I. Zusammensetzung
Der Landtag Nordrhein-Westfalen setzt einen aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern und einer entsprechenden Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuss ein.
Die Verteilung der zu vergebenden Sitze im Untersuchungsausschuss erfolgt folgendermaßen:
CDU 5 Mitglieder
SPD 4 Mitglieder
FDP 2 Mitglieder
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1 Mitglied
AfD 1 Mitglied
II. Sachverhalt
Der unschuldig inhaftierte syrische Staatsangehörige Amad A. ist am 29. September 2018 infolge eines Haftraumbrandes in der JVA Kleve gestorben. Amad A. soll am 20. März 2016 aus Syrien nach Deutschland gekommen sein und zumindest seit Januar 2018 in einer kommunalen Unterbringungseinrichtung in Geldern gelebt haben. Nach derzeitiger Berichtslage soll Amad A. am 4. Juli 2018 wegen des Verdachts des Erschleichens von Leistungen durch Beamte des Polizeipräsidiums Krefeld vorläufig festgenommen worden sein. Am selben Tag sollen die Beamten ihn erkennungsdienstlich behandelt und dabei auch seine Fingerabdrücke erfasst haben. Über das Ausländeramt Krefeld sollen sich die Beamten die Personalien von Amad A. haben bestätigen lassen. Hierbei soll auch ein Abgleich mit dem im Ausländerzentralregister gespeicherten Foto von ihm erfolgt sein. Mangels Haftgrund soll er im Anschluss noch am selben Tag wieder entlassen worden sein.
Im Rahmen eines Einsatzes der Polizei an einem Baggersee in Geldern am 6. Juli 2018 wegen des Verdachts einer Beleidigung auf sexueller Grundlage soll Amad A. zur Polizeiwache Geldern verbracht worden sein, um seine Identität festzustellen und eine Anzeige aufzunehmen. Auf der Polizeiwache soll eine Identitätsprüfung durchgeführt worden sein, bei der er richtigerweise als Amad A., geboren in Aleppo, Syrien, identifiziert worden sein soll. Erneut sollen seine Daten mit den polizeilichen Datensystemen abgeglichen worden sein. Bei diesem Abgleich soll einer der Treffer im System ein Fahndungsaufruf der Staatsanwaltschaft Hamburg betreffend eines Straftäters aus Mali mit einem ähnlichen Alias-Namen gewesen sein. Wohl aufgrund dieses, auf den Straftäter aus Mali ausgestellten Haftbefehls, soll Amad A. dann festgenommen und am selben Tag in die Justizvollzugsanstalt Geldern überführt worden sein.
Die Polizei soll außerdem festgestellt haben, dass Amad A. Ähnlichkeit mit einem durch ein Phantombild öffentlich gesuchten Täter aufweise, dem eine angeblich am 21. Mai 2018 begangene Vergewaltigung zur Last gelegt wurde. Aus diesem Grund und um eine Vernehmung von Amad A. in diesem Fall durchzuführen, soll die JVA Geldern später gebeten worden sein, eine Verlegung von Amad A. in die JVA Kleve zu verschieben. Kurze Zeit später soll sich herausgestellt haben, dass die erhobenen Vorwürfe der Vergewaltigung vom 21. Mai 2018 vom Opfer erfunden worden sein sollen. Am 10. Juli 2018 wurde Amad A. in die JVA Kleve überführt.
Amad A. soll nach derzeitiger Berichtslage sowohl bei seiner Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt Geldern, als auch bei seiner wenige Tage später erfolgten Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Kleve bekundet haben, dass er sich selbst für selbstmordgefährdet halte. Weiter soll er Schnittverletzungen aufgewiesen haben, die auf frühere Suizidversuche hätten schließen lassen können. In der Folgezeit wurden verschiedene Maßnahmen der Suizidprophylaxe angeordnet. Nach derzeitiger Berichtslage hat der Justizvollzug für Amad A. keinen Vollzugsplan erstellt. Welche vollzuglichen Angebote an medizinischen, psychologischen oder behandlerischen Maßnahmen ihm unterbreitet wurden, ist noch nicht bekannt. Wohl auf der Grundlage eines Gesprächs mit der zuständigen Psychologin vom 3. September, wurden am 4. September die Maßnahmen zur Suizidprophylaxe aufgehoben.
Nach derzeitiger Berichtslage soll am 17. September gegen 19:00 Uhr in Haftraum 143 der Justizvollzugsanstalt Kleve ein Brand entstanden sein. Um 19:19:10 Uhr soll Amad A. die Haftraumkommunikationsanlage betätigt haben. Für neun Sekunden soll eine Sprechverbindung zwischen dem Abteilungsstand und dem Haftraum bestanden haben. Wenige Minuten später riefen die Beamten der Justizvollzugsanstalt Kleve die Feuerwehr aufgrund eines Brandes. Als sie die Haftraumtür öffneten, soll ihnen Amad A. entgegen getorkelt sein. Das Fenster in seinem Haftraum soll zu diesem Zeitpunkt geöffnet gewesen sein.
In Folge des Brandes ist Amad A. am 29. September im Krankenhaus verstorben. Darüber hinaus sollen zehn weitere Personen durch den Brand verletzt worden sein.
III. Untersuchungsauftrag
Der Untersuchungsausschuss erhält den Auftrag, strukturelle Defizite sowie mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und Fehlverhalten der Landesregierung, insbesondere der Ministerien des Innern und Justiz und der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Behörden hinsichtlich der Umstände der Verwechslung, der Inhaftierung, des Todes und des Umgangs mit der Familie des Amad A. und der Ermittlungen aufzuklären.
Dabei sollen die innerbehördlichen und inner- und interministeriellen Informationsflüsse und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen untersucht werden.
IV. Untersuchungszeitraum
Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum vom 4. Juli 2018, dem Tag der vorläufigen Festnahme von Amad A. durch Beamte des Polizeipräsidiums Krefeld bis zur Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses.
V. Fragenkomplexe
Im Rahmen seines Untersuchungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss insbesondere, aber nicht ausschließlich, die nachfolgend aufgelisteten Fragenkomplexe zu untersuchen:
1. Verwechslung von Amad A. mit dem tatsächlich gesuchten Straftäter aus Mali
a) Inwieweit hätten Polizei und Justiz erkennen können, dass Amad A. nicht der gesuchte Straftäter aus Mali sein konnte?
b) Wurde ein Abgleich hinsichtlich Fingerabdrücken, Lichtbildern und anderer vorhandener Daten durchgeführt? Mit welchem Ergebnis? Wie ist man mit diesem Ergebnis umgegangen?
c) Auf welcher Grundlage erfolgte die Festnahme bzw. Inhaftierung? Kam es hierbei zu Fehlern? Wann wurden etwaige Fehler erstmals bekannt?
d) Hat sich Amad A. und wenn ja, wann und wem gegenüber zu seiner tatsächlichen Identität und einer möglichen Verwechslung geäußert?
e) Hat Amad A. in der Zeit der Ingewahrsamnahme bei der Polizei Kleve (Polizeiwache Geldern) am 6. Juli 2018 und in der Zeit seiner Inhaftierung in den Justizvollzugsanstalten in Geldern und Kleve den Versuch unternommen, Kontakt zu anderen Personen oder Institutionen aufzunehmen? Wenn ja, wo, wann, mit wem und mit welchem Inhalt?
f) Bestand für Amad A. grundsätzlich die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu anderen Personen oder Institutionen? Wurden ihm beispielsweise Dolmetscher oder ein Rechtsbeistand vermittelt? Wenn nein, warum nicht? Wer hat ihn wann und wie über diese Möglichkeiten informiert? Wurde diese Entscheidung aktenkundig gemacht?
2. Erfassung der Sprachkenntnisse von Amad A.
a) Wer hat anhand welcher Kriterien die ausreichende Sprachkompetenz von Amad A. erfasst?
b) Wie waren die deutschen Sprachkenntnisse von Amad A. bei seiner Festnahme und dem darauffolgenden Verfahren in Gesprächen bei Polizei, Justiz und in den Justizvollzugsanstalten?
c) Vor dem 4. Juli 2018 soll sich Amad A. mehrfach nur mit Hilfe eines Dolmetschers ausgedrückt haben können. Wurde zu irgendeinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen, einen Dolmetscher zur Klärung der betreffenden Sachverhalte oder für Gespräche mit Bediensteten der JVA, insbesondere für die Gespräche mit Psychologinnen und Psychologen, hinzuziehen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Wurde diese Entscheidung aktenkundig gemacht?
3. Inhaftierung in den Justizvollzugsanstalten Geldern und Kleve
a) Wurde Amad A. auf seine Haftfähigkeit untersucht? Wurde er fachlich angemessen medizinisch und/ oder psychologisch behandelt? Wurden ihm darüber hinaus fachlich angemessene behandlerische Angebote unterbreitet?
b) Nach derzeitiger Berichtslage soll im Jahr 2016 eine Klinik nach einem dreitägigen Aufenthalt von Amad A. trotz Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht in der Lage gewesen sein, einen sicheren psychopathologischen Befund zu erheben. Waren diese Tatsache oder ähnliche Behandlungen bekannt? Wann hat wer hiervon erstmalig erfahren? Ist dies im Justizvollzug gelungen? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Wenn nein, warum nicht?
c) Auf welcher Grundlage hat der Justizvollzug ihn wann und inwiefern als suizidgefährdet eingestuft bzw. diese Einschätzung geändert?
d) Ist er auch schon zuvor im polizeilichen Gewahrsam als suizidgefährdet eingestuft oder zumindest medizinisch und/oder psychologisch untersucht worden?
e) Welche Defizite sind bei ihm festgestellt worden?
f) Wurde ein Vollzugsplan für ihn erstellt? Wenn ja, welchen Inhalts? Wenn nein, warum nicht?
g) Wurde versucht, mit ihm das Unrecht seiner vermeintlichen Tat aufzuarbeiten? Wenn ja, wie? Wie und ggf. durch wen wurde versucht, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden?
4. Umstände des Todes von Amad A. – Brandentstehung, Brandentwicklung, Haftraumkommunikationsanlage
a) Wie entstand der Brand in Haftraum 143?
b) Welche Sicherheitsvorkehrungen zum Brandschutz gibt es in der JVA Kleve und inwieweit funktionierten diese im konkreten Fall?
c) Versuchte Amad A. zur Zeit des Brandes auf sich aufmerksam zu machen? Wenn ja, wie und wann?
d) Wie funktioniert die Kommunikation zwischen Gefangenen und Bediensteten grundsätzlich?
e) Wie stellte sich die Kommunikation im konkreten Fall dar?
f) Haben andere Inhaftierte oder in der Anstalt befindliche Personen den Brand bemerkt? Wenn ja, wann?
g) Wann und wie registrierten die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Kleve den Brand und wann und wie reagierten sie?
5. Ermittlungen
Soweit die zum Zeitpunkt der Einsetzung des Untersuchungsausschusses laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft abgeschlossen sind, ist zu prüfen:
a) Wie vollzogen sich die Ermittlungen bezüglich der Verwechslung und der Inhaftierung? Sind diese Ermittlungen fachlich angemessen und zügig betrieben worden?
b) Wie vollzogen sich die Ermittlungen bezüglich des Brandes? Sind diese Ermittlungen fachlich angemessen und zügig betrieben worden? Hier ist insbesondere auch der Frage nachzugehen, ob die Staatsanwaltschaft nicht zumindest zu einem früheren Zeitpunkt einen Brandsachverständigen hätte hinzuziehen müssen.
6. Umgang mit der Familie des Opfers
a) Ob und ggf. wann und wie wurde die Familie von Amad A. über dessen Inhaftierung, die Verletzungen aufgrund des Brandes und den später eingetretenen Tod informiert?
b) Welche Hilfsangebote sind der Familie unterbreitet worden? Und wurden sie angenommen?
VI. Einholung externen Sachverstandes
Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit externen Sachverstand einholen, sofern dieser zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist und im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag steht.
Ebenso darf externer Sachverstand zur Klärung von Fragestellungen in Anspruch genommen werden, wenn Rechte des Untersuchungsausschusses oder damit in Verbindung stehende Verfahrensfragen von grundlegender oder auch situativer Notwendigkeit betroffen sind, ohne deren Beantwortung ein Fortführen der Untersuchung nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung möglich ist.
Die hierzu notwendigen Mittel sind dem Ausschuss zu gewähren.
VII. Schlussfolgerungen
Der Untersuchungsausschuss soll zudem prüfen, welche Schlussfolgerungen aus dem Umgang aller beteiligten Behörden mit dem Fall Amad A. gezogen werden müssen, insbesondere
1) im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Alias-Personalien sowie mit unterschiedlichen Schreibweisen ausländischer Namen bei Polizei, Gerichten und den Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen bei der Vollstreckung von Haftbefehlen,
2) hinsichtlich eventueller struktureller Defizite bei der Polizei und im Justizvollzug, die eine rechtswidrige Inhaftierung ermöglichten,
3) im Hinblick auf die medizinische, psychologische und behandlerische Versorgung der Inhaftierten in Nordrhein-Westfalen sowie Fragen der Erkennung von Suizidalität und Prävention,
4) in Bezug auf Fragen des Brandschutzes,
5) im Hinblick auf die Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen,
6) in Bezug auf den Personalschlüssel und die Belastung der Bediensteten,
7) in Bezug auf die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung sowie der Kommunikation gegenüber dem Parlament.
VIII. Teilweiser und vollständiger Abschlussbericht
Der Untersuchungsausschuss wird beauftragt, soweit möglich nach Abschluss seiner Untersuchungen dem Landtag gemäß § 24 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen einen Abschlussbericht vorzulegen.
Sollte ein Abschlussbericht nicht vorgelegt werden können, hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtages oder der Antragsteller über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages dem Landtag einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.
Der Landtag kann darüber hinaus vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat. Der Abschlussbericht, der Teilbericht oder der Zwischenbericht erfolgen schriftlich.
IX. Ausstattung und Personal
Dem Untersuchungsausschuss und den Fraktionen werden bis zum Ende des Verfahrens zur Verfügung gestellt:
1.) Allen Fraktionen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausschusses werden die erforderlichen Räume im Landtag und die entsprechenden technischen Ausstattungen zur Verfügung gestellt.
2.) Dem Ausschuss und dem/der Vorsitzenden werden gestellt:
a) eine Stelle für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren Dienstes;
b) eine weitere personelle Unterstützung aus dem höheren/gehobenen Dienst sowie aus dem Assistenzbereich.
3.) Den fünf Fraktionen im Landtag werden gestellt:
a) die erforderlichen Mittel für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren Dienstes;
b) eine Halbtagskraft zur Assistenz.
Bezogen auf die Abrechnung können wahlweise Pauschalbeträge bis zur Verabschiedung des Untersuchungsausschussberichts je angefangenen Monat der Tätigkeit gewährt werden. Alternativ werden die Kosten des tatsächlichen Personaleinsatzes abgerechnet.