I. Ausgangslage
Das Schulgesetz NRW regelt in § 35 die Modalitäten zur Einschulung. Als Einschulungsstichtag ist 2011 der 30. September festgeschrieben worden. Damit wurde das weitere Vorziehen angehalten. Das schwarz-gelbe Schulgesetz von 2006 sah eine schrittweises Vorziehen bis zu, 31.12. vor. Eltern aber auch Entwicklungspsychologinnen und -psychologen hatten sich dagegen ausgesprochen, generell jüngere Kinder in der Zukunft einzuschulen.
Da ein Stichtag aus praktischen Erwägungen notwendig ist, aber den individuellen Entwicklungsständen von Kindern nicht immer gerecht wird, sieht das Schulgesetz in § 35 Abs. 2 vor, dass jüngere Kinder eingeschult werden können, wenn sie – schulärztlich geprüft – die Schulreife besitzen. § 35 Abs. 3 regelt, dass schulpflichtige Kinder, also diejenigen, die vor dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, für ein Jahr zurückgestellt werden können. Dafür müssen allerdings „erhebliche gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden“. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Schulleitungen teilweise restriktiv mit Anträgen umgegangen sind. Hier bestand fraktionsübergreifender Konsens, dass das nicht dem Willen des Landes entspricht. Dementsprechend hat das Ministerium für Schule und Bildung eine Klarstellung per Erlass vorgenommen und damit wurde eine andere Praxis erreicht. Mittlerweile wurden auch die Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Grundschule entsprechend geändert. Es bleibt aber bei der schulärztlichen Untersuchung.
Die Diskussion um den richtigen Einschulungstag und eine andere Praxis wurde aber damit keineswegs beendet. Weiterhin fordern Eltern und Entwicklungspsychologinnen und -psychologen eine Rückkehr zum Stichtag 30. Juni, wie er bis 2006 Gültigkeit hatte. Auch in anderen Bundesländern wurde und wird die Debatte geführt und hat zu schulrechtlichen Konsequenzen geführt. Nur noch Brandenburg und Nordrhein-Westfalen halten am 30. September fest. Niedersachsen und Bayern haben neben dem Stichtag 30. Juni eine Korridorregelung eingeführt. Demnach entscheiden die Eltern der Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, ob ihre Kinder eingeschult werden oder nicht. Damit entfällt die schulärztliche Nachweispflicht. Gleichzeitig wird den Eltern Vertrauen entgegengebracht, dass sie die Entwicklung ihres Kindes mit allen Facetten beurteilen können und sich mit den Verantwortlichen in der frühkindlichen Bildung verantwortungsbewusst beraten.
I. Der Landtag stellt fest:
Die Diskussion um die Notwendigkeit, den Einschulungsstichtag anders zu regeln, hält unvermindert an. Der Petitionsausschuss hat eine Petition behandelt, die von über 40.000 Eltern unterstützt wurde und in der auch wissenschaftliche Hinweise aufgeführt wurden, die das Anliegen stützen. So die Resolution der Psychotherapeutenkammer NRW von 2019 (https://www.ptk-nrw.de/fileadmin/user_upload/pdf/Aktuelle_Informationen/2019/05/Kammerversamm- lung/5_Resolution_Aenderung_des_Einschulungs-Stichtags.pdf) Darin wird als Stichtag der 30. Juni gefordert und die Einführung einer Korridorregelung analog zu Bayern und Niedersachsen. Das Ministerium für Schule und Bildung hat dargelegt, dass jetzt schon 95% aller Anträge auf Rückstellung genehmigt würden. Es ist deshalb auch zur Vereinfachung des Verfahrens zielführend, das Schulgesetz zu ändern. Dies wird auch im Beschluss des Petitionsausschusses ausgeführt (https://www.landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag/files/WWW/I.A.3/Beschl%c3%bcsse/Stichtag.pdf).
Bei 15. Schulrechtsänderungsgesetz war diese Änderung im Entwurf der Landesregierung nicht vorgesehen und konnte im parlamentarischen Verfahren nicht mehr eingefügt werden. Es wurde aber auf weitere Änderungsbedarfe und damit auf die Notwendigkeit für ein 16. Schulrechtsänderungsgesetz verwiesen.
II. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:
· Beim Entwurf für ein 16. Schulrechtsänderungsgesetz die Frage der Einschulung aufzugreifen. Der Stichtag sollte auf den 30. Juni verlegt und ein Korridor vom 1. Juli bis 30. September festgelegt werden, in dem die Eltern über eine mögliche Einschulung entscheiden können.