sichergestellt hätten, dass der Tatverdächtige sich zum Zeitpunkt der Ergreifung in seinem Zimmer (oder an einem anderen festzulegenden Ort) aufgehalten hätte?
- Welche Behörden hätten welche Maßnahmen dazu ergreifen können und wenn nicht, warum wurden diese Maßnahmen nicht ergriffen?
- Welche Behörden sind grundsätzlich bei Rückführungen beteiligt?
- Wie verläuft eine solche Rückführung im Einzelfall grundsätzlich?
- Welche Rechte und Pflichten haben die handelnden Personen, also sowohl auf Seiten der Behörden als auch der Tatverdächtige selbst?
- Wie haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen entwickelt?
- Gibt es rechtliche Regelungen, wann der erste Überstellungsversuch durchzuführen ist und wie oft es zu Wiederholungen kommen soll?
- Gibt es rechtliche Regelungen, ob im Fall des Nichtantreffens bzw. des Scheiterns der Überstellung das Personal der Unterkunft oder andere Beweispersonen zu befragen sind, ob sich der Rückzuführende regelmäßig in der Unterkunft aufhält?
- Gibt es rechtliche Regelungen, welche weiteren Beweise oder Indizien gesammelt werden sollen, so z.B. die Protokollierung der Anwesenheit bei Essenausgaben, oder die Befragung von anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Unterkunft?
- Gibt es rechtliche Regelungen, was über einen gescheiterten Überführungsversuch zu protokollieren ist und ob dann „Wiedervorlagefristen“ zu notieren sind?
- Gibt es rechtliche Regelungen, wann spätestens weitere Überstellungsversuche durchzuführen sind, um die Sechs-Monats-Frist einzuhalten bzw. um eine Verlängerung dieser Frist zu ermöglichen?
- Gibt es rechtliche Regelungen, was zu ermitteln ist, wenn ein Rückzuführender nicht angetroffen wird, um zu klären, ob diese Person untergetaucht bzw. flüchtig ist?
- Welche Maßnahmen sind nach einem gescheiterten Rückführungsversuch möglich?
- Gibt es nur die Möglichkeit eines weiteren Rückführungsversuches?
- Wird der Fall nach erfolglosem Rückführungsversuch automatisch in einen anderen Status erhoben und gibt es dazu Regelungen, die dann zu einer Fristverlängerung führen?
- In welchen Fällen wird grundsätzlich das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) beteiligt?
- Welche Bundesratsinitiativen sind von der Landesregierung seit Beginn des Untersuchungszeitraums initiiert bzw. geplant worden, um Rückführungsverfahren rechts- und durchführungssicher zu gestalten bzw. gestalten zu können?
- Welche Initiativen sind vom Ministerium des Innern (IM) oder vom MKJFGFI in den jeweiligen Ministerkonferenzen ergriffen worden, um Rückführungsverfahren rechts- und durchführungssicher zu gestalten bzw. gestalten zu können?
- Wie häufig hat Ministerin Paul dem Kabinett bzw. Staatssekretär Bahr der Staatssekretärskonferenz berichtet, um Rückführungsverfahren rechts- und durchführungssicher zu gestalten bzw. gestalten zu können?
- Das Rückführungsverfahren im Allgemeinen
- Der gescheiterte Überstellungsversuch
-
- Welche Vorkehrungen waren von Seiten des IM getroffen worden, um den Schutz der Bevölkerung vor islamistischen Gefährdern zu gewährleisten und welche Mittel wurden dazu ergriffen?
- Was waren die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, dass durch die zuständigen Behörden die Rückführung des Tatverdächtigen nicht erfolgte?
- Welche rechtlichen Rahmenbedingungen galten zum Zeitpunkt der Einreise des Tatverdächtigen im Dezember 2022 bis zum Tag der geplanten Rückführung am 05.06.2023? Wie haben sich diese verändert?
- Welche Änderungen sind speziell in Nordrhein-Westfalen eingetreten bzw. veranlasst worden insbesondere im Hinblick auf die Erlasslage?
- Gab es Prognosen über die zu erwartende Dauer der Rückführung zu verschiedenen Zeiten der Verfahren?
- Welcher zusätzlichen Erkenntnisse über den Radikalisierungsgrad des Tatverdächtigen und seiner terroristischen Vorhaben hätte es bedurft, um eine Rückführung zu beschleunigen oder bewirken zu können?
- Was waren die Gründe dafür, dass keine Auflagen gegen den Tatverdächtigen verhängt wurden?
- Welche Informationen über Reisen oder Verstöße gegen asyl- oder ausländerrechtliche Vorschriften haben Sicherheitsbehörden den zuständigen Ausländerbehörden zur Verfügung gestellt und von wem stammten diese Informationen?
- Welche Maßnahmen wurden von Seiten des IM, des MKJFGFI sowie der ihrer Aufsicht unterliegenden Behörden nach der Tat getroffen, damit sich in einem zukünftigen vergleichbaren Fall eine terroristische Gefahr für die Bevölkerung nicht wieder realisiert?
- Welche Aktivitäten haben die zuständigen Behörden in der Zeit zwischen dem 20.02.2023, als Bulgarien dem Übernahmeersuchen des BAMF zugestimmt haben soll und dem 16.03.2023, ab dem die ZAB Bielefeld zuständig gewesen sein soll, ergriffen?
- Ist dem Tatverdächtigen der Bescheid nach dem Dublin III – Abkommen persönlich ausgehändigt worden?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Tatverdächtige mit welchen Ergebnissen genutzt?
- Welche Aktivitäten haben die zuständigen Behörden zur Vorbereitung des Überstellungsversuchs vom 05.06.2023 unternommen?
- Wurde der Termin vorab vereinbart, wer wurde daran beteiligt und gab es eine Weisung zur Vereinbarung eines solchen Termins?
- Welche Flüge und Flughäfen in Nordrhein-Westfalen konnten genutzt werden, welche in anderen Bundesländern?
- Ist eine Überstellung auf dem Landweg ausgeschlossen gewesen?
- Welche Behörden bzw. Institutionen waren an dem konkreten Rückführungsversuch vom 05.06.2023 beteiligt bzw. darüber informiert?
- Wie verlief die versuchte Rückführung des Tatverdächtigen konkret?
- Wurde dem Tatverdächtigen der Überstellungstermin vorab angekündigt?
- Wurde dem Tatverdächtigen dieser Termin persönlich ausgehändigt? Wenn ja, wann und auf welchem Wege? Wenn nein, warum wurde das unter-lassen?
- Welche Gründe waren ausschlaggebend dafür, dass der Überstellungstermin vorab angekündigt wurde?
- Wäre eine Nachtzeitverfügung möglich gewesen und wenn ja, warum wurde diese unterlassen?
- Ist es so, dass die Einrichtung die Abwesenheit im Zeitraum vom 20.-24.4. der ZAB Bielefeld nicht mitgeteilt hat, obwohl ein Erlass dieses vorsehen soll?
- Wer ist dafür verantwortlich zu kontrollieren, dass die Einrichtungen erlassgemäß hadeln und ist dieses im Untersuchungszeitraum evaluiert worden?
- Gibt es vom zuständigen Ministerium, vermutlich dem MKJFGFI, Regelungen, Erlasse oder andere Handreichungen, unter welchen Kriterien eine ZAB welche Variante zu nutzen hat? Wenn nein, warum wurde dies unterlassen?
- Sofern es später eine solche Regelung gibt, wie lautet diese, warum wurde diese nicht vorher getroffen und wer trägt dafür die Verantwortung?
- Welche Rechte und Pflichten hatten die beteiligten Behörden und der Tatverdächtige in diesem konkreten Fall?
- Welche Maßnahmen wurden am Tag des Rückführungsversuches vor Ort ergriffen?
- Inwieweit war der Betreiber der Unterkunft in den Rückführungsversuch eingebunden, wer betreibt die Einrichtung und welche Regeln hat der Betreiber festgelegt?
- Welche Maßnahmen wurden nach dem festgestellten Scheitern des Rückführungsversuchs in diesem Fall ergriffen?
- Was hat die ZAB geprüft, um neben dem Nichtanwesendsein des Tatverdächtigen zum Zeitpunkt der Überstellung zu klären, ob, und wenn ja, welche weiteren Indizien oder Sachverhalte vorlagen, die auf ein mögliches „Flüchtigsein“ hätten schließen lassen können?
- Wie viele Personen haben wie lange daran gearbeitet, den Tatverdächtigen nach dem erfolglosen Überstellungsversuch aufzufinden?
- War dem zuständigen Ministerium und den unterstellten Behörden bzw. dem Betreiber der Einrichtung der Aufenthalt des Tatverdächtigen vor der Tat jederzeit bekannt?
- Gibt es vom zuständigen Ministerium, vermutlich dem MKJFGFI, Regelungen, Erlasse oder andere Handreichungen, wonach die ZABs verpflichtet sind, weitere Indizien oder Beweise zu prüfen? Wenn nein, warum wurde dies unterlassen?
- Sofern es später eine solche Regelung gibt, wie lautet diese, warum wurde diese nicht vorher getroffen und wer trägt dafür die Verantwortung?
- Wer wurde über das Scheitern des Überstellungsversuches informiert und welche weiteren Schritte wurden dann unternommen?
- Wurde die Erfolglosigkeit protokolliert und aktenkundig gemacht?
- Zu welchem Zeitpunkt wurde das BAMF über den erfolglosen Rückführungsversuch informiert?
- Haben Vorgesetzte oder andere Aufsichtspersonen auf einen weiteren Überstellungsversuch gedrungen?
- Hat die Einrichtung Dritten mitgeteilt, dass der Tatverdächtige wieder angetroffen werden konnte? Wenn nein, warum nicht?
- War die Einrichtung verpflichtet, dies mitzuteilen? Wenn ja, war dies dort bekannt und warum wurde es unterlassen?
- Wurde das ZUR im Rahmen des Versuchs der Überführung zu irgendeinem Zeitpunkt beteiligt, wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nicht, warum nicht?
- Ist dem Tatverdächtigen mitgeteilt worden, dass er die Einrichtung ohne Meldung nicht verlassen dürfe? Wenn ja, durch wen?
- Welche Vorgaben gibt es seitens des Ministeriums, wie Betroffene über diese „Meldepflicht“ informiert werden?
- Was ist nach dem gescheiterten Überstellungsversuch bis zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist getan worden, um die Überstellung noch zu ermöglichen?
- Was hätte nach Erlass- und Rechtslage getan werden müssen, was wurde getan und wer ist aufsichtsrechtlich dafür verantwortlich?
- Wurden weitere Überstellungsversuche geplant, eingeleitet bzw. durchgeführt und zu wem wurde dazu durch wen Kontakt aufgenommen?
- Welche anderen rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten gab es oder wurden genutzt, um die Rückführung nach dem Scheitern zu bewirken?
- Wenn sie nicht genutzt wurden, wer hat dies warum unterlassen und unter wessen Aufsicht geschah dies?
- Kannte die Unterkunft den genauen Ankunftstermin und die Ankunftszeit der Mitarbeiter der ZAB Bielefeld, um Issa al H. abzuschieben?
- Werden derartige Maßnahmen dem abzuschiebenden Asylbewerber – wenn auch in Ausnahmefällen – vorab mitgeteilt, damit er sich für diese Maßnahme vorbereiten kann (eigene Habe packen, reisefertig machen usw.)?
- Die Vollziehbarkeit der Überstellungsverfügung soll seit dem 16.03.2023 vorgelegen haben; der erste Überstellungsversuch am 05.06.2023. Warum erfolgte der Überstellungsversuch nicht vor dem 05.06.2023?
- Welche Flüge waren seit dem 16.03.2023 möglich, um Issa al H. nach Bulgarien zu überstellen?
- Welche Anweisungen haben Mitarbeiter der ZAB Bielefeld, wie sie mit Informationen über anstehende Rückführungen umzugehen haben?
- Wie wurde im Vorfeld des 5. Juni 2023 überprüft, dass Issa al H. in der NU Paderborn regelmäßig anwesend ist?
- Wann war Issa al H. im Zeitfenster 3. bis 7. Juni 2023 in der NU Paderborn anwesend?
- Wie genau verlief der gescheiterte Zugriff?
- Wie begründet sich seine Abwesenheit am 5. Juni 2023 um 2.30 Uhr und die dadurch unmögliche Überstellung?
- Welche Organisationen oder Institutionen standen im Kontakt mit Issa al H.?
- Sind bei diesen Kontakten Anzeichen für eine mögliche Gefährdung erkannt worden?
- Hat die ZAB Bielefeld die NU Paderborn ersucht, ihr unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald Issa al H. in seiner Unterkunft wieder erscheint? Wenn ja, was hat die Leitung der Einrichtung veranlasst, als er zum Mittagessen desselben Tages wieder erschien?
- Was ist über die Abwesenheit von Issa al H. in der NU Paderborn vom 18. April bis zum 24. April 2023 bekannt? Wie begründet sie sich?
- Wann hätte Issa al H. gegenüber der ZAB als abwesend gemeldet werden müssen?
- Am 20.08.2023 lief die Frist für eine Überstellung nach Bulgarien ab. Hielt sich Issa al H. vom 05.06.2023 bis zu diesem Termin überwiegend in der NU Paderborn auf und zu welchen Behörden hatte er in dieser Zeit Kontakt?
- Welche weiteren Maßnahmen wären in Folge einer Kenntnis der ZAB Bielefeld von der Abwesenheit des Issa al H. im April 2023 möglich gewesen?
- Wann hat das MKJFGFI über die erfolglose Überstellung Kenntnis erlangt?
- Was unternahm die ZAB Bielefeld in der Folgezeit, Issa al H. noch innerhalb der „Dublin III -Frist“ nach Bulgarien abzuschieben?
- Wie ist das MKJFGFI als oberste Landesbehörde in die Durchführung von Dublin-III-Überstellungen grundsätzlich eingebunden?
- Welche Referate waren im MKJFGFI mit dem konkreten Fall betraut?
- Welche Schritte wurden in diesem Vorgang eingeleitet?
- Was wusste die ZAB Bielefeld am 20.08.2023 über den tatsächlichen Aufenthalt des Issa al H.?
- Wurde er zu einer Anhörung über den ihm gewährten subsidiären Schutz vorgeladen?
- Welche Unterschiede im Verfahren ergeben sich aus dem Erlass vom 30. August 2024?
- Was hätte es für die Überstellung von Issa al H. bedeutet, wenn dieser Erlass bereits in Kraft gewesen wäre?
7. Die Flucht des mutmaßlichen Täters bis zu seiner Festnahme
- Welche Maßnahmen haben die nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden getroffen, nachdem ihnen bekannt war, dass Issa al H. Tatverdächtiger des Terroranschlages war?
- Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, wie der Fluchtweg des Issa al H. nach der Tat bis zu seiner Festnahme war?
- Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um eine Flucht des Tatverdächtigen zu verhindern und wie verliefen die mehr als 24 Stunden bis zu seiner Festnahme?
- Wie genau verliefen die Fahndungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen und welche Informationen dazu sind zu welchem Zeitpunkt an wen übermittelt worden?
8. Umsetzung von aufenthalts- und asylrechtlichen Vorschriften und Entscheidungen bei Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Welche Probleme bestehen bei der Verteilung und Unterbringung von Asylantragstellern in Erstaufnahmeeinrichtungen, Zentralen Unterbringungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstigen kommunalen Unterkünften?
- Im welchen Umfang fehlen Identitätskotrollen durch Erstaufnahmeeinrichtungen, Zentrale Unterbringungseinrichtungen, Notunterkünfte und sonstige kommunale Unterkünfte und wie wirkt sich dies auf die Arbeit dieser Einrichtungen aus?
- Wie lässt sich eine Unterbringung von Asylantragstellern in den kommunalen Unterkünften nach bereits erfolgter bestands- bzw. rechtskräftiger Ablehnung eines Asylbegehrens vermeiden?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen des Landes und inwieweit werden diese in Nordrhein-Westfalen tatsächlich genutzt?
- Wie wird eine Anwesenheitspflicht der Asylantragsteller in der Erstunterkunft und deren Kontrolle nach bestandskräftiger Abschiebungsverfügung durch das BAMF sichergestellt?
- Wie wirkt sich das Abstimmungserfordernis mit dem Drittstaat für den Vollzug einer bestands -bzw. rechtskräftige Abschiebungsentscheidung nach Dublin III auf die Anzahl der erfolgreichen Abschiebungen aus?
- Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die begrenzten Abschiebungsmöglichkeiten und Transport– sowie Personalkapazitäten bei Abschiebungen nach Dublin III in einen EU-Vertragsstaat oder Ausweisung in das Herkunftsland zu beseitigen?
9. Mögliche strukturelle Mängel bei Rücküberstellung nach Dublin-III-Abkommen
- Wie oft kam es im Untersuchungszeitraum zu Überstellungsversuchen in Nordrhein-Westfalen?
- In wie vielen Fällen war dieser Versuch erfolgreich und aus welchen Gründen waren die anderen Fälle erfolglos?
- In wie vielen der erfolglosen Fälle hat es nur einen Überstellungsversuch gegeben?
- In wie vielen Fällen ist im Untersuchungszeitraum die Sechs-Monats-Frist nach Dublin III-Abkommen verstrichen?
- Gibt es dabei einen Unterschied in der Frage, in welches europäische Land die Rückführung erfolgen soll?
- Liegen in Nordrhein-Westfalen Erkenntnisse vor, ob es im Vergleich mit den anderen Bundesländern ähnliche Ergebnisse oder signifikante Unterschiede gibt?
- Auf welche Weise hat sich die zuständige Ministerin über die Entwicklung der Zahlen der Überstellungen persönlich informiert?
- Wie oft hat die zuständige Ministerin in ihrer Amtszeit die ZABs persönlich besucht, welche waren dies und insbesondere wie oft hat sie die ZAB Bielefeld besucht, die ja landesweit alle Ausländerbehörden unterstützt?
- Gibt es landesweite Dienstbesprechungen der Leiterinnen und Leiter der ZABs, wie oft werden diese durchgeführt und hat die zuständige Ministerin bei einem dieser Treffen teilgenommen?
- Werden die Besprechungen der ZABs protokolliert und erhält das zuständige Ministerium die Protokolle der Besprechungen?
- Wie oft und wann genau hat sich das MKJFGFI beim BAMF über die geltenden Regularien der Rückführung informiert, allgemein und speziell in diesem Fall?
- Hat Ministerin Paul in ihrer Amtszeit die Regelungen zur Überstellung durch Er-lasse oder andere Handlungen nachsteuern lassen, um die Zahl erfolgreicher Überstellungen zu erhöhen. Wenn ja, mit welchen Mitteln, wenn nein, warum wurde dies unterlassen?
- Gibt es eine Erlasslage des MKJFGFI zu der Frage, wie mit Überstellungen nach dem Dublin III – Abkommen zu verfahren ist? Wenn ja, warum sind diese Erlasse gefertigt worden und welches Ergebnis wurde dazu evaluiert?
- Gibt es Erlasse, in denen geregelt ist, wann erstmals und wie oft ein Überstellungsversuch durchzuführen ist?
- Gibt es Erlasse, auf welchem Wege eine Durchführung der Überstellung entweder innerhalb der Sechs-Monats-Frist zu bewirken ist oder wie sichergestellt werden kann, dass eine Verlängerung dieser Frist möglich ist?
- Wie war die ZAB Bielefeld im Untersuchungszeitraum personell ausgestattet, wie viele Stellen waren unbesetzt?
- Wie viele dieser Stellen entfallen auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Überstellungen nach Dublin III und wie viele davon waren nicht besetzt?
- Wie sind die ZABs insgesamt personell ausgestattet und gibt es unbesetzte Stellen?
- Über welche Qualifikationen und Erfahrungen verfügen die eingesetzten Beschäftigten im Bereich des „Überstellungsmanagements“?
- Sofern erfolgreiche Überstellungen möglich waren – nach wie vielen Wochen bzw. Monaten erfolgte diese Überstellung, wie viele Versuche waren dafür erforderlich und gab es einen signifikanten Unterschied bei den betroffenen europäischen Ländern?
- Es soll den ZABs vor dem Attentat nicht möglich gewesen sein, auf das Anwesenheitssystem der Einrichtungen (DiAs) zuzugreifen. Trifft dies zu und wenn ja; warum war dies nicht möglich?
- Hat es vor dem Attentat Hinweise darauf gegeben, dass ein solcher Zugriff sinnvoll wäre?
- Welche Kontakte hatte Ministerin Paul mit dem BAMF, um grundsätzliche Fragen zu klären und wie viele Kontakte hatte sie seit dem Attentat?
10. Inter- und innerministerielle Informationsflüsse – Information der Öffentlichkeit und des Parlaments
- Wann hatte Ministerin Paul welche Erkenntnisse über den gescheiterten Überstellungsversuch?
- Hatte Ministerin Paul Kenntnis darüber, ob dem BAMF die Information zum gescheiterten Überstellungsversuch übermittelt worden ist und wenn ja; zu welchem Zeitpunkt?
- Innenminister Reul war in der Nacht des Attentats in Solingen, Bundeskanzler Scholz und Ministerpräsident Wüst am darauffolgenden Sonntag. Warum war Ministerin Paul weder an diesem Tag anwesend oder spätestens unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus Frankreich?
- Hat Ministerin Paul seit dem Attentat Solingen, die ZAB Bielefeld oder die Einrichtung in Paderborn besucht?
- Wann hat Ministerin Paul erstmals davon erfahren, dass die ZABs nicht auf das Anwesenheitssystem (DiAs) zugreifen können?
- Wann und auf welche Weise haben Minister Reul und Ministerin Paul erstmals erfahren, dass es sich um einen Asylbewerber handelt und wann, dass es um einen Dublin III – Fall geht?
- Wann haben beide die Identität des Tatverdächtigen erfahren?
- Haben Minister Reul, Ministerin Paul oder Beamte aus ihren Verantwortungsbereichen nach der Tat bis zur Festnahme des Tatverdächtigen Gespräche mit Journalisten geführt oder diese anderweitig über den Stand der Ermittlungen informiert?
- Wann erfolgte am Wochenende des 24. und 25. August 2024 der erste Versuch der Kontaktaufnahme von Seiten des IM gegenüber dem MKJFGFI?
- Hat das Landeskriminalamt (LKA) Nordrhein-Westfalen versucht das MKJFGFI zu kontaktieren? Und wenn ja: wann und auf welchem Wege?
- Wurde Ministerin Paul vor dem Hintergrund einer Unterstützungsbitte des LKA gegenüber dem MKJFGFI in einer laufenden Fahndung, die sich bereits auf einen Tatverdächtigen zugespitzt hat, unverzüglich über diesen Sachverhalt informiert und wenn nein, warum nicht?
- In der Fragestunde am 11.09.2024 hat Ministerin Paul mitgeteilt, sie habe um 08:30 Uhr eine SMS von Minister Reul erhalten und dann ihren persönlichen Mitarbeiter gebeten zu klären, worum es gehe. Wie oft hat Ministerin Paul im Untersuchungszeitraum SMS von Minister Reul erhalten und wie ist sie jeweils damit umgegangen?
- Was hat Ministerin Paul seit dem Terroranschlag unternommen, um sich über diesen zu informieren? Wen hat sie eigenständig kontaktiert oder durch wen wurde sie kontaktiert?
- Hat Ministerin Paul sich in den Folgetagen entschieden, Termine zu verschieben oder abzusagen, um auf den Terroranschlag zu reagieren? Wenn ja, welche?
- Hat Ministerin Paul dienstliche oder private Termine in den Folgetagen wahrgenommen bzw. abgesagt? Wenn ja, welche?
- Wer hat sie zu den dienstlichen Terminen begleitet und wann endete die Dienstreise nach Frankreich?
- Wurde sie durch den Staatssekretär auf der Reise nach Frankreich begleitet und wann begann diese Reise?
- Ministerin Paul soll sich bewusst dazu entschieden haben, die Reise trotz des Terroranschlages anzutreten und am Sonntag, den 25.08.2024 ihre Rede zu halten. Hätte sie durch den Staatssekretär vertreten werden können?
- Ist es richtig, dass Minister Reul am 24.08.2024 gegen 23:30 Uhr in den Tagesthemen wusste, dass es sich bei Issa al H. um einen Flüchtling handelt?
- Ist es richtig, dass Minister Reul am 25.08.2024 gegen 08:30 Uhr Ministerin Paul darüber informieren wollte?
- In der Fragestunde vom 11.09.2024 hat Minister Reul mitgeteilt, es habe ins-gesamt neun WE („Wichtiges Ereignis“)-Meldungen zu dem Terroranschlag gegeben. Wie war der Inhalt der ersten WE-Meldung und wie hat sich dieser im Rahmen der Folgemeldungen verändert?
- Wer war Empfänger dieser WE-Meldungen?
- War auch das MKJFGFI Adressat dieser WE-Meldungen, insbesondere nachdem das LKA Nordrhein-Westfalen am 24.08.2024 gegen 17:00 Uhr beim MKJFGFI nach Informationen über den Tatverdächtigen gefragt haben soll? Wenn nein, warum nicht?
- Hat Ministerin Paul diese neun WE-Meldungen erhalten? Wenn nicht, warum wurde dies unterlassen?
- In der Sitzung des Integrationsausschusses vom 05.09.2024 hat Ministerin Paul ausgeführt, im Verlauf des 24.08.2024, also noch vor der Festnahme des Tatverdächtigen, sei deutlich geworden, dass es sich bei diesem um einen „Dublin III – Fall“ handle. Seitdem habe das MKJFGFI „mit Hochdruck“ daran gearbeitet, den Sachverhalt aufzuklären. Welche Maßnahmen hat das MKJFGFI und welche die Ministerin persönlich am 24.08.2024 ergriffen?
- Ist es richtig, dass Ministerin Paul am 10.09.2024 gegenüber der WAZ bestätigt haben soll, dass Issa al H. auch einen Asylantrag in Österreich gestellt haben soll? Wenn ja: Warum hat sie in der Fragestunde am 11.09.2024 nicht davon berichtet?
B. Themenkomplex: Terrorgefahr, Islamismus und psychologische und seelsorgerische Betreuung
1. Kenntnisse zu dem Fall Issa al H.
- Was war den Behörden und Institutionen über die Vorgeschichte des Issa al H. bekannt?
- Welche Erkenntnisse lagen den Behörden des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich einer Radikalisierung oder einer extremistischen Gesinnung von Issa al H. vor?
- Welche Kenntnisse hatten die Ermittlungsbehörden und der Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen über den Tatverdächtigen und dessen Umfeld?
- Gab es im Vorfeld der Tat Hinweise und wie ist ggf. mit diesen Hinweisen umgegangen worden?
- Wenn keine Kenntnisse vorlagen, gab es eine Möglichkeit, an diese zu gelangen und wenn ja, wie?
- Gab es im Bund, bei anderen Bundesländern oder im Ausland Kenntnisse über Issa al H., und wenn ja, warum sind diese nicht den Behörden in NRW bekannt gewesen?
- Ist es richtig, dass den Behörden in Nordrhein-Westfalen bereits am Samstag, den 24.08.2024, über einen ausländischen Nachrichtendienst Informationen über Issa al H. mitgeteilt worden?
- Wie war Issa al H. in der städtischen Flüchtlingsunterkunft Solingen untergebracht?
- Gab es während des Aufenthalts des Issa al H. in der städtischen Flüchtlingsunterkunft Solingen Auffälligkeiten oder besondere Vorkommnisse?
- Gab es im Vorfeld des Terroranschlags Anzeichen, Issa al H. verhalte sich ungewöhnlich aggressiv oder verschlossen?
- Gab es seinerseits Andeutungen oder Hinweise auf die bevorstehende Tat?
- Lagen den Einrichtungen, in denen Issa al H. seit seiner Einreise in Deutschland untergebracht war, Erkenntnisse hinsichtlich einer Radikalisierung vor?
- Wurde Issa al H. in der Zeit seiner Einreise bis zu seinem Terroranschlag von den Sicherheitsbehörden als „Gefährder“ wahrgenommen und registriert?
- Welche Erkenntnisse liegen darüber vor, wo, wann und wie er sich radikalisiert haben könnte?
- Welche Erkenntnisse gibt es über die Beziehungen bzw. Kontakte des Issa al H. zum Islamischen Staat (IS)?
- Trifft es zu, dass Issa al H. ein Treuegelöbnis gegenüber dem IS ablegte, dieses per Video aufnahm und per Handy einem IS-Residenten übersandte?
- Welche Erkenntnisse liegen über den direkten Kontakt zwischen Issa al H. und dem IS vor?
- Gab es vor der Zusendung des Bekennervideos eine Kommunikation mit dem IS? Wenn ja, über welche Kanäle wurde kommuniziert und was waren die Inhalte?
- Welche Erkenntnisse liegen über die zwei weiteren kurzzeitig festgenommenen Personen vor? Hatten sie vor der Tat Kenntnis zu der Anschlagsplanung? Falls ja, warum haben sie dies nicht gemeldet?
- Hatte Issa al H. Unterstützung bei der Planung und Durchführung der Tat?
- Welche Erkenntnisse liegen zur Herkunft der Tatwaffe vor?
- Recherchierte Issa al H. vor der Tat, wie ein Messer gegen Personen eingesetzt werden kann?
- Hat Issa al H. versucht andere Waffen zu erwerben oder zu bauen?
- Fanden in regelmäßigen Abständen Kontrollen statt, ob die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft bewaffnet sind?
- Welche Erkenntnisse liegen zur Vernetzung von Issa al H. mit islamistischen Akteuren und Netzwerken in Nordrhein-Westfalen bzw. Deutschland oder dem europäischen Ausland vor?
- Hatte Issa al H. Kontakt zu einschlägigen islamistischen Gruppen und Organisationen?
- Welche Erkenntnisse liegen über die Vernetzung und Aktivitäten des Issa al H. in Social Media, in Internetforen oder auf Messengerdiensten vor?
- Verfügen die deutschen Sicherheitsbehörden über eigene Erkenntnisse über die Kommunikation zwischen Mitgliedern islamistischer Netzwerke oder sind sie im Regelfall auf Hinweise ausländischer Dienste angewiesen?
2. Terrorgefahr und Islamismus in Nordrhein-Westfalen
- Welche Vorkehrungen waren von Seiten des IM getroffen worden, um den Schutz der Bevölkerung vor islamistischen Gefährdern zu gewährleisten und welche Mittel wurden dazu ergriffen?
- Welche rechtlichen Rahmenbedingungen galten für das „Melde- und Berichtswesen“ innerhalb des IM und des MKJFGFI sowie der ihnen unterstellten Behörden über islamistische Gefährder und den Umgang mit ihnen?
- Was ist über eine mögliche weitere Gefährdung der Bevölkerung durch islamistische Gefährder bzw. Extremisten bekannt?
- Wie viele Islamisten bzw. islamistische Gefährder wurden im Untersuchungszeitraum abgeschoben bzw. rückgeführt und wie viele befinden sich noch in NRW?
- Wie viele dieser Gefährder sind im Untersuchungszeitraum untergetaucht?
- Wie viele Gefährder/Extremisten bzw. Straftäter befinden sich in Nordrhein-Westfalen, die rückgeführt bzw. abgeschoben werden könnten?
- Woran scheitert eine Rückführung dieses Personenkreises im Rahmen des Dublin III – Abkommens?
- Woran scheitert eine Abschiebung dieses Personenkreises, losgelöst vom Dublin III – Abkommen?
- Welche Verbesserungsmaßnahmen sind ergriffen worden und welche stehen zeitnah an?
- Welche Möglichkeiten bestehen bei beiden Personenkreisen, ein „Ab-/Untertauchen“ zu verhindern bzw. die Rückführung/Abschiebung zu vereinfachen?
- Sind die vorhandenen Möglichkeiten zur Früherkennung islamistischer Radikalisierungen in Nordrhein-Westfalen ausreichend oder gibt es Handlungsbedarfe?
- Welche Präventionsangebote des Landes gibt es in den Flüchtlingsunterkünften und sind diese Angebote ausreichend?
- Auf welche Weise wird das Thema der „Radikalisierung über das Internet“ dabei aufgegriffen und bekämpft?
- Werden für den Personenkreis der rückzuführenden Personen „Gefährdungsprognosen“ erstellt bzw. wird dies überhaupt berücksichtigt?
- Wie ist das Zusammenwirken der beteiligten Ausländerbehörden mit den Sicherheitsbehörden bei Verdacht auf islamistische Radikalisierung oder islamistischen Extremismus?
- Gibt es Verbesserungsbedarfe, die innerhalb von Nordrhein-Westfalen möglich sind bzw. durch eine Bundesratsinitiative angestoßen werden können?
- Welche Maßnahmen auf Bundesebene sind allein durch Initiative des Bundes möglich oder können auch durch Bundesratsinitiativen angestoßen werden?
- Sind die Behörden verpflichtet, sich gegenseitig bei dem Verdacht auf Radikalisierung und Extremismus zu informieren? Wenn ja, wie und wo ist dies geregelt?
- Welche Strukturen, Verfahren oder Kontrollmechanismen bestanden im Untersuchungszeitraum, um aus Unterbringungseinrichtungen des Landes und der Kommunen Hinweise auf mögliche Radikalisierungen zu erkennen, diese zu lokalisieren und weiterzuleiten?
- Wie viele Abschiebungen dieser Personengruppe scheiterten im Untersuchungszeitraum aus welchen Gründen?
- Wie hat sich die Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund in den vergangenen Jahren entwickelt?
- Wie viele durchgeführte und vereitelte Attentate und Anschläge mit islamistischem Hintergrund wurden in den vergangenen Jahren von den Sicherheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen registriert?
- Welche islamistischen Netzwerke sind derzeit in NRW aktiv?
- Welche Strategien verfolgen der IS und der Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISPK) in Deutschland?
- Welche Rolle kommt dabei sozialen Medien und Internetforen zu?
- Welche Rolle kommt islamistischen Influencern und Predigern zu, die sich nicht bzw. nicht offen zum IS bekennen?
- Welche Erkenntnisse liegen bezüglich der Radikalisierungstendenzen – insbesondere männlicher – junger Menschen vor?
- Welche Ziele und Personengruppen stehen im Fokus von islamistischen Anschlägen?
- Gibt es Erkenntnisse darüber, ob und welche Umstände wesentlich zur Radikalisierung führen?
- Mit welchen Maßnahmen geht die Landesregierung gegen Radikalisierung vor?
- Welche Präventions- und Interventionsmaßnahmen zu islamistischer Radikalisierung werden in NRW durchgeführt?
- In welchem Umfang werden Migrantenselbstorganisationen bei der Präventionsarbeit eingebunden?
3. Psychologische und seelsorgerische Betreuung
- Wie wurde die psychologische und seelsorgerische Betreuung der Opfer und deren Angehörigen organisiert?
- Was unternimmt die Landesregierung, um die Opfer und deren Angehörige bei der Bewältigung des Anschlags für die Zukunft zu unterstützen?
- Welche Betreuungsangebote werden angeboten?
- Wie erfahren Opfer von terroristischen Gewalttaten von entsprechenden Betreuungsangeboten? Ist ein niedrigschwelliger Zugang zu diesen Angeboten sichergestellt?
- Welche Beratungs- und Hilfsangebote werden gegenüber besonders vulnerablen Gruppen durch den islamistischen Terrorismus gemacht?
VI. Schlussfolgerungen
Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss soll zudem prüfen, welche Schlussfolgerungen aus dem Umgang aller beteiligten Behörden mit dem Tatverdächtigen und aus ihrem Verhalten nach dem Anschlag am 23.08.2024 zu ziehen sind.
VII. Teilweiser und vollständiger Abschlussbericht
Der Untersuchungsausschuss wird beauftragt, soweit möglich, nach Abschluss seiner Untersuchungen dem Landtag gemäß § 24 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen einen Abschlussbericht vorzulegen. Sollte ein Abschlussbericht nicht vorgelegt werden können, hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtages oder der Antragsteller über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages dem Landtag einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.
Der Landtag kann darüber hinaus vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat. Der Abschlussbericht, der Teilbericht oder der Zwischenbericht erfolgen schriftlich.
VIII. Einholung externen Sachverstands
Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit externen Sachverstand einholen, sofern dieser zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags notwendig ist und im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag steht.
Ebenso darf externer Sachverstand zur Klärung von Fragestellungen in Anspruch genommen werden, wenn Rechte des Untersuchungsausschusses oder damit in Verbindung stehende Verfahrensfragen von grundlegender oder auch situativer Notwendigkeit betroffen sind, ohne deren Beantwortung ein Fortführen der Untersuchung nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung möglich ist.
IX. Ausstattung und Personal
Dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss und den Fraktionen werden bis zum Ende des Verfahrens zur Verfügung gestellt:
- Allen Fraktionen und den Mitarbeitern des Ausschusses werden die erforderlichen Räume im Landtag und die entsprechenden technischen Ausstattungen zur Verfügung gestellt.
- Dem Ausschuss und dem/der Vorsitzenden werden gestellt:
– zwei Stellen für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2.2
– eine Stelle für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2.1 - Den fünf Fraktionen im Landtag werden gestellt:
– 1,5 Stellen für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2.2
– eine Stelle für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2.1
Bezogen auf die Abrechnung können wahlweise Pauschalbeträge bis zur Verabschiedung des Untersuchungsausschussberichts je angefangenen Monat der Tätigkeit gewährt werden. Alternativ werden die Kosten des tatsächlichen Personaleinsatzes abgerechnet.