Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum NSU-Terror in Nordrhein-Westfalen

Gemeinsamer Antrag aller Fraktion

I. Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses

Der Landtag Nordrhein-Westfalen setzt einen aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern und einer entsprechenden Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuss ein.
Die Verteilung der zu vergebenden Sitze im Untersuchungsausschuss erfolgt folgendermaßen:

SPD

5 Mitglieder

CDU

3 Mitglieder

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

2 Mitglieder

FDP

1 Mitglied

PIRATEN

1 Mitglied

II. Sachverhalt

1. Bekanntwerden des NSU-Terror-Trios

Am 4. November 2011 wurden Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt, die mutmaßlichen Täter eines bewaffneten Banküberfalls, in Eisenach in einem Wohnmobil tot aufgefunden. In dem abgebrannten Wohnmobil wurden mehrere Schusswaffen gefunden. Es stellte sich heraus, dass zwei der aufgefundenen Schusswaffen die entwendeten Dienstwaffen der ermordeten Polizistin Michèle Kiesewetter und ihres schwer verletzten Kollegen waren. Eine weitere war der Revolver, mit dem am 5. Oktober 2006 bei einem Raubüberfall in Zwickau ein Bankangestellter durch einen Bauchschuss schwer verletzt wurde.
Ebenfalls am 4. November 2011 kam es kurz nach 15:00 Uhr in einem Mehrfamilienhaus in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau zu einer Explosion, bei der mehrere Hauswände einstürzten. Es kam zu einem erheblichen Brand. Es stellte sich heraus, dass die Explosion absichtlich herbeigeführt worden war. Die diesbezüglich dringend tatverdächtige Beate Zschäpe, die zuvor längere Zeit gemeinsam mit Böhnhardt und Mundlos in dem Haus gewohnt hatte, stellte sich am 8. November 2011 der Polizei. Am gleichen Tag wurden im Brandschutt des Hauses in Zwickau die Waffen gefunden, mit denen Frau Michèle Kiesewetter erschossen und ihr Kollege angeschossen worden waren.
Am 9. November 2011 wurde in der ausgebrannten Wohnung neben anderen Waffen auch eine Pistole des Typs Česká CZ 83, Kaliber 7,65 mm mit verlängertem Lauf sichergestellt. Zwei Tage später stellten die Ermittlungsbehörden fest, dass die bis dahin ungeklärten neun Morde an Kleinunternehmern mit Migrationshintergrund mit dieser Waffe verübt worden waren. Hinter dieser Mordserie war noch wenige Monate zuvor eine „mafiöse Organisation türkischer Nationalisten in Deutschland “ oder die „Fußball – Wettmafia“ vermutet worden. Spekuliert worden war, dass die Morde „die Rechnung für Schulden aus kriminellen Geschäften oder die Rache an Abtrünnigen“ gewesen seien.
Ebenfalls wurden am 10. November 2011 in diesem Bauschutt mehrere DVD-Datenträger und Festplatten mit Videos gefunden. In den Videos bezeichnet sich eine Gruppierung unter dem Namen „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) als „ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: Taten statt Worte‘“. Mittels Ausschnitten von Fernsehberichten und Zeitungsartikeln werden unter anderem die neun Morde an den türkisch-, kurdisch- und griechischstämmigen Geschäftsleuten, die zwei Sprengstoffanschläge in Köln am 19. Januar 2001 und am 9. Juni 2004 sowie der Mord an der Polizistin in menschenverachtender Weise dargestellt.

2. Straftaten des NSU in Nordrhein-Westfalen

a) Sprengfallenanschlag in der Probsteigasse/ Köln
Wenige Tage vor Weihnachten 2000 betrat ein vorgeblicher Kunde das Lebensmittelgeschäft der iranischstämmigen Familie M. in der Probsteigasse in Köln. Der Mann trug einen geflochtenen Präsentkorb mit Henkel bei sich. In dem Korb befanden sich bereits eine Tüte Erdnussflips und eine weihnachtliche Stollendose. Der Kunde packte aus dem Geschäft noch weitere Waren in den mitgebrachten Korb und gab vor, diese bezahlen zu wollen. Er erklärte dem Ladeninhaber M. in akzentfreiem Hochdeutsch, dass er sein Geld vergessen habe. Er wolle dieses zu Hause holen und in 15 Minuten zurückkehren. Den Korb nebst Inhalt hinterließ er in dem Laden, kam aber nicht zurück. Der Korb blieb noch einige Tage im Geschäftslokal stehen, dann nahm ihn Herr M. an sich und stellte ihn auf einem Schreibtisch im Hinterraum ab. Am 19. Januar 2001 gegen 7:00 Uhr befand sich die damals 19-jährige Tochter des Ladeninhabers allein in diesem Hinterraum. Sie hob den Deckel der im Korb befindlichen Weihnachtsdose leicht an und sah darin eine blaue Gasflasche. Kurz nachdem sie den Deckel wieder geschlossen hatte, explodierte ein Sprengsatz in der Dose. Die junge Frau erlitt hochgradige Verbrennungen im Gesicht und an der rechten Hand sowie Schnittverletzungen am Oberkörper und an beiden Beinen. Es entstanden ferner massive Explosionsschäden in den Geschäftsräumen, an Gebäudeteilen und im Innenhof.
b) Nagelbombenanschlag in der Keupstraße/Köln
Am 9. Juni 2004 ereignete sich in der Keupstraße in Köln, die als kulturelles Zentrum von großen türkisch- und kurdischstämmigen Gemeinden bekannt und durch eine Vielzahl von Geschäften türkisch- und kurdischstämmiger Inhaberinnen und Inhaber geprägt ist, ein  Sprengstoffanschlag. Gegen 15:56 Uhr explodierte in Höhe der Hausnummern 29 und 31 ein an einem Fahrrad angebrachter Metallbehälter, der mit ca. 700 zehn Zentimeter langen Zimmermannsnägeln befüllt war. Durch die Detonation wurden 22 Personen verletzt. Die Betroffenen erlitten überwiegend Splitterverletzungen durch umherfliegende Teile, insbesondere Metallnägel. Durch die Explosion zersplitterten ca. 30 Fensterscheiben an Wohn- und Geschäftsgebäuden. 15 PKW wurden zum Teil erheblich beschädigt. In den angrenzenden Geschäften kam es ebenfalls zu erheblichen Schäden. Zwei Täter waren zuvor von Überwachungskameras aufgezeichnet worden.
c) Mord an Mehmet Kubașık/ Dortmund – Česká-Mordserie
Am 4. April 2006 verständigte eine Zeugin um 12:59 Uhr über Notruf die Einsatzleitstelle der Polizei Dortmund. Sie teilte mit, dass eine blutüberströmte Person hinter dem Tresen im Kiosk in der Mallinckrodtstraße 190 läge. Die nach wenigen Minuten eintreffenden Polizeibeamten fanden den später als Mehmet Kubaşık identifizierten Kioskbesitzer vor. Nach erfolglosen Reanimationsversuchen der gegen 13:06 Uhr eingetroffenen Rettungssanitäter stellte der hinzugezogene Notarzt gegen 13:10 Uhr den Tod des Mannes, offensichtlich durch Kopfschüsse, fest.
Die Ermordung Mehmet Kubaşıks stellte den achten Fall einer bis dato ungeklärten Mordserie an Kleinunternehmern mit Migrationshintergrund dar. Zuvor waren bereits in Nürnberg (9. September 2000, 13. Juni 2001, 9. Juni 2005), Hamburg (27. Juni 2001), München (29. August 2001, 15. Juni 2005) und Rostock (25. Februar  2004) türkisch-, kurdisch- und griechichstämmige Geschäftsleute erschossen worden. Nur zwei Tage nach dem Mord an Mehmet Kubaşık wurde in Kassel der türkeistämmige  Betreiber eines Internet-Cafés erschossen. In allen Fällen wurde dieselbe Tatwaffe benutzt: Eine Pistole des Typs Česká CZ 83, Kaliber 7,65 mm Browning.
Eine undurchsichtige Rolle spielt eine Vertrauensperson der Dortmunder Polizei (Deckname „Heidi“). Unmittelbar nach dem Auffliegen des NSU im November 2011 erklärte Heidi, dass er die Polizei bereits im Jahr 2006 darüber informiert habe,  Mundlos und eine Frau am 1. April 2006 am Dortmunder Hauptbahnhof abgeholt zu haben. Laut Heidi habe sich die Polizei damals jedoch nicht für diese Informationen interessiert. Zudem gab Heidi in einem Schreiben an die Dortmunder Polizei im Jahr 2012 an, dass er einen möglichen Waffenhandel von Mundlos mit dem Rechtsextremisten Toni S. gesehen habe. Am 4. Juni 2006 wurde Mehmet Kubaşık in Dortmund erschossen, fünf Tage später Halit Yozgat in Kassel.

3. Tod des früheren V-Mannes „Corelli“ in Nordrhein-Westfalen

Im Rahmen der NSU-Debatte ist auch die Rolle von V-Leuten, Vertrauenspersonen und anderen menschlichen Quellen kritisch zu diskutieren. Dabei treten auch im Hinblick auf Nordrhein-Westfalen Fragen auf. Diese betreffen auch den ehemaligen V-Mann des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Corelli, der bereits ab 1995 Kontakt zu Mundlos gehabt haben soll. Corelli engagierte sich unter anderem bei dem rechtsextremistischen Szenemagazin „Der Weiße Wolf“, in dessen Ausgabe Nummer 18 im Jahr 2002 folgendes Vorwort abgedruckt wurde. Fettgedruckt, ohne nähere Erläuterung, heißt es dort: „Vielen Dank an den NSU, es hat Früchte getragen. 🙂 Der Kampf geht weiter.“. Es ist die erste bekannte Erwähnung des NSU in der Öffentlichkeit – neun Jahre vor der Aufdeckung seiner mutmaßlichen Taten. Nach seiner Enttarnung im Zuge der NSU-Ermittlungen kam Corelli 2012 in ein Zeugenschutzprogramm und verstarb im April 2014 im Kreis Paderborn (offizielle Todesursache: Unerkannte Diabetes-Krankheit, vgl. DER SPIEGEL vom 14. April 2014).
Laut DPA-Meldung vom 1. Juni 2014 muss die Bundesanwaltschaft bei ihren Ermittlungen zum NSU zudem auf einen wichtigen Zeugen verzichten. Das Hamburger Landesamt für Verfassungsschutz weigert sich demnach, die Identität eines Zuträgers preiszugeben, der der Behörde kurz vor dem Tod Corellis eine von diesem stammende CD mit rechtsradikaler Propaganda übergeben haben soll. Die Verfassungsschützer hätten bereits eine sogenannte „Sperrerklärung“ nach Karlsruhe geschickt. Auf der erstellten CD seien ebenfalls Nennungen einer Organisation namens NSU dokumentiert. Der Titel der CD lautet: „NSU/NSDAP“. Der Zuträger könnte die Frage beantworten, ob Corelli einen engeren Bezug zum NSU hatte als bislang bekannt.
Ende September 2014 informierte der Leiter des BfV, Hans-Georg Maaßen, Mitglieder des Bundestagsinnenausschusses  darüber, dass dem BfV bereits seit 2005 eine CD vorliegt, die Anhaltspunkte für die Existenz des NSU enthält. Diese aktuelle Entwicklung verdeutlicht noch einmal die dringende Notwendigkeit einer intensiven Aufklärung und führt die bisher angenommene These, dass der Begriff NSU bis zum 4. November 2011 nie einem größeren Kreis von Personen bekannt war, ad absurdum.

4. Öffentlicher Diskurs und parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Das Bekanntwerden des NSU hat zu umfangreichen Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt. In diesem Zusammenhang wurde der Vorwurf erhoben, dass es bei den Ermittlungen bezüglich der mutmaßlichen Taten des NSU zu Defiziten bei Sicherheits- und Justizbehörden in verschiedenen Bundesländern und auf Bundesebene gekommen sei. Zudem wurden Spekulationen geäußert, Verfassungsschutzbehörden könnten mit dem Trio in Verbindung gestanden und ihm 1998 möglicherweise zur Flucht verholfen haben.
Sowohl der Deutsche Bundestag als auch die Landtage von Thüringen, Sachsen, Bayern und Hessen haben daraufhin jeweils parlamentarische Untersuchungsausschüsse zur Aufklärung der Frage eingesetzt, weshalb die Entstehung des NSU nicht rechtzeitig erkannt und die von den Mitgliedern dieser Gruppierung mutmaßlich begangenen Verbrechen nicht aufgeklärt bzw. verhindert werden konnten. Der NSU-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages legte am 22. August 2013 seinen Abschlussbericht vor. Der Bericht macht deutlich, dass insbesondere den Sprengstoffattentaten in Köln eine herausragende Bedeutung in der Anschlagsserie des NSU zukommt. In dem Bericht heißt es u.a. (Bundestagsdrucksache 17/14600, S. 841):
„Nach Einschätzung des Ausschusses bot die Spurenlage für die Ermittler zu den beiden Sprengstoffanschlägen in Köln ungleich aussichtsreichere Ermittlungsansätze als bei anderen dem NSU zugeschriebenen Straftaten: Bei dem Anschlag 2001 gab es einen Zeugen, der den Täter unmaskiert gesehen hatte. Die Täter des Anschlags von 2004 waren auf Videobändern aufgezeichnet worden. Jedoch wurden diese Ansatzpunkte nur unzureichend genutzt.“
Trotz jahrelanger Ermittlungen mehrerer Sonderkommissionen der Polizei in verschiedenen Bundesländern konnten weder die Morde an den Kleinunternehmern mit Migrationshintergrund und der Polizeibeamtin Michèle Kiesewetter aufgeklärt noch die Täter der Sprengstoffanschläge in Köln ermittelt werden. Bei den Ermittlungen wurden einige Opfer bzw. ihre Angehörigen verdächtigt, im Drogen- oder Schutzgeldmilieu tätig gewesen zu sein.

5. Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht München

Seit dem 6. Mai 2013 findet vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München der Prozess gegen Zschäpe und weitere Mitangeklagte statt. Im Zuge dieses Prozesses und der Arbeit der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse wurde deutlich, dass die Mordserie des NSU weiterhin zahlreiche Rätsel aufgibt. Nicht abschließend geklärt ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob – und wenn ja – welche Personen der rechtsradikalen Szene in Nordrhein-Westfalen Verbindungen zum NSU hatten und welche Erkenntnisse den Sicherheits- und Justizbehörden hierüber vorlagen. Zudem wurde bei weiteren, bis heute nicht aufgeklärten schweren Verbrechen in Nordrhein-Westfalen nach Bezügen zur Terrorgruppe NSU gesucht – bisher allerdings ohne greifbare Belege zu finden.
Das gilt erstens für den dreifachen Polizistenmord durch den Rechtsextremisten Michael B. am 14. Juni 2000 in Dortmund und Waltrop. Michael B. erschoss an diesem Tag in Dortmund einen Polizeibeamten, der ihn zuvor angehalten hatte, weil er nicht angeschnallt war. Die Kollegin des getöteten Polizisten erlitt dabei einen Beinschuss. Nach der Tat flüchtete Michael B.. Bei Waltrop ermordete er kurz darauf zwei weitere Polizeibeamte, die ihn zu stoppen versucht hatten. Anschließend richtete er sich selbst. In Michael B.s Wohnung fand die Polizei später Waffen, Mitgliedsausweise rechtsradikaler Parteien und Propagandamaterial. Als Opfer politisch rechts motivierter Gewalt galten die getöteten Polizisten aber offiziell nicht. Der Dortmunder Radiosender 91,2 meldete seinerzeit, Recherchen im Milieu und in Behördenkreisen hätten ergeben, dass Michael B. „ein bezahlter V-Mann des Verfassungsschutzes war“ (Spiegel-Online vom 21.11.2011).
Zweitens könnte der Sprengstoffanschlag am 27. Juli 2000 auf den Bahnhof Düsseldorf-Wehrhahn mit der Terrorgruppe NSU in Verbindung stehen. Dabei wurden zehn Menschen zum Teil lebensgefährlich verletzt. Eine im fünften Monat schwangere Frau verlor ihr ungeborenes Kind. Die Opfer waren Migrantinnen und Migranten, darunter überwiegend Personen jüdischen Glaubens aus der ehemaligen Sowjetunion. Die grundsätzliche Art der Tatbegehung weist Parallelen zu den Sprengstoffanschlägen in der Probsteigasse und in der Keupstraße auf.

III. Untersuchungsauftrag

Der Ausschuss erhält den Auftrag zur Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens nordrhein-westfälischer Sicherheits- und Justizbehörden einschließlich der zuständigen Ministerien und  der Staatskanzlei und anderer Verantwortlicher betreffend
die Aktivitäten der rechtsterroristischen Gruppierung NSU und eventueller Unterstützerinnen und Unterstützer insbesondere in der rechtsradikalen Szene in Nordrhein-Westfalen von Oktober 1991 bis zur Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses;
der Verfahren zur Ermittlung der Täterinnen und Täter der Sprengstoffanschläge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in Köln sowie des Mordanschlags vom 4. April 2006 in Dortmund, die nach heutigen Erkenntnissen jeweils dem NSU zugerechnet werden;
weiterer, in Nordrhein-Westfalen begangener Straftaten mit einem mutmaßlich politisch rechts motivierten  Hintergrund, wie etwa dem dreifachen Polizistenmord vom 14. Juni 2000 in Dortmund und Waltrop sowie dem Sprengstoffanschlag am S-Bahnhof Düsseldorf-Wehrhahn vom 27. Juli 2000;
Schlussfolgerungen unter anderem für die Sicherheits- und Justizbehörden sowie zur Rechtsextremismusprävention zu erarbeiten.

IV. Untersuchungszeitraum

Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum von Oktober 1991 bis zur Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses. Das Bezugsjahr 1991 wird deshalb gewählt, weil in der Nacht vom 2. auf den 3. Ok­to­ber 1991 drei Jugendliche einen Brand­an­schlag auf das Asyl­be­wer­ber­heim in Hünxe verübten und damit Radikalisierungsprozesse in der rechtsradikalen Szene in Nordrhein-Westfalen sichtbar wurden. Der Begriff „rechtsradikale Szene“ umfasst hier und wenn er im Nachfolgenden verwendet wird, sowohl rechte, rechtsradikale als auch mögliche rechtsextremistische Tendenzen, die untersucht werden sollen.

V. Detailfragen

Im Rahmen seines Untersuchungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss insbesondere folgende Fragen zu klären:

1. Rechtsradikale Strukturen, Aktivitäten und Netzwerke in Nordrhein-Westfalen 

Die nachfolgenden Ziffern sollen insoweit untersucht werden, als sie einen konkreten Bezug zum Untersuchungsauftrag haben.
1.1.   Haben sich in Nordrhein-Westfalen mögliche Unterstützerinnen und Unterstützer des NSU seit Beginn der 1990er Jahre hin zu einem militanten Vorgehen radikalisiert und inwiefern haben politisch rechts motivierte  Anschläge, Übergriffe und Morde zu diesen Entwicklungen beigetragen?
1.2.  Gab es Verbindungen des NSU oder seines Umfeldes zu militanten rechtsradikalen  Gruppierungen (wie z.B. kleinen Zellen, lokal oder regional verankerten Kameradschaften, bundesweit tätigen Organisationen wie der „Kampfbund Deutscher Sozialisten“ (KDS)  sowie insbesondere der Netzwerke von „Blood & Honour“, „Combat 18“ und der „Hammerskins“) in Nordrhein-Westfalen?
1.3.  Welche Erkenntnisse über Art und Umfang rechtsradikaler  Aktivitäten in Nordrhein-Westfalen und über ein eventuelles Zusammenwirken nordrhein-westfälischer Rechtsradikaler mit Rechtsradikalen in anderen Bundesländern (insbesondere in den ostdeutschen Bundländern Thüringen und Sachsen) und dem Ausland (insbesondere Niederlande, Belgien und Großbritannien) in Verbindung zum Untersuchungsauftrag lagen welchen nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Justizbehörden vor und wie wurde deren Bedeutung insbesondere für strategische Planungen innerhalb der rechtradikalen Szene in Nordrhein-Westfalen und ihre Gewaltbereitschaft eingeschätzt?
1.4.  Welche Erkenntnisse hatten die Polizei und der Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen über Kampf- und Wehrsportaktivitäten rechtsradikaler Gruppierungen in Nordrhein-Westfalen und wie wurde deren Gefahrpotential bewertet?
1.5  Wie viele und welche Strafverfahren wegen politisch rechts motivierter  Straftaten gab es im Untersuchungszeitraum in Nordrhein-Westfalen; wie viele und welche Strafverfahren standen in Zusammenhang mit Waffen- und Sprengstofffunden; in wie vielen Fällen führten diese Verfahren zu Verurteilungen, wie viele Verfahren wurden eingestellt und aufgrund welcher Kriterien wurde ein rechtsradikaler oder rassistischer Hintergrund angenommen?
1.6. Hatten nordrhein-westfälische Sicherheitsbehörden Erkenntnisse darüber, dass sich Rechtsradikale aus Nordrhein-Westfalen im Untersuchungszeitraum auf ein Untertauchen vorbereitet haben oder gar untergetaucht sind?
1.7.  Welche Rolle spielte der Einsatz von sogenannten V-Personen oder anderen sogenannten menschlichen Quellen im Untersuchungszeitraum und haben V-Personen oder andere menschliche Quellen den Aufbau rechtsradikaler Strukturen in Nordrhein-Westfalen finanziell unterstützt oder in sonstiger Weise begünstigt, die in Verbindung mit dem Untersuchungsauftrag standen? Welche rechtlichen Grundlagen und innerbehördlichen Vorschriften zum Einsatz von V-Personen und anderen menschlichen Quellen galten und wie haben diese sich im Laufe der Zeit verändert?
1.8.  Wie wurde die Gefahr des Rechtsradikalismus in Nordrhein-Westfalen im Untersuchungszeitraum seitens der Landesregierung eingeschätzt und welche Maßnahmen sind ergriffen worden, um dieser Gefahr zu begegnen?
1.9.  In welchem Umfang und mit welchen Mitteln ist der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz im Untersuchungszeitraum auf dem Gebiet der Bekämpfung des Rechtsradikalismus tätig geworden, welcher Quellen hat er sich hierbei bedient und welche Befugnisse hat er hierbei gemäß Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (VSG NRW)  im Einzelnen genutzt?
1.10.  Welche Erkenntnisse haben die Staatsschutzabteilungen der Polizei Nordrhein-Westfalen im Untersuchungszeitraum über rechtsradikale Aktivitäten in Nordrhein-Westfalen gewonnen und inwieweit hat diesbezüglich ein Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit mit dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz stattgefunden?
1.11. Haben der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz und die Staatsschutzabteilungen der Polizei Nordrhein-Westfalen ihre jeweils vorgesetzten Dienststellen über ihre Erkenntnisse informiert? Falls ja, welche Stellen, über welche konkreten Inhalte, wie und auf welchem Wege erfolgten diese Informationen? Falls nein, warum nicht?
1.12.  Welche Maßnahmen sind ggf. daraufhin seitens der jeweils zuständigen Abteilungen im nordrhein-westfälischen Innenministerium ergriffen worden und haben die zuständigen Abteilungen bei der Beobachtung und ggf. Bekämpfung und Verfolgung rechtsradikaler Aktivitäten zusammengearbeitet und inwieweit ist jeweils die politische Spitze des nordrhein-westfälischen Innenministeriums informiert worden?  
1.13. Wann und in welchem Zusammenhang sind Sympathisantinnen und Sympathisanten sowie Unterstützerinnen und Unterstützer der NSU-Mitglieder Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe erstmals in Nordrhein-Westfalen beobachtet worden bzw. sind deren Kontakte zu Rechtsradikalen aus Nordrhein-Westfalen bekannt geworden?
1.14.  Welche Erkenntnisse über Diskussionen in der rechtsradikalen Szene über die Aufnahme des bewaffneten Kampfes und die Herausbildung eines Rechtsterrorismus und die typischen Merkmale rechtsterroristischer Handlungen hatten nordrhein-westfälische Sicherheits- und Justizbehörden einschließlich der zuständigen Ministerien, der Staatskanzlei und anderer Verantwortlicher vor dem Beginn der Mordserie an insgesamt neun Kleinunternehmern mit Migrationshintergrund im Jahr 2000, welche Maßnahmen wurden dazu ergriffen und welche diesbezüglichen Erkenntnisse haben sie seither und zu welchem Zeitpunkt gewonnen?
1.15.  Waren nordrhein-westfälische Behördenvertreterinnen und -vertreter bei der Tagung zur Gefahr der Entstehung weiterer terroristischer Strukturen des BfV im Jahr 2003 anwesend, welche nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden hatten Kenntnis von der daraus resultierenden Broschüre des BfV aus dem Jahr 2004, in der das (damals bereits untergetauchte) Trio Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe abgebildet war und welche Folgerungen wurden hieraus gezogen?
1.16.  Welche zusätzlichen und neuen Erkenntnisse haben nordrhein-westfälische Sicherheitsbehörden seit dem 4. November 2011 über die Mitglieder des NSU und ihre möglichen Unterstützerinnen und Unterstützer auf welchem Wege gewonnen?
1.17.  Welche Erkenntnisse liegen den nordrhein-westfälischen Behörden zur Finanzierung des NSU-Kerntrios und zu Geldflüssen von oder zu Rechtsradikalen oder rechtsradikalen Netzwerken in Nordrhein-Westfalen und in anderen Bundesländern vor? Welche Erkenntnisse liegen den Behörden über Geldflüsse vom NSU (Kerntrio, Heferinnen und Helfer, Unterstützerinnen und Unterstützer, Sympathisantinnen und Sympathisanten) ins benachbarte Ausland vor?
1.18.  Welche Erkenntnisse haben die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen über den Briefkontakt zwischen Zschäpe und Robin S. und welche Erkenntnisse liegen über weitere/ähnliche Briefwechsel mit Rechtsradikalen  in Nordrhein-Westfalen oder mit Bezug zu Nordrhein-Westfalen vor?

2. Kooperation von Sicherheits- und Justizbehörden bei der Bekämpfung von Rechtsradikalismus und der Verfolgung politisch rechts motivierter  Straftaten im Zusammenhang mit dem NSU

2.1.  Wie gestaltete sich im Untersuchungszeitraum die Zusammenarbeit von Sicherheits- und Justizbehörden sowie zwischen den jeweils vorgesetzten Dienststellen bei der Bekämpfung von Rechtsradikalismus und der Verfolgung politisch rechts motivierter  Straftaten?
2.2.  Welche Erkenntnisse hatten die nordrhein-westfälischen Behörden über die Tätigkeit von V-Personen des BfV, des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) oder von Polizei und Verfassungsschutz anderer Länder in Nordrhein-Westfalen?
2.3.  Welche gesetzlichen und/oder verwaltungsinternen Vorschriften gab es im Untersuchungszeitraum über die Zusammenarbeit zwischen dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz und den nordrhein-westfälischen Polizeibehörden und die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und mit dem BfV und den Verfassungsschutzbehörden der anderen Bundesländer?
2.4.  Welche Rechtsgrundlagen und internen Dienstanweisungen sind und  waren für die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Nordrhein-Westfalen und dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz maßgeblich?
2.5.  Sind alle datenschutzrechtlichen Vorschriften im Verhältnis Verfassungsschutz, Polizei und Staatsanwaltschaft eingehalten worden?
2.6.  Ist und wurde die Pflicht des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes nach § 18 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden über Erkenntnisse zu informieren, verwaltungsintern konkretisiert und wie wird und wurde die Einhaltung dieser Pflicht in der Praxis sichergestellt?
2.7.  Ist und war der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz berechtigt, unter Hinweis auf den Schutz seiner Quellen Informationen gegenüber Polizeibehörden zurückzuhalten und hat er dies in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand getan? Falls ja, in welchen Fällen?
2.8.  Wer war im Untersuchungszeitraum innerhalb des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes für die Entscheidung, ob Informationen an die Sicherheits- und Justizbehörden weitergegeben werden, zuständig und welche weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des nordrhein-westfälischen Innenministeriums waren ggfs. in welcher Form in diese Entscheidung eingebunden?
2.9.  Welche Speicher-, Prüf- und Löschungsvorschriften galten im Untersuchungszeitraum für die Akten des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes?
2.10. Müssen und mussten aufgrund gesetzlicher Vorgaben auch interne Vermerke, Protokolle über Dienstbesprechungen etc. gelöscht werden? Falls ja, innerhalb welcher Fristen?
2.11.  Wurden Informationen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand gelöscht und um welche Informationen handelte es sich dabei jeweils? Wurde in diesem Zusammenhang gegen gesetzliche oder verwaltungsinterne Vorschriften verstoßen und gab es Bemühungen zur Datenrekonstruktion/Wiederbeschaffung?
2.12.  Hat der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz zu irgendeinem Zeitpunkt Löschungsmitteilungen betreffend Daten über die am 26. Januar 1998 untergetauchten Personen an andere Verfassungsschutzbehörden geschickt?
2.13.  Wie gestaltete sich im Untersuchungszeitraum die Zusammenarbeit zwischen dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz und den Verfassungsschutzämtern des Bundes und der Länder und den weiteren Nachrichtendiensten des Bundes?
2.14.  Welche Rechtsgrundlagen und internen Dienstanweisungen sind und waren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes mit den Verfassungsschutzbehörden der anderen Bundesländer und dem BfV und den anderen Nachrichtendiensten des Bundes maßgeblich?
2.15. Wer war im Untersuchungszeitraum innerhalb des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes zuständig für die Entscheidung, ob und welche Informationen an die Verfassungsschutzbehörden anderer Bundesländer und/oder das BfV weitergegeben werden und welche weiteren Personen waren ggfs. in welcher Form in diese Entscheidung eingebunden?
2.16.  Welche Berichtspflichten obliegen und oblagen dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz gegenüber anderen Abteilungen und der politischen Spitze des nordrhein-westfälischen Innenministeriums und inwieweit nimmt und nahm Letztere Einfluss auf die Arbeit und Schwerpunktsetzung des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes?
2.17.  Nach welchen Kriterien erfolgt bzw. erfolgte die Information der politischen Spitze des nordrhein-westfälischen Innenministeriums?
2.18.  Wie gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungsbeamtinnen und        -beamten?
2.19.  Haben die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden der jeweils sachleitenden Staatsanwaltschaft sämtliche, auch die ihnen vom nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz oder anderen Verfassungsschutzbehörden bekannt gewordenen, Informationen übermittelt?
2.20.  Hat der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz Informationen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag direkt an die jeweils zuständige sachleitende Staatsanwaltschaft übermittelt? Falls ja, um welche Informationen hat es sich hierbei gehandelt und wie wurde sichergestellt, dass die Informationen in die Ermittlungen einfließen? Falls nein, aus welchen Gründen ist dies nicht erfolgt?
2.21.  Gab es jemals im Untersuchungszeitraum Auskunftsersuchen von Staatsanwaltschaften an den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz? Wenn ja, zu welchem Gegenstand, mit welchem Ergebnis und direkt oder über Polizeibehörden? Wenn nein, warum nicht?
2.22.  Wie gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen der jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft und den vorgesetzten Dienststellen?
2.23.  Welche Rechtsgrundlagen und internen Dienstanweisungen bestanden im Untersuchungszeitraum über Art und Umfang von Berichten der Staatsanwaltschaften an den Generalstaatsanwalt (GenStA) und Art und Umfang von Berichten des GenStA an das Justizministerium?
2.24.  Wird und wurde der GenStA und dem Justizministerium regelmäßig über Ermittlungsverfahren mit rechtsradikalem Hintergrund berichtet und welche Berichte wurden bezogen auf den Untersuchungsgegenstand wann und mit welchem Inhalt abgegeben und wie haben der GenStA und das Justizministerium hierauf reagiert?
2.25.  Welche gesetzlichen Grundlagen und internen Dienstanweisungen bestanden im Untersuchungszeitraum für die Abgabe von Ermittlungsverfahren an den Generalbundesanwalt (GBA) und für die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes (BKA) und gab es im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand Meinungsverschiedenheiten zwischen den nordrhein-westfälischen Polizeibehörden, den Staatsanwaltschaften und dem GBA/BKA hierüber und falls ja, wegen welcher Fragen?
2.26.  Welche Dateien werden und wurden von welchen Sicherheits- und Justizbehörden im Zusammenhang mit politisch rechts motivierten Straftaten geführt?
2.27.  Über welche Erkenntnisse des BfV und des MAD über den Aufenthalt und die Aktivitäten von Mitgliedern oder mutmaßlichen Unterstützerinnen und Unterstützern des NSU in Nordrhein-Westfalen wurden welche nordrhein-westfälischen Behörden wann unterrichtet?

3. Mutmaßliche Aktivitäten des NSU in Nordrhein-Westfalen

3.1. Allgemeines
3.1.1. Welche Erkenntnisse haben welche nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Justizbehörden sowie die jeweils vorgesetzten Dienststellen und die Landesregierung seit dem Untertauchen der mutmaßlichen NSU-Mitglieder Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe am 26. Januar 1998 über diese Personen erlangt und welche Maßnahmen haben sie daraufhin ergriffen?
3.1.2. Wann haben welche nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Justizbehörden von wem und wie Kenntnis von dem Untertauchen der oben genannten Personen und von dem gegen sie gehegten Verdacht der Vorbereitung von Sprengstoffanschlägen erlangt und welche Behörde hat daraufhin welche Maßnahmen ergriffen?
3.1.3. Welche Erkenntnisse hatten nordrhein-westfälische Sicherheitsbehörden über Aufenthalte der oben genannten Personen in Nordrhein-Westfalen im Untersuchungszeitraum bzw. über Kontakte zu mutmaßlichen Unterstützerinnen und Unterstützern sowie Sympathisantinnen und Sympathisanten dieser Personen in Nordrhein-Westfalen und wie sind ggf. diese Erkenntnisse verwertet worden?
3.1.4. Haben das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz, die Thüringer Polizei, die Thüringer Justiz oder die entsprechenden Behörden des Bundes oder anderer Länder im Zusammenhang mit den oben genannten Personen bzw. diesen Personen vorgeworfenen Straftaten oder anderen Aktivitäten je die nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Justizbehörden kontaktiert? Falls ja, was war Gegenstand dieser Kontaktaufnahmen und welche Maßnahmen sind daraufhin in Nordrhein-Westfalen eingeleitet worden?
3.1.5. Welche Erkenntnisse hatten die nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden über die Zusammenarbeit von „Thüringer Heimatschutz“ und rechtsextremistischen Gruppierungen und Einzelpersonen aus Nordrhein-Westfalen sowie deren mögliche Verbindungen zu den mutmaßlichen Täterinnen und Tätern der Sprengstoff- bzw. Mordanschläge und deren möglichen Unterstützerinnen und Unterstützern in Nordrhein-Westfalen?
3.1.6. Mit welchen Mitteln haben der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz und nordrhein-westfälische Polizeibehörden ab dem 26. Januar 1998 Informationen über die untergetauchten Personen und ggf. ihre Unterstützerinnen und Unterstützer in Nordrhein-Westfalen gesammelt und welche Erkenntnisse konnten dadurch gewonnen werden?
3.1.7. Sind hierbei Informationen mittels sogenannter V-Leute und anderer menschlicher Quellen beschafft worden? Falls ja, wie viele dieser Personen wurden eingesetzt, wie wurden sie ausgewählt, wer hat sie „geführt“, auf welcher rechtlichen Grundlage wurden sie eingesetzt  und welches Honorar bzw. welche geldwerten Vorteile haben sie jeweils erhalten?
3.1.8. Welche Erkenntnisse haben der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz und nordrhein-westfälische Polizeibehörden durch den Einsatz sogenannter V-Leute und anderer menschlicher Quellen gewonnen und wie wurden die Erkenntnisse verwertet?
3.1.9. Hatten der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz und/oder nordrhein-westfälische Polizeibehörden Kenntnis davon, dass in der rechtsradikalen Szene ein Spiel namens „Pogromly“ verkauft wurde und der Erlös für die untergetauchten Personen bestimmt war? Falls ja, was haben sie in diesem Zusammenhang unternommen?
3.1.10. Gibt es Hinweise, dass sich die Mitglieder der Terrorgruppe auch in Nordrhein-Westfalen aufgehalten haben – und sei es nur zu kurzen Besuchen? Gab es solche Hinweise auch schon zur Zeit der Taten? Standen alle solche Hinweise jeweils auch den Ermittlerinnen und Ermittlern zur Verfügung?
3.2.  Sprengstoffanschlag in Köln am 19. Januar 2001 (Probsteigasse)
3.2.1. Beim Polizeipräsidium Köln wurde nach diesem Sprengstoffanschlag die Ermittlungskommission (EK) „Probst“ gegründet. Mit welchen personellen Ressourcen war die Ermittlungsgruppe „Probst“ im Verlauf der Ermittlungen besetzt und welche Bereiche innerhalb der Polizei wurden einbezogen?
3.2.2. Warum galt dieser Kräfteeinsatz als angemessen?
3.2.3. Warum wurde der Kräfteeinsatz nicht erhöht, als die Ermittlungen erfolglos blieben?
3.2.4.  Warum wurden die Ermittlungen nicht wieder aufgenommen, als 2004 der Anschlag in der Keupstraße geschehen war und wurde ein Zusammenhang zwischen beiden Taten gesehen?
3.2.5.  Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch das BKA vor, haben Gespräche mit dem BKA  und ggf. dem GBA zur Übernahme der Ermittlungen stattgefunden und falls ja, auf wessen Initiative, und warum wurde das Verfahren nicht abgegeben?
3.2.6. Wann gab es welche Kontakte der Ermittlungsgruppe des Polizeipräsidiums Köln zum Landeskriminalamt (LKA) mit welchen Anfragen und welche unterstützenden Informationen und Maßnahmen haben das LKA und das BKA geleistet?
3.2.7. Welche Ermittlungsmaßnahmen (Spurenauswertung, Zeugenbefragung, Einsatz menschlicher Quellen, Telekommunikationsüberwachung  etc.) wurden von der Ermittlungsgruppe „Probst“ konkret ergriffen und welche Ergebnisse haben sie jeweils erzielt?
3.2.8. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Herkunft der Einzelteile der Sprengstoffvorrichtung (Stollendose, Gaskartusche, Schwarzpulver etc.) sowie die Herkunft der Bauanleitung für die Sprengstoffkonstruktion aufzuklären?
3.2.9. Wurde die Anfrage des Polizeipräsidiums Köln an das nordrhein-westfälische Innenministerium, wie aus dem Abschlussbericht des Deutschen Bundestags hervorgeht, bearbeitet? An welche Abteilung im Innenministerium wurde diese Anfrage zur Beantwortung weitergeleitet und was war der Inhalt der Antwort an das Polizeipräsidium Köln?
3.2.10. Trifft es zu, dass der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz erst im Februar 2012 auf die Ähnlichkeit des ersten Phantombilds mit einem bekannten Kölner Rechtsradikalen aufmerksam wurde und wenn ja, unter welchen Umständen? Welche Maßnahmen und Ermittlungsschritte wurden in Bezug auf eine mögliche Tatbeteiligung dieses bekannten Kölner Rechtsradikalen eingeleitet?
3.2.11.  War der Anschlag in der Probsteigasse bei dem jährlichen auf Bundesebene beim BKA stattfindenden Erfahrungsaustausch der Sprengstoffermittlerinnen und -ermittler, an dem die nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Justizbehörden teilnahmen, Thema und wurde der Anschlag bei einem anderen Austausch auf Bund-Länder-Ebene diskutiert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
3.2.12. Hat sich der damalige Innenminister beziehungsweise sein Haus  über die Ermittlungen in diesem ungewöhnlichen Fall informieren lassen?
3.2.13.  Wie kam die Ermittlungsgruppe zu der Einschätzung, dass etwaige politische Gründe in Hinblick auf den iranischen Migrationshintergrund des Opfers und seiner Angehörigen eine Rolle für den Anschlag spielen könnten und weswegen wurden die Ermittlungen nicht ausreichend in Richtung eines rechtsradikalen Hintergrunds geführt?
3.2.14.  Wie bewertete der Staatsschutz die Möglichkeit eines politischen Hintergrunds?
3.2.15.  Lagen den nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden Erkenntnisse  über mögliche Verbindungen zur rechtsradikalen Szene in Nordrhein-Westfalen bzw. zur Erkundung des Tatortes vor und wenn ja, welche? 
3.2.16. Das LKA Nordrhein-Westfalen veranlasste nach der Tat zwar eine bundesweite Auswertung der Datei „Tatmittelmeldedienst Spreng- und Brandvorrichtungen“ beim BKA. Die Abfrage blieb jedoch erfolglos, weil das LKA sie auf das Tatbegehungsmittel „Druckgasflasche“ beschränkt hatte. Aus welchem Grund ist die Abfrage nicht um die Suchkriterien „rechtsradikal, männlich“ ergänzt worden, unter denen die Namen Böhnhardt und Mundlos bereits zu diesem Zeitpunkt in der Datei gespeichert waren. Wäre man bei  weiteren Suchbegriffen auf die mutmaßlichen Täterinnen und Täter Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe gestoßen? Wie wurden und werden die Beamtinnen und Beamten der Polizei im Umgang mit der Datei geschult?
3.2.17.  Das Verfahren wurde bereits im Juni 2001 eingestellt. Wie wurde  die Einstellung der Ermittlungen nur fünf Monate nach dem Anschlag begründet?
3.2.18.  Aus welchen Gründen wurden sämtliche Asservate zu dem Anschlag bereits nach fünf Jahren vernichtet, obwohl die Verjährungsfrist für das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit schwerer Gesundheitsschädigung 20 Jahre beträgt und inwieweit entsprach dieses Verfahren den üblichen Verfahrensweisen?
3.2.19.  Wer hat die Vernichtung der Asservate angeordnet und welche weiteren Stellen/Personen waren ggfs. in diese Entscheidung eingebunden?
3.2.20.  In einem Bericht auf Süddeutsche.de vom 3. Juni 2014 heißt es in Bezug auf den Anschlagsort: „Auf dem Schild des kleinen Geschäfts stand ein deutscher Name, und die Probsteigasse ist – anders als die Kölner Keupstraße, wo der NSU im Jahr 2004 eine Nagelbombe explodieren ließ – keine Gegend, in der besonders viele Einwanderer wohnen.“ Ist diese Darstellung zutreffend? Falls ja, wie ist es zu erklären, dass untergetauchte Personen aus Jena ausgerechnet dieses Geschäft für einen gezielten Sprengstoffanschlag auswählten?
3.2.21.  Welche Medienstrategie hatten die Justiz- und Sicherheitsbehörden im Umgang mit dem Anschlag aufgrund welcher Kriterien gewählt?
3.2.22.  Welche Aktivitäten wurden von den Sicherheitsbehörden nach dem Nagelbombenanschlag am 9. Juni 2004 auf der Kölner Keupstraße in Bezug auf den Anschlag in der Probsteigasse entwickelt?
3.2.23. Haben die Sicherheitsbehörden bekannte Rechtsradikale, die in der Nähe zum Tatort entfernt wohnten oder wohnen, nach der Selbsttarnung des NSU-Kerntrios auf eine mögliche Tatbeteiligung, Unterstützung oder sonstige Hilfeleistungen hin überprüft?
3.3.  Sprengstoffanschlag in Köln am 9. Juni 2004 (Keupstraße)
3.3.1. Zur Organisation der Ermittlungen nach dieser ungewöhnlich schweren Tat gibt es unterschiedliche Darstellungen. Hat eine „Besondere Aufbau-Organisation“ (BAO), eine „Ermittlungskommission“ (EK) oder eine Mordkommission (MK) bestanden?
3.3.2. Mit welchen personellen Ressourcen war die Ermittlungsgruppe „Sprengstoff“ im Verlauf der Ermittlungen besetzt und welche Bereiche innerhalb der Polizei wurden einbezogen?
3.3.3. Warum galt das als angemessener Kräfteeinsatz?
3.3.4. Hat ein Informationsaustausch zwischen dem Verfassungsschutz und der Polizei stattgefunden?
3.3.5. Die EK „Sprengstoff“ hat umfassend im Umfeld der Opfer und Geschädigten ermittelt. Gab es den Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern  und welchen Zweck verfolgte dieser und wurden darüber hinaus weitere menschliche Quellen des Verfassungsschutzes oder der Polizei sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene gezielt zur Informationsbeschaffung in der Keupstraße zum Tatzeitpunkt oder in Folge der Tat eingesetzt?
3.3.6. Welche Eindrücke und Einschätzungen herrschten bei der Kölner Polizei über die Keupstraße vor und erfolgte aufgrund dieser Eindrücke und Einschätzungen eine Vorfestlegung auf organisierte Kriminalität im migrantischen Milieu als mutmaßlicher Tathintergrund?
3.3.7. Warum wollte man die Öffentlichkeit im Rahmen der Medienstrategie nicht über eine möglicherweise vorliegende rassistische Motivation informieren?
3.3.8. Zu diesem Anschlag hat die Polizei „Operative Fallanalysen“ erarbeitet. Deren Befund soll gewesen sein, bei den Tätern handele es sich um zwei menschenverachtende Täter, die einen ausgeprägten Hass gegen die türkische Gemeinschaft hätten, die aus persönlichen Motiven handelten und hinter denen keine größere Organisation stehe. Ist das zutreffend?
3.3.9.  Wer hat „Operative Fallanalysen“ ausgewertet? Führten die Analyse-Ergebnisse zu einer Neubewertung der Ermittlungsrichtungen?
3.3.10. Warum wurde gezielt in Richtung organisierte Kriminalität im migrantischen Milieu ermittelt, obwohl aufgrund der Videoaufnahmen die Täterbeschreibungen davon ausgingen, dass es sich bei den mutmaßlichen Tätern um „Europäer“, die phänotypisch nicht der türkeistämmigen migrantischen Community zugeordnet wurden, handelte?
3.3.11. Warum wurden die Ermittlungen nicht ausreichend in Richtung eines möglichen rechtsradikalen Hintergrunds geführt, insbesondere angesichts der migrantischen Prägung der Keupstraße, und obwohl es neben dem Flugblatt, das in der Kölner Straßenbahnlinie 16 gefunden wurde, auch einige konkrete Hinweise auf Personen aus der rechtsradikalen Szene gab?
3.3.12.  Warum spielte das Dossier der britischen Kriminalpolizei, in welchem der Anschlag in der Keupstraße mit den Copeland-Bombings in London verglichen wurde, keine ausreichende Berücksichtigung in den Ermittlungen?
3.3.13.  Warum wurde das Dossier des BfV mit dem Vergleich zur Serie von Sprengstoffanschlägen des David C. in London nicht in die Ermittlungen einbezogen und wurde dieses Dossier der Abteilung Verfassungsschutz im MIK übergeben? Falls ja, warum wurde es von dort nicht an die ermittelnde Polizei weitergeleitet?
3.3.14.  Das BKA führt seit 1988 eine Zentraldatei „Sprengstoff- und Branddelikte“, in der Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe wegen ihrer in  Thüringen vor ihrem Untertauchen 1998 begangenen Sprengstoffanschläge gespeichert sind. Dort sind auch viele Merkmale gespeichert,  einschließlich Bilder, wenn es sie gibt. Wie wurde der Tatmittelmeldedienst des BKA nach dem Sprengstoffanschlag durch die Polizei Nordrhein-Westfalen genutzt? Wurden und werden die Polizeibeamtinnen und -beamten im Umgang mit der Datei geschult?
3.3.15. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Abfrage des LKA beim Tatmittelmeldedienst des BKA im Fall Keupstraße unzureichend war? Der Untersuchungsausschuss des Bundestages schätzt es als „vergebene Chance“ ein, dass angesichts der Videobilder nicht die Suchbegriffe „rechtsradikal, männlich, Koffer“ abgefragt wurden. Ist eine solche Abfrage unterblieben und wenn ja, warum?
3.3.16.  Wurden die offenen Abfragemöglichkeiten im Tatmittelmeldedienst jemals nachgefragt – gegebenenfalls, als andere Ermittlungsansätze nicht zum Erfolg geführt hatten?
3.3.17.  Wurde insbesondere überprüft, ob die vorhandenen Videobilder bundesweit Ermittlungsansätze ergeben könnten?
3.3.18.  Aus der Dokumentation des Lagezentrums der Polizei Nordrhein-Westfalen zu den ersten 30 Stunden nach dem Anschlag ist  zu entnehmen, dass dort um 17:09 Uhr ein Schreiben des LKA einging. In dieser ersten Reaktion ging das LKA unter Bezugnahme auf „Terroristische Gewaltkriminalität“ von einem Anschlag aus. Um 17:25 Uhr wurde der damalige Innenminister vom Lagezentrum informiert. Um 17:36 Uhr schrieb das Lagezentrum an das LKA und bat um Streichung des Begriffes „terroristischer Anschlag“ aus dem Schriftverkehr. Dieser Bitte kam das LKA kurz darauf nach. Wer hat das Lagezentrum zur Weitergabe der Weisung veranlasst, nicht mehr von „Terror“ zu sprechen?
3.3.19.  Warum geschah das kurz nachdem der Minister informiert worden war?
3.3.20.  Beruhte die Streichung des Begriffs auf einer politischen Einflussnahme durch den damaligen Landesinnenmister Dr. Fritz Behrens oder einer anderen Person und hatte diese Auswirkungen auf die Ermittlungen?
3.3.21.  Wer hat mit wem über diese Weisung gesprochen?
3.3.22.  Hat es eine Sprachregelung gegeben?
3.3.23.  Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der damalige nordrhein- westfälsche Innenminister Dr. Fritz Behrens und der damalige Bundesinnenminister Otto Schily sich bereits kurz nach dem Anschlag übereinstimmend darauf festlegten, dass die Tat keinen rechtsradikalen Hintergrund habe, erste Ermittlungsergebnisse würden auf einen kriminellen Hintergrund des Anschlags hindeuten. Otto Schily hat seine damaligen Äußerungen inzwischen als schweren Fehler bedauert. Eine gemeinsame Erklärung beider Minister soll es aber nicht gegeben haben. Trifft das zu?
3.3.24. Haben die beiden Minister oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus ihrem Umfeld hinsichtlich der abgegebenen Erklärungen Kontakt gehabt oder die Inhalte der Stellungnahmen besprochen oder abgestimmt?
3.3.25. Lässt sich nachvollziehen, welche „ersten Ermittlungsergebnisse“, die auf einen kriminellen Hintergrund deuteten, eigentlich gemeint waren?
3.3.26. War der damalige Ministerpräsident informiert und in diese Absprache eingebunden?
3.3.27. Wie der NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages feststellte, rief bereits am Tattag um 19:53 Uhr ein Mitarbeiter des BfV, der Beschaffungsleiter Rechtsextremismus, im Lagezentrum der Polizei an und bat um Kontaktherstellung mit jemandem von der Abteilung 6 des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen. Der Anrufer aus dem BfV erinnert sich heute nicht mehr an den Inhalt dieses Gesprächs. Seinen Terminkalender aus dem Jahr 2004, in dem er stichwortartig Termine, Gespräche und Telefonate festgehalten habe, habe er 2006 vernichtet.  Welche Informationen über dieses Gespräch liegen dem nordrhein-westfälischen Innenministerium vor?
3.3.28. Worauf stützte sich die von dem Leitenden Polizeidirektor K. bei einer Pressekonferenz am 10. Juni 2004 geäußerte Einschätzung, dass es keine Erkenntnisse für eine terroristische oder fremdenfeindliche Motivation gebe?
3.3.29. Lässt sich aus Unterlagen nachvollziehen, warum weder der zuständige Landesinnenminister noch der damalige Ministerpräsident sich in der Folgezeit zu diesem – doch sehr außergewöhnlichen – Fall geäußert haben?
3.3.30. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die von Landes- und Bundesinnenminister frühzeitig vorgenommene Einschätzung „kein fremdenfeindlicher Hintergrund“ Auswirkungen auf die Schwerpunktsetzung der polizeilichen Ermittlungen hatte?
3.3.31. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Landesinnenminister oder sein Haus  darauf hingewirkt haben, trotz dieser öffentlichen Erklärungen ergebnisoffen in alle Richtungen zu ermitteln?
3.3.32. Im Untersuchungsausschuss des Bundestages wurde die Frage angesprochen, ob das BKA die Ermittlungen in Köln unterstützt habe. Die sonst durchaus widersprüchlichen Angaben der Zeugen stimmen nach den Berichten darüber in dem Punkt überein, dass jedenfalls eine Unterstützung durch Beamtinnen und Beamte der Staatsschutzabteilung des BKA nicht erwünscht gewesen sei. Ist das zutreffend?
3.3.33. Welchen Grund gab es dafür, gerade die bei einem Bombenanschlag wohl am ehesten naheliegende Expertise des BKA nicht einzubeziehen?
3.3.34. Aus der Dokumentation des Lagezentrums der Polizei Nordrhein-Westfalen zu den ersten 30 Stunden nach dem Anschlag ist zudem bekannt, dass der damalige Landesinnenminister am Tag der Tat um 21:03 Uhr beim Lagezentrum anrief und fragte, warum der Verfassungsschutz in die Ermittlungen eingeschaltet sei. Nur vier Minuten später kam ein Gespräch zwischen ihm und dem zuständigen Leitenden Kriminaldirektor zustande. Was war Gegenstand des Gesprächs?
3.3.35. Am gleichen Abend – das geht ebenfalls aus der Dokumentation hervor – hatten Rechtsextremismus-Experten von Bundes- und Landesverfassungsschutz unter Vermittlung des Lagezentrums miteinander Kontakt. Was war Gegenstand des Informationsaustausches?
3.3.36. Das BfV erstellte damals gerade eine kurz nach der Tat veröffentliche Schrift zur Frage der Gefährdung durch Rechtsterrorismus, die auch Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe erwähnt. Wurde die Expertise des BfV für die Ermittlungen genutzt und bundesweit nach möglichen Täterinnen und Tätern gesucht?
3.3.37. Ist es zutreffend, dass das BfV sich auf der Homepage der Kölner Polizei über den Anschlag informierte?
3.3.38. Mit Schreiben vom 14. November 2012 wandte sich Herr Ali D., Inhaber eines Ladengeschäfts in der Keupstraße an den NSU-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages. In seinem Schreiben schilderte Herr Ali D., er habe unmittelbar nach dem Anschlag zwei zivil gekleidete Polizeibeamte in der Keupstraße wahrgenommen. Die beiden Zivilbeamten seien aufgrund ihrer Schulterholster und Bewaffnung als solche erkennbar gewesen. Auf Anfrage hat das Ministerium für Inneres und Kommunales dem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages dazu mit Schreiben vom 6. Februar 2013 mitgeteilt, dass es sich bei den von Herrn Ali D. wahrgenommenen Polizeibeamten um PHK B. und PK V. „gehandelt haben dürfte“. Nachdem Herrn Ali D. Fotos von PHK B. und PK V. vorgelegt wurden, erklärte er, dass dies nicht die beiden Polizeibeamten seien, die er am Tatort gesehen habe. Welche weiteren Ermittlungen sind in der Zwischenzeit angestellt worden, um die Identität der von Herrn Ali D. wahrgenommenen Polizeibeamten zu klären? Welchen Auftrag hatten die beiden Zivilbeamten zum Zeitpunkt ihres Einsatzes auf der Keupstraße?
3.3.39. Bei dem Anschlag in der Keupstraße ist möglicherweise mindestens einer der Täter den Polizisten PHK B. und PK V., die als erstes am Tatort eingetroffen sein sollen, begegnet. Keiner der beiden Beamten wurde damals jedoch zu eventuellen Wahrnehmungen befragt; dies geschah unverständlicherweise erstmalig 2013 und nur wegen der anstehenden Vernehmung dieser Polizisten durch den Bundestagsuntersuchungsausschuss. Weiterhin erklärten beide Beamten vor dem NSU-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages, ihnen seien die Videos der Überwachungskameras nicht gezeigt worden. Aus welchen Gründen wurden PHK B. und PK V. zu keinem früheren Zeitpunkt zu ihren Wahrnehmungen befragt bzw. mit den Videoaufnahmen der Überwachungskameras konfrontiert?
3.3.40. Lagen den nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden Erkenntnisse  über mögliche Verbindungen zur rechtsradikalen  Szene in Nordrhein-Westfalen bzw. zur Erkundung des Tatortes vor und wenn ja, welche? 
3.3.41.  Haben die Sicherheitsbehörden bekannte Rechtsradikale, die in der Nähe zum Tatort wohnten oder wohnen, nach der Selbsttarnung des NSU-Kerntrios auf eine mögliche Tatbeteiligung, Unterstützung oder sonstige Hilfeleistungen hin überprüft?
3.4.  Mord an Mehmet Kubaşık in Dortmund am 4. April 2006
3.4.1. Die Taten der „Česká-Mordserie“ sind durch die verwendete Waffe klar als Serie erkennbar gewesen. Ungefähr einen Monat nach der Tat in Dortmund wurde durch das Kommissariat „Operative Fallanalyse Bayern“ eine zweite operative Fallanalyse zur Mordserie Česká erstellt. In dieser Fallanalyse wurde die sogenannte Einzeltätertheorie entwickelt. Hatte diese operative Fallanalyse Auswirkungen auf die Ermittlungen in Dortmund? Wurde gezielt ein  rassistischer Hintergrund der Tat überprüft?
3.4.2. Wurde nach möglichen Unterstützerinnen und Unterstützern einer solchen Tat unter Dortmunder Rechtsradikalen gefahndet?
3.4.3. Mit welchen personellen Ressourcen war die „BAO Kiosk“ im Verlauf der Ermittlungen besetzt und welche Bereiche innerhalb der Polizei wurden einbezogen?
3.4.4. Warum galt das als angemessener Kräfteeinsatz?
3.4.5. Wie hat sich das Land Nordrhein-Westfalen bei der Diskussion auf Bund-Länder-Ebene über eine Übernahme des zentralen Ermittlungsverfahrens durch das BKA positioniert?
3.4.6. Hat ein Informationsaustausch zwischen dem Verfassungsschutz und der Polizei stattgefunden?
3.4.7. Wurden V-Personen oder andere menschliche Quellen aus dem Raum Dortmund von Polizei und Verfassungsschutz nach der Tat über mögliche Informationen dazu befragt und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
3.4.8. Wurden V-Personen oder andere menschliche Quellen des Verfassungsschutz oder der Polizei gezielt zur Informationsbeschaffung in der Dortmunder Nordstadt zum Tatzeitpunkt oder in Folge der Tat eingesetzt und wenn ja, mit welchem Zweck?
3.4.9. Wurde im Rahmen der Ermittlungen untersucht, welche Kenntnisse die Täterinnen und Täter über die Videokamera im Laden des Opfers hatten und ob diese wussten, dass die Kamera nicht angeschlossen war und wenn ja, woher sie diese Information hätten haben können?
3.4.10.  Wurde im Rahmen der Ermittlungen untersucht, wie die Täterinnen und Täter auf den Kiosk an einem eher abgelegenen Standort aufmerksam wurden?
3.4.11.  Aus welchem Grund wurde nicht ausreichend in Richtung rechtsradikaler Hintergrund ermittelt? Warum wurde der Aussage der Zeugin D., dass sie zwei Männer mit Fahrrädern gesehen habe, die aussähen wie „Junkies“ oder „Nazis“, nicht ausreichend nachgegangen?
3.4.12. Gab es Belege für die Aussagen der polizeilichen V-Person Heidi, dass Heidi bereits im April 2006 eine Information über ein mutmaßliches Gespräch über Waffen zwischen Toni S. und einer weiteren Person, die Heidi im November 2011 als Mundlos identifiziert habe, an die Polizei gegeben hat?
3.4.13. Wurden aufgrund des Briefwechsels zwischen Zschäpe und Robin S. im Nachhinein bisher nicht bekannte Verbindungen des NSU zur rechtsradikalen Szene in Dortmund, insbesondere zur „Oidoxie Streetfighting Crew“ und „Blood & Honour“ untersucht?
Welche Hinweise und Erkenntnisse lagen den Sicherheitsbehörden über mögliche Verbindungen von Zschäpe, Böhnhardt und Mundlos sowie weiterer mutmaßlicher Helferinnen und Helfer des NSU zur rechtsradikalen Szene in Dortmund vor?
3.4.14. Wie wurde das Ausklammern eines möglichen rechtsradikalen Hintergrunds der Tat in der Medienstrategie der Sicherheitsbehörden begründet?
3.4.15. Eine Zeugin hat am Tatort in Dortmund Radfahrer gesehen. Radfahrer wurden auch bei anderen Taten der Terrorgruppe gesehen – so beim Mord an İsmail Yaşar 2005 in Nürnberg und beim Sprengstoffanschlag in Köln 2004. Von den Attentätern in der Keupstraße in Köln gab es Videobilder. Wurde eine Verbindung zwischen den Ermittlungen in Köln, Nürnberg und Dortmund hergestellt?
3.4.16. Gab es in Dortmund Zeuginnen und Zeugen, denen diese Videobilder gezeigt wurden?
3.4.17.  Haben die Sicherheitsbehörden bekannte Rechtsradikale, die in der Nähe zum Tatort wohnten oder wohnen, nach der Selbsttarnung des NSU-Kerntrios auf eine mögliche Tatbeteiligung, Unterstützung oder sonstige Hilfeleistungen hin überprüft?
3.4.18. Gibt es Hinweise, dass diese Rechtsradikalen Kontakt zu Mitgliedern bzw. Personen aus dem Umfeld der Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ hatten?
3.5.  Weitere ungeklärte Straftaten mit rechtsradikalem Hintergrund
3.5.1. Welche Hinweise liegen über mögliche Verbindungen zwischen Michael B., der am 14. Juni 2000 drei Polizisten in Dortmund und Waltrop ermordete, und dem NSU vor? Welche Ermittlungen haben dazu seit dem 4. November 2011 stattgefunden?
3.5.2. Welche Hinweise liegen über mögliche Verbindungen der Täterinnen und Täter des Sprengstoffanschlags am 27. Juli 2000 auf den S-Bahnhof Düsseldorf-Wehrhahn und dem NSU vor? Welche Ermittlungen haben dazu seit dem 4. November 2011 stattgefunden? Ist man bei den damaligen Ermittlungen von einem rechtsradikalen Hintergrund ausgegangen? Welche konkreten Ermittlungen wurden in Richtung rechtsradikale Szene unternommen? Gab es dazu einen Informationsaustausch zwischen Polizei und Verfassungsschutz? Wann wurde das Verfahren eingestellt und warum?

4. „Corelli“/ “Heidi“

4.1. „Corelli“
4.1.1. Wann, zu welchem Zweck und für wie lange hat sich Corelli im Untersuchungszeitraum wo in Nordrhein-Westfalen aufgehalten?
4.1.2. Welche Erkenntnisse liegen zu Verbindungen zwischen Corelli und Mitgliedern des NSU bzw. Personen aus dem Umfeld des NSU vor?
4.1.3. Welche Erkenntnisse liegen zu Verbindungen zwischen Corelli und rechtsradikalen Gruppierungen bzw. Personen in Nordrhein-Westfalen vor?
4.1.4. Wann genau verstarb Corelli unter welchen Umständen? Ist die festgestellte Todesursache nachvollziehbar auf Grund von Ergebnissen seiner vorherigen gesundheitlichen Untersuchungen?
4.1.5. Wann genau wurde Corelli nach seinem Tod von wem aufgefunden?
4.1.6. Welche Beamtinnen und Beamten welcher nordrhein-westfälischen Behörden wurden von wem zum Auffindeort gerufen?
4.1.7. Wie und wann informierte die Behörde, die zuerst von Correlis Tod Kenntnis nahm, welche anderen Behörden?
4.1.8. Wann und durch wen wurden das Polizeipräsidium Bielefeld und die Staatsanwaltschaft Paderborn eingeschaltet?
4.1.9. Welche Behörden haben die Ermittlungen zur Feststellung der Todesursache geführt?
4.1.10. Wie wurde Corellis Leichnam wann und durch wen identifiziert?
4.1.11. Welche gerichtsmedizinischen Untersuchungen zur Feststellung der Todesursache wurden wann durchgeführt und wann waren diese Untersuchungen mit welchen Ergebnissen abgeschlossen?
4.1.12. Wurde eine toxikologische Untersuchung des Leichnams von Corelli durchgeführt? Falls ja, wann genau wurde diese toxikologische Untersuchung durchgeführt und mit welchem Ergebnis?
4.1.13. Wann und durch wen ist die Presse/Öffentlichkeit darüber informiert worden, dass Corelli an den Folgen „einer zuvor nicht erkannten Diabetes-Erkrankung“ gestorben sei (vgl. DER SPIEGEL vom 14. April 2014) und waren die toxikologischen Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen?
4.1.14. Wann genau und durch wen wurden die Angehörigen von Corelli über dessen Tod informiert und trifft es zu, dass sie nicht zu dessen Identifizierung hinzugezogen worden sind und von seinem Tod erst aus den Medien erfahren haben?
4.1.15. Welche Erkenntnisse lagen den nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden zur Gefährdungslage von Corelli Anfang des Jahres 2014 vor?
4.1.16. Wann und wie haben nordrhein-westfälische Sicherheitsbehörden erstmals Kenntnis von der namentlichen Erwähnung des NSU in dem Vorwort des Szenemagazins „Der weiße Wolf“ erhalten?
4.1.17. Liegen den nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Justizbehörden Erkenntnisse darüber vor, von wem die Post an das rechte Szenemagazin „Der weiße Wolf“ stammte, die zur Erwähnung des NSU geführt hat? Falls die diesbezüglichen Spuren nach Nordrhein-Westfalen führen: Ist ihnen nachgegangen worden, ggfs. mit welchem Ergebnis? Falls den Spuren nicht nachgegangen wurde, warum nicht?
4.1.18. Wann und wie haben nordrhein-westfälische Sicherheitsbehörden erstmals Kenntnis von der CD mit dem Titel „NSU/NSDAP“ erhalten?
4.1.19. Welche Erkenntnisse liegen den nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden über Urheber, Herstellung, Vertrieb und Verbreitung der genannten CD vor?
4.1.20. Hat es in den nordrhein-westfälischen Behörden eine genaue Überprüfung gegeben, ob Exemplare weiterer Datenträger mit möglichen Hinweisen auf den NSU in den Archiven vorhanden sind?
4.2. „Heidi“
4.2.1. Welche Erkenntnisse liegen den nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Justizbehörden zu Verbindungen zwischen der Vertrauensperson Heidi und Mitgliedern des NSU bzw. Personen aus dem Umfeld des NSU vor?
4.2.2. Welche Erkenntnisse liegen zu Verbindungen zwischen der Vertrauensperson Heidi und rechtsradikalen Gruppierungen bzw. Personen in Nordrhein-Westfalen vor?
4.2.3. Welche Erkenntnisse liegen zu Verbindungen zwischen der Vertrauensperson Heidi und Toni S. vor?
4.2.4. Welche Erkenntnisse liegen nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Justizbehörden über die Aussagen der Vertrauensperson Heidi bezüglich eines Zusammentreffens mit Mundlos und einer weiteren Person aus der rechtsradikalen Szene am Dortmunder Hauptbahnhof drei Tage vor der Ermordung Mehmet Kubaşıks vor („Taxifahrerspur“)?
4.2.5.  Welche Erkenntnisse liegen nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Justizbehörden über die Aussage der Vertrauensperson Heidi bezüglich eines Waffenaustausches vor?
4.2.6. Welche Maßnahmen sind von Seiten der nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden bezüglich dieser „Taxifahrerspur“ getroffen worden?
4.2.7. Welche weiteren Maßnahmen sind von Seiten der nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden getroffen worden, um die von der Vertrauensperson Heidi behauptete Anwesenheit von Mundlos und ggfs. weiteren NSU-Mitgliedern ab dem 1. April 2006 in Dortmund zu untersuchen?

5. Nachrichtendienstliche Erkenntnisse

5.1. Wurde das Parlamentarische Kontrollgremium des Landtags vom nordrhein-westfälischen Innenministerium vor dem 4. November 2011 über die Möglichkeit eines rechtsradikalen oder rechtsterroristischen Hintergrunds der beiden Sprengstoffanschläge in Köln und des Mordes an Mehmet Kubaşık in Dortmund sowie der in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen und Erkenntnisse des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes hierzu informiert? Falls ja, wann und mit welchen Inhalten, falls nein, warum nicht?
5.2. Sind im Laufe der Ermittlungen zu den beiden Sprengstoffanschlägen in Köln und des Mordes an Mehmet Kubaşık in Dortmund Maßnahmen im Sinne des sog. G-10-Gesetzes durchgeführt worden? Falls ja, gegen welche Personen, und wurde der G-10-Kommission des Landtags hierüber berichtet?
5.3. Haben im Laufe der Ermittlungen seit dem Untertauchen des Trios nachrichtendienstliche Maßnahmen des BfV oder der Verfassungsschutzämter anderer Bundesländer in Nordrhein-Westfalen stattgefunden, die nicht vom nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz veranlasst worden sind? Falls ja, um welche Maßnahmen handelte es sich dabei und von wem wurden sie veranlasst?

6. Ermittlungsmaßnahmen im Umfeld der Opfer

6.1.  Gab es im Zusammenhang mit Maßnahmen im Umfeld der Angehörigen Beschwerden über diese Ermittlungsmethoden und das Verhalten der Ermittlerinnen und Ermittlern? Falls ja, wie wurde diesen nachgegangen?
6.2. Trifft es zu, dass verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, V-Leute oder andere menschliche Quellen des Verfassungsschutzes oder der Polizei unter Legenden getarnt an die Angehörigen der Opfer herangetreten sind? Falls ja, um welche Maßnahmen handelte es sich hierbei im Einzelnen und welche Ermittlungsstrategie lag diesem Vorgehen zu Grunde?
6.3. War die zuständige Staatsanwaltschaft hierüber informiert?
6.4. Welche Erkenntnisse haben die Ermittlungsbehörden jeweils daraus gewonnen?

7. Maßnahmen zur Aufklärung der NSU-Taten durch nordrhein-westfälische Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie durch die jeweils vorgesetzten Dienststellen und die Landesregierung seit dem 4. November 2011

Hat es in Nordrhein-Westfalen nach dem 4. November 2011 eigenständige Ermittlungsbemühungen zur Aufarbeitung des Fallkomplexes NSU gegeben? Falls nein, warum nicht?
Wann und auf wessen Initiative sind die Ermittlungen wegen der beiden Sprengstoffanschläge in Köln, des Mordes an Mehmet Kubaşık und weiterer ungeklärter Straftaten mit einem mutmaßlich rechtsradikalen  Hintergrund in Nordrhein-Westfalen wieder aufgenommen worden und sind die früheren Sonderkommissionen  bzw. BAOen wieder reaktiviert worden?
Welche bislang ungeklärten, vollendeten und versuchten Tötungsdelikte hat die AG Fallanalyse des Gemeinsamen Abwehrzentrums Rechts  im Hinblick auf Nordrhein-Westfalen bisher untersucht und welche Ergebnisse wurden dabei jeweils erzielt?
Aus welchem Grund ist bei der Zusammenstellung der Liste von Verantwortlichen für den NSU-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages im Juli 2012 in Köln zunächst eine kurzzeitig bestehende BAO „vergessen“ worden, wann wurde dieser Fehler korrigiert?

VI. Schlussfolgerungen

Der Untersuchungsausschuss soll zudem prüfen,
welche Schlussfolgerungen im Blick auf den Rechtsextremismus für die Struktur und Organisation der Sicherheits- und Ermittlungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, für die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Ermittlungsbehörden auf Bundes- und Landesebene und für die Gewinnung und den Austausch von Erkenntnissen der Sicherheits- und Ermittlungsbehörden des Bundes und der Länder gezogen werden müssen;
ob und wie bei Ermittlungsmaßnahmen Leid für die Opfer von Straftaten und deren Angehörigen wirksamer vermieden werden muss und kann;
ob und wie die Bekämpfung rechtsextremistischer Gewalt in allen Bereichen (Repression, Prävention, Sensibilisierung der verantwortlichen Stellen) verbessert werden muss und kann;
ob es eine Anpassung der gesetzlichen Löschfristen von Daten der Sicherheitsbehörden sowie der Fristen zur Vernichtung von Asservaten unter den geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechtes geben muss und ob ausreichender Platz zur Lagerung von Asservaten zur Verfügung bestand und besteht?
Zur Erarbeitung und Bewertung der Handlungsempfehlungen sind die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses des Bundestages und die gewonnenen Erkenntnisse der von dem nordrhein-westfälischen Innenministerium beauftragten Analyse von Herrn Dieter Schubmann-Wagner einzubeziehen.

VII. Teilweiser und vollständiger Abschlussbericht

Der Untersuchungsausschuss wird beauftragt, nach Abschluss seiner Untersuchungen dem Landtag gemäß § 24 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen einen Abschlussbericht vorzulegen.
Der Abschlussbericht erfolgt schriftlich. Darüber hinaus kann der Landtag oder der Antragsteller jederzeit einen Bericht, über in sich abgeschlossene und kohärente Sachverhalte, die in Gemäßheit des Einsetzungsbeschlusses getrennt werden können, ohne dass der Einsetzungsbeschluss in seiner Gänze betroffen wird und nicht dadurch eine vorweggenommene Beweiswürdigung verursacht, anfordern.

VIII. Einholung externen Sachverstandes

Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit externen Sachverstand einholen, sofern dieser zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist und im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag steht.
Ebenso darf externer Sachverstand zur Klärung von Fragestellungen in Anspruch genommen werden, wenn Rechte des Untersuchungsausschusses oder damit in Verbindung stehende Verfahrensfragen von grundlegender oder auch situativer Notwendigkeit betroffen sind, ohne deren Beantwortung ein Fortführen der Untersuchung nicht möglich ist.
Die hierzu notwendigen Mittel sind dem Ausschuss zu gewähren.

IX. Ausstattung und Personal

Dem Untersuchungsausschuss und den Fraktionen werden bis zum Ende des Verfahrens zur Verfügung gestellt:
Allen Fraktionen und den Mitarbeitern des Ausschusses werden die erforderlichen Räume im Landtag und die entsprechenden technischen Ausstattungen zur Verfügung gestellt.
Dem Ausschuss und dem/der Vorsitzenden wird gestellt:
1,5 Stellen für Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des höheren Dienstes
Eine weitere personelle Unterstützung aus dem höheren/gehobenen Dienst sowie aus dem Assistenzbereich
Den fünf Fraktionen im Landtag werden gestellt:
Die erforderlichen Mittel für je 1,5 Stellen für Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des höheren Dienstes
Eine Halbtagskraft zur Assistenz
Bezogen auf die Abrechnung können wahlweise Pauschalbeträge bis zur Verabschiedung des Untersuchungsausschussberichts je angefangenen Monat der Tätigkeit gewährt werden. Alternativ werden die Kosten des tatsächlichen Personaleinsatzes abgerechnet.