I. Ausgangslage
Ab sofort soll auch im Landtag Nordrhein-Westfalen ein „Parlamentarisches Begleitgremium Covid-19-Pandemie“ eingerichtet werden. Das Gremium ist ein Unterausschuss des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Den Vorsitz soll die Fraktion übernehmen, die den jeweiligen Vorsitz im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt.
Das interdisziplinäre ausgerichtete Gremium soll aktuelle sowie künftige gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Fragen der Bewältigung und der Eindämmung der Covid-19-Pandemie behandeln und kann auf wissenschaftlicher Grundlage Handlungsempfehlungen geben. Die Zuständigkeiten der Fachausschüsse bleiben hiervon unberührt.
Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen nicht zwingend Mitglied im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales sein.
Für die sorgfältige Erarbeitung der Themen soll sie die Möglichkeit haben, Gutachten zu vergeben, wissenschaftliche Expertise von Fachleuten einzuholen und Anhörungen durchzuführen. Die Sitzungen des Unterausschusses sollen durch den Sitzungsdokumentarischen Dienst des Landtags protokolliert werden. Einmal im Jahr berichtet das Gremium im Plenum über seine Arbeit.
II. Beschlussfassung
- Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (A01) erhält die Zustimmung zur Einsetzung eines Unterausschusses gem. § 48 Absatz 2 GO LT. Dieser trägt den Titel „Parlamentarisches Begleitgremium Covid-19-Pandemie“ und hat 13 Mitglieder und eine entsprechende Anzahl an Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
- Die Mitglieder des Unterausschusses befassen sich eigenständig mit Themen zur „Covid-19-Pandemie“, und zwar in all seinen Facetten.
- Die Sitzungen des Unterausschusses werden durch den Sitzungsdokumentarischen Dienst protokolliert.
- Der Unterausschuss kann mit einer Zweidrittelmehrheit Gutachten in Auftrag geben. Hierfür sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Haushalt des Landtags zu schaffen.
- Der Unterausschuss ist nicht zuständig für die Klärung von Einzelfällen. Hierfür sind der Petitionsausschuss des Landtags bzw. die Gerichte zuständig.
- Der Unterausschuss hat eine jährliche Berichtspflicht an den Landtag. Empfehlungen sollen mit möglichst breiter parlamentarischer Mehrheit gefasst werden. Minderheitenvoten sind in den Bericht aufzunehmen.